Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers
Fristlose Kündigung von Arbeitnehmern - Anwalt - Arbeitsrecht - München
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind von beiden Seiten jeweils Kündigungsfristen einzuhalten, damit sich der andere Vertragspartner darauf einstellen kann. Die Kündigungsfristen können sich aus unterschiedlichen Quellen ergeben:
aus dem Arbeitsvertrag
aus einem Tarifvertrag
aus einer Betriebsvereinbarung
aus dem Gesetz.
Sofern gesetzliche Kündigungsfristen gelten, ist § 622 BGB anzuwenden. Aus ihm ergeben sich die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für Arbeitsverhältnisse eines Arbeiters oder eines Angestellten (= Arbeitnehmer) ergibt sich aus § 622 Abs. 1 eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Die
Vorschrift gilt für Arbeitsverhältnisse, macht also keinen Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und gilt daher für beide gleichermassen.
Aus § 622 Abs. 2 BGB ergibt sich eine zusätzliche Regelung für Arbeitgeber. Für diese gilt wegen § 622 Abs. 1 BGB bereits die einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich aber die gesetzliche Kündigungsfrist mit der steigenden Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Sie beträgt je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses:
nach 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
nach 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
nach 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
nach 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
nach 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
nach 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer ergibt sich dagegen eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats aus § 622 Abs. 1 BGB. Die verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Bei einer Kündigung, die der Arbeitnehmer ausspricht, verbleibt es daher grundsätzlich bei der Mindestkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB, egal wie lang die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ist.
Kündigungsfristen definieren den Zeitraum, der zwischen einer Kündigungserklärung und der Beendigung des Vertrags liegen muss. Zweck der Kündigungsfrist ist, dass sich der Empfänger der Kündigung auf die Veränderung einstellen kann.
Kündigungsfristen können sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz, § 622 BGB, ergeben.
Wenn im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, kommen Sie erst zu den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, wenn keine tarifrechtlichen Kündigungsfristen für Sie gelten. Tarifvertragliche Kündigungsfristen gelten für Sie, wenn Sie tarifgebunden sind, d.h. Mitglied einer Gewerkschaft), der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde oder Ihr Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist.
Auch für Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag gibt es gesetzliche Vorgaben, denn Kündigungsfristen dienen dem Schutz des Arbeitnehmers. In einem Arbeitsvertrag dürfen daher kürzere Kündigungsfristen als die gesetzlichen oder, soweit geltend, im Tarifvertrag, nicht vereinbart werden. Längere Kündigungsfristen sind erlaubt, aber nur, wenn sie für beide Parteien gelten. Bei Verstoß gegen diese Vorgaben gelten die gesetzlichen Regelungen.
Bei gesetzlichen Kündigungsfristen ist zu unterscheiden, ob sie für den Arbeitnehmer oder für den Arbeitgeber gelten.
Die Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer bestimmt sich nach § 622 Absatz 1 BGB: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“. § 622 Absatz 5 BGB bestimmt, dass eine kürzere Kündigungsfrist als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden kann,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber ist die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers für die Kündigungsfrist maßgeblich: Sie beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Die Vorschrift § 622 Absatz 3 BGB bestimmt, dass während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich jederzeit kündigen. Allerdings gilt eine Kündigungsfrist, d.h. es dauert noch einige Zeit bis das Arbeitsverhältnis beendet wird. Für Sie als Arbeitnehmer gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, wenn sich nicht aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine längere Kündigungsfrist ergibt.
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, hat das nicht zur Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. Stattdessen wird die Kündigung grundsätzlich dahingehend gedeutet und ausgelegt, dass der Arbeitgeber mit der richtigen Kündigungsfrist kündigen wollte. Wenn im Einzelfall auch die Auslegung ergibt, dass nur der falsche Termin gelten soll, beendet die Kündigung zu diesem Termin, wenn sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage wehrt. Daher sollten Arbeitnehmer gegen eine Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist vorsorglich Kündigungsschutzklage einreichen.
Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn sie nicht eingehalten werden, etwa bei einer Kündigung, kann eine Klage notwendig sein. Sie sollten sich zu Kündigungsfristen von einem Anwalt beraten lassen. Zögern Sie nach Erhalt einer Kündigung nicht, weil eine Klagefrist von 3 Wochen mit dem Zugang der Kündigung beginnt.