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Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München

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  • Arbeitgeber Anwalt DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Anwalt für Arbeitgeber ✅ DR. THORN berät und vertritt Arbeitgeber seit über 25 Jahren ✅ TOP-Bewertungen ☎️ Ersttelefonat kostenlos ANWALT FÜR ARBEITGEBER Teilen Teilen Teilen > ARBEITSRECHT > ANWALT FÜR ARBEITGEBER > Anwalt in München für Arbeitgeber Suchen Sie einen Anwalt für Arbeitgeber? Unsere Kanzlei, DR. THORN Rechtsanwälte, vertritt Arbeitgeber in München seit über 25 Jahren. Wir beraten und vertreten Unternehmen in arbeitsrechtlichen Belangen, vor allem bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Unser Ziel: Für unsere Unternehmensmandanten rasche und in der Praxis umsetzbare Lösung erzielen. Unsere Schwerpunkte für Arbeitgeber Konzeption, Durchführung und Begleitung von Kündigungen Abwehr von Kündigungsschutzklagen Konzeption, Entwurf, Verhandlung und Abwicklung von Aufhebungsverträgen Entwurf und Abschluss von Anstellungsverträgen Beratung in allen arbeitsrechtlichen Fragen Wenn Sie als Arbeitgeber eine Beratung oder Vertretung benötigen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Autor: Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn 22.12.2022 Seit 25 Jahren Beratung für Unternehmen in München Unsere Kanzlei vertritt seit mehr als 25 Jahren nationale und internationale Unternehmen jeder Größe in München und Umgebung auf allen Gebieten des Arbeitsrechts. Wir wissen, dass rasche Lösungen im Arbeitsrecht gute Lösungen sind. Als Arbeitgeber können Sie von uns daher rasch umsetzbare und praktikable Ergebnisse erwarten. Die Anwälte unserer Kanzlei verfügen über langjährige Erfahrung in der Vertretung von Arbeitgebern. Rechtsanwältin von Wallenberg Pachaly, Partnerin der Kanzlei, praktiziert ausschließlich Arbeitsrecht seit 20 Jahren und führt seit über zehn Jahren den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht . Ihr Vorteil bei uns ist, dass wir uns nicht auf die Vertretung einer Seite beschränken, sondern über langjährige Erfahrung in der Vertretung beider Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, verfügen. Deshalb kennen wir auch die Sicht Ihres Gegners, wovon Sie als Arbeitgeber profitieren. Und aus unserer Praxis als Arbeitnehmeranwälte sind uns die Punkte geläufig, auf die es bei einer Kündigung ankommt und die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht regelmäßig zu Problemen für Arbeitgeber führen. Deshalb können wir Ihr Unternehmen bei der Durchführung und Durchsetzung von Kündigungen vor kostspieligen Fehlern bewahren. Kompetenz als Berater für Arbeitgeber Arbeitgeber sind im Arbeitsrecht tendenziell eher im Nachteil, denn das Arbeitsrecht ist auf die Interessen von Arbeitnehmern ausgerichtet. Umso wichtiger ist ein Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, der die Reichweite der gesetzlichen Regelungen kennt und zu rechtlich zulässigen Gestaltungen beraten kann. Als Anwalt für Arbeitgeber beraten wir Ihr Unternehmen unter anderem bei: Beratung, Entwurf und Durchsetzung von Kündigungen Abwehr von Kündigungsschutzklagen Entwurf und Gestaltung von rechtssicheren Anstellungsverträgen Entwurf, Verhandlung und Abschluss von Aufhebungsverträgen Verhandlung von Abfindungen Abmahnung von Arbeitnehmern Entwurf von Arbeitszeugnissen Unternehmens-Beratung - schnell und kompetent Sie stehen als Arbeitgeber vor einem arbeitsrechtlichen Problem? Zögern Sie nicht, sondern kontaktieren Sie umgehend unsere Kanzlei. Sie warten nicht erst auf einen Termin, sondern können sofort mit einem erfahrenen Anwalt sprechen. Schildern Sie uns Ihren Fall. Sie erhalten sofort eine erste Einschätzung und konkrete Vorschläge wie in Ihrem Fall am besten weiter verfahren werden kann. DR. THORN Rechtsanwälte berät gerne auch Ihr Unternehmen. Sie profitieren von unserer praktischen Erfahrung im Arbeitsrecht von über 25 Jahren. Daher können Sie bei uns Sie eine fachkundige und lösungsorientierte Beratung erwarten. Wir geben uns dabei nicht mit Standardlösungen zufrieden, sondern analysieren Ihren Fall und liefern Ihnen eine Lösung nach Maß. Dabei schöpfen wir aus unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung von Arbeitgebern und Vertretung vor den Arbeitsgerichten insbesondere dem Arbeitsgericht München. Einfach anrufen und beraten lassen. 089.3801990 Wie eine Beratung bei einer Kündigung bei uns abläuft. Arbeitgeberanwalt: Rund um die Uhr erreichbar Wenn es bei Arbeitgebern um Arbeitsrecht geht, ist meist eine schnelle Reaktion erforderlich. Darauf sind wir eingestellt. Unsere Kanzlei ist rund um die Uhr erreichbar. Einen Anwalt können Sie meist sofort sprechen. Ihr Fall wird bei uns nicht delegiert. Der Anwalt, mit dem Sie den Fall begonnen haben, begleitet Ihren Fall von der Annahme bis zum Abschluss und bleibt stets Ihr Ansprechpartner. Wir sorgen für schnelle und praktikable Lösungen mit kostengünstiger Umsetzung. Sie benötigen einen Anwalt im Arbeitsrecht für Unternehmen? Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse. Sie profitieren von 25 Jahren Praxis in der Beratung und Vertretung von Arbeitgebern. Ihr Unternehmen erhält Beratung in allen Feldern des Arbeitsrechts. Besondere Expertise haben wir bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung und Aufhebungsvertrag. Beratung bei Kündigung Um Fehler in der Kündigung im Arbeitsrecht zu vermeiden, gibt es einige Dinge, die Sie beachten sollten: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Stellen Sie deshalb sicher, dass die gesetzliche Schriftform gewahrt wird, also eine Originalkündigung auf Papier mit einer Originalunterschrift. Achten Sie auf eine ordnungsgemäße Unterschrift. Beachten Sie die Regelungen für den Fall der Stellvertretung. Fügen Sie bei einer Kündigung durch Vertreter eine Originalvollmacht bei. Das ist wichtig, denn sonst droht das Risiko einer Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer. Achten Sie auf Einhaltung der geltenden, vertraglich, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Fristen. Die jeweilige Kündigungsfrist hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers ab. Formulieren Sie die Kündigung korrekt und unmissverständlich. Prüfen Sie, ob Sonderregelungen gelten. Es gibt bestimmte Regelungen, die für bestimmte Arbeitsverhältnisse gelten, z.B. für Schwangere oder Menschen mit Behinderung. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Regelungen beachten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung formell korrekt ist, lassen Sie sie von einem Fachmann prüfen. Es empfiehlt sich im Zweifelsfall immer den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht einzuholen, wenn es um Fragen rund um die Kündigungserklärung geht. Nur ein Anwalt kann Ihnen individuell und auf Ihre Situation abgestimmt Beratung und Unterstützung bieten und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen. Vertretung bei der Kündigungsschutzklage Nach Ausspruch der Kündigung stellt sich heraus, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht. Falls dies der Fall ist, vertreten wir den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Gemeinsam mit unserem Mandanten wird die Güteverhandlung vorbereitet. Dabei kommen unsere langjährigen Erfahrungen als Arbeitnehmervertreter ins Spiel, da wir auch die Sicht eines Arbeitnehmervertreters kennen und somit das Verhalten des Arbeitnehmers und seines Anwalts Verhalten im Verfahren beurteilen können. Wir können die Hinweise des Richters des Arbeitsgerichts richtig einordnen und für unseren Arbeitgebermandanten interpretieren. Damit können wir insbesondere in den regelmäßigen Verhandlungen im Gütetermin beurteilen, was das empfehlenswerte Verhalten in dem weiteren Verfahren ist, Abwarten eines Urteils oder Abschluss eines Vergleichs. Gute Bewertungen sind kein Zufall Prozessführung für Betriebe - DR. THORN Rechtsanwälte Um potentielle rechtliche Herausforderungen zu vermeiden oder effektiv anzugehen, ist es wichtig, dass Arbeitgeber im Arbeitsrecht taktisch klug vorgehen. Dies spricht für einen erfahrenen Anwalt, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Anwälte können Arbeitgebern helfen, die rechtlichen Risiken bereits im Zusammenhang mit der Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern zu mindern, indem sie beispielsweise Arbeitsverträge und -bedingungen prüfen oder aushandeln und zur Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften beraten. Anwälte können Arbeitgebern auch dabei helfen, ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Arbeitsrechts zu verstehen und zu schützen und sie über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht auf dem Laufenden zu halten. Als Arbeitgeber vor einem Arbeitsgericht gibt es einige taktisch kluge Schritte, die Sie unternehmen sollten, um erfolgreich zu sein: Dokumentieren und archivieren Sie alle relevanten Unterlagen und Beweise, die für Ihren Fall relevant sind. Dies sind unter anderem Arbeitsverträge, Zeugnisse, E-Mails, Mitteilungen oder andere schriftliche Kommunikation, heutzutage aber auch SMS-Mitteilungen. Engagieren Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt zur Vorbereitung Ihres Falls und der taktisch klugen Prozessführung vor dem Arbeitsgericht Halten Sie alle Fristen und Termine ein, die vom Arbeitsgericht festgelegt wurden. Sie sollten bereit sein, sich auf Vergleiche einzulassen, wenn diese als Alternative zu einem gerichtlichen Verfahren oder dessen Beendigung angeboten werden. Als Arbeitgeber ist es wichtig zu beachten, dass das Arbeitsrecht komplex ist und es ratsam ist, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie auf dem neuesten Stand sind und um effektiv vor dem Arbeitsgericht vorgehen zu können. FAQ - Arbeitgeber Kann ich einem Arbeitnehmer kündigen, wenn er krank ist? Grundsätzlich können Sie einen Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn er krank ist. Eine Kündigung aufgrund von Krankheit wäre regelmäßig diskriminierend und unwirksam. Es gibt allerdings Ausnahmen. Zum Beispiel kommt bei wiederholten Krankmeldungen ohne ersichtlichen Grund oder bei einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung in Betracht. Wie kündige ich einem Mitarbeiter? Um einen Mitarbeiter zu kündigen, müssen Sie zunächst sicherstellen die dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und Voraussetzungen und die Klauseln im Arbeitsvertrag einzuhalten. Besonders wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Dabei muss die gesetzliche Schriftform eingehalten werden. Wann kann ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden? Ein Aufhebungsvertrag kann immer vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Er kann auf Initiative des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers geschlossen werden und muss von beiden Seiten unterschrieben werden, um rechtswirksam zu sein. Kann ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden? Ja, der Arbeitnehmer hat das Recht, einen Aufhebungsvertrag zurückzuweisen, wenn er damit nicht einverstanden ist. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und es muss nach anderen Lösungen gesucht werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, wie zum Beispiel eine ordentliche Kündigung oder eine Einigung über eine Änderungskündigung. Anwalt für Unternehmen in München Wenn in Ihrem Unternehmen im Arbeitsrecht Fragen auftauchen, sollten Sie sofort Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen. Rufen Sie uns an. In einem Ersttelefonat erhalten Sie kostenlos eine Einschätzung Ihrer Optionen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München. Wir helfen Ihnen sofort. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Allgemeine Arbeitsbedingungen im Arbeitsrecht: Grenzen und Kontrolle

