Anwalt bei Abmahnung in München
Sie benötigen einen Anwalt für Abmahnung, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine schriftliche Rüge erteilt. Wenn diese Rüge eine Abmahnung ist, beanstandet ein Arbeitgeber nicht nur ein Fehlverhalten. Weil die Abmahnung ist zugleich Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist, kann Ihre Abmahnung auch die Vorbereitung einer Kündigung sein.
Kontaktieren Sie einen Anwalt für Abmahnung, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung erteilt. Lassen Sie klären, wie sie zu bewerten ist, wie Sie sich verhalten sollen und und welche weiteren Schritte nötig sind.

Abmahnung erhalten? Anwalt anrufen.
Sie suchen einen Anwalt für Abmahnungen in München? Bei uns sind Sie richtig! Unsere Anwälte haben 25 Jahre Erfahrung mit Abmahnungen. Wir bieten kompetente Beratung und Vertretung, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auf unsere langjährige Expertise im Bereich Abmahnung können Sie vertrauen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Anliegen im Zusammenhang mit der Abmahnung zu besprechen. Ihr Partner in München – Anwalt Abmahnung - DR. THORN Rechtsanwälte.
Unser erfahrenes Team von Rechtsberatern wird für Sie Ihre Situation analysieren und individuelle Lösungen finden. Wir verstehen Ihre Sorgen, die eine Abmahnung mit sich bringt. Wir nehmen uns die nötige Zeit, um Ihre Bedürfnisse zu verstehen und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Unsere Kanzlei legt großen Wert auf eine persönliche Betreuung und transparente Kommunikation, damit Sie stets über den aktuellen Stand Ihres Falls informiert sind.
Mit Dr. Thorn Rechtsanwälte haben Sie bei einer Abmahnung vertrauenswürdige Partner an Ihrer Seite. Wir analysieren den Vorwurfs des Fehlverhaltens, schützen Ihre Rechte und bauene eine angemessene Verteidigung auf.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und einen Termin für eine vertrauliche - kostenlose - Erstanalyse zu vereinbaren. Gemeinsam finden wir die beste Vorgehensweise für die Abmahnung.
Kanzlei Dr. Thorn - Ihr Anwalt bei Abmahnungen in München.
In aller Kürze
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Eine wirksame Abmahnung muss konkret formuliert sein.
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Der Arbeitgeber braucht einen Grund für die Abmahnung.
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Der Arbeitnehmer hat das Recht zur Gegendarstellung.
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Gegen eine unberechtigte Abmahnung kann man klagen.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine förmliche schriftliche Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie soll ihn auf - angebliches - Fehlverhalten hinweisen und eine Verhaltensänderung fordern. Die Abmahnung enthält üblicherweise die Beschreibung des Vorwurfs, eine Aufforderung zur Unterlassung und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, bis hin zur Kündigung.
Die Abmahnung richtet sich gegen eine Pflichtverletzung und kann daher verschiedenste Gründe haben. Am häufigsten geht es um wiederholte Verspätungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder Leistungsmängel.
Die Abmahnung hat Warnfunktion, indem sie den Arbeitnehmer vor möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen - wie einer Kündigung - bei weiterem Fehlverhalten warnt. Sie soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu korrigieren und eine Wiederholung von Fehlverhalten zu vermeiden. Gleichzeitig dient sie der Dokumentation des Fehlverhaltens.
Eine Abmahnung führt nicht automatisch zu einer Kündigung. Eine Anwalt für Abmahnungen kann Sie beraten. Gemeinsam mit ihm können Sie Ihr Recht wahrnehmen, sich zur Abmahnung zu äußern oder klageweise dagegen vorzugehen.
Ist die Rüge nur eine Ermahnung?
Zunächst ist zu klären, ob Sie eine Abmahnung erhalten haben oder nur eine Ermahnung. Mit einer Ermahnung wird ein tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber lediglich beanstandet.
Sie gilt als das mildere Mittel zur Abmahnung, weil nur eine Rüge des Fehlverhaltens enthalten ist, aber keine Konsequenzen angedroht werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mit der Ermahnung dem Arbeitnehmers nur zu verstehen gibt, dass er sein Verhalten als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten rügt. Die Ermahnung erfüllt somit eine Rügefunktion. Zugleich ergeht an den Arbeitnehmer die Aufforderung sein Verhalten zukünftig zu unterlassen. Damit hat sie auch Aufforderungsfunktion.
Der entscheidende Unterschied zur Abmahnung besteht darin, dass die Ermahnung keine Warnfunktion hat, denn mit der Ermahnung werden arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall der Fortsetzung des Fehlverhaltens nicht angedroht.
Die wichtigste rechtliche Konsequenz ist, dass auf eine Ermahnung, eben weil die Warnfunktion fehlt, der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung, die eine Abmahnung voraussetzt, nicht stützen kann. Wenn Sie bei Ihrer Abmahnung diesbezüglich Zweifel haben, stehen wir Ihnen als Anwälte für Abmahnungen im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.
