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Anwalt bei arbeitsrechtlicher Abmahnung
Mit der Abmahnung wird im Arbeitsrecht das Fehlverhalten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beanstandet. Weil zugleich die Abmahnung oft Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist, kann eine Abmahnung einer Vorbereitung Ihrer Kündigung darstellen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollte Sie einen Anwalt abklären lassen, wie Sie sich verhalten sollen.
Hier erfahren Sie was eine Abmahnung ist, welche Unterschiede zwischen Ermahnung und Abmahnung bestehen, wie eine Abmahnung aufgebaut ist und wie Sie sich gegen eine Abmahnung wehren können.

Abmahnung oder Ermahnung?
Ermahnung durch den Arbeitgeber
An erster Stelle steht die Frage, ob Sie überhaupt eine Abmahnung erhalten haben oder eine Ermahnung. Mit einer Ermahnung wird ein tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beanstandet. Sie wird üblicherweise als das mildere Mittel zur Abmahnung verstanden.
Dies beruht darauf, dass die Ermahnung nur die Rüge eines Fehlverhaltens ist, aber noch keine Konsequenzen angedroht werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mit der Ermahnung dem Arbeitnehmers zu verstehen gibt, dass er sein Verhalten als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten rügt. Die Ermahnung erfüllt somit eine Rügefunktion.
Zugleich ist die Ermahnung damit verbunden, dass an den Arbeitnehmer die Aufforderung ergeht, sein Verhalten zukünftig zu unterlassen. Damit hat die Ermahnung auch eine Aufforderungsfunktion.
Der entscheidende Unterschied zur Abmahnung besteht darin, dass die Ermahnung keine Warnfunktion erfüllt, denn mit der Ermahnung werden arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall der Fortsetzung des Fehlverhaltens nicht angedroht.
Die wichtige rechtliche Konsequenz ist, dass auf eine Ermahnung, weil ihr die Warnfunktion fehlt, der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung, die eine Abmahnung voraussetzt, nicht stützen kann.
Abmahnung im Vergleich zur Ermahnung
Das weitaus schärfere Schwert des Arbeitgebers ist die Abmahnung. Bei ihr wird die Rüge- und Aufforderungsfunktion der Ermahnung mit einer Warnfunktion verknüpft . Somit enthält die Abmahnung nach Beanstandung des Fehlverhaltens und der Aufforderung dieses zukünftig zu unterlassen, zusätzlich die Androhung, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung erfolgen.
Weil eine auf ein Fehlverhalten gestützte verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung des Arbeitnehmers voraussetzt, wird deshalb eine Abmahnung auch als erster Schritt zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung verstanden. Durch die Abmahnung soll dem Mitarbeiter vor Ausspruch einer Kündigung quasi mit einem Warnschuss verdeutlicht werden, dass sein Verhalten vertragswidrig ist und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt und eine Kündigung zur Folge haben kann.
Elemente der Abmahnung
Von einer Abmahnung spricht man, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter
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auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist,
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ihn auffordert, dieses in Zukunft zu unterlassen
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und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung androht.
Die entscheidenden Merkmale der Abmahnung sind Rüge-, Aufforderungs- und Warnfunktion.
Diese drei Funktionen bestimmen auch Inhalt und Aufbau einer Abmahnung.
Hinweis- und Rügefunktion
Der Arbeitgeber muss in der Abmahnung das abzumahnende Verhalten ganz konkret, gemäß den W-Fragen (wer, wann, was, wo) beschreiben und die konkrete Pflichtverletzung benennen.
Pauschalierte Aussagen wie „Ihr regelmäßiges Zuspätkommen mahnen wir hiermit ab“, reichen mangels Bestimmtheit des Sachvortrags nicht aus. Eine solche Abmahnung wäre rechtswidrig und ein Anwalt mit einer Klage gegen die Abmahnung erfolgreich.
Das angebliche Fehlverhalten muss darüber hinaus auch abmahnfähig sein, d.h. es muss sich um ein Fehlverhalten handeln. So wäre z.B. eine Abmahnung wegen häufiger Kurzerkrankungen unzulässig, weil der Arbeitnehmer auf seinen Gesundheitszustand keinen Einfluss hat und mit häufigen Kurzerkrankungen keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.
