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  • AutorenbildDr. Michael Thorn

Verjährung von Urlaubsansprüchen - Vorlage an EuGH

Aktualisiert: 18. Jan.

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt.


Luxemburg - Sitz des EuGH

Zum Sachverhalt

Die Klägerin übte die Tätigkeit einer Steuerfachangestellten und Bilanzbuchhalterin beim Beklagten vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 aus und hatte im Kalenderjahr Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. In einem Schreiben vom 1. März 2012 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass ihr "Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren" am 31. März 2012 nicht verfallen würde, da sie aufgrund des hohen Arbeitsaufwands in seiner Kanzlei ihren Urlaub nicht antreten konnte. In den Jahren 2012 bis 2017 erhielt die Klägerin insgesamt 95 Arbeitstage Urlaub. Mit ihrer Klage vom 6. Februar 2018 verlangte die Klägerin die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren.

Im Prozessverlauf erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung und argumentierte, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für die von der Klägerin verlangte Abgeltung der Urlaubsansprüche vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen sei.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat der Klage – soweit diese Gegenstand der Revision des Beklagten ist – stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 verurteilt.

Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist die Frage entscheidend, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Da die Urlaubsansprüche nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnten, erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub in der Regel erst am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer explizit aufgefordert hat, seinen Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass er andernfalls verfällt (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9 vom 19. Februar 2019). Der Beklagte hat diese Obliegenheiten nicht erfüllt.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung gebeten, ob es vereinbar mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund der Untätigkeit des Arbeitgebers nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, der Verjährung gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB unterliegt.


Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 (A) –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 –



Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.


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