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- Personalgestellung TVöD und AÜG
Personalgestellung TVöD und AÜG ✅ Anwalt Arbeitsrecht München ✅ 25 Jahre ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Personalgestellung TVöD - Bereichsausnahme AÜG - Richtlinie 2008/104/EG Autor: Dr. Michael Thorn, 1. April 2023 Zur Verpflichtung vereinbarte Arbeitsleistungen nach Verlagerung des Aufgabenbereichs dauerhaft über Personalgestellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen Zum Sachverhalt Der Kläger arbeitet seit April 2000 bei der beklagten GmbH, die ein Krankenhaus betreibt. Die Gesellschafterin des Krankenhauses ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Im Juni 2018 wurden verschiedene Aufgabenbereiche, einschließlich des Arbeitsplatzes des Klägers, auf eine neue Service GmbH übertragen, was zu einem Betriebsteilübergang führte. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH widersprochen, er erbringt jedoch seitdem seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Verlangen der Beklagten im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei der Service GmbH. Obwohl sein Einsatz dort dauerhaft ist, bleibt sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unverändert, und die Service GmbH hat nur das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Der Kläger hat mit seiner Klage argumentiert, dass sein Einsatz bei der Service GmbH gegen Unionsrecht verstößt, da es sich bei der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD um eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung handelt, die nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit rechtswidrig ist. Die Beklagte hat argumentiert, dass die Personalgestellung bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zulässig ist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung von zwei Fragen zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG zu bitten. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck der Leiharbeitsrichtlinie fällt und somit in ihren Anwendungsbereich fällt. Wenn dies der Fall wäre, müsste entschieden werden, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG zulässt. Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Auslegung des Unionsrechts, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AZR 390/20 (A) – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2020 – 7 Sa 19/20 – Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.6.2021 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen
- Ermahnung ➡️ DR. THORN Rechtsanwälte mbB
Emahnung ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Ermahnung im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Die Ermahnung dient im Arbeitsrecht als mildere Form der Kritik an einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, bevor schärfere Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung ergriffen werden. Rechtlich gesehen ist die Ermahnung eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers über ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, die jedoch keine unmittelbare Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen enthält. Im Gegensatz zur Abmahnung hat die Ermahnung primär eine Rüge- und Aufforderungsfunktion, aber keine Warnfunktion im rechtlichen Sinne. Sie soll den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen und zu einer Verhaltensänderung anregen, ohne direkt mit einer Kündigung zu drohen. Die Ermahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und ist oft der erste Schritt in einem abgestuften System von Disziplinarmaßnahmen im Arbeitsrecht. Eine Ermahnung ist zwar weniger schwerwiegend ist als eine Abmahnung, muß aber dennoch ernst genommen werden. Sie signalisiert, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten missbilligt und eine Änderung erwartet. Rechtliche Grundlagen Die Ermahnung als arbeitsrechtliches Instrument hat eine lange Geschichte. Ihre Wurzeln reichen bis in die mittelalterliche Klosterdisziplin zurück, wo sie als "adhortatio" (lateinisch für Ermahnung) verwendet wurde, um unerwünschtes Verhalten zu korrigieren. Im modernen Arbeitsrecht ist die Ermahnung nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern hat sich aus der Praxis und Rechtsprechung entwickelt. Sie basiert auf dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das im § 106 der Gewerbeordnung (GewO) verankert ist: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind." Dieses Recht ermöglicht es dem Arbeitgeber, das Verhalten der Arbeitnehmer zu steuern und bei Bedarf korrigierend einzugreifen. Abgrenzung zur Abmahnung Ein zentraler Aspekt der Ermahnung im Arbeitsrecht ist ihre Abgrenzung zur Abmahnung. Während beide Instrumente dazu dienen, auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu reagieren, unterscheiden sie sich in ihrer rechtlichen Wirkung und Funktion: Warnfunktion : Die Ermahnung enthält keine explizite Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, während die Abmahnung eine klare Warnung vor möglichen Folgen wie einer Kündigung ausspricht. Formale Anforderungen : Eine Ermahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wohingegen eine Abmahnung in der Regel schriftlich erteilt wird. Dokumentation : Abmahnungen werden üblicherweise in der Personalakte des Arbeitnehmers vermerkt, während Ermahnungen oft informeller gehandhabt werden. Rechtliche Bedeutung : Eine Abmahnung kann als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung dienen, eine Ermahnung hingegen nicht. Funktionen der Ermahnung Die Ermahnung erfüllt im Arbeitsrecht zwei Hauptfunktionen: Rügefunktion : Sie macht dem Arbeitnehmer deutlich, dass sein Verhalten nicht den Erwartungen oder Vorgaben entspricht. Aufforderungsfunktion : Sie fordert den Arbeitnehmer auf, sein Verhalten zu ändern und zukünftig vertragskonform zu handeln. Anlässe für eine Ermahnung Ermahnungen können aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden. Typische Anlässe sind: Geringfügige Verspätungen Unordentliche Arbeitsplatzgestaltung Kleinere Verstöße gegen Arbeitsanweisungen Unfreundliches Verhalten gegenüber Kollegen oder Kunden Nachlässigkeiten bei der Arbeit Beispiel: Ein Mitarbeiter kommt wiederholt 5-10 Minuten zu spät zur Arbeit. Der Vorgesetzte spricht ihn darauf an und ermahnt ihn, in Zukunft pünktlich zu erscheinen. Form und Inhalt einer Ermahnung Eine Ermahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Bei einer schriftlichen Ermahnung sollten folgende Punkte enthalten sein: Genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens Erklärung, warum dieses Verhalten nicht akzeptabel ist Aufforderung zur Verhaltensänderung Hinweis auf mögliche weitere Schritte bei Wiederholung (ohne konkrete Androhung einer Kündigung) Beispiel für eine schriftliche Ermahnung: Sehr geehrter Herr Mustermann, in den letzten zwei Wochen ist uns aufgefallen, dass Sie mehrfach bis zu 15 Minuten zu spät zu Ihren Schichten erschienen sind. Dies führt zu Störungen im Arbeitsablauf und belastet Ihre Kollegen. Wir möchten Sie hiermit ermahnen und auffordern, in Zukunft pünktlich zu Ihren Schichten zu erscheinen. Bitte beachten Sie, dass bei wiederholtem unpünktlichen Erscheinen weitere arbeitsrechtliche Schritte in Betracht gezogen werden müssen. