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Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München

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  • Turboklausel im Aufhebungsvertrag – Vorteile, Risiken & Muster

    Was ist eine Turboklausel im Aufhebungsvertrag? Erklärung, steuerliche Aspekte & Muster. Erfahren Sie, wann sich die Sprinterklausel lohnt. Turboklausel (Sprinterklausel) im Aufhebungsvertrag Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Überblick zur Turboklausel Eine Turboklausel (auch Sprinterklausel genannt) ist eine besondere Regelung im Aufhebungsvertrag , die dem Arbeitnehmer ermöglicht, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungsdatum vorzeitig zu beenden - und dafür eine höhere Abfindung zu erhalten. Die zusätzliche Zahlung wird Sprinterprämie genannt und entspricht ganz oder teilweise den Gehältern, die der Arbeitgeber durch den früheren Austritt einspart. Typisch ist ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt pro Monat, den der Arbeitnehmer früher ausscheidet. Die Turboklausel ist eine Win-Win-Situation für beide Seiten: Der Arbeitnehmer kann flexibel zu einer neuen Stelle wechseln und erhält eine erhöhte Gesamtabfindung . Der Arbeitgeber spart trotz Sprinterprämie Geld, weil er keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen muss und oft auch Teile des Gehalts einspart. Die Klausel wird besonders häufig vereinbart, wenn das Beendigungsdatum mehrere Monate in der Zukunft liegt - etwa um die Kündigungsfrist einzuhalten und das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Verhandlung von Aufhebungsverträgen mit Turboklausel. In über 25 Jahren haben wir mehr als 1500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet. Dabei zeigt sich: Eine gut formulierte Turboklausel kann die Abfindung um 30-50 % oder mehr erhöhen und gibt Arbeitnehmern die Flexibilität, die sie für einen nahtlosen Übergang in eine neue Position benötigen. Gleichzeitig gibt es rechtliche Fallstricke - etwa bei der Schriftform, der Fünftelregelung oder der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Turbo-Klausel: Wie funktioniert sie? Wie wird die Sprinterprämie berechnet? Welche Vorteile und Risiken gibt es? Was müssen Sie bei der Ausübung beachten? Mit praktischen Rechenbeispielen und Verhandlungstipps. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist eine Turboklausel? Eine Turboklausel (auch Sprinterklausel) ist eine vertragliche Vereinbarung im Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, die dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungsdatum einseitig zu beenden. Im Gegenzug erhält er für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens eine zusätzliche Zahlung - die sogenannte Sprinterprämie oder Turboprämie . Die Sprinterprämie besteht typischerweise aus den Gehältern, die der Arbeitgeber durch den früheren Austritt einspart. Diese werden ganz oder teilweise als zusätzliche Abfindung ausgezahlt. Die Gesamtabfindung (Grundabfindung + Sprinterprämie) fällt dadurch deutlich höher aus als die ursprünglich vereinbarte Abfindung. Typische Situation für eine Turboklausel Beispiel: Sie schließen am 1. Januar einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis soll zum 30. Juni enden (sechs Monate später, um die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten und das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden). Sie erhalten eine Grundabfindung von 30.000 Euro. Sie werden freigestellt. Im März finden Sie einen neuen Job, der am 1. Mai beginnen soll. Problem: Ihr Arbeitsverhältnis endet erst am 30. Juni. Ohne Turboklausel haben Sie zwei ungünstige Optionen: Option 1: Sie warten bis 30. Juni und lehnen den neuen Job ab (unpraktisch) Option 2: Sie verzichten auf die Abfindung und steigen vorzeitig aus (finanzieller Verlust) Mit Turboklausel erhalten Sie eine elegante Lösung: Sie kündigen zum 30. April (zwei Monate früher) Sie erhalten die Grundabfindung von 30.000 Euro Plus zwei Bruttomonatsgehälter als Sprinterprämie (z.B. 2 × 4.000 Euro = 8.000 Euro) Gesamtabfindung: 38.000 Euro (statt 30.000 Euro) Sie können die neue Stelle am 1. Mai antreten Die Turboklausel ermöglicht Ihnen also einen flexiblen und finanziell attraktiven vorzeitigen Ausstieg. Wie funktioniert die Turboklausel? Die Turboklausel räumt dem Arbeitnehmer ein einseitiges Austrittsrecht ein. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob und wann er die Klausel nutzen möchte. Der Arbeitgeber kann dies nicht erzwingen. Typischer Ablauf: Aufhebungsvertrag mit Turboklausel wird geschlossen Beendigungsdatum mit Einhaltung der Kündigungsfrist wird festgelegt (z.B. 30.06.) Grundabfindung wird vereinbart (z.B. 30.000 Euro) Turboklausel wird vereinbart (z.B. +1 Bruttomonatsgehalt pro Monat früher) Arbeitnehmer findet neue Stelle Unterschreibt Arbeitsvertrag mit neuem Arbeitgeber Neuer Job beginnt früher als das vereinbarte Beendigungsdatum Arbeitnehmer übt Turboklausel aus Kündigt schriftlich unter Einhaltung der vereinbarten Ankündigungsfrist (typisch 2-4 Wochen) Beispiel: Kündigt am 1. April zum 30. April (zwei Monate vor dem vereinbarten 30. Juni) Sprinterprämie wird berechnet und ausgezahlt Zwei Monate × 4.000 Euro Bruttogehalt = 8.000 Euro Sprinterprämie Gesamtabfindung: 30.000 Euro + 8.000 Euro = 38.000 Euro Wichtig: Schriftform nach § 623 BGB Die Ausübung der Turboklausel ist rechtlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet: Die Kündigungserklärung muss auf Papier erfolgen Sie muss handschriftlich unterschrieben sein Email, SMS, WhatsApp, Fax oder Textnachricht sind unwirksam Bei Verstoß gegen die Schriftform ist die Kündigung nichtig - das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dies kann zu massiven Problemen führen, wenn Sie bereits bei einem neuen Arbeitgeber angefangen haben. Berechnung der Sprinterprämie Die Höhe der Sprinterprämie ist frei verhandelbar. In der Praxis haben sich verschiedene Berechnungsmethoden etabliert. Variante A: Volles Bruttomonatsgehalt pro Monat Dies ist die für Arbeitnehmer günstigste Variante. Für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer früher ausscheidet, erhält er ein volles Bruttomonatsgehalt zusätzlich. Beispiel: Bruttomonatsgehalt: 5.000 Euro Vereinbartes Beendigungsdatum: 31.12. Tatsächliches Ausscheiden: 30.09. (3 Monate früher) Sprinterprämie: 3 × 5.000 Euro = 15.000 Euro Variante B: Anteiliges Bruttomonatsgehalt Manche Arbeitgeber bieten nur einen Teil des Bruttomonatsgehalts als Sprinterprämie an. Beispiel: Bruttomonatsgehalt: 5.000 Euro Vereinbart: 75% pro Monat 3 Monate früher ausgeschieden Sprinterprämie: 3 × 3.750 Euro = 11.250 Euro Variante C: Tageweise Berechnung Für Arbeitnehmer, die nicht volle Monate früher ausscheiden, kann eine tageweise Berechnung vereinbart werden. Beispiel: Bruttomonatsgehalt: 6.000 Euro Tag: 6.000 Euro ÷ 30 Tage = 200 Euro pro Tag 45 Tage früher ausgeschieden Sprinterprämie: 45 × 200 Euro = 9.000 Euro Variante D: Eingesparte Gehälter minus Pauschale Der Arbeitgeber zahlt die eingesparten Gehälter minus einer Pauschale (z.B. 20-30%) für seine Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Beispiel: Bruttomonatsgehalt: 4.000 Euro 2 Monate früher: 8.000 Euro eingespart Abzug 25%: 8.000 Euro - 2.000 Euro = 6.000 Euro Sprinterprämie Vorteile der Turboklausel Vorteile für Arbeitnehmer 1. Höhere Gesamtabfindung Sie erhalten nicht nur die Abfindung des Aufhebungsvertrags , sondern zusätzlich die Sprinterprämie. Die Gesamtabfindung kann sich dadurch um 30-50% oder mehr erhöhen. 2. Flexibilität beim Jobwechsel Sie können sofort zu einer neuen Stelle wechseln, ohne bis zum vereinbarten Beendigungsdatum warten zu müssen. Dies erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich, weil neue Arbeitgeber oft möchten, dass Sie schnell anfangen. 3. "Doppeltes Einkommen" Wenn Sie vor dem ursprünglichen Beendigungsdatum eine neue Stelle antreten, erhalten Sie sowohl das Gehalt vom neuen Arbeitgeber als auch die Sprinterprämie vom alten Arbeitgeber. Sie stehen finanziell deutlich besser da. 4. Vermeidung von Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Wenn Sie nahtlos in eine neue Anstellung wechseln, droht keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld , weil Sie gar nicht arbeitslos werden. Ohne Turboklausel müssten Sie möglicherweise eine Anstellung ablehnen und würden arbeitslos. 5. Keine Anrechnung auf Arbeitslosengeld (Ruhen) Wenn Sie direkt eine neue Stelle haben, wird auch keine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld vorgenommen. Sie umgehen das Problem des "Ruhens" komplett. Vorteile für Arbeitgeber 1. Ersparnis bei Sozialversicherungsbeiträgen Auf die Sprinterprämie fallen keine Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge an (ca. 20% Ersparnis). Der Arbeitgeber spart also trotz Zahlung der Sprinterprämie Geld. 2. Ersparnis bei Gehaltsfortzahlung Je nach Höhe der Sprinterprämie spart der Arbeitgeber auch einen Teil der Gehaltsfortzahlung. Beispiel: Bei 75% Sprinterprämie bleiben 25% des Gehalts eingespart. 3. Planungssicherheit Der Arbeitgeber weiß früher, wann die Stelle tatsächlich frei wird, und kann besser planen. 4. Höhere Unterschriftsbereitschaft Arbeitnehmer sind eher bereit, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn eine Turboklausel enthalten ist. Dies erleichtert Verhandlungen erheblich. Turboklausel - Risiken Risiken für Arbeitnehmer 1. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Wenn Sie die Turboklausel nutzen, aber keine neue Anschlussbeschäftigung haben, droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld . Die Arbeitsagentur wertet dies als "selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit". Wichtig: Nutzen Sie die Turboklausel nur , wenn Sie einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber haben, der auch durchgeführt werden wird. 2. Ruhen des Arbeitslosengeldes Selbst wenn Sie eine Sperrzeit vermeiden, kann die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum ursprünglichen Beendigungsdatum "ruhen" lassen. Bis zu 60% der Sprinterprämie können angerechnet werden. 3. Bindung an Formvorschriften Sie müssen die Schriftform (§ 623 BGB) und die Ankündigungsfrist einhalten. Bei Verstoß ist die Kündigung unwirksam - mit potenziell katastrophalen Folgen, wenn Sie bereits bei einem neuen Arbeitgeber angefangen haben. 4. Keine Rücknahme möglich Wenn Sie die Turboklausel ausgeübt haben und der neue Job platzt, können Sie nicht zurück zum alten Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis ist beendet. 5. Verlust anderer Zahlungen Prüfen Sie, ob durch die vorzeitige Beendigung andere Ansprüche entfallen - etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder Jubiläumszulagen. Risiken für Arbeitgeber Für Arbeitgeber ist die Turboklausel meist risikoarm. Das einzige Risiko ist, dass sie eine höhere Abfindung zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer die Klausel nutzt. Da dies aber nur geschieht, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Job findet, steht dem eine Ersparnis gegenüber. Sprinterprämie - steuerliche Behandlung Grundsatz Die Sprinterprämie ist steuerpflichtig als außerordentliche Einkünfte. Allerdings fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an - weder für Arbeitnehmer noch für Arbeitgeber. Dies ist ein erheblicher Vorteil gegenüber laufendem Gehalt. Fünftelregelung - Rechtslage unklar! Ob auf die Sprinterprämie die Fünftelregelung (§ 34 EStG) angewendet werden kann, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Die Finanzgerichte haben unterschiedlich entschieden: Pro Fünftelregelung: FG Hessen (Urt. v. 31.05.2021, Az. 10 K 1597/20) Die Fünftelregelung kann auch auf die Sprinterprämie angewendet werden. Contra Fünftelregelung: FG Niedersachsen (Urt. v. 08.02.2018, Az. 1 K 279/17) In bestimmten Fällen ist die Fünftelregelung auf die Sprinterprämie nicht anwendbar. Eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) steht (2025) noch aus. Praxistipp - Fünftelregelung Um die Chancen auf Anwendung der Fünftelregelung ggf. zu erhöhen, sollten Sie im Aufhebungsvertrag ausdrücklich festhalten, dass die Turboklausel " im besonderen Interesse des Arbeitgebers " liegt. Dies könnte nach bisheriger Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Fünftelregelung auch auf die Sprinterprämie angewendet werden kann. Beispielformulierung: "Die Parteien sind sich einig, dass die Ausübung der Turboklausel durch den Arbeitnehmer ausdrücklich im Interesse des Arbeitgebers liegt." Steuerberatung einholen! Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten, um die steuerliche Behandlung optimal zu gestalten. In vielen Fällen kann die Steuerlast durch geschickte Gestaltung (z.B. Auszahlungszeitpunkt) weiter optimiert werden. Rechenbeispiele zur Turboklausel Beispiel 1: Standard-Fall - volles Bruttogehalt Ausgangslage: Grundabfindung: 25.000 Euro Bruttomonatsgehalt: 4.500 Euro Vereinbartes Beendigungsdatum: 31.10. Turboklausel: 1 volles Bruttomonatsgehalt pro Monat Tatsächliches Ausscheiden: 31.07. (3 Monate früher) Berechnung: Sprinterprämie: 3 × 4.500 Euro = 13.500 Euro Gesamtabfindung: 25.000 + 13.500 = 38.500 Euro Steigerung: +54% Beispiel 2: Anteilige Sprinterprämie (75%) Ausgangslage: Grundabfindung: 30.000 Euro Bruttomonatsgehalt: 5.000 Euro Vereinbartes Beendigungsdatum: 30.09. Turboklausel: 75% des Bruttomonatsgehalts pro Monat Tatsächliches Ausscheiden: 30.06. (3 Monate früher) Berechnung: Sprinterprämie: 3 × 3.750 Euro = 11.250 Euro Gesamtabfindung: 30.000 + 11.250 = 41.250 Euro Steigerung: +37,5% Beispiel 3: Tageweise Berechnung Ausgangslage: Grundabfindung: 20.000 Euro Bruttomonatsgehalt: 3.600 Euro Vereinbartes Beendigungsdatum: 31.08. Turboklausel: 120 Euro pro Tag (3.600 ÷ 30) Tatsächliches Ausscheiden: 15.07. (1,5 Monate früher = 45 Tage) Berechnung: Sprinterprämie: 45 × 120 Euro = 5.400 Euro Gesamtabfindung: 20.000 + 5.400 = 25.400 Euro Steigerung: +27% Formvorschriften bei der Ausübung 1. Schriftform nach § 623 BGB (zwingend!) Die Ausübung der Turboklausel muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet: Papierform zwingend (keine Email, kein Fax, kein SMS) Eigenhändige Unterschrift (keine digitale Unterschrift) Zugang beim Arbeitgeber nachweisen (Einschreiben empfohlen) Muster für die Ausübung: [Ihr Name] [Ihre Adresse] [Arbeitgeber] [Adresse] [Ort, Datum] Ausübung der Turboklausel / Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übe ich die im Aufhebungsvertrag vom [Datum] vereinbarte Turboklausel aus und beende das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum [Datum]. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] 2. Ankündigungsfrist einhalten Die meisten Turboklauseln sehen eine Ankündigungsfrist vor (typisch 1-4 Wochen). Diese Frist muss eingehalten werden. Beispiel: Ankündigungsfrist: 2 Wochen Gewünschtes Beendigungsdatum: 31.07. Spätester Kündigungszeitpunkt: 17.07. 3. Rechtzeitige Planung Planen Sie rechtzeitig! Wenn Sie einen neuen Job finden, der schnell besetzt werden soll, müssen Sie die Turboklausel rechtzeitig ausüben. Sonst riskieren Sie, den neuen Job zu verlieren oder nicht rechtzeitig anfangen zu können. Häufige Fehler bei Turboklauseln Fehler von Arbeitnehmern: 1. Turboklausel ohne neue Stelle genutzt Viele Arbeitnehmer nutzen die Turboklausel in der Hoffnung, schnell einen neuen Job zu finden - und stehen dann arbeitslos da. Ergebnis: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und möglicherweise Ruhen. 2. Formvorschriften nicht eingehalten Email, SMS oder WhatsApp reichen nicht! Die Ausübung muss schriftlich auf Papier mit Unterschrift erfolgen. Bei Verstoß ist die Kündigung unwirksam. 3. Ankündigungsfrist versäumt Wer die Ankündigungsfrist nicht einhält, kann die Turboklausel möglicherweise nicht mehr rechtzeitig ausüben. Der neue Job muss dann verschoben oder abgelehnt werden. 4. Andere Zahlungen nicht bedacht Durch vorzeitige Beendigung können andere Ansprüche entfallen - etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni. Dies sollte vor Ausübung der Turbo-Klausel geprüft werden. 5. Steuerliche Folgen nicht bedacht Die Sprinterprämie ist voll steuerpflichtig. Ohne Fünftelregelung kann die Steuerlast erheblich sein. Lassen Sie sich steuerlich beraten! 6. Keine schriftliche Bestätigung eingeholt Holen Sie sich vom Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung über die Höhe der Sprinterprämie und den Auszahlungszeitpunkt. Fehler von Arbeitgebern: 1. Turboklausel zu vage formuliert Wenn die Berechnungsweise der Sprinterprämie nicht klar formuliert ist, kann es zu Streitigkeiten kommen. Die Klausel sollte präzise regeln, wie die Sprinterprämie berechnet wird. 2. Keine Regelung zur Fünftelregelung Es sollte klargestellt werden, dass die Turboklausel "im Interesse des Arbeitgebers" liegt. Dies erhöht die Chancen auf Anwendung der Fünftelregelung. 3. Zu lange Ankündigungsfristen Ankündigungsfristen von 4 Wochen oder mehr sind für Arbeitnehmer oft unpraktisch und verringern die Attraktivität der Turboklausel. Checkliste: Turboklausel Vor Unterschrift des Aufhebungsvertrags Ist eine Turboklausel enthalten? Wie wird die Sprinterprämie berechnet? (volles Gehalt oder anteilig?) Welche Ankündigungsfrist gilt? Ist die Schriftform vorgeschrieben? Gibt es eine Mindestabfindung, auch bei sehr frühem Ausscheiden? Wird klargestellt, dass die Turboklausel "im Interesse des Arbeitgebers" liegt? (wichtig für Fünftelregelung!) Wie wird mit anteiligen Monaten umgegangen? Bei Ausübung der Turboklausel Haben Sie einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit neuem Arbeitgeber? Halten Sie die Schriftform ein (Papier + Unterschrift)? Halten Sie die Ankündigungsfris t ein? Haben Sie die Auswirkungen auf andere Zahlungen geprüft? (Weihnachtsgeld, Boni etc.) Haben Sie die steuerlichen Folgen mit einem Steuerberater besprochen? Haben Sie eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber eingeholt? Nach Ausübung: Fünftelregelung in Steuererklärung beantragen! Auszahlung der Sprinterprämie überwachen Bei Problemen: Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren Hilfe bei Ihrer Turboklausel? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Verhandlung von Aufhebungsverträgen mit Turboklausel. Wir prüfen für Sie, ob die Sprinterprämie angemessen ist und welche Formulierungen in Ihrem Interesse sind. In vielen Fällen lassen sich durch geschickte Verhandlung deutlich bessere Konditionen erzielen. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1500 bearbeiteten Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die typischen Fallstricke bei Turboklauseln. Profitieren Sie von unserer Expertise! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Turboklausel Was ist eine Turboklausel im Aufhebungsvertrag? Eine Turboklausel (auch Sprinterklausel) ist eine Regelung im Aufhebungsvertrag, die dem Arbeitnehmer das Recht gibt, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungsdatum vorzeitig zu beenden. Im Gegenzug erhält er eine höhere Abfindung - die sogenannte Sprinterprämie. Diese besteht typischerweise aus den Gehältern, die der Arbeitgeber durch den früheren Austritt einspart (ganz oder teilweise). Üblich ist ein volles Bruttomonatsgehalt pro Monat früherem Ausscheiden. Die Turboklausel ermöglicht einen flexiblen und finanziell attraktiven Wechsel zu einer neuen Stelle. Wie hoch ist die Sprinterprämie bei einer Turboklausel? Die Höhe ist frei verhandelbar. In der Praxis am häufigsten ist ein volles Bruttomonatsgehalt pro Monat früherem Ausscheiden. Manchmal werden nur 50-75% des Bruttomonatsgehalts gezahlt. Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro und drei Monaten früherem Ausscheiden beträgt die Sprinterprämie 12.000 Euro (bei 100%) oder 9.000 Euro (bei 75%). Die Sprinterprämie wird zur Grundabfindung addiert und erhöht die Gesamtabfindung um 30-50% oder mehr. Verhandeln Sie immer ein volles Bruttomonatsgehalt pro Monat! Wann sollte ich die Turboklausel nutzen? Nutzen Sie die Turboklausel NUR, wenn Sie einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber haben! Ohne neue Anschlussbeschäftigung droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld und möglicherweise das Ruhen des Arbeitslosengeldes. Die Turboklausel ist ideal, wenn Sie vor dem vereinbarten Beendigungsdatum eine neue Stelle finden und diese schnell antreten möchten. Sie erhalten dann sowohl die erhöhte Abfindung als auch das Gehalt vom neuen Arbeitgeber - ein "doppeltes Einkommen". Planen Sie rechtzeitig und halten Sie die Ankündigungsfrist ein! Welche Formvorschriften muss ich bei der Ausübung beachten? Die Ausübung der Turboklausel unterliegt der Schriftform nach § 623 BGB. Das bedeutet: Die Erklärung muss auf Papier erfolgen und handschriftlich unterschrieben sein. Email, SMS, WhatsApp oder Fax sind unwirksam! Bei Verstoß gegen die Schriftform ist die Kündigung nichtig - das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dies kann zu massiven Problemen führen, wenn Sie bereits beim neuen Arbeitgeber angefangen haben. Außerdem müssen Sie die im Vertrag vereinbarte Ankündigungsfrist (typisch 1-4 Wochen) einhalten. Versenden Sie die Kündigung per Einschreiben, um den Zugang nachweisen zu können. Muss ich die Sprinterprämie versteuern? Ja, die Sprinterprämie ist als außerordentliche Einkünfte steuerpflichtig. Allerdings fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an - das ist ein großer Vorteil. Ob die Fünftelregelung (ermäßigte Besteuerung) angewendet werden kann, ist rechtlich umstritten. Manche Finanzgerichte bejahen dies (FG Hessen 2021), andere verneinen es teilweise (FG Niedersachsen 2018). Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Tipp: Lassen Sie im Vertrag festhalten, dass die Turboklausel "im besonderen Interesse des Arbeitgebers" liegt - dies erhöht ggf. die Chancen auf Fünftelregelung. Lassen Sie sich steuerlich beraten! Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Sozialplan-Abfindung - Anspruch, Berechnung und Höhe 2025

    Sozialplan-Abfindung bei Betriebsänderung ✓ Wie wird sie berechnet? ✓ Formelmodell vs. Punktemodell ✓ Anspruch prüfen ✓ Rechenbeispiele ✓ Sozialplan-Abfindung - Anspruch, Berechnung, Höhe Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Das Wichtigste zur Sozialplan-Abfindung Eine Sozialplan-Abfindung ist eine Zahlung, die Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen einer Betriebsänderung erhalten. Anders als bei individuell verhandelten Abfindungen wird die Sozialplan-Abfindung kollektiv zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart und gilt einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer. Der Sozialplan hat nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Ziel, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu mildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen. Die Höhe der Sozialplan-Abfindung wird meist nach einer festgelegten Formel oder einem Punktesystem berechnet. Dabei fließen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Bruttogehalt und soziale Kriterien ein. In der Praxis am weitesten verbreitet ist die klassische Abfindungsformel (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit), aber auch komplexere Divisorformeln oder Punkteverfahren kommen zum Einsatz. Der Sozialplan hat Rechtsnormqualität - das bedeutet, betroffene Arbeitnehmer haben einen individuellen Rechtsanspruch auf die darin festgelegten Leistungen. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung. In über 25 Jahren haben wir mehr als 1500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet. Dabei zeigt sich: Ein gut verhandelter Sozialplan kann für betroffene Arbeitnehmer den Unterschied zwischen einer angemessenen Absicherung und finanziellen Schwierigkeiten bedeuten. Die Berechnung der Sozialplan-Abfindung ist komplex, und nicht selten kommt es zu Fehlern bei der Anwendung der vereinbarten Formeln. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Sozialplan-Abfindung: Wann entsteht ein Anspruch? Wie wird die Abfindung berechnet? Was sind typische Berechnungsmethoden? Welche Besonderheiten gibt es? Mit praktischen Rechenbeispielen und Hinweisen für Betroffene. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist eine Sozialplan-Abfindung? Eine Sozialplan-Abfindung ist eine finanzielle Leistung, die Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen eines Sozialplans erhalten. Der Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, wenn eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchgeführt wird, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt. Unterschied zu individuellen Abfindungen Bei einer normalen Abfindung wird die Höhe individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt - oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigungsschutzklage . Die Abfindungshöhe hängt stark vom Verhandlungsgeschick und der individuellen Position des Arbeitnehmers ab. Bei einer Sozialplan-Abfindung hingegen gilt eine einheitliche Berechnungsmethode für alle betroffenen Arbeitnehmer. Die Höhe wird nach objektiven Kriterien ermittelt, die im Sozialplan festgelegt sind. Der einzelne Arbeitnehmer verhandelt nicht selbst, sondern der Betriebsrat tritt für die gesamte Belegschaft ein. Wann Anspruch auf Sozialplan-Abfindung? Ein Anspruch auf eine Sozialplan-Abfindung entsteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Betriebsänderung nach § 111 BetrVG Der Arbeitgeber führt eine Betriebsänderung durch. Darunter fallen nach § 111 Satz 3 BetrVG unter anderem: Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Verlegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren 2. Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern Die Sozialplanpflicht gilt nur für Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Kleinbetriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmern sind von der Sozialplanpflicht ausgenommen. 3. Wesentliche Nachteile für die Belegschaft Die Betriebsänderung muss wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Typischerweise sind dies betriebsbedingte Kündigungen. 4. Sozialplan wurde vereinbart Arbeitgeber und Betriebsrat haben einen Sozialplan vereinbart, der Abfindungen vorsieht. Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich über den Sozialplan entscheidet. Der Sozialplan ist - im Gegensatz zum Interessenausgleich - erzwingbar . 5. Arbeitnehmer ist vom Sozialplan erfasst Der Arbeitnehmer muss persönlich vom Anwendungsbereich des Sozialplans erfasst sein. Manche Sozialpläne schließen bestimmte Arbeitnehmergruppen aus - etwa leitende Angestellte (§ 5 BetrVG), Arbeitnehmer in der Probezeit oder Personen, die einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt haben. Berechnung: Die wichtigsten Methoden Die Höhe der Sozialplan-Abfindung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgeber und Betriebsrat können frei entscheiden, wie die Abfindung berechnet wird. In der Praxis haben sich drei Hauptmethoden etabliert. Methode 1: Formelmodell Das Formelmodell ist in der Praxis die am weitesten verbreitete Berechnungsmethode. Dabei wird für jeden betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung nach einer festgelegten Formel berechnet. Die Formel berücksichtigt typischerweise Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Gehalt. Variante A - Klassische Abfindungsformel: Die einfachste und häufigste Formel lautet: Abfindung = Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Jahre der Betriebszugehörigkeit Diese Formel entspricht der Abfindungsformel , die auch bei individuellen Abfindungen als Orientierung dient. Beispiel: Eine 45-jährige Arbeitnehmerin verdient 2.800 Euro brutto monatlich und ist seit 12 Jahren im Unternehmen tätig. Berechnung: 2.800 € × 0,5 × 12 = 16.800 Euro Variante B - Divisorformel: Eine komplexere Variante ist die Divisorformel, die Alter, Betriebszugehörigkeit und Gehalt berücksichtigt: Abfindung = (Alter × Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt) ÷ Divisor Der Divisor wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt. Je kleiner der Divisor, desto höher die Abfindung. Beispiel: Ein 45-jähriger Arbeitnehmer ist seit 10 Jahren im Betrieb und verdient 3.000 Euro brutto. Der vereinbarte Divisor ist 60. Berechnung: (45 × 10 × 3.000) ÷ 60 = 1.350.000 ÷ 60 = 22.500 Euro Variante C - Strukturformel Manche Sozialpläne sehen eine dreistufige Berechnung vor: Abfindung = Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag Grundbetrag: Wird nach der klassischen Formel berechnet Aufstockungsbetrag: Berücksichtigt das Lebensalter (ältere Arbeitnehmer erhalten mehr) Sozialbetrag: Berücksichtigt soziale Kriterien (Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) Beispiel: Grundbetrag (klassische Formel): 16.800 EuroAufstockungsbetrag (Alter 45-55): +3.000 EuroSozialbetrag (2 Kinder): +2.000 Euro; Gesamtabfindung: 21.800 Euro Methode 2: Punktemodell Beim Punktemodell wird ein festes Gesamtbudget ("Topf") festgelegt, das auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt wird. Jeder Arbeitnehmer erhält Punkte nach verschiedenen Kriterien. Die Abfindung errechnet sich dann aus dem prozentualen Anteil an der Gesamtpunktzahl. Wichtig: Das Punktemodell sollte nach herrschender Fachmeinung nur bei begrenztem Budget angewendet werden (etwa in Insolvenzfällen). Bei unbegrenztem Budget kann es zu unbilligen Ergebnissen führen, weil kein einzelfallgerechter Nachteilsausgleich stattfindet. Typische Kriterien: Betriebszugehörigkeit (z.B. 2 Punkte pro Jahr) Lebensalter (z.B. 1 Punkt pro Lebensjahr) Bruttomonatsgehalt (z.B. 1 Punkt pro 100 Euro) Unterhaltspflichten (z.B. 10 Punkte pro Kind) Schwerbehinderung (z.B. 20 Zusatzpunkte) Berechnung: Jeder Arbeitnehmer erhält Punkte nach den vereinbarten Kriterien Die Punkte aller Arbeitnehmer werden addiert (Gesamtpunktzahl) Das Gesamtbudget wird durch die Gesamtpunktzahl geteilt = Wert pro Punkt Abfindung = Punkte des Arbeitnehmers × Wert pro Punkt Beispiel: Ein Unternehmen möchte 8 Mitarbeiter entlassen und stellt dafür 75.000 Euro zur Verfügung. Arbeitnehmer A: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 20 Punkte 45 Jahre alt: 45 Punkte 3.000 Euro Gehalt: 30 Punkte 2 Kinder: 20 Punkte Gesamt: 115 Punkte Angenommen, die Gesamtpunktzahl aller 8 Arbeitnehmer beträgt 750 Punkte. Wert pro Punkt: 75.000 € ÷ 750 = 100 EuroAbfindung für A: 115 × 100 = 11.500 Euro Methode 3: Einzelfallgerechte Berechnung In seltenen Fällen wird für jeden Arbeitnehmer individuell der wirtschaftliche Nachteil ermittelt und ausgeglichen. Diese Methode ist sehr aufwendig und kommt nur bei kleinen Betriebsänderungen vor. Besondere Regelungen im Sozialplan 1. Leitende Angestellte Leitende Angestellte nach § 5 BetrVG sind grundsätzlich nicht vom Sozialplan erfasst. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialplan-Abfindungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt. 2. Rentennahe Arbeitnehmer Arbeitnehmer, die kurz vor der Rente stehen, können anders behandelt werden. Oft sehen Sozialpläne niedrigere Abfindungen oder kürzere Überbrückungszeiten vor, weil diese Arbeitnehmer bald Rentenansprüche haben. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig, solange die Regelung verhältnismäßig ist. Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Sozialplan sah für Arbeitnehmer ab 62 Jahren nur noch einen reduzierten Faktor vor. Das BAG erklärte dies für zulässig, weil rentennahe Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert sind (BAG, Urt. v. 26.3.2013 - 1 AZR 813/11). 3. Höchstbeträge (Kappungsgrenzen) Viele Sozialpläne enthalten Höchstbeträge, um Verteilungsgerechtigkeit sicherzustellen. So wird verhindert, dass einzelne Arbeitnehmer (meist ältere mit langer Betriebszugehörigkeit) extrem hohe Abfindungen erhalten, während andere leer ausgehen. Beispiel: Ein Sozialplan sieht eine Höchstgrenze von 75.000 Euro vor. Ein Arbeitnehmer würde nach der Formel 85.000 Euro erhalten, erhält aber nur 75.000 Euro. Die eingesparten 10.000 Euro stehen für andere Arbeitnehmer zur Verfügung. Das BAG hat solche Kappungsgrenzen als zulässig anerkannt, sofern sie dem Zweck der Verteilungsgerechtigkeit dienen und nicht willkürlich sind (BAG, Urt. v. 08.02.2022 - 1 AZR 252/21). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Höchstbeträge bestimmte Altersgruppen nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen - das Kriterium der Verteilungsgerechtigkeit bei begrenzten Mitteln kann jedoch eine solche Differenzierung rechtfertigen. 4. Ausschlussklauseln Sozialpläne können bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Anspruch ausschließen. Zulässig sind etwa Ausschlüsse von: Arbeitnehmern, die einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt haben Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) ohne berechtigten Grund widersprechen Dauerhaft erwerbsgeminderten oder erwerbsunfähigen Arbeitnehmern 5. Abfindung auch bei Aufhebungsvertrag Viele Sozialpläne sehen vor, dass Arbeitnehmer die Sozialplan-Abfindung auch dann erhalten, wenn sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder selbst kündigen - sofern dies im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsänderung steht. Dies soll Arbeitnehmern ermöglichen, schnell eine neue Stelle anzutreten, ohne auf die Abfindung verzichten zu müssen. Sozialplan-Abfindung - steuerliche Behandlung Sozialplan-Abfindungen sind als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig. Allerdings können sie unter bestimmten Voraussetzungen von der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung profitieren. Was ist die Fünftelregelung? Die Fünftelregelung führt dazu, dass die Abfindung steuerlich so behandelt wird, als wäre sie über fünf Jahre verteilt ausgezahlt worden. Dies senkt die Steuerlast erheblich, weil der progressive Steuersatz gedämpft wird. Voraussetzungen für die Fünftelregelung: Die Abfindung muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein Sie muss in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden (Zusammenballung von Einkünften) Die Fünftelregelung wird nicht automatisch angewendet - Sie müssen sie in Ihrer Steuererklärung beantragen! Praxistipp: Lassen Sie sich steuerlich beraten, um die Fünftelregelung optimal zu nutzen. In vielen Fällen kann die Steuerlast durch geschickte Gestaltung des Auszahlungszeitpunkts weiter optimiert werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel " Abfindung versteuern " . Sozialversicherung: Auf Sozialplan-Abfindungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an - weder für Arbeitnehmer noch für Arbeitgeber. Sozialplan-Abfindung: Rechenbeispiele Beispiel 1: Klassische Formel Ausgangslage: Bruttomonatsgehalt: 3.200 Euro Betriebszugehörigkeit: 8 Jahre Faktor im Sozialplan: 0,5 Berechnung: 3.200 € × 0,5 × 8 = 12.800 Euro Beispiel 2: Divisorformel Ausgangslage: Alter: 50 Jahre Betriebszugehörigkeit: 15 Jahre Bruttomonatsgehalt: 4.000 Euro Divisor: 50 Berechnung: (50 × 15 × 4.000) ÷ 50 = 3.000.000 ÷ 50 = 60.000 Euro Beispiel 3: Strukturformel mit Sozialzuschlägen Ausgangslage: Grundbetrag (klassische Formel): 20.000 Euro Aufstockung wegen Alter (55 Jahre): +5.000 Euro Sozialzuschlag (3 Kinder): +3.000 Euro Schwerbehinderung (GdB 50): +2.000 Euro Berechnung: 20.000 + 5.000 + 3.000 + 2.000 = 30.000 Euro Beispiel 4: Punktemodell Ausgangslage: Gesamtbudget: 100.000 Euro Gesamtpunktzahl aller Arbeitnehmer: 1.000 Punkte Punkte des Arbeitnehmers: 85 Punkte Berechnung: Wert pro Punkt: 100.000 ÷ 1.000 = 100 EuroAbfindung: 85 × 100 = 8.500 Euro Sozialplan-Abfindung: Häufige Fehler Fehler von Arbeitnehmern Sozialplan nicht geprüft Viele Arbeitnehmer nehmen die Sozialplan-Abfindung hin, ohne zu prüfen, ob sie korrekt berechnet wurde. Rechenfehler kommen in der Praxis vor - lassen Sie die Berechnung überprüfen. Fristen versäumt Sozialpläne enthalten oft Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Wer diese Fristen verpasst, kann seinen Anspruch verlieren. Nicht berücksichtigte Zeiten Manchmal werden Zeiten nicht korrekt berücksichtigt - etwa Elternzeit, Wehrdienst oder frühere Beschäftigungszeiten im selben Unternehmen. Prüfen Sie, ob alle relevanten Zeiten eingeflossen sind. Aufhebungsvertrag unterschrieben ohne Prüfung Wenn der Sozialplan auch bei Aufhebungsverträgen eine Abfindung vorsieht, sollten Sie dies prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben. Manchmal ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag niedriger als die Sozialplan-Abfindung. Keine rechtliche Beratung Die Berechnung von Sozialplan-Abfindungen ist komplex. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um sicherzustellen, dass Sie erhalten, was Ihnen zusteht. Fünftelregelung nicht beantragt Die Fünftelregelung wird nicht automatisch angewendet! Sie müssen sie in Ihrer Steuererklärung beantragen. Wer dies vergisst, zahlt unnötig hohe Steuern. Fehler - Arbeitgeber und Betriebsräte Punktemodell bei unbegrenztem Budget Das Punktemodell sollte nach herrschender Fachmeinung nur bei begrenztem Gesamtbudget angewendet werden (z.B. bei Insolvenz). Bei unbegrenztem Budget ist das Formelmodell vorzugswürdig, weil es einzelfallgerechter ist. Zu komplizierte Formeln Manche Sozialpläne enthalten derart komplexe Berechnungsformeln, dass weder Arbeitnehmer noch Personalabteilung sie korrekt anwenden können. Dies kann zu Fehlern und Streitigkeiten führen. Diskriminierende Regelungen Regelungen, die bestimmte Gruppen ohne sachlichen Grund benachteiligen (z.B. Teilzeitbeschäftigte, Frauen), sind unwirksam. Der Sozialplan muss den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Keine Härtefallregelung Sozialpläne sollten eine Härtefallklausel enthalten, die in außergewöhnlichen Fällen Anpassungen ermöglicht. Ohne solche Regelung können unbillige Ergebnisse nicht korrigiert werden. Checkliste: Sozialplan-Abfindung Liegt eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor? Hat das Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer? Wurde ein Sozialplan vereinbart oder durch die Einigungsstelle festgelegt? Sind Sie persönlich vom Anwendungsbereich des Sozialplans erfasst? Welche Berechnungsmethode sieht der Sozialplan vor (Formel, Punkte, Einzelfall)? Bruttomonatsgehalt korrekt ermittelt? (inklusive regelmäßiger Zulagen?) Betriebszugehörigkeit korrekt berechnet? (Elternzeit, frühere Zeiten berücksichtigt?) Lebensalter zum richtigen Stichtag? Sozialzuschläge berücksichtigt? (Kinder, Schwerbehinderung) Gibt es Höchstbeträge oder Kappungsgrenzen? Ausschlussfristen im Sozialplan beachtet? Berechnung selbst nachrechnen oder prüfen lassen Bei Zweifeln: Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren Abfindung versteuern: Fünftelregelung in Steuererklärung beantragen! Arbeitslosengeld : Sperrzeit und Ruhen prüfen (bei Aufhebungsvertrag) Sie brauchen Hilfe bei Ihrer Sozialplan-Abfindung? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Sozialplan-Abfindung korrekt berechnet wurde und ob Sie alle Ansprüche geltend gemacht haben. In vielen Fällen lassen sich durch sorgfältige Prüfung noch zusätzliche Ansprüche durchsetzen. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1500 bearbeiteten Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die typischen Fehler bei der Berechnung von Sozialplan-Abfindungen. Profitieren Sie von unserer Expertise! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Sozialplan-Abfindung Was ist eine Sozialplan-Abfindung? Eine Sozialplan-Abfindung ist eine finanzielle Leistung, die Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen eines Sozialplans erhalten. Der Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, wenn eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchgeführt wird. Anders als bei individuellen Abfindungen gilt eine einheitliche Berechnungsmethode für alle betroffenen Arbeitnehmer. Der Sozialplan hat Rechtsnormqualität - betroffene Arbeitnehmer haben einen individuellen Rechtsanspruch auf die darin festgelegten Leistungen. Wie wird die Sozialplan-Abfindung berechnet? Die Berechnung erfolgt nach der im Sozialplan festgelegten Methode. In der Praxis am häufigsten ist die klassische Formel: Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Jahre der Betriebszugehörigkeit. Daneben gibt es die Divisorformel (Alter × Betriebszugehörigkeit × Gehalt ÷ Divisor) und das Punktemodell (festes Budget wird nach Punkten verteilt). Oft kommen Zuschläge für Alter, Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung hinzu. Die konkrete Berechnungsmethode legt der Sozialplan fest - sie ist nicht gesetzlich vorgegeben. Haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Sozialplan-Abfindung? Nein, nur Arbeitnehmer, die vom Anwendungsbereich des Sozialplans erfasst sind, haben einen Anspruch. Voraussetzungen: Das Unternehmen muss mehr als 20 Arbeitnehmer haben, eine Betriebsänderung muss vorliegen, und ein Sozialplan muss vereinbart sein. Leitende Angestellte (§ 5 BetrVG) sind meist ausgeschlossen. Auch können Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, die einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt haben oder ohne Grund einem Betriebsübergang widersprochen haben. Was ist der Unterschied zwischen Sozialplan-Abfindung und normaler Abfindung? Bei einer normalen Abfindung verhandelt jeder Arbeitnehmer individuell mit dem Arbeitgeber - die Höhe hängt vom Verhandlungsgeschick ab. Bei einer Sozialplan-Abfindung gilt eine einheitliche Berechnungsmethode für alle Betroffenen, die kollektiv zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart wurde. Der Sozialplan ist erzwingbar (über die Einigungsstelle), während normale Abfindungen meist freiwillig gezahlt werden. Der Sozialplan schafft Rechtssicherheit und Gleichbehandlung, bietet aber weniger individuelle Verhandlungsspielräume. Muss ich die Sozialplan-Abfindung versteuern? Ja, Sozialplan-Abfindungen sind als außerordentliche Einkünfte steuerpflichtig. Allerdings können Sie in vielen Fällen von der Fünftelregelung nach § 34 EStG profitieren, die zu einer niedrigeren Steuerlast führen kann. Wichtig: Die Fünftelregelung wird nicht automatisch angewendet - Sie müssen sie in Ihrer Steuererklärung aktiv beantragen! Auf die Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Lassen Sie sich steuerlich beraten, um die Regelungen optimal zu nutzen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Befristung Arbeitsvertrag: Rechte, Fristen & Entfristung 2025

    Befristeter Arbeitsvertrag: Sachgrundlose vs. Sachgrund-Befristung ✓ 2-Jahres-Regel ✓ Kettenbefristung ✓ Entfristungsklage ✓ Rechte & Fehler ✓ Fachanwalt berät! ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Befristete Arbeitsverträge - Rechte und Beendigung Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Überblick: Das Wichtigste zur Befristung Eine Befristung ist eine zeitliche Begrenzung des Arbeitsvertrags, die dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf. Befristete Arbeitsverträge sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und unterliegen strengen rechtlichen Voraussetzungen, um einen Missbrauch zu verhindern. Das Arbeitsrecht unterscheidet zwei Arten der Befristung: die sachgrundlose Befristung (maximal 2 Jahre, höchstens dreimal verlängerbar) und die Befristung mit Sachgrund (zeitlich nicht begrenzt, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft). Bei der sachgrundlosen Befristung gilt die Besonderheit, dass keine vorherige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bestanden haben darf. Bei der Befristung mit Sachgrund muss ein anerkannter Grund vorliegen - etwa die Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters, ein vorübergehender betrieblicher Bedarf oder ein befristetes Projekt. Die Schriftform ist für die Wirksamkeit einer Befristung zwingend erforderlich. Fehlt die Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet. Auch bei mehrmaliger Verlängerung lauern rechtliche Fallstricke: Werden die Vertragsbedingungen geändert, kann dies zur Unwirksamkeit der Befristung führen. Bei übermäßigen Kettenbefristungen - also der wiederholten Befristung über viele Jahre hinweg - kann die Rechtsprechung eine Umgehung des Kündigungsschutzes annehmen und das Arbeitsverhältnis für unbefristet erklären. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung zu befristeten Arbeitsverträgen. In über 25 Jahren haben wir mehr als 1500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet. Dabei zeigt sich: Viele Befristungen sind fehlerhaft und können erfolgreich angefochten werden. Arbeitnehmer sollten befristete Verträge sorgfältig prüfen lassen, denn oft bestehen bessere Chancen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zunächst angenommen. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Befristung: Wann ist sie zulässig? Welche Arten gibt es? Was sind häufige Fehler? Wie können Sie sich wehren? Mit praktischen Beispielen und Hinweisen für Betroffene. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - konsultieren Sie bei einem konkreten Fall bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist eine Befristung? Eine Befristung liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag von vornherein zeitlich begrenzt wird. Anders als bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis endet der befristete Arbeitsvertrag automatisch zu einem festgelegten Datum oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich - das Arbeitsverhältnis läuft einfach aus. Befristete Arbeitsverträge sind in der Praxis weit verbreitet. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts hatten 2024 etwa 7,1% aller Beschäftigten in Deutschland einen befristeten Arbeitsvertrag. Besonders häufig sind Befristungen bei Berufseinsteigern, im öffentlichen Dienst und in der Wissenschaft. Unterschied zu unbefristeten Arbeitsverträgen Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag besteht das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit und kann nur durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Arbeitnehmer genießt nach sechs Monaten Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag hingegen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Befristung. Der Kündigungsschutz greift nur, wenn im Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Die Planungssicherheit für den Arbeitnehmer ist deutlich geringer, da nach Ablauf der Befristung die Beschäftigung endet - unabhängig davon, ob eine neue Stelle gefunden wurde. Teilzeit- und Befristungsgesetz Die gesetzlichen Regelungen zur Befristung finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) , insbesondere in § 14 TzBfG. Das Gesetz soll einerseits Flexibilität für Arbeitgeber ermöglichen, andererseits aber auch Arbeitnehmer vor missbräuchlichen Befristungen schützen. Daher sind an die Wirksamkeit einer Befristung strenge Anforderungen geknüpft. Arten der Befristung Das TzBfG kennt zwei grundlegende Arten der Befristung: die kalendermäßige (zeitliche) Befristung und die zweckbefristete Befristung. Innerhalb der kalendermäßigen Befristung wird weiter unterschieden zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Kalendermäßige Befristung Bei der kalendermäßigen Befristung wird ein konkretes Enddatum im Arbeitsvertrag festgelegt. Beispiel: "Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2025." Dies ist die häufigste Form der Befristung. Zweckbefristung Bei der Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen eines bestimmten Zwecks oder Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Beispiel: "Das Arbeitsverhältnis endet mit der Rückkehr von Frau Müller aus der Elternzeit." Bei Zweckbefristungen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Ende schriftlich über den Zeitpunkt der Zweckerreichung informieren (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Unterbleibt diese Information, kann der Arbeitnehmer frühestens zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung ordentlich kündigen. Sachgrundlose Befristung Die sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG unter strengen Voraussetzungen möglich. Sie bietet Arbeitgebern Flexibilität, ist aber zeitlich stark begrenzt. Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung Eine sachgrundlose Befristung ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Maximale Dauer von 2 Jahren Die Gesamtdauer aller sachgrundlosen Befristungen mit demselben Arbeitgeber darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Grenze gilt unabhängig von der Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit). 2. Höchstens dreimalige Verlängerung (= vier Vertragszeiträume) Innerhalb der Zwei-Jahres-Frist darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Das bedeutet: Es sind maximal vier befristete Verträge möglich (ein Erstvertrag plus drei Verlängerungen). Beispiel: Erstvertrag: 01.01.2024 bis 30.06.2024 (6 Monate) Verlängerung: 01.07.2024 bis 31.12.2024 (6 Monate) Verlängerung: 01.01.2025 bis 30.06.2025 (6 Monate) Verlängerung: 01.07.2025 bis 31.12.2025 (6 Monate) Gesamtdauer: 24 Monate ✓ zulässig 3. Keine Vorbeschäftigung Eine sachgrundlose Befristung ist nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat - weder befristet noch unbefristet. Dieses Vorbeschäftigungsverbot gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Wichtig: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt das Vorbeschäftigungsverbot sehr streng aus. Selbst eine kurze, viele Jahre zurückliegende Beschäftigung kann eine sachgrundlose Befristung ausschließen. Nur in absoluten Ausnahmefällen - etwa bei sehr kurzer Beschäftigung (wenige Tage) vor mehr als 15-20 Jahren - können nach neuerer Rechtsprechung Ausnahmen gelten. 4. Schriftform Die Befristung muss vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das bedeutet: Beide Parteien müssen den Vertrag eigenhändig auf Papier unterschreiben. Eine elektronische Signatur oder E-Mail reicht nicht aus. Fehlt die Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen. Änderung ab 2025: Für unbefristete Arbeitsverträge wurde die Schriftform durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV gelockert - ab 1. Januar 2025 genügt Textform. Für befristete Arbeitsverträge bleibt die Schriftform jedoch weiterhin zwingend erforderlich! Besondere Regelungen Neugründungsprivileg (§ 14 Abs. 2a TzBfG) In den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens sind sachgrundlose Befristungen bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch die mehrfache Verlängerung möglich. Diese Regelung soll junge Unternehmen unterstützen, die noch keine langfristigen Planungen treffen können. Wichtig: Das Neugründungsprivileg gilt nicht bei rechtlichen Umstrukturierungen oder wenn ein bestehendes Unternehmen lediglich die Rechtsform wechselt. 52er-Regelung für ältere Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG) Arbeitnehmer, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar zuvor mindestens vier Monate arbeitslos waren, können sachgrundlos für bis zu fünf Jahre befristet werden. Die Anzahl der Verlängerungen ist nicht begrenzt. Diese Regelung soll die Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser erleichtern, ist jedoch rechtlich umstritten und wird von Gerichten kritisch geprüft. Befristung mit Sachgrund Eine Befristung mit Sachgrund ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig, wenn ein sachlicher Grund die zeitliche Begrenzung rechtfertigt. Im Gegensatz zur sachgrundlosen Befristung gibt es hier keine gesetzliche Höchstdauer und keine Begrenzung der Verlängerungen. Allerdings setzt die Rechtsprechung durch das Rechtsmissbrauchsverbot Grenzen. Zulässige Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG Das Gesetz nennt folgende Sachgründe: 1. Vorübergehender betrieblicher Bedarf Der Arbeitgeber hat nur einen zeitlich begrenzten Bedarf an der Arbeitsleistung. Dies ist der häufigste Befristungsgrund in der Praxis. Wichtig: Es muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach Ende der Befristung für die Tätigkeit kein Bedarf mehr besteht. Eine reine Prognose oder betriebswirtschaftliche Unsicherheit reichen nicht aus. Beispiel: Ein Unternehmen erhält einen Großauftrag für 18 Monate und stellt dafür zusätzliches Personal befristet ein. Nach Abschluss des Projekts besteht kein weiterer Bedarf. 2. Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. 3. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Mitarbeiters eingestellt - etwa während Elternzeit, Krankheit, Pflegezeit oder eines Sabbaticals. Wichtig: Der Name des zu vertretenden Arbeitnehmers muss nicht im Vertrag genannt werden, aber aus dem Vertrag muss erkennbar sein, dass es sich um eine Vertretung handelt. 4. Eigenart der Arbeitsleistung Die Art der Tätigkeit rechtfertigt die Befristung - klassisches Beispiel sind Saisonarbeiter, Künstler oder Sportler. 5. Erprobung des Arbeitnehmers Die Befristung dient dazu, den Arbeitnehmer zu erproben. Dies geht über die Probezeit hinaus und ermöglicht eine längere Erprobungsphase. Wichtig: Eine Erprobungsbefristung ist nur einmal zulässig. Eine wiederholte Erprobung desselben Arbeitnehmers ist nicht möglich. 6. Gründe in der Person des Arbeitnehmers Persönliche Gründe des Arbeitnehmers rechtfertigen die Befristung - etwa wenn der Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung steht (z.B. wegen eines befristeten Aufenthaltstitels). 7. Befristung aus Haushaltsmitteln Die Stelle wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Zeit zur Verfügung stehen. Dies ist vor allem im öffentlichen Dienst und in der Wissenschaft relevant. 8. Gerichtlicher Vergleich Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Rechtsstreits über das Arbeitsverhältnis. Grenzen der Befristung mit Sachgrund Obwohl bei der Befristung mit Sachgrund grundsätzlich keine zeitlichen Obergrenzen gelten, setzt die Rechtsprechung Grenzen durch das Rechtsmissbrauchsverbot . Bei übermäßigen Kettenbefristungen kann das Gericht die Befristung für unwirksam erklären. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann eine Befristung rechtsmissbräuchlich sein, wenn: Die Gesamtdauer der Befristungen mehr als 6 Jahre beträgt UND Mehr als 9 Verlängerungen vorgenommen wurden Diese Grenzen sind jedoch nicht starr, sondern werden im Einzelfall geprüft. Bei dauerhaftem betrieblichen Bedarf kann bereits eine kürzere Gesamtdauer zur Unwirksamkeit führen. Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Arbeitnehmerin war über 11 Jahre hinweg mit insgesamt 13 befristeten Verträgen beschäftigt. Das BAG erklärte die Befristung für rechtsmissbräuchlich und sprach der Arbeitnehmerin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu (BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 ("Kücük-Fall")). Verlängerung befristeter Verträge Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge birgt erhebliche rechtliche Risiken. Nicht jede Änderung ist eine zulässige Verlängerung - manchmal entsteht stattdessen ein neuer Vertrag, der die Befristung unwirksam macht. Was ist eine "Verlängerung"? Eine Verlängerung liegt nur vor, wenn ausschließlich der Zeitpunkt des Vertragsendes hinausgeschoben wird, während alle anderen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Schon geringfügige Änderungen können dazu führen, dass rechtlich ein neuer Vertrag vorliegt. Zulässige Verlängerung: Nur das Enddatum wird geändert Alle anderen Bedingungen bleiben gleich Die Verlängerungsvereinbarung erfolgt vor Ablauf der ursprünglichen Befristung Schriftform wird eingehalten Keine Verlängerung, sondern Neuabschluss: Änderung der Vergütung Änderung der Arbeitszeit Änderung der Tätigkeit oder Position Änderung des Arbeitsortes Folgen einer fehlerhaften Verlängerung Wird der Vertrag bei der Verlängerung in wesentlichen Punkten geändert, liegt kein "verlängerter" Vertrag vor, sondern ein neuer Vertrag. Dies hat gravierende Folgen: Bei sachgrundloser Befristung: Wenn bei einer sachgrundlosen Befristung Vertragsbedingungen geändert werden, liegt ein Neuabschluss vor. Da bei sachgrundlosen Befristungen das Vorbeschäftigungsverbot gilt, ist die neue Befristung unwirksam - es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen sachgrundlos befristeten Vertrag bis 31.12.2024 mit einem Gehalt von 3.000 Euro. Der Arbeitgeber möchte den Vertrag bis 30.06.2025 verlängern und erhöht gleichzeitig das Gehalt auf 3.200 Euro. Dies ist keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss. Da eine Vorbeschäftigung vorliegt, ist die neue Befristung unwirksam - das Arbeitsverhältnis wird unbefristet. Praktische Hinweise zur Verlängerung Verlängerungen sollten mehrere Wochen vor Ablauf der Befristung vereinbart werden Keine Änderungen an anderen Vertragsbedingungen vornehmen Schriftform strikt einhalten (beide Unterschriften erforderlich) Bei Bedarf einer Gehaltserhöhung: Erst nach Ende der Befristung einen neuen Vertrag schließen (mit Sachgrund!) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrags unwirksam ist, können eine Befristungskontrollklage (auch Entfristungsklage genannt) beim Arbeitsgericht erheben. Dreiwochenfrist beachten! Die Klage muss spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht eingegangen sein (§ 17 TzBfG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist - wer sie versäumt, kann die Unwirksamkeit der Befristung nicht mehr geltend machen, selbst wenn die Befristung offensichtlich fehlerhaft war. Wichtig: Die Frist beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Ende, nicht mit dem tatsächlichen Ende der Arbeitsleistung. Beispiel: Der Arbeitsvertrag ist bis 31.12.2024 befristet. Die Dreiwochenfrist zur Klageerhebung beginnt am 01.01.2025 und endet am 21.01.2025. Spätestens an diesem Tag muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Was passiert bei erfolgreicher Klage? Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Befristung unwirksam ist, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbestehend. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung und rückwirkende Zahlung des Gehalts für die Zeit nach dem ursprünglich vereinbarten Ende. Häufige Unwirksamkeitsgründe Schriftform nicht eingehalten (keine Originalunterschriften) Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung Sachgrund nicht gegeben oder nicht tragfähig Rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung Fehlerhafte Verlängerung mit Änderung der Vertragsbedingungen Befristung nach Ablauf nicht vereinbart, aber Weiterbeschäftigung erfolgt Kündigung befristeter Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Ordentliche Kündigung Enthält der befristete Arbeitsvertrag keine Kündigungsklausel, ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen - weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmer. Wichtig: Auch wenn eine Kündigungsklausel vereinbart ist, gelten die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen. Bei mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Außerordentliche Kündigung Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen jederzeit möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Die Hürden sind jedoch hoch. Beispiele für wichtige Gründe: Schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (Diebstahl, Arbeitsverweigerung) Beleidigung oder Tätlichkeiten Schwerwiegende betriebliche Notlagen Wichtig: Auch bei außerordentlicher Kündigung muss der Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden, sofern ein Betriebsrat besteht. Rechte befristet Beschäftigter Befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie unbefristet Beschäftigte. Das Gleichbehandlungsgebot (§ 4 TzBfG) verbietet eine Benachteiligung wegen der Befristung. Gleichbehandlung: Vergütung und Sozialleistungen Befristet Beschäftigte dürfen in Bezug auf Vergütung, Urlaub, Arbeitszeit und betriebliche Sozialleistungen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare unbefristet Beschäftigte - es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Beispiele: Gleiches Gehalt für gleiche Tätigkeit Gleicher Urlaubsanspruch (anteilig berechnet) Gleiche Ansprüche auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen Information über unbefristete Stellen Der Arbeitgeber ist verpflichtet, befristet Beschäftigte über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren (§ 18 TzBfG). Dies kann durch Aushang im Betrieb oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen. Kündigungsschutz Befristet Beschäftigte genießen - sofern im Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist - nach sechs Monaten Wartezeit den gleichen Kündigungsschutz wie unbefristet Beschäftigte. Häufige Fehler bei Befristungen Fehler von Arbeitgebern Schriftform nicht eingehalten Viele Arbeitgeber unterschätzen die Bedeutung der Schriftform. Selbst wenn beide Parteien den Vertrag unterschrieben haben, kann die Befristung unwirksam sein, wenn die Unterschriften nicht vor Beginn der Tätigkeit geleistet wurden. Vorbeschäftigung übersehen Bei sachgrundlosen Befristungen wird häufig übersehen, dass bereits Jahre zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse ein Hindernis darstellen können. Auch kurze Praktika oder studentische Hilfstätigkeiten können relevant sein. Verlängerung mit Vertragsänderungen Der klassische Fehler: Bei der Verlängerung wird gleichzeitig das Gehalt erhöht oder die Arbeitszeit angepasst. Dies führt zur Unwirksamkeit der Befristung. Sachgrund nicht tragfähig Oft wird ein Sachgrund genannt, der bei genauer Prüfung nicht trägt. Beispiel: "Vorübergehender Bedarf", obwohl die Tätigkeit dauerhaft erforderlich ist. Kettenbefristungen über viele Jahre Arbeitgeber befristet einen Arbeitnehmer über 8-10 Jahre mit zahlreichen Verträgen - dies kann zur Unwirksamkeit führen, selbst wenn formal Sachgründe vorliegen. Weiterbeschäftigung nach Befristungsende Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung ohne neue Vereinbarung weiterbeschäftigt, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Fehler von Arbeitnehmern Dreiwochenfrist versäumt Der häufigste und gravierendste Fehler: Die Frist zur Erhebung der Befristungskontrollklage wird versäumt. Danach kann die Unwirksamkeit nicht mehr geltend gemacht werden. Befristung nicht prüfen lassen Viele Arbeitnehmer nehmen die Befristung hin, ohne sie rechtlich prüfen zu lassen. Dabei sind fehlerhafte Befristungen in der Praxis häufig. Keine rechtliche Beratung Die Prüfung einer Befristung ist komplex. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um Ihre Chancen realistisch einzuschätzen. Zu spät reagiert Wer erst kurz vor Ablauf der Dreiwochenfrist zum Anwalt geht, riskiert Zeitdruck und Fehler. Planen Sie rechtzeitig! Keine Dokumentation Sammeln Sie alle Unterlagen: Arbeitsvertrag, Verlängerungen, E-Mails, Zeugnisse früherer Beschäftigungen. Diese können für die Prüfung wichtig sein. Checkliste: Befristung prüfen Liegt eine schriftliche Befristungsvereinbarung vor? Sind beide Unterschriften (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vorhanden? Wurden die Unterschriften VOR Beginn der Tätigkeit geleistet? Handelt es sich um eine sachgrundlose oder sachgrundbezogene Befristung? Bei sachgrundloser Befristung: Gab es eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber? Bei sachgrundloser Befristung: Wird die 2-Jahres-Grenze eingehalten? Bei sachgrundloser Befristung: Wird die Grenze von 3 Verlängerungen eingehalten? Bei Befristung mit Sachgrund: Ist der genannte Sachgrund tragfähig? Bei Befristung mit Sachgrund: Wie lange dauert die Gesamtbeschäftigung bereits? Wie oft wurde der Vertrag verlängert? Wurden bei Verlängerungen andere Vertragsbedingungen geändert? Läuft die Dreiwochenfrist zur Befristungskontrollklage noch? Bei Zweifeln: Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren! Sie brauchen Hilfe bei einer Befristung? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung zu befristeten Arbeitsverträgen. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Befristung wirksam ist und ob eine Befristungskontrollklage Erfolgsaussichten hat. In vielen Fällen lassen sich durch sorgfältige Prüfung unbefristete Arbeitsverhältnisse erreichen. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1500 bearbeiteten Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die typischen Fehler bei Befristungen. Profitieren Sie von unserer Expertise! Die Dreiwochenfrist zur Befristungskontrollklage läuft - handeln Sie jetzt! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Befristung Wie oft darf ein Arbeitsvertrag befristet werden? Eine sachgrundlose Befristung ist maximal zwei Jahre zulässig und darf innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden (also maximal vier Verträge). Bei Befristungen mit Sachgrund gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Obergrenze, jedoch setzt die Rechtsprechung durch das Rechtsmissbrauchsverbot Grenzen. Als Richtwert gelten maximal 6 Jahre Gesamtdauer und 9 Verlängerungen - darüber hinaus kann eine Kettenbefristung unwirksam sein, wenn dauerhafter Bedarf besteht. Kann eine Befristung automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen? Ja, in mehreren Fällen: Wenn die Befristung unwirksam ist (z.B. wegen fehlender Schriftform oder fehlenden Sachgrunds), wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt wird und der Arbeitgeber dies duldet, oder wenn bei einer Verlängerung die Vertragsbedingungen geändert werden. Auch bei übermäßigen Kettenbefristungen kann das Gericht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis feststellen. Was ist der Unterschied zwischen sachgrundloser und sachgrundbezogener Befristung? Bei der sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) ist keine Begründung erforderlich, aber die Befristung darf nur maximal zwei Jahre dauern, höchstens dreimal verlängert werden, und es darf keine Vorbeschäftigung bestanden haben. Bei der Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) muss ein anerkannter Grund vorliegen (z.B. Vertretung, befristetes Projekt), dafür gibt es keine zeitliche Obergrenze - allerdings können übermäßige Kettenbefristungen rechtsmissbräuchlich sein. Kann ein befristeter Vertrag vorzeitig gekündigt werden? Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Ohne eine solche Regelung ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist hingegen immer möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB) - die Anforderungen sind jedoch sehr hoch. Kann ich gegen eine Befristung klagen? Ja. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Befristung können Sie beim Arbeitsgericht Befristungskontrollklage einreichen. Diese muss spätestens drei Wochen nach dem Ende des befristeten Vertrags eingehen (§ 17 TzBfG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Befristung automatisch als wirksam, auch wenn sie an sich rechtswidrig war – das Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf. Reichen Sie die Klage rechtzeitig ein und gewinnen Sie, wird die Befristung für unwirksam erklärt. Ihr Arbeitsverhältnis besteht dann als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort. Wichtig: Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die Dreiwochenfrist erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei (§ 17 Satz 3 TzBfG). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Abfindung und Arbeitslosengeld - Anrechnung, Sperrzeit, Ruhen

    Abfindung und Arbeitslosengeld ✅ Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Abfindung & Arbeitslosengeld - Anrechnung, Sperrzeit, Ruhen Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Überblick: Das Wichtigste zu Abfindung und Arbeitslosengeld Viele Arbeitnehmer befürchten, dass eine Abfindung ihr Arbeitslosengeld (ALG I) schmälert oder sie ganz ohne Arbeitslosengeld dastehen. Die gute Nachricht gleich vorweg: Die Abfindung wird NICHT auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie erhalten Ihre volle Abfindung und danach das volle Arbeitslosengeld - ohne Kürzung. Die Abfindung gilt nicht als Einkommen im Sinne des Arbeitslosengeldes. Aber Vorsicht: Es gibt zwei andere Mechanismen, die Ihr Arbeitslosengeld beeinflussen können. Erstens die Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen - wenn Sie selbst aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirken, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in denen Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Zweitens das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III - wenn Sie eine Abfindung erhalten und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge verhandelt. Unsere Erfahrung zeigt: Mit der richtigen Gestaltung des Aufhebungsvertrags lassen sich Sperrzeit und Ruhen oft vermeiden. Wer die Kündigungsfrist einhält und einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag nachweisen kann, erhält seine Abfindung UND sofort sein volles Arbeitslosengeld. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zu Abfindung und Arbeitslosengeld: Wird die Abfindung angerechnet? Was ist eine Sperrzeit? Wann ruht das Arbeitslosengeld? Wie vermeiden Sie Nachteile? Mit praktischen Beispielen, Berechnungen und Verhandlungstipps. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt, wenn Sie einen konkreten Fall haben. Grundregel: Abfindung NICHT angerechnet Die wichtigste Botschaft zuerst: Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies ergibt sich aus § 141 SGB III, der abschließend regelt, welches Einkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist - und Abfindungen gehören nicht dazu. Das bedeutet: Sie erhalten Ihre volle Abfindung als einmalige Zahlung, und danach bekommen Sie Ihr Arbeitslosengeld in voller Höhe, ohne dass die Abfindung davon abgezogen wird. Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes und gilt nicht als laufendes Einkommen. Beispiel : Sie erhalten eine Abfindung von 40.000 Euro und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld von 2.000 Euro monatlich. Sie bekommen: Die vollen 40.000 Euro Abfindung PLUS jeden Monat 2.000 Euro Arbeitslosengeld - ohne Kürzung. Diese Grundregel gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung. Auch bei sehr hohen Abfindungen von 100.000 Euro oder mehr wird das Arbeitslosengeld nicht gekürzt. Sperrzeit: 12 Wochen ohne ALG Während die Abfindung selbst nicht angerechnet wird, kann eine Sperrzeit eintreten, wenn Sie das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Eine Sperrzeit bedeutet: Sie erhalten für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld . Dies ist eine erhebliche finanzielle Einbuße. Wann tritt Sperrzeit ein? Die Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit nach § 159 SGB III, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst beenden oder durch Ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben haben. Bei einem Aufhebungsvertrag ist dies regelmäßig der Fall, weil Sie aktiv an der Beendigung mitwirken. Die Begründung: Wer selbst für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich ist, soll nicht sofort Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Die Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Folgen der Sperrzeit Die Sperrzeit hat zwei negative Folgen: Kein Arbeitslosengeld für zwölf Wochen: Sie erhalten drei Monate lang kein Geld von der Arbeitsagentur. Dies kann existenzbedrohend sein, wenn Sie keine Ersparnisse haben. Verkürzung der Bezugsdauer: Die Sperrzeit wird von Ihrer gesamten Bezugsdauer abgezogen. Hätten Sie normalerweise zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld, verkürzt sich dieser auf neun Monate (minus drei Monate Sperrzeit). Beispiel : Sie schließen am 31. Dezember einen Aufhebungsvertrag und sind ab 1. Januar arbeitslos. Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Sie erhalten erst ab Anfang April Arbeitslosengeld. Ihre Bezugsdauer verkürzt sich von zwölf auf neun Monate. Wie vermeidet man Sperrzeit? Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn: Der Arbeitgeber ohnehin gekündigt hätte: Wenn eine betriebsbedingte Kündigung konkret droht und Sie durch den Aufhebungsvertrag nur das Unvermeidliche akzeptieren, liegt ein wichtiger Grund vor. Der Arbeitgeber muss aber nachweislich zur Kündigung berechtigt und entschlossen gewesen sein. Die Kündigungsfrist eingehalten wird: Wenn das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt endet, zu dem es bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte, spricht dies für einen wichtigen Grund. Gravierende Gründe vorliegen: Etwa schwere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers (z.B. ausbleibende Lohnzahlung, Mobbing), die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Wichtig: Sie müssen den wichtigen Grund der Arbeitsagentur nachweisen. Dokumentieren Sie alles: Kündigungsandrohung des Arbeitgebers (schriftlich!), Gespräche, betriebsbedingte Gründe. Legen Sie diese Unterlagen der Arbeitsagentur vor. Praxistipp: Lassen Sie im Aufhebungsvertrag eine Klausel aufnehmen wie: "Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer andernfalls betriebsbedingt zum [Datum] gekündigt." Dies dokumentiert den wichtigen Grund. Ruhen ALG bei Abfindung Neben der Sperrzeit gibt es einen zweiten Mechanismus, der Ihr Arbeitslosengeld verzögern kann: das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III. Ruhen bedeutet: Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt nicht sofort, sondern erst nach einer bestimmten Ruhezeit. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Wann ruht das Arbeitslosengeld? Arbeitslosengeld ruht, wenn Sie eine Abfindung erhalten UND die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Mit anderen Worten: Wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Die Logik: Hätten Sie länger gearbeitet, hätten Sie länger Gehalt bezogen und wären später arbeitslos geworden. Annahme des Gesetzgebers: Die Abfindung soll Sie für den früheren Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Deshalb ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit, die Sie eigentlich noch gearbeitet hätten. Berechnung der Ruhezeit Die Ruhezeit berechnet sich wie folgt: Ruhezeit = Anzahl der Monate, um die die Kündigungsfrist verkürzt wurde Ruhezeit gilt maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Ruhezeit wird außerdem gekürzt, wenn die Abfindung weniger als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. Beispiel 1 : Kündigungsfrist eingehalten Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. März durch Aufhebungsvertrag. Die ordentliche Kündigungsfrist zum Monatsende beträgt drei Monate. Eine Kündigung am 31. Dezember hätte das Arbeitsverhältnis zum 31. März beendet. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten → Kein Ruhen des Arbeitslosengeldes. Beispiel 2 : Kündigungsfrist nicht eingehalten Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. Januar durch Aufhebungsvertrag. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine Kündigung am 31. Januar hätte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli beendet. Die Kündigungsfrist wurde um sechs Monate verkürzt → Das Arbeitslosengeld ruht für sechs Monate (bis 31. Juli). Sie erhalten erst ab August Arbeitslosengeld. Beispiel 3 : Niedrige Abfindung verkürzt Ruhezeit Wie Beispiel 2, aber die Abfindung beträgt nur 0,25 Bruttomonatsgehälter pro Jahr (statt 0,5). Die Ruhezeit wird halbiert → Das Arbeitslosengeld ruht nur für drei Monate. Unterschied: Ruhen vs. Sperrzeit Ruhen und Sperrzeit sind zwei verschiedene Dinge: Sperrzeit: Sanktion wegen des Aufhebungsvertrags (selbst verschuldete Arbeitslosigkeit). Dauer: zwölf Wochen. Sperrzeit verkürzt die Bezugsdauer. Ruhen: Verschiebung des Anspruchsbeginns, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Dauer: variabel (je nach Verkürzung der Kündigungsfrist). Verkürzt die Bezugsdauer NICHT. Beide können gleichzeitig eintreten! Im schlimmsten Fall haben Sie erst eine Sperrzeit von zwölf Wochen, und danach ruht der Anspruch noch weiter. Wie vermeidet man das Ruhen? Die Lösung ist einfach: Halten Sie die ordentliche Kündigungsfrist ein! Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag ein Beendigungsdatum, das dem Datum entspricht, zu dem das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte. Beispiel : Ihr Arbeitsverhältnis soll zum 30. Juni beendet werden. Die ordentliche Kündigungsfrist zum Monatsende beträgt drei Monate. Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag vom 31. März (oder früher) die Beendigung zum 30. Juni. Dann wird die Kündigungsfrist eingehalten → Kein Ruhen. Wichtig: Prüfen Sie Ihre individuelle Kündigungsfrist! Diese ergibt sich aus: Arbeitsvertrag Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Gesetz (§ 622 BGB - Grundkündigungsfristen) Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich (z.B. fünf Monate nach zehn Jahren, sieben Monate nach zwanzig Jahren). Praxistipp: Verhandeln Sie im Aufhebungsvertrag immer ein Beendigungsdatum, das die Kündigungsfrist einhält. Notfalls verzichten Sie auf einen früheren Ausstieg, um das Ruhen zu vermeiden. Die finanzielle Einbuße durch das Ruhen ist oft höher als der Gewinn durch einen früheren Ausstieg. Sperrzeit UND Ruhen gleichzeitig? Ja, das ist möglich - und der Worst Case für Arbeitnehmer. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abschließen UND die Kündigungsfrist nicht einhalten, treffen Sie beide Nachteile: Sperrzeit: Zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld (wegen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund) Ruhen: Danach ruht der Anspruch weiter (wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) Beispiel: Sie schließen am 31. Januar einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist würde das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli enden. Folge: Ab 1. März: Sperrzeit von zwölf Wochen (bis Ende Mai) Ab 1. Juni: Ruhen des Anspruchs bis 31. Juli (weil Kündigungsfrist um fünf Monate verkürzt wurde) Erstes Arbeitslosengeld: Erst ab 1. August! Sie stehen also sechs Monate ohne Einkommen da (März bis Juli) - trotz Abfindung. Die Abfindung muss Sie über diese Zeit bringen. Fazit: Vermeiden Sie diesen Worst Case durch sorgfältige Vertragsgestaltung! Vermeidung von Nachteilen 1. Kündigungsfrist einhalten Die wichtigste Regel: Vereinbaren Sie ein Beendigungsdatum, das der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Dies vermeidet das Ruhen. 2. Wichtigen Grund dokumentieren Wenn Sie die Sperrzeit vermeiden wollen, dokumentieren Sie den wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag: Lassen Sie sich die drohende betriebsbedingte Kündigung schriftlich bestätigen Dokumentieren Sie unzumutbare Arbeitsbedingungen (Mobbing, ausbleibende Lohnzahlung) Legen Sie alle Unterlagen der Arbeitsagentur vor 3. Abfindung als Überbrückung einplanen Wenn Sperrzeit oder Ruhen unvermeidbar sind, rechnen Sie dies in Ihre Finanzplanung ein. Die Abfindung muss Sie über die Zeit ohne Arbeitslosengeld bringen. Beispiel: Sie haben drei Monate Sperrzeit. Ihr Arbeitslosengeld würde 2.000 Euro monatlich betragen. Sie verlieren also 6.000 Euro. Verhandeln Sie die Abfindung mindestens 6.000 Euro höher, um den Verlust auszugleichen. 4. Turbo- oder Sprinterklausel verhandeln Eine Turbo- oder Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag ermöglicht es Ihnen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn Sie einen neuen Job finden. Sie verzichten dann auf einen Teil der Abfindung, aber vermeiden Sperrzeit und Ruhen, weil Sie nicht arbeitslos werden und kein ALG benötigen. 5. Fachanwalt konsultieren Die Regeln zu Sperrzeit und Ruhen sind komplex. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann den Aufhebungsvertrag so gestalten, dass Nachteile vermieden werden. Die Beratungskosten sind meist gut investiert. Checkliste: Aufhebungsvertrag und ALG Abfindung wird NICHT auf Arbeitslosengeld angerechnet - das ist die Grundregel Prüfen: Droht Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag? (12 Wochen kein ALG) Wichtigen Grund für Aufhebungsvertrag dokumentieren (drohende Kündigung, schriftlich!) Ordentliche Kündigungsfrist ermitteln (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz) Beendigungsdatum so wählen, dass Kündigungsfrist eingehalten wird Im Aufhebungsvertrag festhalten: "Der Arbeitgeber hätte andernfalls zum [Datum] gekündigt" Berechnen: Würde Arbeitslosengeld ruhen? (wenn Kündigungsfrist verkürzt) Finanziell einplanen: Sperrzeit/Ruhen = keine ALG-Zahlung Abfindung entsprechend höher verhandeln (Ausgleich für Sperrzeit/Ruhen) Turbo-/Sprinterklausel in Aufhebungsvertrag aufnehmen (vorzeitiger Ausstieg bei neuem Job) Aufhebungsvertrag VOR Unterschrift von Fachanwalt prüfen lassen Nach Unterschrift: Arbeitslos melden bei Arbeitsagentur (sofort!) Unterlagen zur Arbeitsagentur mitnehmen (Aufhebungsvertrag, Nachweis wichtiger Grund) Bei Sperrzeit: Widerspruch prüfen (mit anwaltlicher Hilfe) Fehler bei Abfindung & ALG Fehler von Arbeitnehmern Irrtum: Abfindung wird angerechnet Viele Arbeitnehmer befürchten, die Abfindung werde auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das ist falsch! Die Abfindung wird nicht angerechnet - Sie erhalten beides. Kündigungsfrist nicht eingehalten Wer im Aufhebungsvertrag ein zu frühes Beendigungsdatum vereinbart, riskiert das Ruhen des Arbeitslosengeldes für Monate. Immer die ordentliche Kündigungsfrist einhalten! Keinen wichtigen Grund dokumentiert Wer den wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag (drohende Kündigung) nicht schriftlich dokumentiert, bekommt fast immer eine Sperrzeit. Lassen Sie sich die drohende Kündigung vom Arbeitgeber bestätigen! Sperrzeit nicht eingeplant Viele Arbeitnehmer unterschreiben einen Aufhebungsvertrag, ohne zu wissen, dass sie drei Monate ohne Arbeitslosengeld dastehen. Planen Sie dies finanziell ein oder vermeiden Sie die Sperrzeit. Zu spät bei Arbeitsagentur gemeldet Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden - sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche. Viele vergessen das. Abfindung zu niedrig verhandelt Wenn Sperrzeit oder Ruhen unvermeidbar sind, sollte die Abfindung den finanziellen Verlust ausgleichen. Verhandeln Sie die Abfindung entsprechend höher. Fehler von Arbeitgebern Kündigungsfrist nicht beachtet Arbeitgeber schlagen manchmal ein Beendigungsdatum vor, das die Kündigungsfrist verkürzt. Dies führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes beim Arbeitnehmer - und kann Nachverhandlungen oder Streit auslösen. Keinen Hinweis auf Sperrzeit Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer über die mögliche Sperrzeit informieren - auch im eigenen Interesse, denn unzufriedene Arbeitnehmer könnten später den Vertrag anfechten. Wichtigen Grund nicht schriftlich bestätigt Wenn der Arbeitgeber ohnehin kündigen wollte, sollte er dies im Aufhebungsvertrag schriftlich bestätigen. Dies hilft dem Arbeitnehmer, die Sperrzeit zu vermeiden. Sie brauchen Hilfe beim Aufhebungsvertrag? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag und gestalten ihn so, dass Sie Sperrzeit und Ruhen vermeiden. Wir verhandeln die Abfindung auf die optimale Höhe und sorgen dafür, dass Sie finanziell bestmöglich dastehen. Mit der richtigen Vertragsgestaltung erhalten Sie Ihre Abfindung UND sofort Ihr volles Arbeitslosengeld. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge erfolgreich verhandelt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Abfindung & Arbeitslosengeld Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Nein! Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie erhalten Ihre volle Abfindung als einmalige Zahlung und danach Ihr Arbeitslosengeld in voller Höhe, ohne Kürzung. Die Abfindung gilt als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht als laufendes Einkommen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung - auch bei sehr hohen Abfindungen wird das Arbeitslosengeld nicht gekürzt. Was ist eine Sperrzeit und wie lange dauert sie? Eine Sperrzeit bedeutet, dass Sie für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Sie tritt ein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag selbst beenden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Die Arbeitsagentur sieht dies als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit. Die Sperrzeit verkürzt außerdem Ihre gesamte Bezugsdauer um zwölf Wochen. Sie können die Sperrzeit vermeiden, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen (z.B. drohende betriebsbedingte Kündigung, schriftlich dokumentiert). Wann ruht das Arbeitslosengeld bei einer Abfindung? Das Arbeitslosengeld ruht nach § 158 SGB III, wenn Sie eine Abfindung erhalten UND die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Ruhezeit entspricht der Anzahl der Monate, um die die Kündigungsfrist verkürzt wurde (maximal zwölf Monate). Wenn Sie z.B. eine Kündigungsfrist von sechs Monaten haben, aber das Arbeitsverhältnis drei Monate früher beenden, ruht Ihr Arbeitslosengeld für drei Monate. Sie vermeiden das Ruhen, indem Sie die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Wie vermeide ich Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes? Sperrzeit vermeiden: Dokumentieren Sie einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag (z.B. drohende betriebsbedingte Kündigung) und lassen Sie dies vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen. Legen Sie diese Unterlagen der Arbeitsagentur vor. Ruhen vermeiden: Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag ein Beendigungsdatum, das der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Prüfen Sie Ihre individuelle Kündigungsfrist (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz) und halten Sie diese ein. Ein Fachanwalt kann den Vertrag entsprechend gestalten. Können Sperrzeit und Ruhen gleichzeitig eintreten? Ja, im schlimmsten Fall treffen Sie beide Nachteile: Erst erhalten Sie zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit, und danach ruht Ihr Anspruch weiter wegen der verkürzten Kündigungsfrist. Sie können dann monatelang ohne Einkommen dastehen. Beispiel: Bei drei Monaten Sperrzeit plus drei Monaten Ruhen erhalten Sie erst nach sechs Monaten Arbeitslosengeld. Planen Sie dies finanziell ein und verhandeln Sie die Abfindung entsprechend höher, oder vermeiden Sie diesen Fall durch sorgfältige Vertragsgestaltung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Probezeitkündigung ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Probezeitkündigung ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Probezeitkündigung - Rechte, Fristen, Tipps Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Das Wichtigste zur Probezeitkündigung Eine Probezeitkündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnis ses während der Probezeit . Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Viele glauben, in der Probezeit könne "ohne Grund" gekündigt werden - das stimmt so nicht ganz! Richtig ist: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift in den ersten sechs Monaten nicht. Der Arbeitgeber muss also keinen "sozial gerechtfertigten" Kündigungsgrund nachweisen. ABER: Es gilt weiterhin der allgemeine Kündigungsschutz ! Das bedeutet: Diskriminierende, willkürliche oder sittenwidrige Kündigungen sind auch in der Probezeit unwirksam. Und besondere Gruppen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) genießen Sonderkündigungsschutz - selbst in der Probezeit. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitkündigungen geprüft. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Arbeitgeber glauben fälschlich, in der Probezeit "alles" zu dürfen. Häufige Fehler sind: Kündigung wegen Schwangerschaft, Kündigung wegen Krankheit (diskriminierend), fehlende Betriebsrat sanhörung oder willkürliche Kündigungen. Solche Kündigungen sind auch in der Probezeit unwirksam und können erfolgreich angefochten werden. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Probezeitkündigung: Welche Kündigungsfristen gelten? Welcher Kündigungsschutz besteht? Wie können Sie sich wehren? Was sind typische Fehler? Mit praktischen Beispielen, einer Checkliste und Hinweisen auf häufige Fehler. Dieser Beitrag ersetzt aber keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt, wenn Sie einen konkreten Fall haben. Kündigungsfrist in der Probezeit Während der Probezeit gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden - nicht nur zum Monatsende oder 15. des Monats. Beispiel : Die Kündigung geht am Dienstag, 5. März zu. Die zweiwöchige Frist endet am Dienstag, 19. März. Das Arbeitsverhältnis endet am 19. März um 24:00 Uhr. Formvorschriften Wichtig: Auch in der Probezeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche, per E-Mail oder WhatsApp ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss: Schriftlich auf Papier erfolgen Vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben sein Dem Arbeitnehmer zugehen Kann die Kündigungsfrist verlängert werden? Ja, durch individuelle Vereinbarung oder Tarifvertrag kann eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen vereinbart werden. Eine Verkürzung (z.B. auf eine Woche) ist nur durch Tarifvertrag möglich. Kündigungsschutz in der Probezeit Viele glauben, in der Probezeit gebe es "keinen Kündigungsschutz". Das ist falsch! Es gibt mehrere Schutzebenen: 1. Kein Schutz durch Kündigungsschutzgesetz Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) gilt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit UND in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. In den ersten sechs Monaten - also auch während der Probezeit - muss der Arbeitgeber keinen "sozial gerechtfertigten" Kündigungsgrund (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt) nachweisen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn ihm der Arbeitnehmer "nicht passt". 2. Allgemeiner Kündigungsschutz gilt! Auch in der Probezeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz aus § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 612a BGB (Maßregelungsverbot). Das bedeutet: Verboten sind: Diskriminierende Kündigungen (z.B. wegen Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, ethnischer Herkunft) → Verstoß gegen AGG Willkürliche Kündigungen (z.B. "Sie sind mir unsympathisch") Sittenwidrige Kündigungen Kündigungen zur Umgehung gesetzlicher Pflichten (z.B. Lohnfortzahlung bei Krankheit) Beispiel : Ein Arbeitgeber kündigt einer Arbeitnehmerin in der Probezeit, nachdem er erfahren hat, dass sie schwanger ist. Diese Kündigung ist wegen Diskriminierung unwirksam - auch wenn sie in der Probezeit erfolgt. 3. Sonderkündigungsschutz in der Probezeit! Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen Sonderkündigungsschutz - und zwar von Anfang an, auch in der Probezeit: Schwangere und Mütter: Kündigungen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung sind grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Dies gilt auch in der Probezeit! Ausnahme: Die zuständige Behörde erklärt die Kündigung für zulässig (sehr selten). Wichtig: Wenn Sie nach Erhalt der Kündigung feststellen, dass Sie schwanger sind, müssen Sie dies dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam. Schwerbehinderte: Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Dies gilt auch in der Probezeit. Betriebsratsmitglieder: Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig (§ 15 KSchG). Dies gilt auch in der Probezeit. Elternzeitberechtigte: Während der Elternzeit und ab Antragstellung (maximal 8 Wochen vorher) besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Dies gilt auch in der Probezeit. Wehrdienstleistende: Während des Wehrdienstes besteht Kündigungsschutz. 4. Betriebsratsanhörung ist Pflicht! Auch bei Kündigungen in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden (§ 102 BetrVG) - sofern ein Betriebsrat existiert. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam - auch in der Probezeit! Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit (bei außerordentlicher Kündigung: 3 Tage). Probezeitkündigung: Typische Gründe Gründe des Arbeitgebers Leistungsdefizite: Der Arbeitnehmer erfüllt die erwarteten Anforderungen nicht Fehlende Teamfähigkeit: Schwierigkeiten im Team oder mit Vorgesetzten Unzuverlässigkeit: Häufiges Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen Fehlende Qualifikation: Die im Vorstellungsgespräch dargestellten Fähigkeiten sind nicht vorhanden Wirtschaftliche Gründe: Auftragslage hat sich verschlechtert Wichtig: Der Arbeitgeber muss diese Gründe NICHT nachweisen (da KSchG nicht greift). Er darf aber trotzdem nicht diskriminieren oder willkürlich kündigen. Gründe des Arbeitnehmers Unzufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen Fehlende Entwicklungsmöglichkeiten Anderes, besseres Jobangebot Persönliche Gründe (Gesundheit, Familie) Wichtig: Wenn Sie selbst kündigen, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (3 Monate) - es sei denn, Sie haben einen wichtigen Grund (z.B. neuer Job, unzumutbare Arbeitsbedingungen). Probezeitkündigung wegen Krankheit Eine Kündigung wegen Krankheit ist in der Probezeit rechtlich zulässig (da das KSchG nicht greift). ABER: Sie kann diskriminierend oder sittenwidrig sein: Diskriminierung: Wenn die Krankheit auf einer Behinderung beruht, liegt Diskriminierung nach dem AGG vor. Die Kündigung wäre unwirksam. Sittenwidrig: Wenn die Kündigung allein darauf abzielt, die Entgeltfortzahlung zu umgehen, kann sie sittenwidrig sein. Beispiel : Ein Arbeitnehmer erkrankt nach fünf Wochen schwer. Der Arbeitgeber kündigt sofort, um die Entgeltfortzahlung (ab vier Wochen) zu vermeiden. Diese Kündigung kann als sittenwidrig angesehen werden. Probezeitkündigung - Abwehr Kündigungsschutzklage erheben Sie müssen innerhalb der Dreiwochenfrist (3 Wochen ab Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wenn Sie die Frist versäumen, wird die Kündigung wirksam - selbst wenn sie rechtswidrig war. Im Prozess prüft das Gericht, ob die Kündigung wirksam ist. Angriffspunkte: Formfehler: Keine Schriftform, keine Unterschrift Betriebsratsanhörung: Fehlend oder fehlerhaft Diskriminierung: Kündigung wegen Schwangerschaft, Behinderung, Alter, etc. Sonderkündigungsschutz: Sie sind schwanger, schwerbehindert oder Betriebsratsmitglied Willkür/Sittenwidrigkeit: Kündigung aus sachfremden Gründen Verhandlung über Abfindung In vielen Fällen endet ein Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Allerdings: Bei kurzer Betriebszugehörigkeit (Probezeit) fällt die Abfindung meist niedrig aus (0,5-1 Bruttomonatsgehalt). Weiterbeschäftigung Wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Sie haben dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des entgangenen Gehalts. Allerdings: In der Praxis ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer Probezeitkündigung oft schwierig, weil das Vertrauensverhältnis gestört ist. Daher enden die meisten Fälle mit einer Abfindungsvereinbarung. Checkliste: Probezeitkündigung - Was tun? Kündigungsschreiben sofort sorgfältig lesen Zugangsdatum notieren (wann war es im Briefkasten?) Dreiwochenfrist berechnen und im Kalender markieren (Zugang + 3 Wochen) Sofort Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren Prüfen: Schriftform? Unterschrift? Prüfen: Wurde der Betriebsrat angehört? Prüfen: Bin ich schwanger, schwerbehindert oder Betriebsratsmitglied? (Sonderkündigungsschutz!) Prüfen: Könnte Diskriminierung vorliegen? (Schwangerschaft bekannt, Krankheit, Alter?) Prüfen: Ist die Kündigung willkürlich oder sachfremd? Kündigungsschutzklage VOR Ablauf der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht einreichen NICHT vorschnell unterschreiben! Weder Aufhebungsvertrag noch Abfindungsvereinbarung ohne anwaltliche Beratung unterzeichnen. Probezeitkündigung - Häufige Fehler Aus unserer 25-jährigen Erfahrung kennen wir die typischen Fehler, die Arbeitgeber machen - und die Sie nutzen können: Fehlende Betriebsratsanhörung: Der häufigste Fehler! Viele Arbeitgeber glauben, in der Probezeit sei keine Betriebsratsanhörung nötig. Falsch! § 102 BetrVG gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam. Kündigung wegen Schwangerschaft: Schwangere genießen ab Beginn der Schwangerschaft Kündigungsschutz - auch in der Probezeit! Wenn der Arbeitgeber nach Bekanntwerden der Schwangerschaft kündigt, ist die Kündigung unwirksam. Diskriminierende Kündigung: Kündigung wegen Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung oder ethnischer Herkunft ist auch in der Probezeit verboten. Wenn zeitlich ein Zusammenhang besteht (z.B. Kündigung kurz nachdem der Arbeitgeber vom Alter erfahren hat), muss der Arbeitgeber beweisen, dass KEINE Diskriminierung vorliegt. Formfehler: Keine Schriftform (E-Mail, WhatsApp) oder keine Unterschrift. Die Kündigung ist dann unwirksam. Kündigung zur Umgehung der Entgeltfortzahlung: Arbeitnehmer wird krank, Arbeitgeber kündigt sofort. Das kann sittenwidrig sein, wenn die Kündigung nur darauf abzielt, die Entgeltfortzahlung zu vermeiden. Willkürliche Kündigung: "Sie sind mir unsympathisch" oder ähnliche sachfremde Gründe. Solche Kündigungen können unwirksam sein. Sie wurden in der Probezeit gekündigt? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Die Dreiwochenfrist läuft! Handeln Sie jetzt! Wir prüfen Ihre Probezeitkündigung sofort und sagen Ihnen, ob sie wirksam ist. Häufige Fehler: fehlende Betriebsratsanhörung, Diskriminierung (Schwangerschaft!), Sonderkündigungsschutz nicht beachtet, Formfehler. In vielen Fällen können wir die Kündigung anfechten oder eine Abfindung aushandeln. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitkündigungen geprüft. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Für Grundlagen zur Probezeit lesen Sie bitte: → Probezeit Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. FAQ - Probezeitkündigung Kann ich während der Probezeit gekündigt werden, wenn ich schwanger bin? Nein! Schwangere genießen ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG) - auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich (z.B. bei Betriebsschließung). Wenn Sie nach Erhalt der Kündigung feststellen, dass Sie schwanger sind, müssen Sie dies dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei Probezeitkündigung? Gesetzlich nein. Eine Abfindung ist in der Probezeit nicht vorgesehen. Sie kann aber durch Verhandlung oder Vergleich ausgehandelt werden - insbesondere wenn die Kündigung rechtlich problematisch ist (z.B. fehlende Betriebsratsanhörung, Diskriminierung). Allerdings fällt die Abfindung bei kurzer Betriebszugehörigkeit meist niedrig aus (0,5-1 Bruttomonatsgehalt). Kann ich gegen eine Probezeitkündigung klagen? Ja! Auch wenn das KSchG nicht greift, können Sie Kündigungsschutzklage erheben. Erfolgsaussichten bestehen, wenn: Formfehler vorliegen (keine Schriftform, keine Unterschrift) Die Betriebsratsanhörung fehlte oder fehlerhaft war Diskriminierung vorliegt (AGG) Sonderkündigungsschutz besteht (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat) Die Kündigung willkürlich oder sittenwidrig ist Bekomme ich nach einer Probezeitkündigung Arbeitslosengeld? Ja, in der Regel besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist (12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 2 Jahren). Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung droht grundsätzlich keine Sperrzeit. Bei eigener Kündigung droht eine Sperrzeit von 3 Monaten - es sei denn, Sie haben einen wichtigen Grund (z.B. neuer Job, unzumutbare Arbeitsbedingungen). Muss der Arbeitgeber einen Grund für die Probezeitkündigung angeben? Nein, der Arbeitgeber muss keinen Grund angeben (da das KSchG nicht greift). ABER: Wenn ein Verdacht auf Diskriminierung besteht (z.B. Kündigung kurz nach Bekanntwerden der Schwangerschaft), muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung NICHT diskriminierend ist. In diesem Fall ist es also sinnvoll, nach dem Grund zu fragen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • 404 | Anwalt Arbeitsrecht

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  • Arbeitgeber ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Arbeitgeber ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Arbeitgeber im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Arbeitgeber: Rechte - Pflichten - Herausforderungen Als Arbeitgeber in Deutschland zu agieren, bedeutet, sich in einem komplexen Geflecht aus rechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zu bewegen. Von der Gestaltung von Arbeitsverträgen über die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen bis hin zur korrekten Beendigung von Arbeitsverhältnissen - die rechtlichen Anforderungen sind vielfältig und anspruchsvoll. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte, die Arbeitgeber in Deutschland kennen und beachten müssen. Er bietet einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, potenzielle Fallstricke und aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht aus Arbeitgeberperspektive. Arbeitgeber im Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht stellt Arbeitgeber vor vielfältige Herausforderungen. Die korrekte Handhabung arbeitsrechtlicher Fragen ist nicht nur entscheidend für den Unternehmenserfolg, sondern auch für die Vermeidung kostspieliger Rechtsstreitigkeiten. Dieser Leitfaden gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte, die Arbeitgeber beachten müssen. Definition des Arbeitgebers Im Arbeitsrecht wird der Arbeitgeber als natürliche oder juristische Person definiert, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber ist Vertragspartner im Arbeitsvertrag und hat das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Diese Definition ist von grundlegender Bedeutung, da sie die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Kontext festlegt. Es ist wichtig zu beachten, dass auch Kleinunternehmer und Selbstständige, die Mitarbeiter beschäftigen, als Arbeitgeber gelten und somit den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Rechtsquellen für Arbeitgeber Arbeitgeber müssen eine Vielzahl von Rechtsquellen beachten: Gesetze (z.B. BGB, KSchG, ArbZG, BUrlG) Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Die Vielfalt der Rechtsquellen macht das Arbeitsrecht zu einem komplexen Rechtsgebiet. Arbeitgeber müssen nicht nur die einschlägigen Gesetze kennen, sondern auch die für ihre Branche geltenden Tarifverträge beachten. Betriebsvereinbarungen und individuelle Arbeitsverträge können zusätzliche Verpflichtungen begründen. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entwickelt das Arbeitsrecht ständig weiter, was eine kontinuierliche Aktualisierung des Rechtswissens erforderlich macht. Hauptpflichten des Arbeitgebers Lohnzahlungspflicht Beschäftigungspflicht Fürsorgepflicht Die Hauptpflichten des Arbeitgebers bilden das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Die Lohnzahlungspflicht ist die zentrale Verpflichtung des Arbeitgebers und muss pünktlich und in korrekter Höhe erfüllt werden. Die Beschäftigungspflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit zuweisen muss. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, die Interessen und das Wohl des Arbeitnehmers zu schützen und zu fördern. Diese Pflicht umfasst unter anderem den Arbeitsschutz und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Nebenpflichten Gleichbehandlungspflicht Dokumentationspflichten Auskunftspflichten Neben den Hauptpflichten haben Arbeitgeber zahlreiche Nebenpflichten zu erfüllen. Die Gleichbehandlungspflicht verbietet ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern. Dokumentationspflichten betreffen insbesondere die Arbeitszeit und sind für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes von großer Bedeutung. Auskunftspflichten gegenüber Behörden und dem Betriebsrat sind ebenfalls zu beachten. Die Verletzung dieser Nebenpflichten kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Gestaltung von Arbeitsverträgen Die rechtskonforme Gestaltung von Arbeitsverträgen ist eine zentrale Aufgabe des Arbeitgebers. Wichtige Aspekte sind: Schriftformerfordernis Obwohl Arbeitsverträge grundsätzlich formfrei sind, ist die Schriftform aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Bestimmte Vertragsklauseln (z.B. Befristungen) bedürfen zwingend der Schriftform. Es ist ratsam, alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist zwar gültig, aber im Streitfall schwer nachzuweisen. Die Schriftform dient somit der Rechtssicherheit für beide Parteien. Wesentliche Vertragsinhalte Bezeichnung der Vertragsparteien Beginn des Arbeitsverhältnisses Arbeitsort Tätigkeitsbeschreibung Vergütung Arbeitszeit Urlaubsanspruch Kündigungsfristen Diese Auflistung der wesentlichen Vertragsinhalte ist keineswegs abschließend. Je nach Branche und Position können weitere Klauseln erforderlich sein. Es empfiehlt sich, die Tätigkeitsbeschreibung möglichst flexibel zu gestalten, um auf betriebliche Veränderungen reagieren zu können. Bei der Vergütung sollten alle Bestandteile (Grundgehalt, Zulagen, Boni) klar definiert werden. Die Regelung der Arbeitszeit sollte mit den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes in Einklang stehen. Befristete Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge unterliegen den strengen Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Eine Befristung ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes oder im Rahmen der gesetzlich zulässigen sachgrundlosen Befristung möglich. Die sachgrundlose Befristung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und kann innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen droht die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sollten daher bei der Gestaltung befristeter Verträge besondere Sorgfalt walten lassen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Arbeitszeit und Vergütung Arbeitszeitgesetz Arbeitgeber müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachten: Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich (Verlängerung auf 10 Stunden möglich) Mindestruhezeit von 11 Stunden Arbeitszeitaufzeichnungspflicht Das Arbeitszeitgesetz setzt enge Grenzen für die Gestaltung der Arbeitszeit. Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit dient der Kontrolle und kann bei Verstößen zu empfindlichen Bußgeldern führen. Arbeitgeber sollten daher ein zuverlässiges System zur Arbeitszeiterfassung implementieren. Mindestlohn Seit 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer mindestens den aktuell geltenden Mindestlohn erhalten. Die Einhaltung des Mindestlohns ist von großer Bedeutung, da Verstöße nicht nur zu Nachzahlungen, sondern auch zu erheblichen Bußgeldern führen können. Arbeitgeber sollten beachten, dass der Mindestlohn regelmäßig angepasst wird und dass es in einigen Branchen tarifliche Mindestlöhne gibt, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen können. Entgeltfortzahlung Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Arbeitgeber müssen diese gesetzliche Vorgabe beachten und umsetzen. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine erhebliche finanzielle Belastung für Arbeitgeber, insbesondere für kleine Unternehmen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Bei Wiedererkrankung an der gleichen Krankheit innerhalb von 12 Monaten gelten besondere Regelungen. Urlaub und Feiertage - Bundesurlaubsgesetz Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr gewähren. Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen einen höheren Urlaubsanspruch vor. Der gesetzliche Mindesturlaub ist ein unabdingbares Recht des Arbeitnehmers und kann nicht unterschritten werden. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ist zu beachten, dass Teilzeitbeschäftigte anteilig Anspruch auf Urlaub haben. Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, eine Übertragung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Feiertage An gesetzlichen Feiertagen gilt ein Beschäftigungsverbot. Arbeitgeber müssen die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zu Feiertagen beachten. Die Anzahl und Art der Feiertage variieren je nach Bundesland. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass an Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet wird, es sei denn, es liegen Ausnahmeregelungen vor (z.B. für bestimmte Branchen wie das Gastgewerbe). Wird an Feiertagen gearbeitet, muss in der Regel ein Zuschlag gezahlt werden. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies umfasst: Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen Bereitstellung von Schutzausrüstung Unterweisung der Arbeitnehmer in Sicherheitsfragen Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung Der Arbeitsschutz ist eine der wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers. Gefährdungsbeurteilungen müssen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Die Bereitstellung von Schutzausrüstung muss kostenlos erfolgen. Arbeitnehmer müssen in Sicherheitsfragen unterwiesen werden, wobei die Unterweisung zu dokumentieren ist. Die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung betrifft die Gestaltung des Arbeitsplatzes und umfasst Aspekte wie Beleuchtung, Raumtemperatur und ergonomische Gestaltung. Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können zu erheblichen Bußgeldern und im Schadensfall zu Schadensersatzansprüchen führen. Beendigung von Arbeitsverhältnissen - KSchG In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt sind: Personenbedingte Gründe Verhaltensbedingte Gründe Betriebsbedingte Gründe Das Kündigungsschutzgesetz stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen. Personenbedingte Gründe können beispielsweise lang andauernde oder häufige Krankheiten sein, die die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Verhaltensbedingte Gründe setzen in der Regel vorherige Abmahnungen voraus. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber darlegen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. In allen Fällen ist eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich. Besonderer Kündigungsschutz Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere und Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung Schwerbehinderte Menschen Betriebsratsmitglieder Der besondere Kündigungsschutz erschwert die Kündigung dieser Arbeitnehmergruppen erheblich. Bei Schwangeren und Müttern ist eine Kündigung in der Regel nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Bei schwerbehinderten Menschen ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt für eine bestimmte Zeit fortbesteht. Arbeitgeber müssen diese Schutzvorschriften genau beachten, da Verstöße zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Formelle Anforderungen Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Schriftform ist zwingend erforderlich, eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam. Die Kündigung muss eindeutig formuliert sein und dem Arbeitnehmer zugehen. Es empfiehlt sich, die Kündigung persönlich zu übergeben oder per Einschreiben zu versenden. Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist zu beachten, wobei gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfristen gelten können. Betriebliches Mitbestimmungsrecht In Betrieben mit Betriebsrat müssen Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte beachten: Anhörung bei Kündigungen Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten Informationsrechte des Betriebsrats Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei sozialen Angelegenheiten, wie der Festlegung von Arbeitszeiten oder der Einführung von Überwachungseinrichtungen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die die Arbeitnehmer betreffen. Die Missachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Datenschutz im Arbeitsverhältnis Mit Inkrafttreten der DSGVO haben sich die Anforderungen an den Datenschutz im Arbeitsverhältnis verschärft. Arbeitgeber müssen: Datenschutzerklärungen für Arbeitnehmer bereitstellen Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz implementieren Datenschutzbeauftragte bestellen (ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind) Die DSGVO hat die Anforderungen an den Datenschutz erheblich erhöht. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten der Arbeitnehmer rechtmäßig verarbeitet werden. Dies erfordert in der Regel die Einwilligung des Arbeitnehmers oder eine gesetzliche Grundlage. Die Datenschutzerklärung muss umfassend über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informieren. Technische und organisatorische Maßnahmen, wie Zugangskontrollen und Verschlüsselung, müssen implementiert werden. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist ab einer bestimmten Unternehmensgröße verpflichtend. Verstöße gegen den Datenschutz können zu empfindlichen Bußgeldern führen. Diskriminierungsschutz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung im Arbeitsleben. Arbeitgeber müssen: Diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen formulieren Schulungen zum AGG durchführen Beschwerdestellen einrichten Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Stellenausschreibungen keine diskriminierenden Formulierungen enthalten. Regelmäßige Schulungen zum AGG sind empfehlenswert, um Führungskräfte und Mitarbeiter zu sensibilisieren. Die Einrichtung einer Beschwerdestelle ist gesetzlich vorgeschrieben. Verstöße gegen das AGG können zu Schadensersatzansprüchen führen. Compliance im Arbeitsrecht Arbeitgeber sind zunehmend gefordert, Compliance-Strukturen im Unternehmen zu etablieren: Einführung von Verhaltenskodizes Implementierung von Whistleblowing-Systemen Regelmäßige Schulungen zu rechtlichen Themen Compliance im Arbeitsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Verhaltenskodizes legen Verhaltensstandards für Mitarbeiter fest und können bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Whistleblowing-Systeme ermöglichen es Mitarbeitern, Missstände anonym zu melden. Regelmäßige Schulungen zu rechtlichen Themen sind wichtig, um Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und Rechtsverstöße zu vermeiden. Die Implementierung von Compliance-Strukturen kann im Schadensfall zur Haftungsbegrenzung beitragen. Digitalisierung der Arbeitswelt Die zunehmende Digitalisierung stellt Arbeitgeber vor neue rechtliche Herausforderungen: Regelungen zum mobilen Arbeiten und Homeoffice Arbeitszeiterfassung bei flexiblen Arbeitsmodellen Datenschutz bei der Nutzung digitaler Tools Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt grundlegend. Mobiles Arbeiten und Homeoffice erfordern klare Regelungen bezüglich Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Arbeitsmitteln. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass auch bei flexiblen Arbeitsmodellen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Die Nutzung digitaler Tools, wie Cloud-Dienste oder Kommunikationsplattformen, muss datenschutzkonform gestaltet werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Überwachung von Arbeitnehmern zu widmen, die durch digitale Technologien erleichtert wird, aber strengen rechtlichen Grenzen unterliegt. Betriebsvereinbarungen können helfen, die Nutzung digitaler Technologien im Unternehmen zu regeln. Fachkräftemangel und Einwanderungsrecht Der Fachkräftemangel zwingt Arbeitgeber, sich mit dem Einwanderungsrecht auseinanderzusetzen: Beschäftigung ausländischer Fachkräfte Beachtung von Visa- und Aufenthaltsbestimmungen Der Fachkräftemangel in Deutschland führt dazu, dass Arbeitgeber verstärkt ausländische Fachkräfte rekrutieren. Dies erfordert Kenntnisse im Einwanderungsrecht. Arbeitgeber müssen prüfen, ob potenzielle Mitarbeiter über die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Möglichkeiten zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte erweitert, stellt aber auch neue Anforderungen an Arbeitgeber. Die Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden und Botschaften ist oft erforderlich. Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht können zu empfindlichen Strafen führen. Fazit Die Rolle des Arbeitgebers im Arbeitsrecht ist komplex und anspruchsvoll. Die Vielzahl der zu beachtenden Rechtsvorschriften und die ständige Weiterentwicklung des Arbeitsrechts erfordern eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit rechtlichen Themen. Arbeitgeber sind gut beraten, sich regelmäßig fortzubilden und in komplexen Fällen rechtlichen Rat einzuholen. Nur so können sie sicherstellen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und gleichzeitig die Interessen ihres Unternehmens wahren. Die korrekte Handhabung arbeitsrechtlicher Fragen ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein wichtiger Faktor für den Unternehmenserfolg. Ein rechtskonformes Arbeitsumfeld trägt wesentlich zur Mitarbeiterzufriedenheit bei und kann ein entscheidender Wettbewerbsvorteil im Kampf um qualifizierte Fachkräfte sein. Arbeitgeber müssen stets wachsam sein und sich an die sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen. Die Beachtung arbeitsrechtlicher Vorschriften ist nicht nur eine Frage der Rechtstreue, sondern auch der unternehmerischen Verantwortung. Ein proaktiver Umgang mit arbeitsrechtlichen Themen kann helfen, Konflikte zu vermeiden und ein positives Arbeitsklima zu schaffen. Letztendlich profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von einem fairen und rechtskonformen Arbeitsverhältnis. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Arbeitgeber Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber? Arbeitgeber müssen Löhne zahlen, Arbeitszeiten einhalten, den Arbeitsschutz gewährleisten und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Welche Rechte haben Arbeitgeber? Arbeitgeber haben das Direktionsrecht, können betriebliche Anweisungen erteilen und Arbeitnehmer kündigen, müssen aber gesetzliche Vorgaben beachten. Was passiert, wenn ein Arbeitgeber gegen Arbeitsrecht verstößt? Verstöße können zu Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen oder arbeitsgerichtlichen Klagen führen. Welche Sozialabgaben muss ein Arbeitgeber leisten? Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die sich prozentual am Bruttogehalt orientieren. Wie kündigt ein Arbeitgeber rechtssicher? Eine Kündigung muss schriftlich, fristgerecht und unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes erfolgen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Arbeitnehmer ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Arbeitnehmer ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Arbeitnehmer im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Arbeitnehmer: Rechte, Pflichten Chancen Der Begriff Arbeitnehmer bezeichnet eine Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht und ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Als Arbeitnehmer genießt man zahlreiche gesetzlich verankerte Rechte, trägt aber auch Verantwortung in Form von Pflichten. Die Rolle des Arbeitnehmers hat sich im Laufe der Zeit stark verändert. Von den Anfängen der Industrialisierung bis zum heutigen digitalen Zeitalter haben sich die Arbeitsbedingungen, Qualifikationsanforderungen und Beschäftigungsformen kontinuierlich weiterentwickelt. Vom klassischen Angestelltenverhältnis über Teilzeitmodelle bis hin zu flexiblen Arbeitsformen wie Home Office oder Freelancing - die Bandbreite der Beschäftigungsmöglichkeiten ist groß. Dieser Beitrag beleuchtet die verschiedenen Aspekte des Arbeitnehmerdaseins und gibt einen Überblick über Rechte und Pflichten. Rechtstatus des Arbeitnehmers Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrages in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht. Charakteristisch für dieses Verhältnis sind: Weisungsgebundenheit : Der Arbeitnehmer ist an die Anweisungen des Arbeitgebers gebunden. Eingliederung in die Arbeitsorganisation : Der Arbeitnehmer ist in die betriebliche Struktur eingebunden. Persönliche Leistungserbringung : Die Arbeit muss vom Arbeitnehmer persönlich erbracht werden. Der Status als Arbeitnehmer ist mit zahlreichen gesetzlichen Schutzrechten verbunden, die im Arbeitsrecht verankert sind. Diese Rechte umfassen unter anderem den Kündigungsschutz , Anspruch auf Urlaub , Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Schutz vor Diskriminierung. Rechte des Arbeitnehmers Zu den wichtigsten Rechten eines Arbeitnehmers gehören: Vergütungsanspruch : Das Recht auf angemessene Bezahlung, mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Arbeitsschutz : Anspruch auf sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen. Urlaubsanspruch : Gesetzlich garantierter Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Arbeitszeitschutz : Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Anspruch auf Pausen. Mutterschutz und Elternzeit : Besondere Schutzrechte für werdende und junge Eltern. Betriebliche Mitbestimmung : Recht auf Vertretung durch einen Betriebsrat. Gleichbehandlung : Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft etc. Pflichten des Arbeitnehmers Den Rechten stehen auch Pflichten gegenüber: Arbeitsleistung : Die vertraglich vereinbarte Arbeit muss sorgfältig und gewissenhaft erbracht werden. Weisungsgebundenheit : Anweisungen des Arbeitgebers sind zu befolgen, sofern sie im Rahmen des Arbeitsvertrags liegen. Loyalitätspflicht : Der Arbeitnehmer muss die Interessen des Arbeitgebers wahren und darf dem Unternehmen nicht schaden. Verschwiegenheitspflicht : Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Anzeigepflicht : Bei Arbeitsverhinderung (z.B. Krankheit) muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Arten von Arbeitsverhältnissen Es gibt verschiedene Formen von Arbeitsverhältnissen: Vollzeitbeschäftigung : Die klassische Form mit einer regulären Wochenarbeitszeit. Teilzeitbeschäftigung : Reduzierte Arbeitszeit, oft mit flexiblen Modellen. Befristete Beschäftigung : Arbeitsverträge mit festgelegtem Enddatum. Geringfügige Beschäftigung (Minijob) : Beschäftigung mit einem Verdienst bis 520 Euro monatlich. Leiharbeit : Arbeitnehmer werden von einer Zeitarbeitsfirma an andere Unternehmen verliehen. Aktuelle Trends und Herausforderungen Die moderne Arbeitswelt ist geprägt von verschiedenen Trends: Digitalisierung : Neue Technologien verändern Arbeitsabläufe und erfordern ständige Weiterbildung. Flexibilisierung : Flexible Arbeitszeiten und -orte gewinnen an Bedeutung. Work-Life-Balance : Arbeitnehmer legen zunehmend Wert auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Lebenslanges Lernen : Kontinuierliche Weiterbildung wird immer wichtiger. Globalisierung : Internationale Zusammenarbeit und interkulturelle Kompetenzen gewinnen an Bedeutung. Arbeitnehmerschutz und Gewerkschaften Gewerkschaften spielen eine wichtige Rolle beim Schutz von Arbeitnehmerrechten. Sie verhandeln Tarifverträge , setzen sich für bessere Arbeitsbedingungen ein und bieten rechtliche Unterstützung. Arbeitnehmer haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und sich gewerkschaftlich zu engagieren. Konflikte am Arbeitsplatz Konflikte am Arbeitsplatz sind nicht ungewöhnlich. Arbeitnehmer sollten: Probleme offen und professionell ansprechen Den Betriebsrat oder die Personalabteilung einschalten, wenn nötig Bei Mobbing oder Diskriminierung rechtliche Schritte in Betracht ziehen Mediation oder Konfliktlösungsangebote nutzen Kündigung und Arbeitslosigkeit Im Falle einer Kündigung haben Arbeitnehmer bestimmte Rechte und Pflichten: Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung Einhaltung von Kündigungsfristen Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage Rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit Anspruch auf Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Arbeitnehmer Welche Rechte haben Arbeitnehmer? Arbeitnehmer haben Rechte, die gesetzlich und vertraglich geregelt sind. Dazu gehört der Anspruch auf pünktliche und vollständige Vergütung sowie auf bezahlten Urlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz. Sie profitieren vom Kündigungsschutz, sofern sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern tätig sind. Weitere Rechte umfassen Arbeitsschutz, Regelungen zur Arbeitszeit, Gesundheitsschutz und Mutterschutz, sowie Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft oder Behinderung. Ferner haben sie Recht auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Welche Pflichten haben Arbeitnehmer? Arbeitnehmer müssen die vertraglich vereinbarte Arbeit ordnungsgemäß und persönlich erbringen und sich an Weisungen des Arbeitgebers halten, im Rahmen des Direktionsrechts. Zudem besteht Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht, die das Weitergeben vertraulicher betrieblicher Informationen untersagt. Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer keine konkurrierenden Tätigkeiten ausüben. Pflicht zur Krankmeldung: Bei Arbeitsunfähigkeit müssen sie sich unverzüglich melden und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Was passiert bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten? Verstöße gegen arbeitsvertragliche haben unterschiedliche Konsequenzen. Eine Ermahnung ist eine formlose Rüge ohne direkte Folgen, während die Abmahnung eine formale Warnung ist und bei erneutem Fehlverhalten eine Kündigung rechtfertigen kann. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen kann die eine ordentliche oder sogar eine fristlose Kündigung folgen. Es kann auch eine Schadensersatzpflicht greifen. In schweren Fällen, wie Diebstahl oder Betrug, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer? Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Es können jedoch durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag längere Fristen vereinbart werden. Während der Probezeit gilt meist eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Was ist eine Abmahnung und welche Folgen hat sie? Die Abmahnung ist eine Maßnahme, mit der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinweist. Sie soll ermahnen und auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen. Bei erneutem Fehlverhalten kann eine weitere Abmahnung Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung bilden. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit zur Gegendarstellung oder eine unbegründete Abmahnung entfernen zu lassen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Abfindung - Anwalt für Arbeitgeber