Aufforderungsfunktion
Mir einer Abmahnung wird ein Fehlverhalten beanstandet, was zwangsläufig auch bedeutet, dass eine Verhaltensveränderung verlangt wird. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb explizit dazu auffordern, sein Verhalten in der Zukunft zu ändern, d.h. den Pflichtverstoß zukünftig zu unterlassen und sich wieder vertragstreu zu verhalten. Die regelrechte Abmahnung enthält daher eine Aufforderung zur Verhaltensänderung.
Warnfunktion
Um der Abmahnung die entscheidende Qualifikation gegenüber der Ermahnung zu geben, muss sie eine ausdrückliche Warnung enthalten, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben wird. Üblicherweise werden "arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung bei erneutem Fehlverhalten" angedroht.
Muster einer Abmahnung
Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
leider sehen wir uns gezwungen Ihnen folgende Abmahnung auszusprechen:
1.
Sie sind am ….. zu spät an ihrem Arbeitsplatz erschienen, und zwar um …. Uhr, anstatt um …… Uhr, dem in unserem Betrieb geltenden Arbeitsbeginn.
2.
Sie haben damit gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstossen. Wir fordern Sie hiermit auf, zukünftig pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen.
3.
Sollten Sie ihr Fehlverhalten wiederholen, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung rechnen.
Form, Frist und Zugang bei der Abmahnung
Gilt eine bestimmte Form?
Eine Formvorschrift für die Abmahnung gibt es nicht, d.h. die Abmahnung kann auch mündlich erfolgen. Allerdings wird wegen der Beweislast des Arbeitgebers in einem späteren Prozess und zur Dokumentation in der Personalakte eine Abmahnung üblicherweise immer schriftlich erteilt.
Gibt es eine Frist für eine Abmahnung?
Eine Frist, in der die Abmahnung auszusprechen wäre, existiert nicht. Trotzdem sollte der Arbeitgeber eine Abmahnung möglichst schnell nach dem Fehlverhalten des Mitarbeiters aussprechen, um der Ernsthaftigkeit der Lage Ausdruck zu verleihen. Wartet der Arbeitgeber zu lange, kann er das Recht auf Abmahnung verlieren. Eine sogenannte Verwirkung würde eintreten.
Ab wann ist eine Abmahnung wirksam?
Die Abmahnung wird erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Der Arbeitgeber muss also dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung erhält.
Hier hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:
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mündliche Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer geht mit Ausspruch zu
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persönliche Übergabe der schriftlich verfassten Abmahnung mit Übergabe
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oder Einwurf des Abmahnschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten am Tag des Einwurfs, spätestens am Tag darauf.
Das Abmahnschreiben gilt dann als zugegangen, wenn die Abmahnung in den Machtbereich, z.B. den Briefkasten, des Adressaten gelangt und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Dies bedeutet, dass die Abmahnung Ihnen auch in Ihrer Abwesenheit oder im Urlaub zugehen kann.
Muss ich die Abmahnung unterschreiben?
Oft sieht der Arbeitgeber eine Unterschriftszeile für den Arbeitnehmer vor, überschrieben mit „erhalten und bestätigt“ oder „erhalten und akzeptiert“. Arbeitnehmer werden gebeten zu unterschreiben. Wir raten davon ab. Sie sind hierzu nicht verpflichtet und erleichtern damit dem Arbeitgeber nur die Beweisführung zum Zugang der Abmahnung. Möglicherweise gestehen Sie überdies den behaupteten Pflichtverstoß mit den Formulierungen „bestätigt“ oder „akzeptiert“ sogar ein. Weil keine Pflicht entsteht und Ihnen Nachteile drohen, raten wir von einer Unterschrift ab.
Unterzeichnen Sie die Abmahnung nicht, auch wenn Sie dazu aufgefordert werden. Es besteht keine Verpflichtung hierzu und kann Ihnen schaden, weil der Eindruck entstehen kann, dass Sie ein Fehlverhalten eingestehen.
Gründe für eine Abmahnung
Es gibt so viele Gründe für eine Abmahnung wie es mögliche Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis gibt. Die häufigsten Abmahnungsgründe sind
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Beleidigung des Arbeitgebers oder von Mitarbeitern oder Kunden
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Arbeitsverweigerung
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unerlaubte private Nutzung des Internets
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Zuspätkommen
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Missachtung von Anweisungen des Arbeitgebers
Entbehrlichkeit einer Abmahnung
Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn sie sinnlos bzw. überflüssig ist oder ein grober Rechtsverstoß vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird, sich hartnäckig weigert, eigenmächtig handelt im Wissen, das das Handeln nicht geduldet wird oder ein gravierender Vertrauensbruch vorliegt.