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift des Vorgesetzten] Rechtliche Auswirkungen Im Gegensatz zur Abmahnung hat eine Ermahnung keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen. Sie dient primär dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und eine Verhaltensänderung zu bewirken. Dennoch kann eine Ermahnung in bestimmten Situationen rechtliche Relevanz erlangen: Vorstufe zur Abmahnung : Wiederholte Ermahnungen können als Grundlage für eine spätere Abmahnung dienen, wenn das beanstandete Verhalten fortgesetzt wird. Dokumentation von Fehlverhalten : Ermahnungen können als Nachweis für ein wiederkehrendes Fehlverhalten herangezogen werden, sollte es später zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Beweismittel im Kündigungsschutzprozess : In einem Kündigungsschutzprozess können dokumentierte Ermahnungen als Indiz für die Berechtigung einer Kündigung dienen, auch wenn sie allein nicht ausreichen, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Reaktionsmöglichkeiten Arbeitnehmer haben verschiedene Möglichkeiten, auf eine Ermahnung zu reagieren: Stellungnahme : Der Arbeitnehmer kann eine schriftliche Stellungnahme verfassen, in der er seine Sicht der Dinge darlegt. Diese sollte sachlich und konstruktiv formuliert sein. Gespräch suchen : Ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten kann helfen, Missverständnisse auszuräumen und gemeinsam Lösungen zu finden. Verhaltensänderung : Die wichtigste Reaktion ist, das beanstandete Verhalten zu ändern und die Erwartungen des Arbeitgebers zu erfüllen. Rechtliche Beratung : Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ermahnung kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll sein. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Ermahnung Was ist eine Ermahnung und wofür wird sie ausgesprochen? Eine Ermahnung ist eine milde arbeitsrechtliche Maßnahme, mit der ein Arbeitgeber ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers rügt, ohne eine förmliche Abmahnung auszusprechen. Sie dient als Hinweis, dass das Verhalten nicht toleriert wird. Welche rechtliche Bedeutung hat eine Ermahnung? Eine Ermahnung hat keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen, kann aber bei wiederholtem Fehlverhalten als Vorstufe zur Abmahnung dienen. Sie zeigt dem Arbeitnehmer, dass sein Verhalten unerwünscht ist. Wie unterscheidet sich eine Ermahnung von einer Abmahnung? Im Gegensatz zur Abmahnung hat eine Ermahnung keine Warnfunktion für eine spätere Kündigung. Sie ist eine formlose Belehrung, während eine Abmahnung eine arbeitsrechtliche Konsequenz nach sich ziehen kann. Muss eine Ermahnung schriftlich erfolgen? Eine Ermahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, es gibt keine gesetzliche Formvorgabe. Arbeitgeber dokumentieren sie jedoch oft schriftlich zur Absicherung. Kann eine Ermahnung aus der Personalakte entfernt werden? Eine Ermahnung kann aus der Personalakte entfernt werden, wenn sie unbegründet ist oder nach längerer Zeit nicht mehr relevant erscheint. Arbeitnehmer können eine Gegendarstellung verfassen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Fachanwalt für Arbeitsrecht Karlsfeld – Kündigungsschutz
Anwalt für Arbeitsrecht in Karlsfeld ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Arbeitsrecht Karlsfeld – Kündigungsschutz & Abfindungsstrategien Teilen Teilen Teilen > Staedte (Item) > Rechtliche Unterstützung bei Kündigung & Aufhebungsvertrag Arbeitsrecht Karlsfeld - Suchen Sie einen Anwalt für Kündigungsschutz & Abfindungsstrategien? Unsere Münchner Kanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht steht Arbeitnehmers und Arbeitgebern mit fundierter Beratung und engagierter Vertretung zur Seite. Wir sind Profis für die Analyse von Kündigungen, die Aushandlung von Aufhebungsverträgen und die Durchsetzung angemessener Abfindungen. Zusätzlich bieten wir umfassende Unterstützung in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Gestützt auf unsere langjährige Erfahrung vertreten wir Sie in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihre Rechte nachdrücklich zu vertreten und Ihnen eine solide juristische Unterstützung zu bieten. Profitieren Sie von unserem Fachwissen – wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für Arbeitsrecht in Karlsfeld und der Region. Arbeitsrechtliche Unterstützung – Jetzt informieren Wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt oder sind Sie von einer Kündigung betroffen? DR. THORN Rechtsanwälte München bietet erstklassige Beratung im Arbeitsrecht . Wir setzen uns für Ihre Abfindung ein und vertreten Ihre Interessen – professionell und engagiert. Lassen Sie sich jetzt beraten! Unser Service für Arbeitnehmer & Arbeitgeber im Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Konflikte können Ihre berufliche Zukunft erheblich beeinflussen. DR. THORN Rechtsanwälte steht Mandanten aus Karlsfeld mit kompetenter Beratung und entschlossener Vertretung zur Seite. Unsere Tätigkeit umfaßt folgende Bereiche: Kündigungsschutz – Ihr gutes Recht verteidigen Eine Kündigung kann eine enorme Belastung darstellen. Wir prüfen Ihre Kündigung auf Fehler, setzen Ihre Rechte durch und sorgen für eine faire Lösung – Weiterbeschäftigung, Abfindung und eine außergerichtliche Einigung. Aufhebungsverträge – Lassen Sie sich nicht benachteiligen Aufhebungsverträge sind kompliziert und können langfristige Konsequenzen haben. Wir analysieren Ihre Vertragsbedingungen, optimieren Ihre Abfindung und stellen sicher, dass Sie keine unnötigen Risiken eingehen. Abfindung – Ihr Recht auf Entschädigung Eine hohe Abfindung zu erhalten, erfordert Verhandlungsgeschick. Wir setzen uns für eine optimale Entschädigung ein und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht. Arbeitsverträge – abgesichert von Anfang an Ein durchdachter Arbeitsvertrag schützt Ihre Interessen. Wir helfen Ihnen, problematische Klauseln zu identifizieren, faire Bedingungen auszuhandeln und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Warum Mandanten unsere arbeitsrechtliche Beratung schätzen Arbeitsrechtliche Angelegenheiten erfordern fundiertes Fachwissen und eine durchdachte Strategie. DR. THORN Rechtsanwälte unterstützt Mandanten aus Karlsfeld mit langjähriger Erfahrung und einer maßgeschneiderten Beratung. Einfache Erreichbarkeit und individuelle Betreuung Unsere Kanzlei ist für Mandanten aus Karlsfeld gut erreichbar – sowohl mit dem Auto über die B304 und A99 als auch mit der S2. So profitieren Sie von einer fachspezialisierten Kanzlei, die sich individuell um Ihre arbeitsrechtlichen Fragen kümmert. Arbeitsrecht in Karlsfeld Als wirtschaftlich dynamische Gemeinde im Münchner Umland bietet Karlsfeld vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten – von Industrie- und Handwerksbetrieben über Dienstleistungsunternehmen bis hin zu Mittelstandsunternehmen. Themen wie Arbeitsverträge, Abfindungen und Kündigungsschutz spielen hier eine zentrale Rolle. Wir stehen Ihnen mit professioneller Unterstützung zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Arbeitsrecht Dank unserer Erfahrung und unserer Nähe zu Karlsfeld sind wir Ihr zuverlässiger Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Belange. Nutzen Sie unsere Fachkenntnis und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihre arbeitsrechtlichen Herausforderungen finden – kontaktieren Sie uns jetzt! Fachanwalt für Ihr Arbeitsrecht – DR. THORN Rechtsanwälte Karlsfeld liegt nordwestlich von München und verbindet eine attraktive Wohnlage mit wirtschaftlicher Dynamik. Die Gemeinde bietet eine hervorragende Infrastruktur, eine gute Verkehrsanbindung und zahlreiche Freizeitmöglichkeiten. Über die S-Bahn-Linie S2, die B304 und die A99 ist München in kurzer Zeit erreichbar. Karlsfeld zeichnet sich durch eine hohe Lebensqualität aus. Der Karlsfelder See ist ein beliebtes Naherholungsgebiet, das sowohl Erholungssuchende als auch Sportbegeisterte anzieht. Zudem bietet die Gemeinde eine gute Mischung aus Wohngebieten, Gewerbe und Industrie, wodurch sie ein attraktiver Standort für Arbeitnehmer und Unternehmen ist. Neben der Nähe zu München verfügt Karlsfeld über eine lebendige Wirtschaft, geprägt von mittelständischen Betrieben, Dienstleistungsunternehmen und Handwerksbetrieben. Die Mischung aus urbaner Anbindung, Natur und wirtschaftlicher Stabilität macht Karlsfeld zu einem gefragten Wohn- und Arbeitsort in der Region. Wissenswertes zur Stadt Karlsfeld Karlsfeld ist ein bedeutender Wirtschaftsstandort im Münchner Umland, geprägt von einer Vielzahl mittelständischer Unternehmen, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie Dienstleistungsunternehmen. Dies führt zu spezifischen arbeitsrechtlichen Fragen, etwa