    Abfindung Arbeitgeber ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Arbeitgeber und Abfindung - Strategie und Verhandlungstaktik Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Arbeitgeber und Abfindung Die Abfindung spielt eine zentrale Rolle bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und stellt für Arbeitgeber oft eine Herausforderung dar. Sie dient als Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes und kann bei betriebsbedingten Kündigungen zur Vermeidung oder raschen Beendigung von Kündigungsschutzklagen eingesetzt werden. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genau kennen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, oder sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Eine sorgfältige Vorbereitung, Verhandlung und Umsetzung kann dabei helfen, rasche und ökonomische Lösungen für das Unternehmen zu finden. Vorteile von Abfindungen für Arbeitgeber Abfindungen werden meist nur aus der Sicht von Arbeitnehmern diskutiert. Aus der Sicht von Arbeitgebern liegt oft die Zahlung einer Abfindung in dem Interesse des Unternehmens. 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Führungskraft Bei Vorständen, Geschäftsführern und anderen Führungskräften ist es oft sinnvoll Abfindungen zu vereinbaren, um einen rasche und reibungslosen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten. In den seltensten Fällen liegt eine lange rechtliche Auseinandersetzung mit einer Führungskraft im Interesse des Unternehmens, weil damit Prozeßrisiken einhergehen, die finanziell oft höher zu bewerten sind als eine Abfindungszahlung. 2. Beendigung mit Wettbewerbsverbot Wenn ein Arbeitnehmer mit Wettbewerbsverbot ausscheidet, ist oft die Frage, ob das Wettbewerbsverbot eingehalten wird. Hier kann eine entsprechend konditionierte Abfindung dafür sorgen, dass die Mitarbeiter sich tatsächlich an das Verbot hält. 3. Beendigung bei hohem Kündigungsschutz In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer einen besonders starken Kündigungsschutz genießt (z.B. Schwerbehindertenvertretung), kann oft eine Kündigung nicht durchgesetzt werden. Hier ist sehr häufig eine Abfindung die einzige Alternative zur ansonsten drohenden Weiterbeschäftigung. 4. Beendigung bei Kündigungsschutz Wenn ein Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz steht, hängt die Kündigung nicht nur davon ab, einen anerkannten Kündigungsgrund darstellen zu können. Vielmehr muss dieser, reicht der Arbeitnehmer rechtzeitig Klage ein, auch im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens dargelegt und bewiesen werden. Dem eigentlichen Verfahren ist zeitlich noch die Güteverhandlung vorgeschaltet, als Gelegenheit das Verfahren durch Vergleichsabschluss und Abfindung vorzeitig zu beenden. Im Hinblick auf oft bestehende Prozeßrisiken, insbesondere bei der häufigen betriebsbedingten Kündigung, empfiehlt sich dieses Vorgehen in vielen Fällen im Hinblick auf den erst viele Monate nach der Güteverhandlung stattfindenden Kammertermin und das auflaufende Risiko des Annahmeverzugsgehalts. Strategie und Taktik Arbeitgeber sollten Abfindungsverhandlungen stets strategisch angehen. Das primäre Ziel ist es, eine schnelle und kostengünstige Trennung vom Arbeitnehmer zu erreichen, ohne dabei in langwierige und teure Gerichtsverfahren verwickelt zu werden. Strategie Zunächst ist eine sorgfältige Analyse der rechtlichen Situation unerlässlich: Wie angreifbar ist die Kündigung? Welche finanziellen Risiken bestehen bei einem Gerichtsverfahren? Wie hoch wären potenzielle Gehaltsnachzahlungen bei Unwirksamkeit der Kündigung? Diese Faktoren bestimmen maßgeblich die Verhandlungsbereitschaft und den finanziellen Spielraum des Arbeitgebers und somit auch das weitere Vorgehen bei den Verhandlungen. Verhandlungstaktik Kooperativer Ansatz: In vielen Fällen ist eine kooperative Verhandlungsstrategie zielführend. Sie vermeidet eine Eskalation und kann zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung führen. Dieser Ansatz ist besonders effektiv, wenn der Arbeitnehmer rational und vernunftgeleitet erscheint Konfrontativer Ansatz: In manchen Situationen kann eine härtere Verhandlungslinie notwendig sein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer überzogene Forderungen stellt oder emotional agiert. Hier gilt es, klare Grenzen zu setzen und die eigene Position nachdrücklich zu vertreten Häufige Verhandlungstaktiken Frühzeitige Initiative : Oft ist es vorteilhaft, proaktiv ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. Dies kann den Arbeitnehmer überraschen und die Verhandlungsdynamik zu Gunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Gestaffelte Angebote : Start mit einem niedrigen Angebot. Schrittweise Erhöhung, um Verhandlungsspielraum zu behalten. Zeitdruck erzeugen : Fristsetzung für die Annahme von Angeboten. Dies kann den Arbeitnehmer zu einer schnelleren Entscheidung bewegen. Alternativen aufzeigen : Aufzeigen der Risiken und Nachteile eines Gerichtsverfahrens für den Arbeitnehmer (Zeit, Kosten, Unsicherheit). Zusatzleistungen anbieten : Neben der finanziellen Abfindung können Outplacement-Beratungen, Weiterbildungen oder positive Arbeitszeugnisse attraktive Anreize sein. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Abfindung Arbeitgeber Wann sollte man eine Abfindung anbieten? Arbeitgeber haben mehrere Gründe, eine Abfindung anzubieten: 1. Vermeidung von Kündigungsschutzklagen Eine Abfindung kann das Risiko langwieriger und kostspieliger Gerichtsverfahren reduzieren. 2. Kosteneinsparung Obwohl eine Abfindung zunächst als zusätzliche Ausgabe erscheint, kann sie im Vergleich zu Prozesskosten und fortlaufenden Gehaltszahlungen während eines Rechtsstreits günstiger sein. 3. Schnelle und konfliktfreie Trennung Eine einvernehmliche Lösung ermöglicht einen sauberen Schnitt und verhindert potenzielle Störungen im Betriebsablauf. 4. Planungssicherheit Durch Abfindungsvereinbarungen können Arbeitgeber den Zeitpunkt und die Kosten von Personalabbaumaßnahmen besser kalkulieren. Wie hoch sollte die Abfindung sein? Die Höhe der Abfindung ist eine Abwägung zwischen verschiedenen Faktoren: 1. Betriebszugehörigkeit Längere Beschäftigungsdauer erfordert meist höhere Abfindungen. 2. Position und Gehalt Führungskräfte erhalten tendenziell höhere Abfindungen. 3. Alter des Mitarbeiters Ältere Arbeitnehmer mit geringeren Chancen auf dem Arbeitsmarkt können höhere Abfindungen erwarten. 4. Branchenüblichkeit Orientierung an vergleichbaren Fällen in der Branche. 5. Rechtliche Risikobewertung Bei zweifelhafter Rechtmäßigkeit der Kündigung ist eine höhere Abfindung sinnvoll. 6. Finanzielle Situation des Unternehmens. Als Faustregel gelten 0,5 bis 1 Monatsgehalt pro Dienstjahr, in der Praxis sind jedoch Abweichungen nach oben und unten möglich. Welche rechtlichen Risiken gibt es bei Abfindungen? Bei Abfindungen bestehen verschiedene rechtliche Risiken: 1. Ungleichbehandlung Unterschiedliche Abfindungshöhen für vergleichbare Fälle könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. 2. Diskriminierende Vereinbarungen Abfindungsregelungen dürfen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. 3. Unklare Vertragsformulierungen Mehrdeutige Klauseln können zu Rechtsstreitigkeiten führen. 4. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit Extrem niedrige Abfindungen können als sittenwidrig eingestuft werden. 5. Verstoß gegen tarifvertragliche Regelungen Bei tarifgebundenen Unternehmen müssen entsprechende Vorgaben beachtet werden. 6. Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder Täuschung Falsche Tatsachenbehauptungen können zur Anfechtung führen. 7. Steuerrechtliche Risiken Falsche steuerliche Behandlung kann zu Nachforderungen führen. Um Risiken zu minimieren, ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen ratsam. Kann eine Abfindung steuerlich geltend gemacht werden? Ja, Abfindungszahlungen können als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dabei gilt: 1. Vollständige Absetzbarkeit Die gesamte Abfindungssumme ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. 2. Zeitpunkt der Berücksichtigung Die Abfindung wird in dem Geschäftsjahr als Aufwand verbucht, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurde. 3. Rückstellungen Unter bestimmten Voraussetzungen können bereits vor der Auszahlung Rückstellungen für Abfindungen gebildet werden. 4. Dokumentationspflicht Die Gründe für die Abfindung und die Berechnung der Höhe sollten gut dokumentiert werden. 5. Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern Hier gelten spezielle Regeln zur Angemessenheit. Es ist wichtig, die steuerliche Behandlung von Abfindungen mit dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abzustimmen, um alle Vorteile zu nutzen und Fehler zu vermeiden. Welche Alternativen zur Abfindung gibt es? Arbeitgeber haben verschiedene Alternativen zur klassischen Abfindung: 1. Outplacement-Beratung Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung, oft steuerlich günstiger als Barabfindungen. 2. Weiterbildungsangebote Finanzierung von Fortbildungen zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen. 3. Freistellung mit Gehaltsfortzahlung Ermöglicht dem Mitarbeiter die Jobsuche bei laufenden Bezügen. 4. Änderungskündigung Angebot einer anderen Position im Unternehmen, eventuell mit Gehaltsanpassung. 5. Vorzeitige Pensionierung Für ältere Mitarbeiter mit Aufstockung der Rentenbezüge. 6. Unterstützung bei Existenzgründung Finanzielle oder beratende Hilfe beim Start in die Selbstständigkeit. 7. Verlängerte Kündigungsfristen Gibt dem Mitarbeiter mehr Zeit zur Neuorientierung. 8. Sachleistungen Sachleistungen z.B. in Form einer Überlassung von Firmenfahrzeugen oder -equipment. 9. Beteiligung an Unternehmensergebnissen Gewinnbeteiligungen oder Aktienoptionen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Überstunden abbummeln: Freizeitausgleich im Arbeitsrecht 2025

    Rechte, Pflichten, Fristen: Wann darf man Überstunden abbummeln? Info über Freizeitausgleich, Mitbestimmung, Krankheit und Abgeltung bei Kündigung. Überstunden abbummeln (Freizeitausgleich): Rechte, Pflichten, Fristen Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Abbummeln von Überstunden (Freizeitausgleich) Definition: Der Begriff Abbummeln von Überstunden , formal Freizeitausgleich genannt, beschreibt die Kompensation von geleisteter Mehrarbeit. Dabei erhält der Arbeitnehmer anstelle einer finanziellen Vergütung (Auszahlung) die entsprechende zusätzliche Arbeitszeit als freie Zeit gutgeschrieben. Überstunden gehören in vielen Branchen zum Alltag. Doch statt einer Auszahlung kann der Arbeitnehmer häufig verlangen, die zusätzliche Arbeitszeit durch Freizeitausgleich – also das sogenannte Abbummeln von Überstunden – auszugleichen.Eine gesetzliche Pflicht zum Freizeitausgleich besteht zwar nicht unmittelbar, sie ergibt sich aber häufig aus Arbeitsvertrag , Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung . Rechtsgrundlage und Anspruchsgrundlage Eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zum Freizeitausgleich besteht im Arbeitsrecht nicht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich oder Vergütung der Überstunden ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag , einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung . Die grundlegende rechtliche Basis für den Umgang mit Überstunden findet sich in § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) . Demnach müssen Überstunden grundsätzlich vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden, sofern der Arbeitgeber diese angeordnet oder zumindest geduldet hat. Bestimmung des Zeitpunkts: Das Recht zur Festlegung des Zeitpunkts für den Freizeitausgleich liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber (Direktionsrecht), es sei denn, es ist eine abweichende Regelung getroffen. Ohne die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers besteht für den Arbeitnehmer kein einseitiges Recht , die Stunden abzubummeln. Abgrenzung und Nachweis der Mehrarbeit Für den Anspruch auf Ausgleich ist es entscheidend, ob die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder gebilligt wurden. Arten der Überstundenleistung Anordnung: Die Mehrarbeit wird auf eine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten geleistet. Hier ist der Anspruch am leichtesten nachweisbar. Duldung: Der Arbeitgeber hat Kenntnis von der Leistung der Überstunden, da sie etwa durch Zeiterfassungssysteme dokumentiert werden oder er die Anwesenheit bemerkt. Er schreitet jedoch nicht dagegen ein . Billigung: Der Arbeitgeber genehmigt die bereits geleisteten Überstunden nachträglich , beispielsweise durch die Entgegennahme der damit verbundenen Arbeitsergebnisse. Nachweispflicht und Dokumentation Die Beweislast dafür, dass die Überstunden erforderlich waren und vom Arbeitgeber veranlasst oder geduldet wurden, liegt im Streitfall primär beim Arbeitnehmer . Daher ist eine lückenlose Dokumentation der Mehrarbeit, inklusive Beginn, Ende und Art der Tätigkeit, unerlässlich, um den Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung zu sichern. Besonderheit bei Teilzeit Bei Teilzeitbeschäftigten werden Stunden, die über die vertraglich vereinbarte Zeit hinausgehen, aber unter der Vollzeitgrenze liegen, als Mehrarbeit bezeichnet. Der Ausgleich dieser Mehrarbeit durch Freizeitausgleich unterliegt denselben Regelungen und Fristen wie der Abbau von Überstunden. Mitbestimmung und betriebliche Umsetzung Der Freizeitausgleich als Maßnahme der Arbeitszeitgestaltung unterliegt den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und erfordert die Beteiligung des Betriebsrats. Zwingendes Mitbestimmungsrecht Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit, was sowohl die Anordnung als auch die Regelung des Abbaus von Überstunden umfasst. Entscheidungen des Arbeitgebers, die ohne die Beteiligung des Betriebsrats getroffen werden, sind in der Regel rechtsunwirksam . Kommt keine Einigung zustande, muss die Einigungsstelle angerufen werden. Umsetzung mittels Arbeitszeitkonto In der Praxis wird der Überstundenabbau häufig über ein Arbeitszeitkonto oder eine detaillierte Betriebsvereinbarung geregelt. Diese Dokumente legen die genauen Voraussetzungen, den zeitlichen Rahmen und die Fristen fest, unter denen der Freizeitausgleich erfolgen kann. Sonderfälle: Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankheit während des Abbummelns Der Zeitpunkt des Eintritts einer Erkrankung ist für den Anspruch entscheidend: Erkrankung während der Freistellung: Die Zeit gilt als gewährt . Ähnlich wie im Erholungsurlaub führt die Krankheit nicht zu einer Gutschrift der Stunden, da die Arbeitspflicht bereits entfallen war. Erkrankung vor Beginn der Freistellung: Der Anspruch auf Freizeitausgleich bleibt erhalten . Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Stunden zu einem späteren Zeitpunkt abzubauen. Abgeltung bei Ausscheiden Endet das Arbeitsverhältnis, bevor die angesammelten Überstunden vollständig abgebaut werden konnten, ist ein nachträglicher Freizeitausgleich unmöglich, da die Hauptleistungspflichten erloschen sind. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung in Geld. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs bemisst sich nach dem zuletzt maßgeblichen Bruttostundenentgelt , einschließlich regelmäßig gezahlter Zuschläge. Hat der Arbeitnehmer hingegen mehr Freizeit erhalten, als ihm zustand (Minusstunden), kann der Arbeitgeber eine Verrechnung mit dem noch auszuzahlenden Vergütungsanspruch vornehmen. Verfallfristen und Verjährung Ansprüche auf Ausgleich von Überstunden unterliegen verschiedenen Fristen zur Geltendmachung. Vertragliche Ausschlussfristen Diese kurzen Fristen sind in vielen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen festgelegt und betragen oft nur drei bis sechs Monate . Wird der Anspruch innerhalb dieser Frist nicht schriftlich geltend gemacht , verfällt er vollständig. Die Einhaltung dieser Fristen ist zwingend und die häufigste Ursache für das Scheitern von Überstundenansprüchen. Gesetzliche Verjährung Fehlen entsprechende Ausschlussfristen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren . Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf den Überstundenausgleich entstanden ist. Steuerliche Auswirkungen Die Wahl zwischen Freizeitausgleich und Auszahlung hat auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen: Auszahlung der Überstunden: Die Vergütung wird als reguläres Arbeitsentgelt behandelt und unterliegt in vollem Umfang der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen . Dies kann, aufgrund des progressiven Steuersatzes, zu einer erhöhten steuerlichen Belastung im Auszahlungsmonat führen. Freizeitausgleich: Da das reguläre Entgelt während des Abbummelns fortgezahlt wird und die Vergütung der Überstunde zeitlich anders gelagert ist, kann dies im Vergleich zur Einmalzahlung eine bessere Verteilung des Einkommens bewirken. Steuerfreie Zuschläge: Lediglich gesetzliche Zuschläge für tatsächlich geleistete Überstunden in der Nacht, an Sonntagen oder Feiertagen können nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei sein. Die eigentliche Grundvergütung der Überstunde bleibt jedoch in jedem Fall steuerpflichtig. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Überstunden abbummeln Muss der Arbeitgeber das Abbummeln genehmigen? Ja, der Arbeitgeber muss dem Abbau von Überstunden grundsätzlich zustimmen, da ihm das Weisungsrecht für die Festlegung des Zeitpunkts zusteht, sofern keine automatische Regelung existiert. Kann der Arbeitgeber Überstundenabbau anordnen? Eine Anordnung ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Verfallen Überstunden? Ansprüche auf Überstundenausgleich verfallen oft bereits nach drei bis sechs Monaten aufgrund vertraglicher oder tariflicher Ausschlussfristen. Ohne diese gilt die gesetzliche Verjährung von drei Jahren. Was passiert bei Krankheit während des Abbaus? Erkrankt der Arbeitnehmer während des Abbummelns, gelten die Stunden als verbraucht und verfallen. Im Gegensatz zum Urlaub wird die Zeit nicht erneut gutgeschrieben. Muss der Betriebsrat bei der Anordnung oder dem Abbau von Überstunden beteiligt werden? Ja, der Betriebsrat muss nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zwingend beteiligt werden, wenn Überstunden angeordnet oder deren Abbau (z. B. durch „Abbummeln“) geregelt werden sollen. Das betrifft jede vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit, also auch die Verteilung der Überstunden. Der Arbeitgeber darf dies nicht einseitig entscheiden. Kommt keine Einigung mit dem Betriebsrat zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Maßnahmen ohne die Beteiligung des Betriebsrats sind meistens unwirksam. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. 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