    Allgemeine Arbeitsbedingungen im Arbeitsrecht: Begriff, Grenzen und Kontrolle durch Gerichte – mit Hinweisen auf typische Klauselgestaltungen. Allgemeine Arbeitsbedingungen im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) sind die Regelungen in einem Arbeitsverhältnis, die die grundlegenden Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern festlegen. Diese Bedingungen werden oft durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge definiert und können Aspekte wie Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen, Vergütung, Kündigungsfristen und Arbeitsort umfassen. Die AAB dienen dazu, einen rechtlichen Rahmen für das Arbeitsverhältnis zu schaffen, in dem beide Parteien ihre Rechte und Verpflichtungen kennen. Sie dienen dazu eine einheitliche Handhabung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu gewährleisten. Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) ähneln insoweit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in dem Sinne, dass sie standardisierte Regelungen enthalten, die für die Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Unternehmens gelten. Ebenso wie Unternehmen im Hinblick auf ihre AGB müssen Arbeitgeber bezüglich ihrer AAB sicherstellen, dass diese der Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Bedeutung und Funktion der Allgemeinen Arbeitsbedingungen Allgemeine Arbeitsbedingungen regeln die wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses und schaffen damit Klarheit und Sicherheit für beide Parteien. Sie beinhalten unter anderem Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen, Urlaub, Vergütung, Kündigungsfristen und Arbeitsort. Diese Bedingungen sind in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen festgehalten. Ein Hauptziel der AAB ist es, einen Rahmen zu schaffen, in dem die Verpflichtungen beider Parteien klar definiert sind. Dies trägt zur Vermeidung von Missverständnissen und Konflikten bei. Zudem stellen die AAB sicher, dass alle Arbeitnehmer eines Unternehmens gleich behandelt werden, was zur Schaffung eines einheitlichen und gerechten Arbeitsklimas beiträgt. Rechtliche Grundlagen und Regelungen Die rechtlichen Grundlagen für die allgemeinen Arbeitsbedingungen finden sich in verschiedenen Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen gehören das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Das Arbeitszeitgesetz regelt die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die Pausenregelungen sowie die Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen. Es legt fest, dass die regelmäßige Arbeitszeit acht Stunden pro Tag nicht überschreiten darf, wobei unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden möglich ist, sofern innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Das Bundesurlaubsgesetz legt den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub fest. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr, wobei die Anzahl der Urlaubstage durch Tarifverträge oder betriebliche Vereinbarungen erhöht werden kann. Der Urlaub dient der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft und ist daher ein zentraler Bestandteil der allgemeinen Arbeitsbedingungen. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. Es legt fest, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, also aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgen muss. Zudem müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richten. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die Bedingungen für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Es soll sicherstellen, dass Teilzeitarbeitnehmer nicht benachteiligt werden und die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer genießen. Zudem legt das Gesetz fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge zulässig sind. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Neben den gesetzlichen Regelungen spielen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der allgemeinen Arbeitsbedingungen. Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt und regeln die Arbeitsbedingungen für ganze Branchen oder Berufszweige. Sie enthalten oft detaillierte Bestimmungen zu Löhnen, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüchen und anderen Arbeitsbedingungen, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen. Betriebsvereinbarungen werden auf betrieblicher Ebene zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen. Sie ergänzen oder konkretisieren die tariflichen und gesetzlichen Regelungen und passen diese an die spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens an. Betriebsvereinbarungen können beispielsweise Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung, zur Nutzung von Betriebsmitteln oder zu Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen enthalten. Umsetzung und Kontrolle Die Umsetzung der allgemeinen Arbeitsbedingungen obliegt in erster Linie den Arbeitgebern. Sie sind auch dafür verantwortlich, die gesetzlichen Vorgaben, tarifvertraglichen Bestimmungen und betrieblichen Vereinbarungen in den allgemeinen Arbeitsbedingungen korrekt umzusetzen und für deren Einhaltung zu sorgen. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten informiert sind und diese auch wahrnehmen können. Die Kontrolle der Einhaltung erfolgt durch verschiedene Institutionen und Gremien. Die Gewerbeaufsichtsämter und die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Die Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht und können bei Verstößen gegen die allgemeinen Arbeitsbedingungen intervenieren. Zudem können Arbeitnehmer bei Verstößen ihre Rechte vor den Arbeitsgerichten einklagen. Herausforderungen und aktuelle Entwicklungen Die allgemeinen Arbeitsbedingungen stehen vor verschiedenen Herausforderungen, die durch den Wandel der Arbeitswelt und neue Entwicklungen im Arbeitsrecht bedingt sind. Dazu gehören unter anderem die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitszeiten, die Digitalisierung und der Einsatz von Homeoffice, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie der Schutz vor psychischen Belastungen am Arbeitsplatz. Flexibilisierung der Arbeitszeiten Die Flexibilisierung der Arbeitszeiten ist eine zentrale Herausforderung. Immer mehr Arbeitnehmer wünschen sich flexible Arbeitszeitmodelle, um Beruf und Privatleben besser vereinbaren zu können. Dies erfordert Anpassungen der bestehenden Regelungen und neue Ansätze, um die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Einklang zu bringen. Digitalisierung und Homeoffice Digitalisierung und der vermehrte Einsatz von Homeoffice haben die Arbeitsbedingungen grundlegend verändert. Es bedarf neuer Regelungen, um die Rechte der Arbeitnehmer im Homeoffice zu schützen und sicherzustellen, dass auch dort die Vorschriften durch die allgemeinen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Dies umfasst beispielsweise die Regelung der Arbeitszeiten, die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und die Gewährleistung des Arbeitsschutzes. Vereinbarkeit von Beruf und Familie Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein weiteres zentrales Thema der allgemeinen Arbeitsbedingungen. Elternzeit, Teilzeitarbeit und flexible Arbeitszeiten sind wichtige Instrumente, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Arbeitgeber sind gefordert, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen und die Bedürfnisse von Arbeitnehmern mit familiären Verpflichtungen zu berücksichtigen. Schutz vor psychischen Belastungen Der Schutz vor psychischen Belastungen am Arbeitsplatz gewinnt zunehmend an Bedeutung. Stress, Mobbing und Überforderung können erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben und die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Es ist wichtig, dass die allgemeinen Arbeitsbedingungen auch den Schutz der psychischen Gesundheit umfassen und Maßnahmen zur Prävention und Unterstützung bieten. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Allg. Arbeitsbedingungen Was sind allgemeine Arbeitsbedingungen? Allgemeine Arbeitsbedingungen sind rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen, unter denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung erbringen. Sie umfassen Aspekte wie Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsregelungen, Arbeitsschutz und weitere arbeitsrechtliche Regelungen. Wie werden allgemeine Arbeitsbedingungen festgelegt? Allgemeine Arbeitsbedingungen werden durch Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Betriebsordnungen und individuelle Arbeitsverträge festgelegt. Oft werden sie vom Arbeitgeber in einem Einheitsarbeitsvertrag zusammengestellt. Können allgemeine Arbeitsbedingungen einseitig vom Arbeitgeber geändert werden? Nein, einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber sind in der Regel nicht möglich. Änderungen erfordern die Zustimmung des Arbeitnehmers, eine Betriebsvereinbarung oder eine Änderungskündigung. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist durch Gesetze, Tarifverträge und Arbeitsverträge begrenzt. Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei allgemeinen Arbeitsbedingungen? Der Betriebsrat hat umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung allgemeiner Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bereichen wie Arbeitszeit, Urlaubsplanung, Arbeitsschutz und betriebliche Lohngestaltung. Ohne Zustimmung des Betriebsrats können in vielen Bereichen keine Entscheidungen getroffen werden. Wie können Arbeitnehmer ihre Rechte bezüglich allgemeiner Arbeitsbedingungen durchsetzen? Arbeitnehmer können sich an den Betriebsrat wenden, der ihre Interessen vertritt. Bei Verstößen gegen geltendes Recht können sie auch beim Arbeitsgericht Klage einreichen. Zudem unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG | Anwalt Arbeitsrecht

    Anwalt für verhaltensbedingte Kündigung ✅ Wir beraten seit 25 Jahren Arbeitsrecht in München☎️ 089 3801990 ✅ DR. THORN Rechtsanwälte VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG Teilen Teilen Teilen > INFO > VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG > Verhaltensbedingte Kündigung - ein Überblick Die verhaltensbedingte Kündigung soll das Arbeitsverhältnis beenden und wird mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet. Sie ist eine der drei ordentlichen Kündigungen, die im Kündigungsschutzgesetz (=KSchG) vorgesehen sind. Begründung für die Kündigung ein behauptetes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss in der Regel den Arbeitnehmer wegen eines gleichartigen Pflichtverstoßes vorher abgemahnt haben, damit gekündigt werden kann. Wenn Sie von einer solchen Kündigung betroffen sind, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt einzuschalten, damit der Vorwurf fachmännisch geprüft wird und Sie erfahren wie Sie am besten darauf reagieren . Ihr Anwalt wird unter Beachtung der Klagefrist eine Kündigungsschutzklage einreichen. Damit kann die Kündigung abgewehrt oder eine Einigung mit Vereinbarung einer Abfindung erzielt werden. Eine Besonderheit der verhaltensbedingten Kündigung: Eine vorangegangene einschlägige Abmahnung ist in der Regel zwingend erforderlich und nur im Ausnahmefall entbehrlich. Das ist etwa der Fall, wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass dem Arbeitnehmer von vornherein klar sein musste, dass sein Verhalten unter keinen Umständen geduldet wird und dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen. Wenn eine Abmahnung erklärt wurde und der Arbeitgeber einen anerkannten Grund dafür hat, ist die Kündigung aber nur wirksam, wenn zusätzlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. In diesem Bereich kann sehr viel in jede Richtung diskutiert werden. Das Feld für Verhandlungen ist eröffnet. Weil bei der verhaltensbedingten Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Verlust von Ansprüchen auf Arbeitslosenunterstüzung auf dem Spiel steht, empfehlen wir einen auf Kündigungen spezialisierten Anwalt einzuschalten, um den gesamten Sachverhalt beurteilen und sich das richtige Vorgehen empfehlen zu lassen. Dies gilt umso mehr, weil es oft eine erfolgreiche Verteidigung gibt und es meist gelingt, die Kündigung abzuwehren oder wenigstens umzuwa ndeln in eine betriebsbedingte Beendigung. FAQ - Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung? Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss es für die Kündigung einen Grund geben. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist das Fehlverhaltens des Arbeitnehmers der Grund. Was sind häufige Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung? Häufige Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind: Unentschuldigtes Fehlen Wiederholtes Zuspätkommen Arbeitsverweigerung Vorgetäuschte Krankheit Angekündigte Krankheit Private Nutzung des Internets trotz Verbot Arbeitszeitbetrug Selbstbeurlaubung Straftaten gegen den Arbeitgeber, z.B. Diebstahl, Untreue Was sind die rechtlichen Anforderungen an eine verhaltensbedingte Kündigung? Eine verhaltensbedingte Kündigung muss gemäß dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ein erhebliches Ausmaß erreicht hat und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Was muss der Arbeitgeber beweisen bei einer verhaltensbedingten Kündigung Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers, auf das es seine Kündigung stützt, nachweisen und darlegen, dass dieses Fehlverhalten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässt. Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam? Eine verhaltensbedingte Kündigung ist wirksam, wenn - bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes – ein gravierender schuldhafter Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt und eine – üblicherweise notwendige – einschlägige Abmahnung der Kündigung vorausgegangen ist. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein und das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung muss das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Was tun bei verhaltensbedingter Kündigung? Gegen eine verhaltensbedingte Kündigung müssen Sie eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen. Hierfür läuft eine Klagefrist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung. Damit erreichen Sie die Eröffnung eines Verfahrens und eine Ladung zum Arbeitsgericht zur Güteverhandlung. Häufig wird dort ein Vergleich geschlossen. Was ist eine Abmahnung und wann wird sie ausgesprochen? Eine Abmahnung ist eine schriftliche Ermahnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, ein bestimmtes Fehlverhalten zu unterlassen. Im Falle eines weiteren Verstoßes wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht. Die Abmahnung wird in der Regel ausgesprochen, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Was bei weiterem Verstoß nach einer Abmahnung? Wenn der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung erneut gegen den Arbeitsvertrag verstößt, kann der Arbeitgeber in der Regel ohne weitere Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass es um erneutes - bereits abgemahntes - Fehlverhalten geht. Verhaltensbedingte Kündigung auch bei schwerbehindertem Arbeitnehmer? Auch schwerbehinderte Arbeitnehmer können eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, wenn ihr Fehlverhalten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall den Sonderkündigungsschutz des schwer behinderten Arbeitnehmers berücksichtigen, in dem vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts eingebunden wird und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird. Was, wenn die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist? Wenn die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist und rechtzeitig Klage eingereicht wurde, stellt das Arbeitsgericht in einem Urteil die Unwirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung fest. Das Arbeitsverhältnis besteht zu denselben Bedingungen wie vor der Kündigung fort. Mit dem Urteil des Gerichts ist keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung verbunden. Die ve rhaltensbedingte Kündigung ist häufig abwendb ar Eine verhaltensbedingte Kündigung wird mit einem angeblichen Fehlverhalten begründet. Bei einem so massiven Vorwurf sollten Sie nicht selbst tätig werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, ob und wie Sie sich wehren können. Eine gute Nachricht: Die verhaltensbedingte Kündigung kann man oft erfolgreich abwenden. Sind Sie betroffen? Rufen Sie uns gerne an. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Anwalt Ausschlussfrist Arbeitsrecht München

    Anwalt hilft bei Ausschlussfrist im Arbeitsrecht ✅ Zum Schutz Ihrer Rechte - Sprechen Sie SOFORT mit einem Anwalt ✅ Ersttelefonat kostenfrei ☎️ 24/7 ANWALT AUSSCHLUSSFRIST ARBEITSRECHT Teilen Teilen Teilen > INFO > AUSSCHLUSSFRIST IM ARBEITSRECHT > Ausschlussfrist im Arbeitsrecht Die Ausschlussfrist ist eine Spezialität im Arbeitsrecht, die oft nicht bekannt ist bei Arbeitnehmern. Als Ausschlussfrist, Verfallsklausel oder Verwirkungsklausel wird eine Regelung bezeichnet, bei der nach Ablauf einer Frist Rechte oder Ansprüche erlöschen und nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Auswirkungen sind äußerst gravierend: Mit Ablauf der Ausschlussfrist erlöschen Ansprüche und Rechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, auch ohne deren Wissen. Die Regelung gilt für beide Parteien. Häufig finden sich solche Klauseln am Ende eines Arbeitsvertrages, aber auch z.B. in Tarifverträgen. In Arbeitsverträgen kann pauschal auf einen Tarifvertrag verwiesen werden, an dessen Ende eine solche Klausel enthalten ist. Der Sinn einer solchen Regelung besteht darin, Arbeitgebern und Arbeitnehmern schnell Rechtssicherheit und Klarheit zu geben, indem der Zeitraum z.B. für Nachforderungen von Leistungen, zeitlich eng begrenzt wird. Erhalten Sie beispielsweise jedes Jahr im Juni Urlaubsgeld und wird dieses nicht ausgezahlt, müssen Sie eine Ausschlussfrist Ihres Arbeitsvertrags beachten und Ihren Anspruch rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen, trotz laufenden Arbeitsverhältnisses. Versäumen Sie die Frist, ist Ihr Anspruch auf Urlaubsgeld weg, d.h. verfallen. Eine Weiterverfolgung ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen bringen Ihre Ansprüche zum Erlöschen, auch ohne Ihr Wissen! Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Wo sind Ausschlussfristen geregelt? Ausschlussfristen finden sich als eigenständige Klausel am Ende eines Arbeitsvertrags oder sind in Tarifverträgen vereinbart. Tarifvertraglichen Ausschlussfristen gelten für den Arbeitnehmer dann, wenn der Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies ist der Fall, bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme oder Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, raten wir, einen im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag sich auf jeden Fall durchzulesen, ob Verfallregelungen enthalten sind. Neben Verfallregelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gibt es noch die Möglichkeit solche Verfallklauseln in eine Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan aufzunehmen. Die verschiedenen Arten Es gibt zwei Arten von Ausschlussfristen. Die einstufige und die zweistufige Ausschlussfrist. Der Unterschied besteht darin, dass bei der einstufigen Ausschlussfristen lediglich die Frist der rechtzeitigen Geltendmachung eingehalten werden muss. Bei der zweistufigen Ausschlussfrist ist zusätzlich, nach der Geltendmachung in der ersten Stufe, in einer zweiten Stufe nötig die Forderung aktiv zu verfolgen durch ein Gerichtsverfahren, d.h. eine Klage beim Arbeitsgericht. Einstufige Ausschlussklauseln Die einstufige Ausschlussklausel hat üblicherweise die Regelung, dass Ansprüche nach Fälligkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden müssen. Textform bedeutet dabei, dass der Anspruch nicht schriftlich, d.h. nicht per unterschriebenem Brief geltend gemacht werden muss, sondern eine E-Mail, Mitteilung etc. ausreicht. Natürlich kann auch ein Brief geschrieben werden. Ein Anruf reicht hingegen für eine „Geltendmachung“ nicht aus. Ratsam ist aber eine Übermittlungsform zu wählen, die Ihnen eine Beweismöglichkeit bietet. Vor Gericht müssen Sie beweisen können, dass Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht haben. Sorgen Sie daher für ein Beweismittel. Zweistufige Ausschlussklauseln Bei der zweistufigen Ausschlussfrist kommt zur ersten Stufe – schriftliche Geltendmachung der Forderung gegenüber der anderen Partei - hinzu, dass innerhalb einer weiteren – zweiten - Ausschlussfrist, also in einer zweiten Stufe zusötzlich eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Der Beginn der zweiten Stufe wird richtet sich nach dem Wortlaut der Ausschlussfrist, und meist damit eröffnet, dass die Gegenseite entweder die Erfüllung ablehnt oder sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist meldet. Besondere Regeln Anwalt einschalten - Unkenntnis schützt Sie nicht Sie sollten die Ausschlussfristen, die auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sind, kennen. Wenn Sie Ausschlussfristen aus Unkenntnis nicht beachten und versäumen, verlieren Sie trotzdem Ihre Ansprüche, weil Ausschlussfristen auch gelten, wenn Sie nichts davon wissen. Auf Unkenntnis können Sie sich hier nicht berufen. Das Arbeitsgericht muss sogar von Amts wegen prüfen, ob Ausschlussfristen anzuwenden sind, d.h. die gegnerische Partei braucht sich also nicht einmal ausdrücklich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Daher empfehlen wir Ihnen einen Anwalt einzuschalten, wenn Sie noch offene Ansprüche haben, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen können. Welche Ansprüche erfasst die Ausschlussklausel? Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im November 2020 war es zulässig, einen pauschalen Verfall aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereinbaren, die binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden mussten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG erfassten Klauseln mit dem Inhalt „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Erfasst waren damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Leitsatz Ziffer 1, BAG 26.11.2020, 8 AZR 58/20). Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2020 Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mehrfach mit dem Thema Ausschlussfristen und Ausschlussklauseln befasst. Jedenfalls zwei Entscheidungen hierzu sollten Sie kennen, weil auch Sie davon betroffen sein können. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in 2020 Mit Urteil vom 26.11.2020 (8 AZR 58/20) hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Ausschlussklauseln geändert und entschieden, dass eine pauschale Ausschlussklausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist. Begründet wird dies damit, dass pauschale Ausschlussklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfassen. Damit verstossen sie gegen die Regelung in § 202 Abs. 1 BGB, worin geregelt ist, dass die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann. Dies Vorschrift erfasse - so das Bundesarbeitsgericht - nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch Ausschlussfristen. Mit diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht somit fest, dass Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung aus dem Anwendungsbereich von Ausschlussklauseln ausdrücklich ausgenommen werden müssen. Geschieht dies nicht, ist die Klausel, nach den Regeln für vorformulierte Vertragsbedingungen, insgesamt unwirksam und es gilt demzufolge überhaupt keine Ausschlussfrist, auch nicht für einen Teil der Ansprüche, sondern für alle Ansprüche nur die gesetzliche Verjährungsfrist. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mindestdauer der Frist Es liegt auf der Hand, dass die Länge der Frist in einer Ausschlussklausel große Bedeutung hat für die Vertragsparteien. Eine zu kurze Frist benachteiligt unverhältnismäßig. Das Bundesarbeitsgericht hat demzufolge zur Ausschlussklausel entschieden, dass eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen unter drei Monaten unangemessen kurz ist. Die Folge davon ist, dass die ganze Klausel unwirksam ist. Das gilt auch für zweistufige Klauseln. Hier muss für die Geltendmachung eine Mindestfrist von 3 Monaten gewährt werden, ebenso auf der zweiten Stufe für die gerichtliche Geltendmachung. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestlohn Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sieht das Bundesarbeitsgericht, wenn der gesetzlich garantierte Mindestlohn nicht von der Ausschlussklausel ausgenommen ist. Weil der Mindestlohn gesetzlich garantiert wird, kann eine Ausschlussklausel ihn nicht zum Erlöschen bringen. Die Klausel, die das nicht berücksichtigt, ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. Ebenfalls unwirksam ist die gesamte arbeitesvertragliche vorformulierte Klausel zur Ausschlussfrist, wenn vorgesehen ist, dass die Geltendmachung „schriftlich“ erfolgen soll. Seit der gesetzlichen Neuregelung in § 309 Nr. 13b BGB darf die Ausschlussfrist auf der ersten Stufe die Erklärung nur „in Textform″ verlangen. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur schriftlichen Geltendmachung Das Fortschreiten der Entwicklung der Kommunikationsmittel bringt mit sich, dass rechtliche Regelungen an die tatsächlichen Gegegenheiten angepasst werden müssen. Nachdem immer mehr Kommunikation z.B. über Email erfolgt, ist es nicht mehr zeitgemäss, wenn eine Ausschlussfrist ausdrücklich auf eine schriftliche Geltendmachung besteht. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die gesamte arbeitsvertragliche vorformulierte Klausel zur Ausschlussfrist unwirksam ist, wenn verlangt wird , dass die Geltendmachung „schriftlich“ erfolgt. Seit der gesetzlichen Neuregelung in § 309 Nr. 13b BGB darf die Ausschlussfrist auf der ersten Stufe die Erklärung nur „in Textform″ verlangen. Was sind Ausschlussfristen? Als Ausschlussfrist wird eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Sie sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Was ist der Unterschied zur Verjährungsfrist Der Unterschied zwischen Ausschlussfrist und Verjährungsfrist besteht darin, dass die Verjährungsfrist dem Schuldner lediglich eine Verteidigungsmöglichkeit gegen den Anspruch gibt, währenddessen die Ausschlussfrist den Anspruch zum Erlöschen bringt. Die Verjährung ist vor Gericht nur maßgeblich, wenn sich der Schuldner darauf beruft. Die Ausschlussfrist hingegen wird von Amts wegen berücksichtigt. Welche Ausschlussklauseln gibt es? Es gibt einstufige Klauseln, die nur eine Frist (in der Regel 3 Monate) vorsehen, in der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen, da sie sonst verfallen. Daneben gibt es zweistufige Klauseln, die zusätzlich eine gerichtliche Geltendmachung nach Ablehnung des Anspruchs erfordern. Welche Ansprüche werden von Ausschlussklauseln erfasst? Grundsätzlich werden alle Ansprüche, die aus einem Arbeitsverhältnis entstehen können, von Ausschlussfristen erfasst. Nicht ausgeschlossen werden können Haftungsansprüche wegen Vorsatz. Ebenso wenig können gesetzlich unverzichtbare Ansprüche von Ausschlussfristen erfasst werden, wie zum Beispiel der Mindestlohnanspruch. Was ist der Unterschied zwischen einstufiger und zweistufiger Ausschlussklausel? Bei der einstufigen Ausschlussfrist verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Bei der zweistufigen Ausschlussfrist schließt sich an die Frist zur Geltendmachung eine Klagefrist an. Üblicherweise wird bestimmt, dass innerhalb einer bestimmten Frist Klage zu erheben ist, wenn sich der Vertragspartner zur Geltendmachung nicht äußert oder den Anspruch ablehnt. Welche Mindestfristen gelten für Ausschlussklauseln? Für eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag über die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Geltendmachung in Textform gilt eine Mindestfrist von drei Monaten. Für die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung bei der zweistufigen Ausschlussfrist gilt eine Mindestfrist von drei Monaten. Ist eine Ausschlussklauseln von weniger als drei Monaten wirksam? Wenn eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung weniger als drei Monate vorsieht, ist die gesamte Ausschlussfrist unwirksam wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB. Anwalt zur Geltendmachung des Anspruchs bei Ausschlussklauseln? Bei einem auf Zahlung gerichteten Anspruch soll durch die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist der Schuldner die Berechtigung des Anspruchs prüfen können. Zu diesem Zweck muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe geltend gemacht und Zahlung verlangt werden. Weil hier Fehler unterlaufen können, raten wir einen Anwalt einzuschalten. Ist immer eine schriftliche Geltendmachung notwendig? In den meisten Klauseln wird eine schriftliche Geltendmachung verlangt. Hier gab es aber eine Neuregelung, wonach eine Geltendmachung in Textform ausreichen soll. Allerdings gibt es hier eine Übergangsregelung. Damit Sie hier keine Risiken eingehen und Ihnen keine Fehler unterlaufen, empfehlen wir Ihnen dringend einen Anwalt einzuschalten, wenn es bei Ihnen um die Geltendmachung Ihrer Ansprüche geht. Gelten die Mindestfristen von drei Monaten für Tarifverträge? Die Mindestfristen von drei Monaten gelten nicht für Tarifverträge, weil Tarifverträge der AGB-Kontrolle nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB entzogen sind. FAQ - Fragen & Antworten Probleme mit Ausschlussklauseln? Sollte bei Ihren Ansprüchen die Ausschlussfrist bereits abgelaufen sein, sollten Sie das trotzdem von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Es bestehen gute Chancen, dass die betreffende Klausel unwirksam ist und Sie Ihr Recht doch noch erfolgreich durchsetzen können. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Verjährung von Urlaubsansprüchen: Neue Rechtsprechung 2022

    Unter welchen Voraussetzungen verjährt der Urlaubsanspruch zum Jahresende und welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber? Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Verjährung von Urlaubsansprüchen - 2022 Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023 Die gesetzliche Verjährung des Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers tritt erst am Ende des Kalenderjahres ein, in dem der Arbeitgeber ihn über seinen Urlaubsanspruch und Verfallfristen informiert hat, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht wahrgenommen hat. Zum Sachverhalt Der Beklagte beschäftigte die Klägerin als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin von November 1996 bis Juli 2017. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte der Klägerin 3.201,38 Euro brutto zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen. Jedoch kam der Beklagte der Forderung der Klägerin, den Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, nicht nach. Das Arbeitsgericht hat die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hingegen gab der Klägerin in Höhe von 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage statt. Dabei verwarf das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, als nicht stichhaltig. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Die Revision des Beklagten blieb vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Obwohl die Verjährungsvorschriften (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub anwendbar sind, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB nicht automatisch am Ende des Urlaubsjahres, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen informiert hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Der Senat hat somit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass in diesem Fall der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs gewährleistet wird, Vorrang hat vor dem Zweck der Verjährungsvorschriften, die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Arbeitgeber darf sich nicht auf sein eigenes Versäumnis berufen, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, kann der Arbeitgeber jedoch seine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer nachholen. Der Beklagte hat es versäumt, die Klägerin durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage zu versetzen, ihren Urlaubsanspruch auszuüben. Dementsprechend sind die Ansprüche weder zum Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) noch am Ende des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) verfallen. Darüber hinaus konnte der Beklagte nicht erfolgreich geltend machen, dass der nicht gewährte Urlaub nach Ablauf von drei Jahren während des laufenden Arbeitsverhältnisses verjährt sei. Die Klägerin hat den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 – Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Fachanwalt Arbeitsrecht Freising – Kündigungsschutz

    Suchen Sie einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht in Freising? Profitieren Sie von 25 Jahren Expertise in Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung. Kündigung & Abfindung in Freising – Ihr Rechtsbeistand für Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > Staedte (Item) > Beratung bei Kündigung, Abfindung & Aufhebungsvertrag Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte mbB - Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt - Erstveröffentlichung: 15.01.2025 - Zuletzt überarbeitet: 27.01.2026 Sie wohnen oder arbeiten in Freising und haben Ärger im Job – etwa wegen einer Kündigung , eines Aufhebungsvertrags oder eines Streits um die Abfindung ? Dann brauchen Sie einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht , der Ihre Rechte schnell und konsequent durchsetzt. Unsere Münchner Kanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht steht Mandanten aus Freising mit fundierter Beratung und engagierter Vertretung zur Seite. Wir sind Experten für die Analyse von Kündigungen, die Verhandlung von Aufhebungsverträgen und die Durchsetzung angemessener Abfindungen. Darüber hinaus bieten wir umfassende Unterstützung in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Gestützt auf unsere langjährige Erfahrung gestalten wir Arbeitsverträge, setzen uns für faire Arbeitszeugnisse ein und vertreten Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Unser Ziel ist es, Ihre Rechte konsequent zu schützen und Ihnen eine starke rechtliche Position zu sichern. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz – wir sind Ihr zuverlässiger Partner für Arbeitsrecht in Freising und Umgebung. Ihr Partner für Arbeitsrechtliche Lösungen Sie haben eine Kündigung erhalten oder stehen vor der Entscheidung, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen? DR. THORN Rechtsanwälte München ist Ihre Anlaufstelle für professionelle Unterstützung im Arbeitsrecht – auch für Mandanten aus Freising . Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, um Ihre Abfindung zu maximieren. Lassen Sie sich jetzt kostenlos beraten . Ihr Partner für arbeitsrechtliche Lösungen & Konfliktbewältigung Arbeitsrechtliche Unsicherheiten erfordern erfahrene Unterstützung – wir helfen Ihnen weiter. Unsere Beratung umfaßt: Kündigungsschutz – Wir kämpfen für Ihr Recht Eine Kündigung kann existenzbedrohend sein und ist oft ein Schock. Wir prüfen Ihre Kündigung auf formale und inhaltliche Fehler, setzen Ihre Ansprüche durch und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Ob Weiterbschäftigung, Wiedereinstellung, Abfindung oder Einigung – wir kämpfen für die beste Lösung für Sie. Aufhebungsverträge – Sicherheit für Ihre Zukunft Ein Aufhebungsvertrag birgt oft unentdeckte Risiken, die zu finanziellen oder rechtlichen Nachteilen führen können. Wir prüfen Ihre Vereinbarung im Detail, bewerten Ihre Abfindung und optimieren Konditionen, um Ihre Interessen zu sichern. Mit unserer Unterstützung gehen Sie keine unnötigen Risiken ein. Abfindung – Maximale Ergebnisse für Sie Eine hohe Abfindung erfordert Verhandlungsgeschick und rechtliches Know-how. Unser Ziel ist es, die maximale Abfindung für Sie zu erzielen – sei es in direkten Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber oder vor Gericht. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und unseren Einsatz für Ihre Interessen. Arbeitsverträge – Klarheit und Sicherheit Ein gut gestalteter Arbeitsvertrag schützt beide Seiten und beugt Konflikten vor. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen – sei es für neue Positionen, Vertragsverlängerungen oder Sonderregelungen. So stellen wir sicher, dass Ihre Rechte und Interessen gewahrt bleiben Unsere Stärken – Ihr Vorteil im Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Fragestellungen erfordern fachkundige Unterstützung. DR. THORN Rechtsanwälte steht Mandanten aus Freising mit Expertise zur Seite. Freising: Traditionsreicher Wirtschaftsstandort Freising, eine Große Kreisstadt nördlich von München, beherbergt mit seinen 50.000 Einwohnern nicht nur die älteste Brauerei der Welt, sondern auch den Flughafen München. Die Hochschule Weihenstephan-Triesdorf macht Freising zudem zu einem bedeutenden Bildungsstandort. Optimale Erreichbarkeit In nur 35 Minuten erreichen Sie unsere Kanzlei von Freising aus - sei es mit dem PKW über die A92 oder bequem per S-Bahn. Profitieren Sie von der Nähe zu einer spezialisierten Kanzlei, die zugleich alle Vorzüge eines Münchner Standorts bietet. Maßgeschneiderte Lösungen für Freising Die spezifischen arbeitsrechtlichen Herausforderungen in Freising sind uns bestens vertraut. Ob es um Fragen zum Flughafen München, zur Brauindustrie oder zum Hochschulsektor geht - wir entwickeln individuelle rechtliche Strategien. Ihr vertrauenswürdiger Rechtspartner Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und Expertise. Unser Münchner Standort in Verbindung mit der Nähe zu Freising macht uns zu Ihrem idealen Partner in allen arbeitsrechtlichen Belangen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte wahren - kontaktieren Sie uns noch heute Rechtliche Unterstützung – DR. THORN Rechtsanwälte Freising, eine historische Stadt im Herzen Oberbayerns, ist bekannt als Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort mit über 45.000 Einwohnern. Die Stadt ist Sitz der Technischen Universität München und des Wissenschaftszentrums Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt. Die hervorragende Verkehrsanbindung durch die S-Bahn-Linie S1, die Nähe zum Flughafen München und die Autobahn A92 machen Freising zu einem attraktiven Standort für Unternehmen und Pendler. Der Domberg mit seiner beeindruckenden Architektur und der historischen Bedeutung prägt das Stadtbild und zieht jährlich zahlreiche Touristen an. Wissenswertes zur Stadt Freising Freising präsentiert sich als wirtschaftlich bedeutende Region mit einer Vielzahl von Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen. Diese wirtschaftliche Diversität bringt eine breite Palette arbeitsrechtlicher Herausforderungen mit sich. Die strategische Lage und die Nähe zu München verstärken die Komplexität arbeitsrechtlicher Themen. Zentrale Fragestellungen umfassen den Kündigungsschutz, die Gestaltung von Aufhebungsverträgen und die Berechnung angemessener Abfindungen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, rechtliche Risiken zu minimieren und faire Lösungen zu entwickeln. Arbeitsrecht vor Ort Wichtige arbeitsrechtliche Themen Kündigungsrecht Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung, um sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dies umfasst ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Aufhebungsverträge Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, erfordert jedoch eine genaue Prüfung. Wichtige Punkte sind eine faire Abfindung, die Wahrung und Sicherung von Ansprüchen und die Vermeidung von Nachteilen wie einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Arbeitsverträge und befristete Beschäftigung Eine Region, die von einer vielfältigen Wirtschaft geprägt ist, sieht oft viele Arbeitsverträge in Teilzeit- oder Befristungsmodellen. Hierbei ist die rechtliche Beratung zur Vermeidung unzulässiger Befristungen oder unklarer Vertragsklauseln entscheidend. Arbeitszeitregelungen und Überstunden Mit der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitswelt entstehen häufig Fragen zur Arbeitszeitgestaltung, Überstundenvergütung und Schichtarbeit. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und individueller Vereinbarungen ist hierbei essenziell. DR. THORN Rechtsanwälte – Arbeitsrecht für Freising Mandanten aus Freising finden bei Dr. Thorn Rechtsanwälte in München kompetente Unterstützung in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Unser Team berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit Fachwissen und Engagement. Wir bieten umfassende Dienstleistungen an, von der Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen bis hin zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht München im Falle von Kündigungen oder anderen arbeitsrechtlichen Konflikten. Unsere individuelle Herangehensweise sorgt dafür, dass wir maßgeschneiderte Lösungen für Ihre spezifischen Bedürfnisse entwickeln. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht sind wir mit den Besonderheiten des Freisinger Arbeitsmarktes bestens vertraut. Ob es um Kündigungen, Aufhebungsverträge oder Abfindungen geht – Dr. Thorn Rechtsanwälte ist Ihr kompetenter Ansprechpartner. Ihr Recht in guten Händen – DR. THORN Rechtsanwälte Anwalt für Freising Die Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte ist Ihr verlässlicher Partner in arbeitsrechtlichen Fragen in Freising. Unser erfahrenes Team berät Sie umfassend und setzt sich mit Nachdruck für Ihre Rechte ein – sei es bei einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer Streitigkeit rund um das Arbeitsverhältnis. Wir entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie für Ihren individuellen Fall. Jetzt mehr erfahren >> Anwälte im Arbeitsrecht für Freising Bei Fragen zum Arbeitsrecht sind wir für Sie da. In einem ersten Telefonat geben wir Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Beurteilung Ihrer Situation sowie der möglichen Schritte in Ihrem speziellen Fall. Rufen Sie einfach an. Jetzt mehr erfahren Anwalt Karlsfeld Anwalt Fürstenfeldbruck Anwalt Grünwald Anwalt Oberhaching Anwalt Unterhaching Anwalt Taufkirchen Anwalt Germering Anwalt Dachau Anwalt Haar Anwalt Ottobrunn Anwalt Neuried Anwalt Ebersberg Anwalt Starnberg Anwalt Erding Anwalt Ismaning Anwalt Planegg Anwalt Gräfelfing Anwalt Vaterstetten Anwalt Unterschleißheim Anwalt Garching Anwalt Kirchheim Anwalt Pullach Anwalt Puchheim Anwalt Gauting DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Arbeitszeit – Regeln, Vergütung & Urteile

    Beiträge rund um Arbeitszeit, Arbeit auf Abruf, Schichtmodelle und Ruhezeiten. Informieren Sie sich über Vergütung, Überstunden und aktuelle Rechtsprechung. Arbeitszeit – Regeln, Vergütung, Urteile Arbeitszeit im Arbeitsrecht - Aktuelles Die Arbeitszeit ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts und regelt, wie lange Arbeitnehmer täglich und wöchentlich arbeiten dürfen, welche Pausen eingehalten werden müssen und wann Überstunden zulässig sind. Zudem gibt es spezifische Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung und zur Vergütung von Mehrarbeit. Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in die Arbeitszeit im Arbeitsrecht, die gesetzlichen Regelungen sowie aktuelle Urteile und Entwicklungen, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Bedeutung sind. Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Wesentliche Bestimmungen sind: Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden und kann nur in Ausnahmefällen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 48 Stunden, sofern keine tariflichen oder betrieblichen Sonderregelungen bestehen. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei, es sei denn, es bestehen branchenspezifische Ausnahmen (z. B. Gesundheitswesen, Gastronomie, Verkehrswesen). Arbeitszeiterfassungspflicht Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgabe 2022 bestätigt. Daraus ergeben sich für Unternehmen folgende Pflichten: Einführung eines zuverlässigen Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit Dokumentation von Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende Sicherstellung, dass Überstunden nicht unbegrenzt anfallen oder nicht dokumentiert bleiben Die Umsetzung der Arbeitszeiterfassung kann sowohl digital als auch manuell erfolgen. Vergütung von Überstunden Überstunden sind in vielen Unternehmen gängige Praxis, unterliegen jedoch bestimmten rechtlichen Anforderungen: Eine Überstundenanordnung durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Bezahlung oder Freizeitausgleich für geleistete Überstunden, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen. Falls Überstunden nicht ausdrücklich abgegolten sind, kann ein Arbeitnehmer ihre Vergütung gerichtlich einfordern. Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob Arbeitnehmer Überstunden nachweisen müssen. Nach aktueller Rechtsprechung liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer, auch wenn keine Zeiterfassung erfolgt ist. Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen Für einige Berufsgruppen gibt es abweichende Arbeitszeitregelungen: Schichtarbeit: Arbeitnehmer im Schichtdienst unterliegen oft besonderen Ruhezeitregelungen, um die Gesundheit zu schützen. Jugendliche unter 18 Jahren: Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Sie haben unter bestimmten Bedingungen das Recht auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. Pausenregelungen und Ruhezeiten Das Arbeitszeitgesetz schreibt Pausen während der Arbeitszeit vor: Ab sechs Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause Ab neun Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause Die Pausen dürfen nicht am Stück am Ende der Arbeitszeit genommen werden. Zudem gelten in bestimmten Branchen verlängerte Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen, um Gesundheitsrisiken zu minimieren. Arbeitszeit im Homeoffice Mit der zunehmenden Verbreitung von Homeoffice-Modellen ergeben sich neue Herausforderungen für die Arbeitszeiterfassung: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass auch im Homeoffice die gesetzlichen Arbeitszeiten eingehalten werden. Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich an die vereinbarten Arbeitszeiten zu halten und Pausen einzuhalten. Überstunden im Homeoffice müssen genauso dokumentiert und vergütet werden wie im Büro. Viele Unternehmen setzen mittlerweile auf digitale Zeiterfassungssysteme, um eine transparente Dokumentation der Arbeitszeiten sicherzustellen. Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst Ein umstrittenes Thema ist, ob Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt. Gerichte haben hierzu entschieden: Rufbereitschaft (wenn der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz sein muss) gilt nicht als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst (wenn der Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort aufhalten muss) gilt als Arbeitszeit. Arbeitsbereitschaft (wenn der Arbeitnehmer sofort einsatzbereit sein muss) wird vollständig als Arbeitszeit gewertet. Arbeit auf Abruf - Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit Bei Arbeit auf Abruf ohne festgelegte Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich. Das BAG stärkt so die Berechenbarkeit für Arbeitnehmer. Mehr lesen ABFINDUNG-AKTUELL ARBEITSVERTRAG-AKTUELL BETRIEBSRAT-AKTUELL KRANKHEIT-AKTUELL MINDESTLOHN-AKTUELL URLAUB-AKTUELL ABMAHNUNG-AKTUELL AUFHEBUNGSV-AKTUELL GEHALT-AKTUELL KÜNDIGUNG-AKTUELL RENTE-AKTUELL VERGLEICH-AKTUELL AGG-AKTUELL BEFRISTUNG-AKTUELL INSOLVENZ-AKTUELL KÜNDIGUNGSSCH-AKTUELL TARIFRECHT-AKTUELL WETTBEWERBSV-AKTUELL AN-ÜBERLASSUNG-AKTUELL BERATUNG-AKTUELL KLAGE-AKTUELL LEIHARBEIT-AKTUELL ÜBERSTUNDEN-AKTUELL ÄNDERUNGSK-AKTUELL

  • Kurzarbeit im Arbeitsrecht: Voraussetzungen, Kurzarbeitergeld & Rechte