zu Arbeitsverträgen für Fach- und Führungskräfte, Bonussystemen und befristeten Arbeitsverhältnissen. Durch die Nähe zu München und Dachau sind viele Arbeitnehmer aus Karlsfeld als Pendler oder Selbstständige tätig. Dadurch spielen Kündigungsschutz, Aufhebungsverträge, Abfindungen und Vergütungsfragen eine zentrale Rolle in vielen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Arbeitsrecht vor Ort Wichtige arbeitsrechtliche Themen Kündigungsrecht in Karlsfeld Karlsfeld bietet als wachsender Wirtschaftsstandort zahlreiche Arbeitsplätze in Industrie, Handwerk und Dienstleistungen. Doch auch arbeitsrechtliche Herausforderungen wie Kündigungsschutz sind hier relevant. Ob fristlose Kündigung, betriebsbedingter Stellenabbau oder verhaltensbedingte Kündigung – wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Aufhebungsverträge in Karlsfeld Viele Unternehmen in Karlsfeld nutzen Aufhebungsverträge, um Arbeitsverhältnisse zu beenden. Doch nicht jeder Vertrag ist für Arbeitnehmer vorteilhaft. Wir prüfen Ihre Abfindungskonditionen, klären Sie über Ihre Rechte auf und verhindern sozialversicherungsrechtliche Nachteile. Arbeitsverträge und befristete Beschäftigung in Karlsfeld Gerade im produzierenden Gewerbe, technischen Berufen und im Mittelstand sind befristete Arbeitsverträge keine Seltenheit. Wir analysieren, ob Ihr Arbeitsvertrag rechtlich haltbar ist und setzen uns für Ihre berufliche Sicherheit ein. Arbeitszeitregelungen und Überstunden in Karlsfeld In vielen Branchen gibt es Diskussionen über Überstundenregelungen, Rufbereitschaft und Mehrarbeit. Wir helfen Ihnen, Ihre Arbeitszeiten transparent zu gestalten und sorgen dafür, dass Überstunden korrekt vergütet werden. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und individueller Vereinbarungen ist hierbei essenziell. DR. THORN Rechtsanwälte – Arbeitsrecht für Karlsfeld Mandanten aus Karlsfeld finden bei DR. THORN Rechtsanwälte Unterstützung in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen! Unser engagiertes Team bietet umfassende Beratung sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen Von der Vertragsgestaltung und -prüfung über die Begleitung bei Kündigungen bis zu Aufhebungsverträgen und gerichtlicher Vertretung – unsere maßgeschneiderten Lösungen richten sich nach Ihren Bedürfnissen. Ob es in Karlsfeld um Kündigungsschutz, Aufhebungsverträge oder Abfindungsansprüche geht – DR. THORN steht Ihnen jederzeit als zuverlässiger Partner zur Verfügung. Ihr Recht in guten Händen – DR. THORN Rechtsanwälte Anwalt für Karlsfeld Zuverlässig, kompetent und auf Ihrer Seite – die Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte in München steht Mandanten aus Karlsfeld mit maßgeschneiderter Beratung und effektiver juristischer Vertretung zur Verfügung. Egal, ob es um eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag, eine Abfindung oder eine andere arbeitsrechtliche Fragestellung geht – wir unterstützen Sie mit Fachwissen und Engagement, um die bestmögliche Lösung für Sie zu erzielen. Jetzt mehr erfahren >> Anwälte im Arbeitsrecht für Karlsfeld Bei Fragen zum Arbeitsrecht sind wir für Sie da. In einem ersten unverbindlichen Telefonat erhalten Sie eine kostenfreie Einschätzung Ihrer Situation sowie der möglichen Schritte in Ihrem speziellen Fall. 📞 Rufen Sie uns einfach an – wir helfen Ihnen gerne weiter! Jetzt mehr erfahren Anwalt Germering Anwalt Freising Anwalt Grünwald Anwalt Oberhaching Anwalt Unterhaching Anwalt Taufkirchen Anwalt Starnberg Anwalt Dachau Anwalt Haar Anwalt Ottobrunn Anwalt Neuried Anwalt Ebersberg Anwalt Unterschleißheim Anwalt Erding Anwalt Ismaning Anwalt Planegg Anwalt Gräfelfing Anwalt Vaterstetten Anwalt Fürstenfeldbruck Anwalt Garching Anwalt Kirchheim Anwalt Pullach Anwalt Puchheim Anwalt Gauting DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Kündigungsschutzklage ➡️Kanzlei DR. THORN mbB
Kündigungsschutzklage ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Die Kündigungsschutzklage - Überblick Die Kündigungsschutzklage ist das rechtliche Mittel für Arbeitnehmer, um sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren. Die Klage hat den Zweck, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Abwehr der Kündigung durch diese Klage dient dazu den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung zu erzielen. Zentrale Regelung für die Kündigungsschutzklage ist die 3-Wochen-Frist . Sie bedeutet: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung automatisch als wirksam - unabhängig davon, ob sie rechtlich zulässig war oder nicht. Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die soziale Rechtfertigung ist Voraussetzung für die Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn: Der Betrieb mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigt Das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht Weil die Kündigung auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein kann, ist die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. So kann in vielen Fällen dennoch eine Klage sinnvoll sein, etwa bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder bei Sonderkündigungsschutz, z.B. für Schwangere oder Schwerbehinderte. Arbeitnehmer müssemn darauf achten, die 3-Wochen-Frist einzuhalten: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Gründe für die Kündigungsschutzklage Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Kündigung unwirksam sein kann: Fehlende soziale Rechtfertigung : Die Kündigung muss durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein. Formfehler : z.B. fehlende Schriftform oder mangelnde Vertretungsmacht des Kündigenden. Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen : z.B. Diskriminierung oder Missachtung des Sonderkündigungsschutzes. Fehlerhafte Betriebsratsanhörung : In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Ablauf der Kündigungsschutzklage Klageerhebung : Die Klage muss fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Güteverhandlung : Zunächst findet ein Gütetermin statt, bei dem versucht wird, eine gütliche Einigung zu erzielen. Kammertermin : Kommt es zu keiner Einigung, folgt der Kammertermin, in dem die Parteien ihre Positionen darlegen und Beweise vorgebracht werden. Urteil oder Vergleich : Das Verfahren endet entweder mit einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich. Mögliche Ergebnisse Feststellung der Unwirksamkeit : Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Abweisung der Klage : Die Kündigung wird als wirksam bestätigt. Vergleich : Häufig einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, oft verbunden mit der Zahlung einer Abfindung . Auflösung gegen Abfindung : In bestimmten Fällen kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, auch wenn die Kündigung unwirksam war. Kosten und Risiken Die Kosten einer Kündigungsschutzklage hängen vom Streitwert ab, der sich nach dem Bruttomonatsverdienst richtet. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an, wenn das Verfahren per Vergleich endet. Das finanzielle Risiko für den Arbeitnehmer ist daher begrenzt. Wichtige Begriffe: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 3-Wochen-Frist Soziale Rechtfertigung Betriebsratsanhörung Güteverhandlung Kammertermin Abfindung Aufhebungsvertrag Fachanwalt für Arbeitsrecht DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage: Wann soll sie eingereicht werden? Eine Kündigungsschutzklage sollte eingereicht werden, wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung für unrechtmäßig hält. Sie ist beim Arbeitsgericht einzugereichen. Kündigungsschutzklage - Welche Frist gilt? Die Klagefrist beträgt 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel - mit Ausnahme der nachträglichen Klagezulassung - als von Anfang an wirksam . Kündigungsschutzklage - Welche Erfolgsaussichten bestehen? Die Erfolgsaussichten hängen vom Kündigungsgrund ab. Bei formalen Fehlern, fehlender Sozialauswahl oder fehlender Begründung sind die Chancen sehr gut. Der Arbeitgeber muss die Umstände der Rechtfertigung der Kündigung vor Gericht beweisen, was oft schwierig ist Häufig bietet der Arbeitgeber während des Verfahrens eine attraktive Abfindung an. Was passiert, wenn die Klage erfolgreich ist? Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage wird die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Alternativ kann ein Vergleich geschlossen werden, der oft eine Abfindungszahlung beinhaltet Kündigungsschutzklage - Welche Kosten entstehen? Die Gesamtkosten bestehen aus Gerichts- und Anwaltskosten und richten sich nach dem Streitwert, bei Kündigungsschutzklagen auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt. Die Gerichtskosten sind in der Regel niedriger als die Anwaltskosten. Bei einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 3.000 und 4.000 Euro betragen die Gerichtsgebühren etwa 490 Euro. Sie werden von der unterlegenen Partei getragen, entfallen jedoch bei einem Vergleich in erster Instanz. Die Anwaltskosten übersteigen meist die Gerichtskosten. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro, also einem Streitwert von 9.000 Euro, belaufen sich die Anwaltskosten bei einem Urteil auf etwa 1.267,50 Euro. Bei einem Vergleich steigen die Kosten auf etwa 1.774,50 Euro, da eine zusätzliche "Einigungsgebühr" anfällt. In der ersten Instanz trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Gesamtkosten bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro, sind bei einem Urteil etwa 1.976,12 Euro. Diese Summe beinhaltet Gerichts- und Anwaltskosten, Umsatzsteuer und eine Auslagenpauschale. Bei einem Vergleich sind die Gesamtkosten etwa 2.135,45 Euro. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Kündigungsschutz Arbeitsrecht ➡️ DR. THORN mbB
Kündigungsschutz ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Kündigungsschutz im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Der Kündigungsschutz ist ein zentrales Element des Arbeitsrechts, das darauf abzielt, Arbeitnehmer vor willkürlichen und ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber zu schützen. Dieser Schutz wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), gewährleistet. Der Kündigungsschutz stellt sicher, dass eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen und aus bestimmten Gründen ausgesprochen werden kann. Im Arbeitsrecht wird zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz unterschieden. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, während der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern wie Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder gilt. Historische Entwicklung Die Entwicklung des Kündigungsschutzes in Deutschland ist eng mit der Geschichte der Arbeiterbewegung verbunden. Im 19. Jahrhundert war das Arbeitsrecht stark arbeitgeberfreundlich, was zu einer hohen Unsicherheit für Arbeitnehmer führte. Mit dem Aufkommen von Gewerkschaften und der Forderung nach besseren Arbeitsbedingungen begannen erste gesetzliche Regelungen zu entstehen. 1920 : Einführung des ersten Arbeiterschutzgesetzes, das grundlegende Rechte für Arbeiter festlegte. 1951 : Inkrafttreten des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das erstmals umfassenden Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen gewährte. 2004 : Reformen des KSchG, die den Anwendungsbereich erweiterten und die Bedingungen für den Kündigungsschutz anpassten. Rechtliche Grundlagen Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Das KSchG bildet die zentrale rechtliche Grundlage für den allgemeinen Kündigungsschutz in Deutschland. Es regelt die Bedingungen, unter denen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. § 1 KSchG besagt:"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist." Allgemeiner Kündigungsschutz Der allgemeine Kündigungsschutz greift unter folgenden Voraussetzungen: Dauer des Arbeitsverhältnisses : Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sein (§ 1 Abs. 1 KSchG). Betriebsgröße : Das KSchG gilt nur für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten (§ 23 KSchG). In Betrieben, die vor dem 01.01.2004 gegründet wurden, reicht eine Mitarbeiterzahl von mehr als fünf Alt-Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1.1.2004 beschäftigt wurden, aus. Arten der Kündigungsgründe Das KSchG sieht drei Hauptarten von Gründen vor, die eine Kündigung rechtfertigen können: Betriebsbedingte Gründe : Diese liegen vor, wenn wirtschaftliche Erfordernisse eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Verhaltensbedingte Gründe : Hierbei handelt es sich um Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, wie z.B. häufige unentschuldigte Fehlzeiten. Personenbedingte Gründe : Diese beziehen sich auf persönliche Eigenschaften oder Umstände des Arbeitnehmers, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen (z.B. dauerhafte Krankheit). Besonderer Kündigungsschutz Zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz gibt es spezielle Regelungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern: Schwangere und Mütter Schwangere Frauen genießen besonderen Schutz gemäß dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig (§ 17 MuSchG). Schwerbehinderte Menschen Für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 168 SGB IX. Eine Kündigung darf nur mit Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Betriebsratsmitglieder Mitglieder des Betriebsrats haben gemäß § 15 KSchG einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Diese dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen werden. Beschäftigte in Elternzeit Arbeitnehmer in Elternzeit genießen ebenfalls besonderen Schutz vor Kündigungen (§ 18 BEEG). Eine Kündigung ist während der Elternzeit nur unter sehr speziellen Bedingungen zulässig. Datenschutzbeauftragter Der Datenschutzbeauftragte (DSB) genießt nach deutschem Recht einen besonderen Kündigungsschutz, der sowohl durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt ist. Schriftform der Kündigung Die Schriftform der Kündigung ist nach § 623 BGB zwingend erforderlich. Dies bedeutet, dass die Kündigung schriftlich verfasst und eigenhändig vom Kündigenden unterschrieben werden muss; Formate wie Fax oder E-Mail sind nicht ausreichend. Zudem muss das Kündigungsschreiben unmissverständlich sein und das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten, während die Angabe von Gründen für die Kündigung in der Regel nicht erforderlich ist Kündigungsstreit Einreichung einer Klage Eine Klage nach einer Kündigung, bekannt als Kündigungsschutzklage, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Der Kläger kann damit gerichtlich überprüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig war und gegebenenfalls die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen. Wenn die Klage erfolgreich ist, kann dies zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zur Aushandlung einer Abfindung führen, während eine versäumte Klagefrist die Kündigung als wirksam gelten lässt. Frist zur Einreichung einer Klage Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung, wie in § 4 KSchG festgelegt. Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beginnt bereits mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts. Zugang ist gegeben, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer so zugeht, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann, beispielsweise durch persönliche Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten. Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig von möglichen Mängeln oder Unwirksamkeitsgründen mit Ausnahme einer mündlichen Kündigung. Dann gilt die Klagefrist nicht, da eine solche Kündigung gemäß § 623 BGB unwirksam ist. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall auch später Klage erheben. Aber grundsätzlich ist es für Arbeitnehmer entscheidend, schnell zu handeln und rechtzeitig Klage einzureichen, um ihre Ansprüche zu wahren. Nur in Ausnahmefällen gibt es eine nachträgliche Zulassung der Klage: Wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs die Kündigung erhält und erst nach Ablauf der Frist zurückkehrt, kann er eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragen, sofern er nachweisen kann, dass er trotz aller Zumutungen verhindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen (§ 5 KSchG). Wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen oder anderen außergewöhnlichen Umständen daran gehindert war, die Klage innerhalb der Frist zu erheben, kann ebenfalls eine nachträgliche Zulassung beantragt werden. In diesem Fall muss der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Das Arbeitsgericht prüft im Rahmen eines Verfahrens die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung. Dabei hat der Arbeitgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Gründe für die Kündigung sozial gerechtfertigt sind. Abfindung Wenn das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, kann es auch auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung festsetzen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. In den meisten Fällen einigen sich die Parteien im Rahmein eines Vergleichs auf die Zahlung einer Abfindung. Praxisbeispiele Betriebsbedingte Kündigung Ein Unternehmen muss aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen Teil seiner Belegschaft entlassen. Der Arbeitgeber kündigt mehreren Mitarbeitern betriebsbedingt. In diesem Fall muss er nachweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt wurde. Verhaltensbedingte Kündigung nach Abmahnung Ein Mitarbeiter kommt wiederholt unentschuldigt zur Arbeit. Der Arbeitgeber spricht zunächst eine Abmahnung aus und kündigt später aufgrund weiterer Fehlzeiten verhaltensbedingt. Hier muss der Arbeitgeber darlegen, dass er alle erforderlichen Schritte unternommen hat und die Abmahnung wirksam war. Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit Ein Mitarbeiter ist über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben und kann seine Arbeit nicht mehr ausüben. Der Arbeitgeber kündigt aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose personenbedingt. In diesem Fall muss er nachweisen können, dass keine realistische Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers besteht, die häufigen oder langanhaltenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen und die Interessenabwägung ergibt, dass die Kündigung die einzige Möglichkeit ist, um die betrieblichen Interessen zu wahren, ohne dass eine alternative Beschäftigungsform, wie eine Versetzung oder Teilzeitarbeit, besteht. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Kündigungsschutz Wer hat Kündigungsschutz? Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und nach mindestens 6 Monaten Beschäftigung. Bestimmte Gruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte und Arbeitnehmer in Elternzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der auch in Kleinbetrieben gilt. Gilt das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben? Nein, in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Arbeitgeber haben hier mehr Flexibilität bei Kündigungen, müssen aber gesetzliche Fristen und grundlegende Prinzipien wie das Verbot willk ürlicher oder diskriminierender Kündigungen beachten. Wann kann trotz Kündigungsschutz gekündigt werden? Trotz Kündigungsschutz kann bei betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen gekündigt werden – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss die Gründe nachweisen und ggf. eine Sozialauswahl durchführen. Was ist eine Sozialauswahl? Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber prüfen, wen die Kündigung sozial am wenigsten hart trifft – also z. B. Jüngere ohne Unterhaltspflichten zuerst entlassen. Kann ich mich gegen eine Kündigung wehren? Ja, mit einer Kündigungsschutzklage kann eine Kündigung angefochten werden. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Auch in Kleinbetrieben können Arbeitnehmer gegen Kündigungen vorgehen, wenn diese treuwidrig oder diskriminierend sind. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Fachanwalt für Arbeitsrecht Planegg – Kündigungsschutz
Anwalt für Arbeitsrecht in Planegg ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Fachanwalt für Arbeitsrecht Planegg – Kündigung, Abfindung & mehr Teilen Teilen Teilen > Staedte (Item) > Faire Abfindung erhalten bei Kündigung & Aufhebungsvertrag Unsere Münchner Kanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht steht Mandanten aus Planegg mit fundierter Beratung und engagierter Vertretung zur Seite. Wir sind Profis in der Analyse von Kündigungen , der Aushandlung von Aufhebungsverträgen und der Durchsetzung angemessener Abfindungen . Zusätzlich bieten wir umfassende Unterstützung in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Gestützt auf unsere langjährige Erfahrung gestalten wir Arbeitsverträge, setzen uns für faire Arbeitszeugnisse ein und vertreten Sie in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihre Rechte nachdrücklich zu vertreten und Ihnen eine solide juristische Unterstützung zu bieten. Profitieren Sie von unserem Fachwissen – wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für Arbeitsrecht in Planegg und der Region. Ihre Rechte im Arbeitsrecht – Wir helfen weiter Ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag – bei DR. THORN Rechtsanwälte München sind Sie richtig. Wir vertreten Mandanten aus Planegg im Arbeitsrecht mit Kompetenz und Durchsetzungsstärke. Unsere Anwälte setzen sich für Ihre Abfindung ein. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen! Was wir für Sie im Arbeitsrecht tun können Unklarheiten im Arbeitsrecht? Wir beraten Sie umfassend. Unsere Kernkompetenzen umfassen die folgenden Bereiche. Kündigungsschutz – Wir kämpfen für Ihr Recht Eine Kündigung kann existenzbedrohend sein und ist oft ein Schock. Wir prüfen Ihre Kündigung auf formale und inhaltliche Fehler, setzen Ihre Ansprüche durch und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Ob Weiterbschäftigung, Wiedereinstellung, Abfindung oder Einigung – wir kämpfen für die beste Lösung für Sie. Aufhebungsverträge – Sicherheit für Ihre Zukunft Ein Aufhebungsvertrag birgt oft unentdeckte Risiken, die zu finanziellen oder rechtlichen Nachteilen führen können. Wir prüfen Ihre Vereinbarung im Detail, bewerten Ihre Abfindung und optimieren Konditionen, um Ihre Interessen zu sichern. Mit unserer Unterstützung gehen Sie keine unnötigen Risiken ein. Abfindung – Maximale Ergebnisse für Sie Eine hohe Abfindung erfordert Verhandlungsgeschick und rechtliches Know-how. Unser Ziel ist es, die maximale Abfindung für Sie zu erzielen – sei es in direkten Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber oder vor Gericht. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und unseren Einsatz für Ihre Interessen. Arbeitsverträge – Klarheit und Sicherheit Ein gut gestalteter Arbeitsvertrag schützt beide Seiten und beugt Konflikten vor. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen – sei es für neue Positionen, Vertragsverlängerungen oder Sonderregelungen. So stellen wir sicher, dass Ihre Rechte und Interessen gewahrt bleiben Diese Mehrwerte bieten wir Ihnen im Arbeitsrecht Wer arbeitsrechtliche Unterstützung benötigt, sollte sich an erfahrene Experten wenden. DR. THORN Rechtsanwälte hilft Mandanten aus Planegg. Planegg: Bedeutender Wissenschaftsstandort Planegg, eine Gemeinde im Landkreis München, liegt etwa 16 km südwestlich der Landeshauptstadt. Mit rund 11.000 Einwohnern hat sich Planegg als wichtiger Wissenschaftsstandort etabliert, u.a. mit dem Max-Planck-Institut für Biochemie. Optimale Erreichbarkeit In etwa 25 Minuten gelangen Sie von Planegg zu unserer Kanzlei - entweder mit dem PKW oder bequem mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Genießen Sie die Vorteile einer nahegelegenen Kanzlei, die gleichzeitig alle Vorzüge eines Münchner Standorts bietet. Maßgeschneiderte Lösungen für Planegg Die spezifischen arbeitsrechtlichen Herausforderungen in Planegg sind uns bestens vertraut. Ob es um Fragen des Wissenschaftssektors, die Bedürfnisse von Forschungseinrichtungen oder arbeitsrechtliche Aspekte in innovativen Unternehmen geht - wir entwickeln individuelle rechtliche Strategien. Ihr vertrauenswürdiger Rechtsberater Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und Fachkompetenz. Unser Münchner Standort in Verbindung mit der Nähe zu Planegg macht uns zu Ihrem idealen Partner in allen arbeitsrechtlichen Belangen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte wahren - kontaktieren Sie uns noch heute. Ihr Arbeitsrecht-Experte – DR. THORN Rechtsanwälte Planegg ist eine idyllische Gemeinde im oberbayerischen Landkreis München mit etwa 10.000 Einwohnern. Die Lage am Rande des Münchner Stadtgebiets bietet den Bewohnern eine ruhige Umgebung bei gleichzeitig guter Anbindung an die Metropole. Die Verkehrsanbindung erfolgt über die S-Bahn-Linie S6 sowie verschiedene Buslinien, was Pendlern zugutekommt. Planegg ist bekannt für seine hohe Lebensqualität, zahlreiche Grünflächen und Freizeitmöglichkeiten wie Wander- und Radwege. Die Bildungsinfrastruktur umfasst mehrere Kindergärten sowie Grund- und weiterführende Schulen. Planegg fördert ein aktives Gemeinschaftsleben mit zahlreichen Vereinen und kulturellen Veranstaltungen für alle Altersgruppen. Wissenswertes zur Stadt Planegg Planegg vereint eine vielfältige Unternehmenslandschaft mit anspruchsvollen arbeitsrechtlichen Herausforderungen. Die Nähe zu München generiert komplexe Fragestellungen rund um Kündigungsschutz und Aufhebungsverträge. Zentrale Themen umfassen die rechtssichere Gestaltung von Abfindungen, die Prüfung von Kündigungsszenarien und die Entwicklung fairer Trennungsvereinbarungen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber benötigen individuelle Beratungsansätze. Arbeitsrecht vor Ort Wichtige arbeitsrechtliche Themen Kündigungsrecht Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung, um sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dies umfasst ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Aufhebungsverträge Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, erfordert jedoch eine genaue Prüfung. Wichtige Punkte sind eine faire Abfindung, die Wahrung und Sicherung von Ansprüchen und die Vermeidung von Nachteilen wie einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Arbeitsverträge und befristete Beschäftigung Eine Region, die von einer vielfältigen Wirtschaft geprägt ist, sieht oft viele Arbeitsverträge in Teilzeit- oder Befristungsmodellen. Hierbei ist die rechtliche Beratung zur Vermeidung unzulässiger Befristungen oder unklarer Vertragsklauseln entscheidend. Arbeitszeitregelungen und Überstunden Mit der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitswelt entstehen häufig Fragen zur Arbeitszeitgestaltung, Überstundenvergütung und Schichtarbeit. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und individueller Vereinbarungen ist hierbei essenziell. DR. THORN Rechtsanwälte – Arbeitsrecht für Planegg Mandanten aus Planegg finden bei DR. THORN Rechtsanwälte Unterstützung in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen! Unser engagiertes Team bietet umfassende Beratung sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber an! Wir kümmern uns: Von der Vertragsgestaltung & -prüfung über rechtliche Begleitung während einer eventuellen Kündigungssituation über Aufhebungsverträge bis hin zur gerichtlichen Vertretung; unsere maßgeschneiderten Lösungen richten sich nach Ihren individuellen Bedürfnissen! Durch unsere jahrelange Erfahrung & regionale Expertise haben wir ein tiefes Verständnis für lokale Gegebenheiten entwickelt; ob es nun um Kündigungsfragen geht oder Aufhebungsverträge & Abfindungsansprüche –Dr.Thorn steht Ihnen jederzeit als zuverlässiger Partner zur Verfügung! Ihr Recht in guten Händen – DR. THORN Rechtsanwälte Anwalt für Planegg Planegg und Umgebung: Sie stehen vor einer arbeitsrechtlichen Herausforderung? Die Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte aus München bietet Ihnen kompetente Beratung und setzt sich für Ihre Rechte ein – ob bei Kündigung, Abfindung oder anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Jetzt mehr erfahren >> Anwälte im Arbeitsrecht für Planegg Bei Fragen zum Arbeitsrecht sind wir für Sie da. In einem ersten Telefonat geben wir Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Beurteilung Ihrer Situation sowie der möglichen Schritte in Ihrem speziellen Fall. Rufen Sie einfach an. Jetzt mehr erfahren Anwalt Karlsfeld Anwalt Fürstenfeldbruck Anwalt Garching Anwalt Kirchheim Anwalt Unterhaching Anwalt Taufkirchen Anwalt Germering Anwalt Freising Anwalt Grünwald Anwalt Oberhaching Anwalt Neuried Anwalt Ebersberg Anwalt Starnberg Anwalt Dachau Anwalt Haar Anwalt Ottobrunn Anwalt Gräfelfing Anwalt Vaterstetten Anwalt Unterschleißheim Anwalt Erding Anwalt Ismaning Anwalt Pullach Anwalt Puchheim Anwalt Gauting DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Schriftform ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB
Schriftform ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Schriftform im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Die Schriftform im Arbeitsrecht Die Schriftform dient dem Schutz sowohl von Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern. Sie gewährleistet Klarheit, Beweissicherheit und Rechtssicherheit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Im Gegensatz zur allgemeinen Vertragsfreiheit verlangt das Arbeitsrecht in vielen Fällen die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform , um die Gültigkeit bestimmter Vereinbarungen oder Erklärungen sicherzustellen. Die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB setzt voraus, dass das Dokument eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Dies betrifft insbesondere wichtige arbeitsrechtliche Vorgänge wie Kündigungen, Aufhebungsverträge und die Befristung von Arbeitsverträgen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Nichteinhaltung der Schriftform in der Regel zur Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts führt. Bedeutung der Schriftform im Arbeitsrecht Die Schriftform im Arbeitsrecht erfüllt mehrere wichtige Funktionen: Klarstellungsfunktion : Sie macht den Inhalt und die Tragweite einer Vereinbarung oder Erklärung für beide Parteien deutlich. Beweisfunktion : Sie erleichtert im Streitfall den Nachweis des vereinbarten Inhalts. Warnfunktion : Sie soll die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen schützen. Rechtssicherheit : Sie verhindert Unklarheiten und Missverständnisse. Gesetzliche Grundlage Die gesetzliche Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Sie verlangt, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Bei Verträgen müssen beide Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen. Alternativ können auch mehrere gleichlautende Urkunden ausgetauscht werden. Anwendungsbereiche der Schriftform Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Bereiche, in denen die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist: Kündigungen : Nach § 623 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Aufhebungsverträge : Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen schriftlich erfolgen. Befristete Arbeitsverträge : Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform Arbeitszeugnisse : Gemäß § 109 GewO müssen Arbeitszeugnisse schriftlich erteilt werden. Nachweispflichten des Arbeitgebers : Das Nachweisgesetz verlangt die schriftliche Dokumentation wesentlicher Arbeitsbedingungen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Schriftform Die Nichteinhaltung der Schriftform hat in der Regel schwerwiegende Folgen: Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Ein mündlicher Aufhebungsvertrag führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine mündlich vereinbarte Befristung gilt als nicht existent, was zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt Schriftform vs. Textform Es ist wichtig, zwischen Schriftform und Textform zu unterscheiden. Die Textform (§ 126b BGB) erfordert keine eigenhändige Unterschrift und kann auch durch E-Mail oder Fax erfüllt werden. Im Arbeitsrecht ist jedoch oft explizit die Schriftform verlangt, die durch die Textform nicht ersetzt werden kann. Digitalisierung und elektronische Form Mit zunehmender Digitalisierung stellt sich die Frage, ob und wie elektronische Formen die klassische Schriftform ersetzen können. § 126a BGB regelt die elektronische Form, die unter bestimmten Voraussetzungen die Schriftform ersetzen kann. Allerdings ist im Arbeitsrecht die elektronische Form oft ausdrücklich ausgeschlossen, wie beispielsweise bei Kündigungen. Ausnahmen und Sonderregelungen Es gibt Bereiche im Arbeitsrecht, in denen die Schriftform nicht zwingend erforderlich ist: Der Arbeitsvertrag selbst kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Änderungen des Arbeitsvertrags können unter Umständen auch konkludent erfolgen. Praxistipps für Arbeitnehmer Bestehen Sie bei wichtigen arbeitsrechtlichen Vorgängen auf der Schriftform. Bewahren Sie alle schriftlichen Dokumente sorgfältig auf. Lassen Sie sich mündliche Zusagen schriftlich bestätigen. Seien Sie vorsichtig bei elektronischen Kommunikationsformen, wenn es um rechtlich bindende Erklärungen geht. Im Zweifelsfall holen Sie rechtlichen Rat ein. Wichtige Begriffe bei der Schriftform: Gesetzliche Schriftform Eigenhändige Unterschrift Kündigungsschutz Befristung Aufhebungsvertrag Textform Elektronische Form Nachweisgesetz Rechtssicherheit Beweisfunktion Bei Problemen mit der Schriftform ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Schriftform Wann ist die Schriftform im Arbeitsrecht zwingend vorgeschrieben? Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben für Kündigungen (§ 623 BGB), Befristungen (§ 14 Abs. 4 TzBfG), Aufhebungsverträge, Wettbewerbsverbote und Arbeitszeugnisse. Fehlt die Schriftform, ist das jeweilige Dokument unwirksam. Sind Kündigungen oder Arbeitsverträge per E-Mail oder WhatsApp gültig? Nein, eine E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder Fax reicht nicht aus. Eine Kündigung oder ein befristeter Arbeitsvertrag muss eigenhändig unterschrieben auf Papier vorliegen (§ 126 BGB). Elektronische Formate sind nur erlaubt, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag bedarf nicht der Schriftform und kann auch mündlich geschlossen werden. Welche Folgen hat eine fehlende Schriftform bei wichtigen arbeitsrechtlichen Dokumenten? Ohne Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform sind Erklärungen nichtig. Eine mündliche Kündigung oder ein mündlicher befristeter Arbeitsvertrag sind unwirksam, sodass z. B. die Kündigung unwirksam ist oder ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt. Gibt es Ausnahmen von der Schriftformpflicht? In den genannten Fällen gibt es keine Ausnahmen. Allerdings kann ein mündlich geschlossener unbefristeter Arbeitsvertrag gültig sein, wenn nicht schriftlich eine Befristung vereinbart wurde. Wie kann der Zugang eines schriftlichen Dokuments nachgewiesen werden? Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zugang von Dokumenten am sichersten durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Zeugen nachweisen. Zustellung durch Gerichtsvollzieher ist ebenfalls eine sichere Methode. Ein Einwurf-Einschreiben bietet keinen Beweis, da behauptet werden könnte, der Umschlag sei leer gewesen. Bei Einschreiben mit Rückschein ist der Zugang des Umschlags nur bei Zustellung nachweisbar. Wird der Empfänger nicht angetroffen und holt das Schreiben nicht ab, gilt es rechtlich als nicht zugegangen. In beiden Fällen kann der Absender nicht zweifelsfrei den Inhalt beweisen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Arbeitsrechtliche Folgen von Kommentaren im Gruppenchat
Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen in Chatgruppe ✅ Anwalt Arbeitsrecht München ✅ 25 Jahre ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Arbeitsrechtliche Folgen von Kommentaren im Gruppenchat Autor: Dr. Michael Thorn, 6. Nov. 2023 Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnden Äußerungen in privater Chatgruppe. Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen in Chatgruppe Arbeitsrechtliche Folgen von Kommentaren im Gruppenchat können gravierend sein: Ein Mitarbeiter, der in einer privaten Chatgruppe mit sieben Mitgliedern Vorgesetzte und Kollegen beleidigt, rassistische und sexistische Kommentare abgibt und zu Gewalt aufruft, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. Der Kläger war seit 2014 Mitglied einer Chatgruppe mit fünf weiteren Kollegen. 2020 trat ein ehemaliger Mitarbeiter der Gruppe bei. Alle Mitglieder waren eng befreundet teils sogar verwandt. Neben rein privaten Themen beleidigte der Kläger, ebenso wie einige andere Teilnehmer, in der Chatgruppe in menschenverachtender Weise Vorgesetzte und Kollegen. Als sein Arbeitgeber zufällig davon erfuhr, wurde dem Kläger außerordentlich fristlos gekündigt. Entscheidung der Vorinstanz Beide Vorinstanzen sahen die Kündigungen als ungültig an. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die vorherige Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft war, da dieses fälschlicherweise davon ausging, dass der Kläger erwarten konnte, dass seine Äußerungen in der Chatgruppe vertraulich bleiben - Vertraulichkeitserwartung. Das Gericht betonte, dass Vertraulichkeit nur dann erwartet werden kann, wenn die Chatgruppe einen besonderen Schutz der Privatsphäre genießt. Dies wiederum hängt von den Inhalten der Nachrichten und der Struktur der Gruppe ab. Wenn die Nachrichten, wie in diesem Fall, beleidigend sind, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum berechtigt erwartet werden konnte, dass die Inhalte nicht weitergegeben werden. Das Gericht hat das Urteil aufgehoben und den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine Erwartungen an die Vertraulichkeit darzulegen und zu begründen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte. Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2023 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 15 Sa 284/22 – Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen
- Probezeit ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB
Probezeit ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Probezeit im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Die Probezeit ist ein wichtiger Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Sie dient sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern dazu, sich gegenseitig kennenzulernen und die Eignung für die Stelle zu überprüfen. Während der Probezeit gelten besondere rechtliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist . Typischerweise dauert eine Probezeit maximal sechs Monate . In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen. Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden - sie gilt nicht automatisch. Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass während der Probezeit zwar ein geringerer Kündigungsschutz besteht, aber grundlegende Arbeitnehmerrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall trotzdem gelten. Nach Ablauf der Probezeit geht das Arbeitsverhältnis in der Regel in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ab diesem Zeitpunkt greifen dann die regulären Kündigungsfristen und der volle gesetzliche Kündigungsschutz, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtliche Grundlagen der Probezeit Die Probezeit ist im deutschen Arbeitsrecht nicht explizit definiert, wird aber in verschiedenen Gesetzen erwähnt. So sieht § 622 Abs. 3 BGB vor, dass während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Im Berufsbildungsgesetz ist für Ausbildungsverhältnisse eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten vorgeschrieben. Vereinbarung und Dauer Eine Probezeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht in der Regel im Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt das Arbeitsverhältnis von Beginn an ohne Probezeit. Die maximale Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. In der Praxis sind Probezeiten von drei bis sechs Monaten üblich. Kündigungsschutz in der Probezeit Während der Probezeit gilt ein eingeschränkter Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können, ohne einen Grund angeben zu müssen. Das Kündigungsschutzgesetz findet in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung, unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht. Rechte und Pflichten Trotz des eingeschränkten Kündigungsschutzes gelten während der Probezeit die grundlegenden Arbeitnehmerrechte. Dazu gehören: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch auf bezahlten Urlaub (anteilig) Schutz vor Diskriminierung Einhaltung des Arbeitsschutzes Arbeitnehmer sind während der Probezeit verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen und den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Krankheit während der Probezeit Wird ein Arbeitnehmer während der Probezeit krank, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen besteht. Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch durch Krankheitszeiten. Eine Kündigung wegen Krankheit ist zwar möglich, darf aber nicht diskriminierend sein. Urlaub in der Probezeit Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch während der Probezeit. Allerdings gilt der volle Jahresurlaub erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Davor besteht ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Verlängerung Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine Verlängerung innerhalb der ersten sechs Monate vereinbaren, etwa wenn der Arbeitnehmer längere Zeit krank war. Beendigung Mit Ablauf der vereinbarten Probezeit endet diese automatisch. Das Arbeitsverhältnis geht dann in ein reguläres Arbeitsverhältnis über, sofern es nicht gekündigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt gelten die normalen Kündigungsfristen und der volle gesetzliche Kündigungsschutz. Befristete Arbeitsverhältnissen Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine Probezeit vereinbart werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses stehen muss. Probezeit und Betriebsrat In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser bei Kündigungen während der Probezeit angehört werden. Der Betriebsrat hat jedoch in der Probezeit weniger Mitbestimmungsrechte als bei regulären Arbeitsverhältnissen. Tipps für Arbeitnehmer Klären Sie vor Vertragsunterzeichnung die genauen Bedingungen der Probezeit. Nutzen Sie die Probezeit, um sich im Unternehmen zu beweisen und einzuarbeiten. Dokumentieren Sie Ihre Leistungen und Erfolge während der Probezeit. Suchen Sie regelmäßig das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten, um Feedback zu erhalten. Bereiten Sie sich auf ein mögliches Probezeitgespräch vor. Die Probezeit ist eine wichtige Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Sie bietet beiden Seiten die Möglichkeit, sich kennenzulernen und die Zusammenarbeit zu erproben. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, ihre Rechte und Pflichten während dieser Zeit zu kennen und die Probezeit aktiv zu nutzen, um sich im Unternehmen zu etablieren. Wichtige Begriffe bei der Probezeit: Arbeitsvertrag Kündigungsfrist Kündigungsschutzgesetz Entgeltfortzahlung Urlaubsanspruch Betriebszugehörigkeit Probezeitgespräch Befristetes Arbeitsverhältnis Betriebsrat Arbeitszeugnis DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Probezeit Wie lange darf eine Probezeit dauern? Eine Probezeit darf maximal 6 Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Kürzere Zeiträume sind zulässig, aber eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist unwirksam. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten. Für Auszubildende gilt eine maximale Probezeit von 4 Monaten (§ 20 BBiG). Die Probezeit kann durch individuelle Vereinbarung verkürzt, aber nicht über 6 Monate hinaus verlängert werden. Ein Verzicht auf die Probezeit ist möglich, verkürzt aber nicht die 6-monatige Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz. Welche Kündigungsfristen gelten in der Probezeit? Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen für beide Parteien (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine längere oder kürzere Frist kann nur durch Tarifvertrag oder individuelle Vereinbarung geregelt sein. Habe ich während der Probezeit Anspruch auf Urlaub? Ja, Arbeitnehmer erwerben auch in der Probezeit anteiligen Urlaubsanspruch (§ 3 BUrlG). Wer vor Ablauf von 6 Monaten kündigt oder gekündigt wird, hat 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat. Kann ich während der Probezeit krank sein und trotzdem übernommen werden? Ja, eine Erkrankung in der Probezeit ist kein automatischer Kündigungsgrund. Allerdings kann der Arbeitgeber die Kündigung während der Krankschreibung aussprechen Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz in der Probezeit? Nein, das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) gilt erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Allerdings haben Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder schon in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. 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- Provisionsrückzahlung bei Mitarbeitervermittlung
Erstattung Provision von Arbeitnehmer unwirksam ✅ Anwalt Arbeitsrecht München ✅ 25 Jahre ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Provisionsrückzahlung bei Mitarbeitervermittlung Autor: Dr. Michael Thorn, Bundesarbeitsgericht: Keine Rückerstattung der Vermittlungsprovision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor einer festgelegten Frist. Keine Erstattung einer Provision für die Vermittlung durch Arbeitnehmer Provisionsrückzahlung bei Mitarbeitervermittlung? Kann ein Arbeitgeber die Erstattung einer Provision für Vermittlung durch den Arbeitnehmer wirksam vereinbaren? Bundesarbeitsgericht: Ein Arbeitsvertrag, der den Arbeitnehmer zur Rückerstattung einer Vermittlungsprovision verpflichtet, falls er das Arbeitsverhältnis innerhalb einer festgelegten Frist beendet, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Im März 2021 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, durch den der Kläger ab Mai 2021 bei der Beklagten arbeitete. Dieser Vertrag wurde durch einen Personaldienstleister vermittelt, an den die Beklagte eine Provision zahlte. Der Vertrag sah in § 13 vor, dass der Kläger diese Provision zurückzahlen müsste, falls er das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 2022 beenden würde. Nachdem der Kläger im Juni 2021 kündigte, behielt die Beklagte einen Teil seiner Vergütung ein. Der Kläger verklagte die Beklagte auf Zahlung dieses Betrags und argumentierte, die Vertragsklausel sei unzulässig. Die Beklagte forderte im Gegenzug die restliche Provision zurück und behauptete, die Klausel sei rechtmäßig. Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Die Revision der Beklagten wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Die Klausel in § 13 des Arbeitsvertrags ist als eine kontrollfähige Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB unzulässig, da sie den Kläger unangemessen benachteiligt und sein verfassungsmäßiges Recht auf freie Arbeitsplatzwahl verletzt. Der Arbeitgeber muss das Risiko tragen, wenn Investitionen in die Personalbeschaffung sich nicht "auszahlen". Es gibt keinen triftigen Grund, diese Kosten auf den Kläger zu überwälzen. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.§ 310 Abs. 3 BGB bestimmt:Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2023 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2023 – 1 AZR 265/22 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2022 – 4 Sa 3/22 – Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen
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