Vergleich zur Ermahnung
Das schärfere Schwert ist die Abmahnung, weil Rüge- und Aufforderungsfunktion der Ermahnung mit einer Warnfunktion verknüpft werden. Dazu enthält die Abmahnung nach Beanstandung des Fehlverhaltens und der Aufforderung dieses zukünftig zu unterlassen, zusätzlich die Androhung, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung erfolgen.
Durch die Abmahnung soll dem Mitarbeiter - vor Ausspruch einer Kündigung - quasi mit einem Warnschuss verdeutlicht werden, dass sein Verhalten vertragswidrig ist, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und eine Kündigung zur Folge haben kann. Weil eine auf ein Fehlverhalten gestützte verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung des Arbeitnehmers voraussetzt, kann somit eine Abmahnung auch ein erster Schritt zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung sein.
Funktionen und Elemente
Von einer Abmahnung spricht man, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter
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auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist,
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ihn auffordert, dieses in Zukunft zu unterlassen
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und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung androht.
Daraus ergeben sich die entscheidenden Merkmale der Abmahnung: Rüge-, Aufforderungs- und Warnfunktion. Diese drei Funktionen bestimmen Inhalt und Aufbau einer Abmahnung.
Abbildung: Funktionen der arbeitsrechtlichen Abmahnung durch den Arbeitgeber
Hinweis- und Rügefunktion
Der Arbeitgeber muss in der Abmahnung das abzumahnende Verhalten ganz konkret, gemäß den W-Fragen (wer, wann, was, wo) beschreiben und die konkrete Pflichtverletzung benennen.
Pauschalierte Aussagen wie „Ihr regelmäßiges Zuspätkommen mahnen wir hiermit ab“, reichen mangels Bestimmtheit des Sachvortrags nicht aus. Eine solche Abmahnung wäre rechtswidrig und ein Anwalt mit einer Klage gegen die Abmahnung erfolgreich.
Das angebliche Fehlverhalten muss darüber hinaus auch abmahnfähig sein, d.h. es muss sich um ein Fehlverhalten handeln. So wäre z.B. eine Abmahnung wegen häufiger Kurzerkrankungen unzulässig, weil der Arbeitnehmer auf seinen Gesundheitszustand keinen Einfluss hat und mit häufigen Kurzerkrankungen keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.
Aufforderungsfunktion
Mir einer Abmahnung wird ein Fehlverhalten beanstandet, was zwangsläufig auch bedeutet, dass eine Verhaltensveränderung verlangt wird. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb explizit dazu auffordern, sein Verhalten in der Zukunft zu ändern, d.h. den Pflichtverstoß zukünftig zu unterlassen und sich wieder vertragstreu zu verhalten. Die regelrechte Abmahnung enthält daher eine Aufforderung zur Verhaltensänderung.
Warnfunktion
Um der Abmahnung die entscheidende Qualifikation gegenüber der Ermahnung zu geben, muss sie eine ausdrückliche Warnung enthalten, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben wird. Üblicherweise werden "arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung bei erneutem Fehlverhalten" angedroht.
Muster
Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
leider sehen wir uns gezwungen Ihnen folgende Abmahnung auszusprechen:
1. Sie sind am ….. zu spät an ihrem Arbeitsplatz erschienen, und zwar um …. Uhr, anstatt um …… Uhr, dem in unserem Betrieb geltenden Arbeitsbeginn.
2. Sie haben damit gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstossen. Wir fordern Sie hiermit auf, zukünftig pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen.
3. Sollten Sie ihr Fehlverhalten wiederholen, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung rechnen.
Wirksamkeit der Abmahnung?
Ab wann ist eine Abmahnung wirksam?
Die Abmahnung wird nicht bereits mit der Erteilung, sondern erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Der Arbeitgeber muss also dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung erhält.
Hier hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:
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Die mündliche Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer geht direkt mit deren Ausspruch zu.
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Eine persönliche Übergabe der schriftlich verfassten Abmahnung mit Übergabe an dn Arbeitnehmer
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Einwurf des Abmahnschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten. Zugang erfolgt am Tag des Einwurfs, spätestens am Tag darauf.
Das Abmahnschreiben gilt dann als zugegangen, wenn die Abmahnung in den Machtbereich, z.B. den Briefkasten, des Adressaten gelangt und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Dies bedeutet für Sie, dass die Abmahnung Ihnen auch in Ihrer Abwesenheit oder im Urlaub zugehen kann.
Gibt es eine Frist ?
Eine Frist, in der die Abmahnung auszusprechen wäre, existiert nicht. Trotzdem wird der Arbeitgeber eine Abmahnung möglichst schnell nach dem Fehlverhalten des Mitarbeiters aussprechen, um der Ernsthaftigkeit Ausdruck zu verleihen. Wartet der Arbeitgeber zu lange, kann er das Recht auf Abmahnung möglicherweise verlieren. Hier ist eine sogenannte Verwirkung möglich.
Gibt es eine bestimmte Form?
Eine Formvorschrift für die Abmahnung gibt es nicht. Auch wenn die meisten Abmahnungen schriftlich erfolgen, ist Schriftform kein rechtliches Erfordernis. Das bedeutet, dass auch eine mündlich erteilte Abmahnung wirksam sein kann.