    Kurzarbeit im Arbeitsrecht: Voraussetzungen, Anordnung, Kurzarbeitergeld und Kündigungsschutz. Rechte von Arbeitnehmern bei Kurzarbeit. Fachanwalt erklärt. Kurzarbeit im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Kurzarbeit – Arbeitszeit reduzieren statt kündigen Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026 Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Sie ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und Beschäftigung sichern soll. Für die ausgefallene Arbeitszeit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit . Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 95–109 SGB III. Die Einführung von Kurzarbeit setzt voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, und dass eine Rechtsgrundlage für die Anordnung besteht – sei es ein Tarifvertrag , eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Klausel. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind oder denen Kurzarbeit angekündigt wurde, an Arbeitgeber , die Kurzarbeit einführen wollen und die Voraussetzungen und Risiken kennen müssen, sowie an Betriebsratsmitglieder , die an der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit mitwirken. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Das Wichtigste in Kürze Zweck: Kurzarbeit dient der Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen bei vorübergehendem Arbeitsausfall. Der Arbeitgeber reduziert die Arbeitszeit, die Bundesagentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld als teilweisen Lohnersatz. Rechtsgrundlage erforderlich: Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig über das Direktionsrecht anordnen. Es bedarf einer Rechtsgrundlage – Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Klausel im Arbeitsvertrag . Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, für Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent. Es wird für maximal zwölf Monate gezahlt. Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat bei der Einführung, dem Umfang und der Dauer der Kurzarbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Voraussetzungen der Kurzarbeit Erheblicher Arbeitsausfall Die zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III). Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen – etwa Auftragsrückgang, Absatzschwierigkeiten oder Lieferengpässe – oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Er muss vorübergehend sein, da Kurzarbeit nur als Überbrückungsmaßnahme dient. Ist der Arbeitsausfall dauerhaft, kommt statt Kurzarbeit eine Betriebsänderung mit Sozialplan in Betracht. Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Rechtsgrundlage für die Anordnung Kurzarbeit bedeutet eine Verringerung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit und damit des Gehalts . Eine solche Änderung kann der Arbeitgeber nicht einseitig über sein Direktionsrecht anordnen. Er benötigt eine Rechtsgrundlage: eine tarifvertragliche Kurzarbeitsklausel, eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, eine einzelvertragliche Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag oder eine Änderungskündigung als letztes Mittel. Fehlt eine solche Grundlage, ist die Anordnung von Kurzarbeit unwirksam und der Arbeitnehmer behält seinen vollen Vergütungsanspruch . Anzeige bei der Agentur für Arbeit Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen (§ 99 SGB III). Die Anzeige ist Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem die Anzeige eingegangen ist. In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser die Anzeige mitzutragen. Kurzarbeitergeld Höhe und Berechnung Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz – also der Differenz zwischen dem regulären Nettoentgelt und dem tatsächlich erzielten Nettoentgelt während der Kurzarbeit. Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts beträgt es 67 Prozent. Die Berechnung erfolgt pauschaliert anhand der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Tabellen. Bezugsdauer Die reguläre Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Der Gesetzgeber kann die Bezugsdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern – wie zuletzt während der Corona-Pandemie geschehen. Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Monat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Sozialversicherung während der Kurzarbeit Während der Kurzarbeit bleibt das Arbeitsverhältnis vollständig bestehen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts berechnet. Für die Differenz zum regulären Entgelt – das sogenannte fiktive Entgelt – trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein (§ 249 Abs. 2 SGB V). Der Arbeitnehmer erleidet dadurch keine Nachteile in der Arbeitslosenversicherung oder Rentenversicherung. Mitbestimmung des Betriebsrats Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Kurzarbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dieses umfasst die Frage, ob Kurzarbeit eingeführt wird, den zeitlichen Umfang – also wie stark die Arbeitszeit reduziert wird, die betroffenen Abteilungen und Arbeitnehmergruppen, die Dauer der Kurzarbeit sowie die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit. In der Praxis wird die Kurzarbeit regelmäßig durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, die alle wesentlichen Punkte festlegt. Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber keine Kurzarbeit einführen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Rechte der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit Vergütungsanspruch Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit sein reguläres Gehalt . Für die ausgefallene Arbeitszeit wird das Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer auszuzahlen und sich den Betrag von der Bundesagentur für Arbeit erstatten zu lassen. Manche Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld freiwillig oder auf Grundlage eines Tarifvertrags auf – oft auf 80 bis 90 Prozent des regulären Nettoentgelts. Urlaubsanspruch Der Urlaubsanspruch kann sich bei Kurzarbeit mit vollständigem Arbeitsausfall – sogenannter „Kurzarbeit Null" – anteilig verringern. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kurzarbeit den Urlaubsanspruch reduziert, wenn die Arbeitszeit auf einzelne Wochentage verteilt wird (BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Bei lediglich reduzierter Stundenzahl an allen Arbeitstagen bleibt der Urlaubsanspruch in Tagen unverändert. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Wird ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit krank, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung – allerdings nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes, nicht in Höhe des regulären Gehalts. Das ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung ebenfalls nur Kurzarbeitergeld erhalten hätte. War der Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Kurzarbeit erkrankt, erhält er Entgeltfortzahlung in Höhe des regulären Gehalts. Kurzarbeit und Kündigung Kein Kündigungsverbot Die Einführung von Kurzarbeit begründet kein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber kann auch während der Kurzarbeit kündigen . Allerdings kann die Kurzarbeit Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung haben: Denn mit der Einführung von Kurzarbeit hat der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass er den Arbeitsausfall als vorübergehend betrachtet. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt dagegen den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs voraus. Der Arbeitgeber muss daher besonders sorgfältig begründen, warum sich die Prognose geändert hat. Kündigungsfrist Die reguläre Kündigungsfrist gilt während der Kurzarbeit unverändert. Die Betriebszugehörigkeit läuft während der Kurzarbeit weiter, da das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Sozialauswahl Spricht der Arbeitgeber während oder nach der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen aus, muss er die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchführen. Die Kurzarbeit selbst hat auf die Kriterien der Sozialauswahl keinen Einfluss. Kurzarbeit ohne Rechtsgrundlage Ordnet der Arbeitgeber Kurzarbeit an, ohne dass eine wirksame Rechtsgrundlage vorliegt, gerät er in Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit nicht hinnehmen und behält seinen vollen Vergütungsanspruch (§ 615 BGB). Er muss seine Arbeitskraft lediglich anbieten – tatsächlich arbeiten muss er nicht. Der Anspruch auf das volle Gehalt besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erhält. Eine nachträgliche Genehmigung der Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer ist möglich – sie muss aber freiwillig und ausdrücklich erfolgen. Schweigen oder bloße Hinnahme genügen nicht. Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Kurzarbeitsklausel kann als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen und muss hinreichend bestimmt sein. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Betriebsbedingte Kündigung – Voraussetzungen und Abfindung Betriebsänderung – Rechte und Sozialplan Sozialauswahl – Kriterien und Kontrolle Sozialplan-Abfindung – Anspruch und Berechnung Änderungskündigung – Rechte und Annahme unter Vorbehalt Betriebsrat – Aufgaben und Mitbestimmung Betriebsvereinbarung – Inhalt und Wirkung Arbeitslosengeld – Anspruch und Sperrzeit Entgeltfortzahlung – Rechte im Krankheitsfall Überstunden – Regelungen und Vergütung Kurzarbeit angeordnet oder geplant? Wir beraten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte zu allen Fragen rund um Kurzarbeit – von der Prüfung der Rechtsgrundlage über die Höhe des Kurzarbeitergeldes bis zur Frage, ob eine Kündigung während der Kurzarbeit wirksam ist. ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei hat in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet – darunter zahlreiche Fälle zur Kurzarbeit und betriebsbedingten Kündigung. Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Kurzarbeit Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen? Nein. Der Arbeitgeber benötigt eine Rechtsgrundlage – Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine wirksame Klausel im Arbeitsvertrag. Ohne eine solche Grundlage ist die Anordnung unwirksam und der Arbeitnehmer behält seinen vollen Vergütungsanspruch. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld? Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, für Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent. Manche Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld freiwillig oder auf tarifvertraglicher Grundlage auf. Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden? Ja, ein Kündigungsverbot besteht nicht. Allerdings hat der Arbeitgeber mit der Einführung von Kurzarbeit zum Ausdruck gebracht, dass er den Arbeitsausfall als vorübergehend ansieht. Eine betriebsbedingte Kündigung während laufender Kurzarbeit muss daher besonders sorgfältig begründet werden. Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meinen Urlaub aus? Bei „Kurzarbeit Null" – also vollständigem Arbeitsausfall an einzelnen Tagen – kann sich der Urlaubsanspruch anteilig verringern. Bei lediglich reduzierter Stundenzahl an allen Arbeitstagen bleibt der Urlaubsanspruch in Tagen unverändert. Muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen? Ja. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung, dem Umfang und der Dauer der Kurzarbeit. Ohne seine Zustimmung kann der Arbeitgeber keine Kurzarbeit einführen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • ABMAHNUNG | Anwalt Arbeitsrecht

