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Aktuelles im Arbeitsrecht
Verrechenbarkeit Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich
Autor: Dr. Michael Thorn, 1. April 2023
Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar.
Zum Sachverhalt
Zur Verrechenbarkeit Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich: Im März 2014 beschloss die beklagte Arbeitgeberin, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen, und informierte den Betriebsrat über die daraus resultierende Massenentlassung.
Bevor die Betriebsparteien jedoch in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, einschließlich des Klägers. Der Kläger erhielt aufgrund dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens einen Nachteilsausgleich in Höhe von 16.307,20 Euro gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG vor den Arbeitsgerichten zugesprochen.
Davor hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbart, der dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zuspricht. Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Auszahlung der Abfindung mit dem Hinweis auf den bereits beglichenen Nachteilsausgleich.
Verrechnung Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich: Obwohl der Nachteilsausgleich und die Sozialplanabfindung betriebsverfassungsrechtliche Leistungen mit einem weitgehend deckungsgleichen Zweck sind, haben die Vorinstanzen die Klage des Klägers auf Zahlung der Sozialplanabfindung abgewiesen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Revision vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolglos.
Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt auch die Sozialplanforderung, da der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen weitgehend deckungsgleich ist.
Die Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) stellt keine Hinderungsgrundlage dar.
Die Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung ist zwar bei Verletzung mit der Unwirksamkeit der Kündigung sanktioniert, eine Entschädigungszahlung ist jedoch unionsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 – 1 AZR 279/17 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 – 4 Sa 1619/16 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.2.2019
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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