Dr. Michael Thorn
Einführung elektronischer Zeiterfassung
Aktualisiert: 31. Juli
Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, über die Einführung eines (elektronischen) Arbeitszeiterfassungssystems im Betrieb mittels der Einigungsstelle zu entscheiden.

Pflicht zur Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassung
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer einzuführen. Da diese Pflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist der Betriebsrat nicht berechtigt, über die Einführung eines (elektronischen) Arbeitszeiterfassungssystems im Betrieb mittels der Einigungsstelle zu entscheiden.
Eine entsprechende Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist nur gegeben, wenn die betriebliche Angelegenheit nicht bereits durch gesetzliche Regelungen geregelt ist.
Zum Sachverhalt
Im Jahr 2018 schlossen der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, welche eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb führen, eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich wurde auch über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung verhandelt, jedoch konnte hierüber keine Einigung erzielt werden. Daraufhin hat der Betriebsrat das Arbeitsgericht angerufen, um eine Einigungsstelle zum Thema "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung" einzusetzen. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle wurde von den Arbeitgeberinnen gerügt, weshalb der Betriebsrat ein Beschlussverfahren eingeleitet hat. Ziel des Verfahrens ist die Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Dem Antrag des Betriebsrats wurde vom Landesarbeitsgericht stattgegeben, jedoch hatte die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ist der Betriebsrat nur in sozialen Angelegenheiten mitbestimmungsberechtigt, wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Durch eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ergibt sich, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Hieraus folgt, dass ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung nur dann besteht, wenn eine gesetzliche Regelung nicht existiert und eine solche Regelung durch eine Einigungsstelle durchsetzbar ist.
*§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise:
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 TaBV 79/20
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022
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