    Erhalten Sie kompetente Unterstützung bei Abmahnungen im Arbeitsrecht. THORN Rechtsanwälte in München – Ihre Profis für rechtliche Fragen. Jetzt beraten lassen! Abmahnung im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > ARBEITSRECHT > ABMAHNUNG > Anwalt für Abmahnung Sie benötigen einen Anwalt, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung erteilt hat? Wenn nicht nur ein Fehlverhalten beanstandet, sondern mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht wird, liegt eine arbeitsrechtliche Abmahnung vor. Das kann eine Rüge, aber auch die Vorbereitung für eine spätere Kündigung sein. Ein Anwalt für Abmahnung hilft Ihnen. (↗︎Abmahnung erhalten? Anwalt anrufen ). Wir haben hier Informationen für Sie zusammengestellt für einen ersten Überblick. Wenn Sie gerade eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt zu kontaktieren, wenn Sie unsicher sind wie Sie sich verhalten sollen. Als Anwalt für Abmahnung in München stehen wir Ihnen gerne für ein Gespräch zu Verfügung. RUFEN SIE UNS GERNE AN Inhaltsüberblick 1. Was ist eine Abmahnung? 2. Funktionen und Elemente 3. Muster einer Abmahnung 4. Wirksamkeit? 5. Wie soll ich reagieren? 6. Gründe für eine Abmahnung 7. Entbehrlichkeit der Abmahnung 8. Einzelfragen 9. Praxisbeispiele zur Abmahnung 10. Wie hilft Ihnen ein Anwalt? Inhalt Auf einen Blick Eine wirksame Abmahnung muss konkret formuliert sein. Der Arbeitgeber braucht einen Grund für die Abmahnung . Der Arbeitnehmer hat das Recht zur Gegendarstellung. Gegen eine unberechtigte Abmahnung kann man klagen. 1. Was ist eine Abmahnung? Eine Abmahnung ist eine förmliche schriftliche Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie soll ihn auf - angebliches - Fehlverhalten hinweisen und eine Verhaltensänderung fordern. Die Abmahnung enthält üblicherweise die Beschreibung des Vorwurfs, eine Aufforderung zur Unterlassung und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, bis hin zur Kündigung. Die Abmahnung richtet sich gegen eine Pflichtverletzung und kann daher verschiedenste Gründe haben. Am häufigsten geht es um wiederholte Verspätungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder Leistungsmängel. Die Abmahnung hat Warnfunktion, indem sie den Arbeitnehmer vor möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen - wie einer Kündigung - bei weiterem Fehlverhalten warnt. Sie soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu korrigieren und eine Wiederholung von Fehlverhalten zu vermeiden. Gleichzeitig dient sie der Dokumentation des Fehlverhaltens. Eine Abmahnung führt nicht automatisch zu einer Kündigung. Eine Anwalt für Abmahnungen kann Sie beraten. Gemeinsam mit ihm können Sie Ihr Recht wahrnehmen, sich zur Abmahnung zu äußern oder klageweise dagegen vorzugehen. Ist die Rüge nur eine Ermahnung? Zunächst ist zu klären, ob Sie wirklich eine Abmahnung erhalten haben oder nur eine Ermahnung . Mit einer Ermahnung wird ein tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber lediglich beanstandet. Sie gilt als das mildere Mittel zur Abmahnung, weil nur eine Rüge des Fehlverhaltens enthalten ist, aber keine Konsequenzen angedroht werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mit der Ermahnung dem Arbeitnehmers nur zu verstehen gibt, dass er sein Verhalten als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten rügt. Die Ermahnung erfüllt somit eine Rügefunktion. Zugleich ergeht an den Arbeitnehmer die Aufforderung sein Verhalten zukünftig zu unterlassen. Damit hat sie auch Aufforderungsfunktion. Der entscheidende Unterschied zur Abmahnung besteht darin, dass die Ermahnung keine Warnfunktion hat, denn mit der Ermahnung werden arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall der Fortsetzung des Fehlverhaltens nicht angedroht. Die wichtigste rechtliche Konsequenz ist, dass auf eine Ermahnung, eben weil die Warnfunktion fehlt, der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung, die eine Abmahnung voraussetzt, nicht stützen kann. Wenn Sie bei Ihrer Abmahnung diesbezüglich Zweifel haben, stehen wir Ihnen als Anwälte für Abmahnungen im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Abmahnung im Vergleich zur Ermahnung Das schärfere Schwert ist die Abmahnung, weil Rüge- und Aufforderungsfunktion der Ermahnung mit einer Warnfunktion verknüpft werden. Dazu enthält die Abmahnung nach Beanstandung des Fehlverhaltens und der Aufforderung dieses zukünftig zu unterlassen, zusätzlich die Androhung, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung erfolgen. Durch die Abmahnung soll dem Mitarbeiter - vor Ausspruch einer Kündigung - quasi mit einem Warnschuss verdeutlicht werden, dass sein Verhalten vertragswidrig ist, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und eine Kündigung zur Folge haben kann. Weil eine auf ein Fehlverhalten gestützte verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung des Arbeitnehmers voraussetzt, kann somit eine Abmahnung auch ein erster Schritt zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung sein. 1.Was ist eine Abmahnung? 2. Funktionen und Elemente Von einer Abmahnung spricht man, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist, ihn auffordert , dieses in Zukunft zu unterlassen und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung androht . Daraus ergeben sich die entscheidenden Merkmale der Abmahnung: Rüge-, Aufforderungs- und Warnfunktion. Diese drei Funktionen bestimmen Inhalt und Aufbau einer Abmahnung. Abbildung: Funktionen der arbeitsrechtlichen Abmahnung durch den Arbeitgeber Hinweis- und Rügefunktion Der Arbeitgeber muss in der Abmahnung das abzumahnende Verhalten ganz konkret, gemäß den W-Fragen (wer, wann, was, wo) beschreiben und die konkrete Pflichtverletzung benennen. Pauschalierte Aussagen wie „Ihr regelmäßiges Zuspätkommen mahnen wir hiermit ab“, reichen mangels Bestimmtheit des Sachvortrags nicht aus. Eine solche Abmahnung wäre rechtswidrig und ein Anwalt mit einer Klage gegen die Abmahnung erfolgreich. Das angebliche Fehlverhalten muss darüber hinaus auch abmahnfähig sein, d.h. es muss sich um ein Fehlverhalten handeln. So wäre z.B. eine Abmahnung wegen häufiger Kurzerkrankungen unzulässig, weil der Arbeitnehmer auf seinen Gesundheitszustand keinen Einfluss hat und mit häufigen Kurzerkrankungen keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Aufforderungsfunktion Mir einer Abmahnung wird ein Fehlverhalten beanstandet, was zwangsläufig auch bedeutet, dass eine Verhaltensveränderung verlangt wird. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb explizit dazu auffordern, sein Verhalten in der Zukunft zu ändern, d.h. den Pflichtverstoß zukünftig zu unterlassen und sich wieder vertragstreu zu verhalten. Die regelrechte Abmahnung enthält daher eine Aufforderung zur Verhaltensänderung. Warnfunktion Um der Abmahnung die entscheidende Qualifikation gegenüber der Ermahnung zu geben, muss sie eine ausdrückliche Warnung enthalten, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben wird. Üblicherweise werden "arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung bei erneutem Fehlverhalten" angedroht. 3. Muster einer Abmahnung Sehr geehrte/r Frau/Herr …, leider sehen wir uns gezwungen Ihnen folgende Abmahnung auszusprechen: 1. Sie sind am ….. zu spät an ihrem Arbeitsplatz erschienen, und zwar um …. Uhr, anstatt um …… Uhr, dem in unserem Betrieb geltenden Arbeitsbeginn. 2. Sie haben damit gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstossen. Wir fordern Sie hiermit auf, zukünftig pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. 3. Sollten Sie ihr Fehlverhalten wiederholen, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung rechnen. 2. Funktionen und Elemente 3. Muster einer Abmahnung 4. Wirksamkeit der Abmahnung Ab wann ist die Abmahnung wirksam? Die Abmahnung wird nicht bereits mit der Erteilung, sondern erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Der Arbeitgeber muss also dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung erhält. Hier hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten: Die mündliche Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer geht direkt mit deren Ausspruch zu. Eine persönliche Übergabe der schriftlich verfassten Abmahnung mit Übergabe an dn Arbeitnehmer Einwurf des Abmahnschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten. Zugang erfolgt am Tag des Einwurfs, spätestens am Tag darauf. Das Abmahnschreiben gilt dann als zugegangen, wenn die Abmahnung in den Machtbereich, z.B. den Briefkasten, des Adressaten gelangt und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Dies bedeutet für Sie, dass die Abmahnung Ihnen auch in Ihrer Abwesenheit oder im Urlaub zugehen kann. Gibt es eine Frist? Eine Frist, in der die Abmahnung auszusprechen wäre, existiert nicht. Trotzdem wird der Arbeitgeber eine Abmahnung möglichst schnell nach dem Fehlverhalten des Mitarbeiters aussprechen, um der Ernsthaftigkeit Ausdruck zu verleihen. Wartet der Arbeitgeber zu lange, kann er das Recht auf Abmahnung möglicherweise verlieren. Hier ist eine sogenannte Verwirkung möglich. Gibt es eine bestimmte Form? Eine Formvorschrift für die Abmahnung gibt es nicht. Auch wenn die meisten Abmahnungen schriftlich erfolgen, ist Schriftform kein rechtliches Erfordernis. Das bedeutet, dass auch eine mündlich erteilte Abmahnung wirksam sein kann. Allerdings wird wegen der Beweislast des Arbeitgebers in einem späteren Prozess und zur Dokumentation in der Personalakte die Abmahnung üblicherweise stets schriftlich erteilt. 4. Wirksamkeit der Abmahnung? 5. Wie soll ich als Arbeitnehmer reagieren? Noch bevor sich die Frage stellt, wie man auf eine Abmahnung reagiert, muss man entscheiden, ob man bei Übergabe der Abmahnung eine Unterschrift leistet. Denn oft sieht der Arbeitgeber in der Abmahnung eine Unterschriftszeile für den Arbeitnehmer vor. Überschrieben mit „erhalten “, „erhalten und bestätigt “ oder „erhalten und akzeptiert “. Arbeitnehmer werden demzufolge regelmäßig gebeten zu unterschreiben. Wir raten davon grundsätzlich ab. Zuerst einmal: Sie sind zu dieser Unterschrift nicht verpflichtet und erleichtern damit dem Arbeitgeber nur die Beweisführung des Zugangs der Abmahnung. Wenn es dem Arbeitgeber darum geht den Zugang nachzuweisen, muß er einen anderen Weg wählen. Sie müssen nicht mithelfen. Wir raten aber noch aus einem weiteren Grund von der Unterschrift ab: Möglicherweise gestehen Sie mit Ihrer Unterschrift unfreiwillig den behaupteten Pflichtverstoß mit den Formulierungen „bestätigt“ oder „akzeptiert“ ein. Weil keinerlei Pflicht zur Unterschrift besteht und Ihnen ausschließlich Nachteile drohen, raten wir daher von einer Unterschrift ab. 5. Wie soll reagieren? 6. Gründe für eine Abmahnung 6. Gründe für eine Abmahnung Es gibt so viele Gründe für eine Abmahnung wie es mögliche Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis gibt. Die häufigsten Abmahnungsgründe sind Beleidigung des Arbeitgebers oder von Mitarbeitern oder Kunden Arbeitsverweigerung unerlaubte private Nutzung des Internets Zuspätkommen Missachtung von Anweisungen des Arbeitgebers 7. Entbehrlichkeit einer Abmahnung Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn sie sinnlos bzw. überflüssig ist oder ein grober Rechtsverstoß vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird, sich hartnäckig weigert, eigenmächtig handelt im Wissen, das das Handeln nicht geduldet wird oder ein gravierender Vertrauensbruch vorliegt. Ob sofort – ohne Abmahnung - gekündigt werden kann, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Entschieden wurde dies z.B. für die Selbstbeurlaubung oder auch für die Ankündigung einer Krankheit, weil dies schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers sind. 8. Einzelfragen Wer darf abmahnen? Abmahnungsberechtigt ist der Vorgesetzte, d.h. jeder, der gegenüber dem abzumahnenden Mitarbeiter ein Weisungs- und Direktionsrecht hat. Wie lange wirkt eine Abmahnung? Es gibt keine Frist für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Theoretisch kann die Abmahnung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in der Personalakte verbleiben. Einigkeit herrscht darüber, dass die Wirkung der Abmahnung schwächer wird, je länger sich der Arbeitnehmer vertragstreu verhält und die Abmahnung zeitlich zurückliegt. Sollte nichts weiter vorfallen, keine Abmahnung wegen des gleichen Rechtsverstoßes oder eines anderen vorliegen, kann in der Regel nach ca. 2 Jahren die Entfernung aus der Personalakte gefordert werden, wobei dies vom jeweiligen Einzelfall und der Schwere der Vertragsverletzung abhängt. Ab wann kommt die Kündigung? Kennen Sie auch die Annahme, dass nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen eine Kündigung kommt? Das ist nicht richtig. Ob und wann einer Kündigung kommt, ist entscheidend vom Einzelfall abhängig. Betrifft die Abmahnung eher kleine Fehler oder Verstöße, dann bedarf es mehr als einer Abmahnung, um eine berechtigte Kündigung auszusprechen. Bei einem groben Verstoß, Beleidigungen oder sexueller Belästigungen ist hingegen schnell mit einer verhaltensbedingten Kündigung auch in Form einer außerordentlichen Kündigung, also einer fristlosen Kündigung zu rechnen. Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, bereitet er damit oft eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Der Arbeitgeber kann eine verhaltensbedingte Kündigung aber nur aussprechen, wenn das abgemahnte Fehlverhalten sich wiederholt. Wiederholt sich das abgemahnte Fehlverhalten nicht, kann der Arbeitgeber nicht verhaltensbedingt kündigen, sondern muss das „neue“ Fehlverhalten zunächst abmahnen. 9. Praxisbeispiele 1. Unentschuldigtes Fehlen: Ein Mitarbeiter erscheint nicht zur Arbeit und gibt keine Rechtfertigung ab oder informiert den Arbeitgeber nicht im Voraus. 2. Verstoß gegen Arbeitszeiten: Ein Mitarbeiter kommt regelmäßig zu spät oder geht frühzeitig ohne vorherige Genehmigung oder triftige Gründe. 3. Missbrauch von Firmeneigentum: Ein Mitarbeiter verwendet Firmenausrüstung oder -ressourcen ohne Erlaubnis für persönliche Zwecke. 4. Unangemessenes Verhalten: Ein Mitarbeiter zeigt unangemessenes oder beleidigendes Verhalten gegenüber Kollegen oder Kunden. 5. Verletzung der Vertraulichkeit: Ein Mitarbeiter teilt vertrauliche Firmeninformationen mit unbefugten Personen. 6. Nichtbefolgen von Sicherheitsprotokollen: Ein Mitarbeiter beachtet nicht die festgelegten Sicherheitsverfahren und gefährdet sich selbst oder andere. 7. Nachlässigkeit in den Pflichten: Ein Mitarbeiter erfüllt seine Arbeitsverantwortlichkeiten nicht konsequent oder liefert minderwertige Arbeit ab. 8. Unbefugte Nutzung der Arbeitszeit: Ein Mitarbeiter nutzt die Arbeitszeit für persönliche Aktivitäten, wie private Telefonate oder Internetrecherche. 9. Weigerung, Anweisungen zu befolgen: Ein Mitarbeiter weigert sich, einen direkten Befehl oder eine Anweisung seines Vorgesetzten zu befolgen. 10. Belästigung oder Diskriminierung: Ein Mitarbeiter zeigt ein Verhalten, das aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder anderen geschützten Merkmalen diskriminierend oder belästigend gegenüber Kollegen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur allgemeine Beispiele sind. Die Einzelheiten jedes Falles können variieren, und die Schwere der Abmahnung hängt von den Umständen ab. Arbeitgeber sollten sich rechtlich beraten lassen, bevor sie eine Abmahnung aussprechen, um die Einhaltung der Arbeitsgesetze und Wirksamkeit zu gewährleisten. Arbeitnehmer sollten sich beraten lassen wie Sie reagieren sollten. 10. Wie hilft Ihnen ein Anwalt? Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie durch einen Anwalt klären lassen, ob Sie sich gegen die Abmahnung wehren können und sollen. Eine gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Dennoch sollten Sie keine Zeit verlieren: Außergerichtlich können Sie der Abmahnung widersprechen oder eine Gegendarstellung schreiben, in der Sie Ihre seine Sicht schildern. Die Gegendarstellung muss der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen. Für einen späteren Prozeß kann das sehr hilfreich sein. Für die Formulierung einer Gegendarstellung sollten Sie einen Anwalt für Abmahnung beauftragen. Sie können auch Klage beim Arbeitsgericht erheben und auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Diese Klage ist vielversprechend, wenn die Abmahnung rechtswidrig ist. Das kann viele Gründe haben: formelle Fehler, falsche Tatsachenbehauptungen enthält oder Unverhältnismäßigkeit . Mit Entnahme aus der Personalakte existiert dann keine Abmahnung mehr und eine verhaltensbedingte Kündigung kann nicht mehr darauf gestützt werden. Wir beraten Sie, ob es ratsam ist, mit einem Anwalt gegen die Abmahnung vorzugehen und führen für Sie eine Klage gegen die Abmahnung beim Arbeitsgericht München. 7. Entbehrlichkeit 8. Einzelfragen 9. Praxisbeispiele 10. Wie hilft Ihnen ein Anwalt? Abmahnung erhalten? Anwalt anrufen. Abmahnung erhalten? Anwalt anrufen. Sie suchen einen Anwalt für Abmahnung in München? Bei uns sind Sie richtig! Wir beschäftigen uns seit 25 Jahren mit Abmahnungen und können Ihnen daher kompetente Beratung und Vertretung bieten. Gleich ob Sie Arbeitnehmer sind oder Arbeitgeber sind. Auf unsere langjährige Expertise können Sie stets vertrauen. 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RUFEN SIE UNS GERNE AN FAQ - Abmahnung Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht? Eine Abmahnung ist eine Verwarnung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, wenn dieser gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Welche Voraussetzungen muss sie erfüllen? Das Fehlverhalten muss genau beschrieben werden (Rügefunktion), inklusive Datum, Art des Fehlverhaltens und beteiligter Personen. Zusätzlich muss es als Vertragsverstoß gerügt und Rechtsfolgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Wiederholung angedroht werden (Warnfunktion). Wie häufig wird abgemahnt bis zur Kündigung? Die Anzahl der Abmahnungen bis zur Kündigung ist nicht festgelegt. Sie hängt vom Einzelfall ab. Schwere Verstöße können eine Abmahnung ausreichen lassen, während leichtere Fehlverhalten mehrere Abmahnungen erfordern können. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine Abmahnung sogar entfallen. Soll ich die Abmahnung gegenzeichnen? Es ist nicht erforderlich, eine Abmahnung zu unterschreiben. Die Gültigkeit der Abmahnung wird nicht davon beeinflusst, ob der Arbeitnehmer sie unterschreibt oder nicht. Der Arbeitgeber kann eine Gegenzeichnung deshalb nicht verlangen. Durch die Unterschrift kann aber der Eindruck entstehen, dass die Abmahnung vom Arbeitnehmer als richtig anerkannt wird. Deshalb wird von Gegenzeichnung abgeraten. Welches Verhalten rechtfertigt eine Verwarnung? Eine Pflichtverletzung berechtigt grundsätzlich zur Abmahnung. Typische Verhaltensweisen für eine Abmahnung sind z.B. häufiges Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, Diebstahl, Beleidigung des Arbeitgebers oder der Kunden und Mitarbeiter. Wann ist eine Rüge nicht gültig? Eine Abmahnung ist ungültig, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast. Sie ist auch ungültig, wenn die Vorwürfe pauschal erhoben werden und nicht konkret beschrieben sind. Sie muss auch arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall androhen und von einer zuständigen Person erklärt werden. Was ist kein Grund? Kein Abmahnungsgrund liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer kein Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden kann, weil er auf das beanstandete Verfahren keinen Einfluss hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn seine unterdurchschnittliche Leistungen gerügt werden und er sein Leistungspotenzial ausgeschöpft hat. Muss die Rüge schriftlich erteilt werden? Es gibt keine Vorschrift, dass Abmahnungen schriftlich erteilt werden müssen. Dies bedeutet, dass auch mündliche Abmahnung gültig sind. Aus Beweiszwecken werden allerdings in der Regel von Arbeitgebern schriftliche Abmahnungen erteilt. Wie kann ich mich wehren? Gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung können Sie sich auf verschiedenen Wegen wehren: persönliches Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten, schriftliche Gegendarstellung an den Arbeitgeber, Kontakt zum Betriebsrat für Vermittlung, oder Klage beim Arbeitsgericht. Eine Klage kann jedoch das Arbeitsverhältnis gefährden. Hier ist eine genaue Analyse notwendig. Wie gravierend ist eine Abmahnung? Wie ernst eine Abmahnung ist, hängt von den Einzelfall ab. Im Grundsatz wird mit der Abmahnung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber verwarnt. Dies kann positiv sein, wenn nur eine Änderung des Verhaltens angestrebt wird. Es ist aber auch möglich, dass der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, die normalerweise eine vorangegangene Abmahnung voraussetzt, vorbereitet werden soll. DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. 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    Entdecken Sie unser Lexikon zum Arbeitsrecht! Fachanwältin Beatrice v. WALLENBERG und Rechtsanwalt Dr. Michael THORN erklären Begriffe verständlich und präzise. INFORMATIONEN ZUM ARBEITSRECHT Teilen Teilen Teilen > INFO > Handbuch Arbeitsrecht - Informationen zum Arbeitsrecht Suchen Sie klare und verständliche Antworten auf arbeitsrechtlichen Fragen? Unser Handbuch Arbeitsrecht Info bietet Ihnen einen ersten Überblick zum Arbeitsrecht in Deutschland. Von Arbeitsverträgen über Kündigungsschutz bis hin zu Urlaubsansprüchen – dieses Handbuch gibt erste Infos in vielen arbeitsrechtlichen Belangen. Egal, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, hier finden Sie wichtige Beiträge, um Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen. Unser Rat: Vertrauen Sie in einem konkreten Fall nicht auf Ihr Verständnis oder auf Informationen aus dem Internet. Statt dessen empfehlen wir einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. THEMEN IM ARBEITSRECHT BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG ABFINDUNG IM ARBEITSRECHT ABMAHNUNG IM ARBEITSRECHT KOSTEN IM ARBEITSRECHT RECHTSSCHUTZ VERJÄHRUNG ZEUGNIS IM ARBEITSRECHT VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSSCHUTZ - KSCHG FRISTEN IM ARBEITSRECHT AUSSSCHLUSSFRISTEN URLAUB - INFO URLAUBSABGELTUNG INFO: TARIFVERTRAG KOSTEN IM ARBEITSRECHT GESETZE ZUM ARBEITSRECHT Arbeitsgerichtsgesetz Arbeitszeit gesetz Betriebsve rfassungsgesetz Bundesurlaubsgesetz Bürgerliches Gese tzbuch Kündigungss chutzgesetz Mutterschutz gesetz Zivilprozessor dnung LINKS ZUM ARBEITSRECHT www.bun desarbeitsgericht.de www.bundesjustizministerium.de www.bu ndesverfassungsgericht.de www.bundes gerichtshof.de www.b undessozialgericht.de Arbeitsgericht München Landesarbeitsgericht München Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit München Arbeitsgerichtsverband www.gerichtsverzeichnis.de www.bmas.bund.de www.arbeitsrechte.de www.arbeitsvertrag.org www.arbeitslosenselbsthilfe.org Bundesrechtsanwaltskammer Deutscher Anwal tverein Gut informiert im Arbeitsrecht Gute Kenntnisse im Arbeitsrecht sind für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig. Denn nur ein gut informierter Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kann seine Interessen und Rechte wahren. Information ist oft geboten, weil es gerade im Arbeitsrecht viele Irrtümer und Mythen gibt. Fehlende oder falsche Informationen können zu Schäden und erheblichen Verlusten führen, denn Im Arbeitsrecht steht oft viel Geld auf dem Spiel. Wichtiger Hinweis : Wenn Sie sich hier zu einem konkreten Fall informieren möchten, bitten wir Sie und empfehlen Ihnen dringend, einen versierten Anwalt direkt zu kontaktieren, anstatt sich auf Informationen aus dem Internet zu verlassen. Denn im Arbeitsrecht geht es nicht nur um die rechtliche Information, sondern auch um deren korrekte Einordnung, Bewertung und Anwendung. Sie erzielen in der Praxis bessere Ergebnisse, wenn Sie einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen. Schalten Sie deshalb in einem akuten Fall umgehend einen Anwalt ein. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite. Zögern Sie nicht, uns telefonisch zu kontaktieren. In einem Erstgespräch bieten wir Ihnen gerne eine Einschätzung Ihrer Chancen. Kostenlos und unverbindlich . MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

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