Ob sofort – ohne Abmahnung - gekündigt werden kann, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Entschieden wurde dies z.B. für die Selbstbeurlaubung oder auch für die Ankündigung einer Krankheit, weil dies schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers sind.
Einzelfragen
Wer darf abmahnen?
Abmahnungsberechtigt ist der Vorgesetzte, d.h. jeder, der gegenüber dem abzumahnenden Mitarbeiter ein Weisungs- und Direktionsrecht hat.
Wie lange wirkt eine Abmahnung?
Es gibt keine Frist für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Theoretisch kann die Abmahnung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in der Personalakte verbleiben. Einigkeit herrscht darüber, dass die Wirkung der Abmahnung schwächer wird, je länger sich der Arbeitnehmer vertragstreu verhält und die Abmahnung zeitlich zurückliegt. Sollte nichts weiter vorfallen, keine Abmahnung wegen des gleichen Rechtsverstoßes oder eines anderen vorliegen, kann in der Regel nach ca. 2 Jahren die Entfernung aus der Personalakte gefordert werden, wobei dies vom jeweiligen Einzelfall und der Schwere der Vertragsverletzung abhängt.
Ab wann kommt die Kündigung?
Kennen Sie auch die Annahme, dass nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen eine Kündigung kommt? Das ist nicht richtig. Ob und wann einer Kündigung kommt, ist entscheidend vom Einzelfall abhängig. Betrifft die Abmahnung eher kleine Fehler oder Verstöße, dann bedarf es mehr als einer Abmahnung, um eine berechtigte Kündigung auszusprechen. Bei einem groben Verstoß, Beleidigungen oder sexueller Belästigungen ist hingegen schnell mit einer verhaltensbedingten Kündigung auch in Form einer außerordentlichen Kündigung, also einer fristlosen Kündigung zu rechnen.
Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, bereitet er damit oft eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Der Arbeitgeber kann eine verhaltensbedingte Kündigung aber nur aussprechen, wenn das abgemahnte Fehlverhalten sich wiederholt.
Wiederholt sich das abgemahnte Fehlverhalten nicht, kann der Arbeitgeber nicht verhaltensbedingt kündigen, sondern muss das „neue“ Fehlverhalten zunächst abmahnen.
Wie kann mir ein Anwalt gegen die Abmahnung helfen?
Sie können sich gegen die Abmahnung außergerichtlich oder gerichtlich wehren. Eine gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Wir empfehlen Ihnen einen Anwalt gegen die Abmahnung einzuschalten:
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Außergerichtlich kann der Arbeitnehmer der Abmahnung widersprechen oder eine Gegendarstellung schreiben, in der er seine Sicht der Dinge schildert. Die Gegendarstellung muss der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen. Für einen späteren Prozeß kann das sehr hilfreich sein. Bei uns kümmert sich ein Anwalt um die Formulierung einer Gegendarstellung gegen die Abmahnung.
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Sie können auch Klage beim Arbeitsgericht erheben und auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Diese Klage ist vielversprechend, wenn die Abmahnung rechtswidrig ist. Das kann viele Gründe haben: formelle Fehler, falsche Tatsachenbehauptungen enthält oder Unverhältnismäßigkeit . Mit Entnahme aus der Personalakte existiert dann keine Abmahnung mehr und eine verhaltensbedingte Kündigung kann nicht mehr darauf gestützt werden. Wir beraten Sie, ob es ratsam ist, mit einem Anwalt gegen die Abmahnung vorzugehen und führen für Sie eine Klage gegen die Abmahnung beim Arbeitsgericht München.
FAQ - Fragen zur arbeitsrechtlichen Abmahnung
1. Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Eine Abmahnung ist eine Verwarnung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, wenn dieser gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat.
2. Welche Voraussetzungen muss eine Abmahnung erfüllen?
Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber genau beschrieben werden (Rügefunktion). Hierzu gehört üblicherweise das Datum, das Fehlverhalten sowie die beteiligten Personen. Das Verhalten muss als Vertragsverstoß gerügt werden. Der Arbeitgeber muss für den Fall der Wiederholung Rechtsfolgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses androhen (Warnfunktion).
3. Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nach drei Abmahnungen die Kündigung folgt. Eine solche Regelung existiert nicht. Maßgeblich ist der konkrete Einzelfall. Bei schweren Verstößen ist bereits eine Abmahnung ausreichend. Bei nur leichtem Fehlverhalten können mehrere Abmahnung notwendig sein. Bei ganz besonders schweren Verstößen, kann sogar eine Notwendigkeit der Abmahnung entfallen.
4. Sollte man eine Abmahnung unterschreiben?
Eine Abmahnung sollte man nicht unterschreiben. Die Abmahnung des Arbeitgebers ist auch ohne Unterschrift des Arbeitnehmers gültig, sodass es keinerlei Veranlassung gibt als Arbeitnehmer eine Abmahnung zu unterschreiben. Durch die Unterschrift kann der Eindruck entstehen, dass die Abmahnung vom Arbeitnehmer als richtig anerkannt wird.
5. Welches Verhalten rechtfertigt eine Abmahnung?
Grundsätzlich berechtigt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur Abmahnung. Typische Fälle, die oft zur Abmahnung führen sind: Häufiges Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Alkohol am Arbeitsplatz, Diebstahl, Beleidigung des Arbeitgebers oder von Kunden und Mitarbeitern.
6. Wann ist eine Abmahnung nicht gültig?
Eine Abmahnung ist ungültig, wenn keine Pflichtverletzung vorgelegen hat, wofür der Arbeitgeber die Beweislast hat. Ungültig ist die Abmahnung, wenn die Vorwürfe nur pauschal erhoben werden und nicht konkret beschrieben sind. Ebenso, wenn die Androhung arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall fehlt. Ferner muss die zuständige Person unterzeichnet haben, d.h. ein Vorgesetzter bzw. Personalverantwortlicher.
7. Was ist kein Abmahnungsgrund?
Kein Abmahnungsgrund liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer kein Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden kann, weil er auf das beanstandete Verfahren keinen Einfluss hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn seine unterdurchschnittliche Leistungen gerügt werden und er sein Leistungspotenzial ausgeschöpft hat.
8. Muss die Abmahnung schriftlich erteilt werden?
Es gibt keine Vorschrift, dass Abmahnungen schriftlich erteilt werden müssen. Dies bedeutet, dass auch mündliche Abmahnung gültig sind. Aus Beweiszwecken werden allerdings in der Regel von Arbeitgebern schriftliche Abmahnungen erteilt.
9. Wie kann ich mich gegen eine Abmahnung wehren?
Gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung können Sie sich auf verschiedenen Wegen wehren: Zunächst einmal können Sie ein persönliches Gespräch mit Ihrem Chef oder Vorgesetzten führen. Des Weiteren können Sie eine schriftliche Gegendarstellung verfassen und an den Arbeitgeber übersenden. Darin wird üblicherweise Ihre Sicht der Situation festgehalten. Diese Gegendarstellung muss zur Personalakte genommen werden. Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein, können Sie sich an den Betriebsrat wenden und um Vermittlung bitten. Schließlich können Sie beim Arbeitsgericht eine Klage gegen die Abmahnung einreichen. Allerdings wird in der Praxis durch eine Klage häufig das Arbeitsverhältnis gefährdet.
10. Wie schlimm ist eine Abmahnung?
Wie schlimm eine Abmahnung ist, hängt von den jeweiligen Einzelfall ab. Im Grundsatz wird mit der Abmahnung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber verwarnt. Dies kann positiv sein, wenn lediglich eine Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers angestrebt wird. Es ist allerdings auch möglich, dass der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, die normalerweise eine vorangegangene Abmahnung voraussetzt, vorbereitet werden soll.

Abmahnung: Ein Anwalt hilft Ihnen
Eine Abmahnung ist oft die Vorstufe zur Kündigung. Lassen Sie sich beraten wie Sie sich wehren können. Oft kann ein Anwalt gegen eine Abmahnung erfolgreich vorgehen, weil dabei häufig Fehler gemacht werden. Holen Sie sich Informationen und Hilfe, um erfolgreich gegen die Abmahnung vorzugehen.
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