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Anhörung des Betriebsrats
Die Anhörung des Betriebsrats ist ein entscheidender Schritt im Kündigungsprozess, der von Arbeitgebern oft unterschätzt wird. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme, die vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers durchgeführt werden muss, sofern ein Betriebsrat existiert.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und dient auch dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen. Die Anhörung gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, sich zu der geplanten Kündigung zu äußern und gegebenenfalls Einwände vorzubringen. Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass eine Kündigung, die ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wird, unwirksam ist. Dies kann im Falle eines Rechtsstreits ein entscheidender Punkt sein.
Der Prozess der Betriebsratsanhörung umfasst mehrere Schritte und unterliegt bestimmten Fristen. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat umfassend über die Gründe der geplanten Kündigung informieren. Der Betriebsrat hat dann je nach Art der Kündigung unterschiedlich lange Zeit, um Stellung zu nehmen. Diese Formalitäten sind von großer Bedeutung, da Fehler in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit der Kündigung gefährden können.
Rechtliche Basis der Betriebsratsanhörung
Die Anhörung des Betriebsrats ist in § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Dieser Paragraph schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören muss. Dies gilt für alle Arten von Kündigungen, sei es eine ordentliche (fristgerechte) oder außerordentliche (fristlose) Kündigung. Auch bei Änderungskündigungen, bei denen dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird, ist eine Anhörung erforderlich.Die Verpflichtung zur Anhörung besteht unabhängig davon, ob für den betroffenen Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz gilt oder nicht. Sie gilt auch für Arbeitnehmer in der Probezeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ausgenommen sind lediglich leitende Angestellte, freie Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb.
Der Ablauf der Betriebsratsanhörung
Der Prozess der Betriebsratsanhörung lässt sich in mehrere Schritte unterteilen:
Einleitung: Der Arbeitgeber muss die Anhörung einleiten, indem er dem Betriebsrat alle relevanten Informationen zur geplanten Kündigung mitteilt.
Informationsübermittlung: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat detaillierte Angaben zur Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, zur Art der Kündigung und zu den Kündigungsgründen machen.
Prüfung: Der Betriebsrat prüft die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe und kann weitere Informationen anfordern.
Stellungnahme: Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Fristen Stellung zu nehmen.
Abschluss: Die Anhörung endet mit der Stellungnahme des Betriebsrats oder dem Ablauf der Frist.
Fristen und Zeitrahmen
Die Fristen für die Stellungnahme unterscheiden sich je nach Art der Kündigung:
Bei der ordentlichen Kündigung ist eine Woche Zeit zur Stellungnahme.
Bei der außerordentlichen Kündigung verkürzt sich die Frist auf drei Tage.
Die Fristen beginnen mit dem Zugang der vollständigen Informationen beim Betriebsrat. Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb dieser Fristen, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt (Zustimmungsfiktion).
Inhalt der Anhörung
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Informationen zur Verfügung stellen, die dieser für eine sachgerechte Beurteilung der Kündigungsabsicht benötigt. Dazu gehören:
Personenbezogene Daten (Name, Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit)
Kündigungsart (ordentlich oder außerordentlich)
Kündigungsgründe (z.B. betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt)
Bei betriebsbedingten Kündigungen: Informationen zur Sozialauswahl
Eventuelle besondere Schutzrechte des Arbeitnehmers
Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, d.h. der Arbeitgeber muss nur die Gründe mitteilen, auf die er die Kündigung tatsächlich stützen will.
Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten, auf die Anhörung zu reagieren:
Zustimmung: Der Betriebsrat kann der Kündigung ausdrücklich zustimmen.
Bedenken äußern: Er kann Bedenken gegen die Kündigung vorbringen.
Widerspruch: In bestimmten Fällen kann der Betriebsrat der Kündigung widersprechen.
Schweigen: Äußert sich der Betriebsrat nicht, gilt dies als Zustimmung.
Ein Widerspruch des Betriebsrats ist nur bei ordentlichen Kündigungen möglich und muss auf bestimmten, im Gesetz genannten Gründen basieren (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Ein Widerspruch führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, kann aber die Position des Arbeitnehmers in einem möglichen Kündigungsschutzprozess stärken.
Fehlerhafte oder unterlassene Anhörung
Eine Kündigung, die ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Anhörung zwar durchgeführt, aber fehlerhaft war, z.B. weil der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt hat. In einem Kündigungsschutzprozess prüft das Arbeitsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratsanhörung von Amts wegen. Der Arbeitgeber muss im Streitfall nachweisen, dass er den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat.
Anhörung bei Betriebsratsmitgliedern
Für die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern gelten besondere Regeln. Sie genießen einen erhöhten Kündigungsschutz und können nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber diese durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.
Tipps für Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer sollten Sie im Falle einer Kündigung folgende Punkte beachten:
Erkundigen Sie sich, ob ein Betriebsrat existiert und ob dieser angehört wurde.
Fragen Sie beim Betriebsrat nach, ob und wie er zur Kündigung Stellung genommen hat.
Prüfen Sie, ob die Fristen eingehalten wurden.
Erheben Sie fristgerecht Kündigungsschutzklage.
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FAQ - Anhörung Betriebsrat
Wann muss der Betriebsrat bei Kündigungen angehört werden?
Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden, unabhängig von der Art der Kündigung (ordentlich, außerordentlich oder Änderungskündigung) und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die noch keine sechs Monate bestanden haben.
Welche Informationen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Anhörung mitteilen?
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat folgende Informationen mitteilen:
a) Personaldaten des zu kündigenden Arbeitnehmers
b) Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich)
c) Kündigungsfrist und Kündigungstermin
d) Ausführliche Darstellung der Kündigungsgründe
e) Alle für die Kündigung relevanten Tatsachen und Umstände
Welche Fristen gelten für den Betriebsrat bei einer Kündigung?
- Bei ordentlichen Kündigungen: Eine Woche ab dem Tag nach der vollständigen Unterrichtung
- Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen: Drei Tage
- Die Frist kann einvernehmlich verlängert werden
- Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb der Frist, gilt dies als Zustimmung
Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Betriebsrat bei einer Anhörung?
a) Zustimmung zur Kündigung
b) Bedenken äußern
c) Widerspruch einlegen (nur bei ordentlichen Kündigungen, § 102 Abs. 3 BetrVG)
d) Keine Äußerung (gilt als Zustimmung)
e) Stellungnahme mit alternativen Vorschlägen (z.B. Versetzung, Umschulung)
Was sind die Folgen eines Widerspruchs des Betriebsrats?
Ein Widerspruch des Betriebsrats:
a) Macht die Kündigung nicht unwirksam
b) Verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Kopie der Stellungnahme zuzuleiten
c) Gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses
d) Kann die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage erhöhen
e) Muss frist- und formgerecht (schriftlich und begründet) erfolgen
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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