Allerdings wird wegen der Beweislast des Arbeitgebers in einem späteren Prozess und zur Dokumentation in der Personalakte die Abmahnung üblicherweise stets schriftlich erteilt.
Wie soll ich reagieren?
Muss ich unterschreiben?
Oft sieht der Arbeitgeber eine Unterschriftszeile für den Arbeitnehmer vor, überschrieben mit „erhalten und bestätigt“ oder „erhalten und akzeptiert“. Arbeitnehmer werden gebeten zu unterschreiben. Wir raten davon ab. Sie sind hierzu nicht verpflichtet und erleichtern damit dem Arbeitgeber nur die Beweisführung zum Zugang der Abmahnung. Möglicherweise gestehen Sie überdies den behaupteten Pflichtverstoß mit den Formulierungen „bestätigt“ oder „akzeptiert“ sogar ein. Weil keine Pflicht entsteht und Ihnen Nachteile drohen, raten wir von einer Unterschrift ab.
Gründe für eine Abmahnung
Es gibt so viele Gründe für eine Abmahnung wie es mögliche Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis gibt. Die häufigsten Abmahnungsgründe sind
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Beleidigung des Arbeitgebers oder von Mitarbeitern oder Kunden
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Arbeitsverweigerung
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unerlaubte private Nutzung des Internets
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Zuspätkommen
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Missachtung von Anweisungen des Arbeitgebers
Entbehrlichkeit
Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn sie sinnlos bzw. überflüssig ist oder ein grober Rechtsverstoß vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird, sich hartnäckig weigert, eigenmächtig handelt im Wissen, das das Handeln nicht geduldet wird oder ein gravierender Vertrauensbruch vorliegt.
Ob sofort – ohne Abmahnung - gekündigt werden kann, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Entschieden wurde dies z.B. für die Selbstbeurlaubung oder auch für die Ankündigung einer Krankheit, weil dies schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers sind.
Einzelfragen
Wer darf abmahnen?
Abmahnungsberechtigt ist der Vorgesetzte, d.h. jeder, der gegenüber dem abzumahnenden Mitarbeiter ein Weisungs- und Direktionsrecht hat.
Wie lange wirkt eine Abmahnung?
Es gibt keine Frist für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Theoretisch kann die Abmahnung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in der Personalakte verbleiben. Einigkeit herrscht darüber, dass die Wirkung der Abmahnung schwächer wird, je länger sich der Arbeitnehmer vertragstreu verhält und die Abmahnung zeitlich zurückliegt. Sollte nichts weiter vorfallen, keine Abmahnung wegen des gleichen Rechtsverstoßes oder eines anderen vorliegen, kann in der Regel nach ca. 2 Jahren die Entfernung aus der Personalakte gefordert werden, wobei dies vom jeweiligen Einzelfall und der Schwere der Vertragsverletzung abhängt.
Ab wann kommt die Kündigung?
Kennen Sie auch die Annahme, dass nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen eine Kündigung kommt? Das ist nicht richtig. Ob und wann einer Kündigung kommt, ist entscheidend vom Einzelfall abhängig. Betrifft die Abmahnung eher kleine Fehler oder Verstöße, dann bedarf es mehr als einer Abmahnung, um eine berechtigte Kündigung auszusprechen. Bei einem groben Verstoß, Beleidigungen oder sexueller Belästigungen ist hingegen schnell mit einer verhaltensbedingten Kündigung auch in Form einer außerordentlichen Kündigung, also einer fristlosen Kündigung zu rechnen.
Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, bereitet er damit oft eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Der Arbeitgeber kann eine verhaltensbedingte Kündigung aber nur aussprechen, wenn das abgemahnte Fehlverhalten sich wiederholt.
Wiederholt sich das abgemahnte Fehlverhalten nicht, kann der Arbeitgeber nicht verhaltensbedingt kündigen, sondern muss das „neue“ Fehlverhalten zunächst abmahnen.
Wie hilft ein Anwalt?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie durch einen Anwalt klären lassen, ob Sie sich gegen die Abmahnung wehren können und sollen. Eine gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Dennoch sollten Sie keine Zeit verlieren:
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Außergerichtlich können Sie der Abmahnung widersprechen oder eine Gegendarstellung schreiben, in der Sie Ihre seine Sicht schildern. Die Gegendarstellung muss der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen. Für einen späteren Prozeß kann das sehr hilfreich sein. Für die Formulierung einer Gegendarstellung sollten Sie einen Anwalt für Abmahnung beauftragen.
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Sie können auch Klage beim Arbeitsgericht erheben und auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Diese Klage ist vielversprechend, wenn die Abmahnung rechtswidrig ist. Das kann viele Gründe haben: formelle Fehler, falsche Tatsachenbehauptungen enthält oder Unverhältnismäßigkeit . Mit Entnahme aus der Personalakte existiert dann keine Abmahnung mehr und eine verhaltensbedingte Kündigung kann nicht mehr darauf gestützt werden. Wir beraten Sie, ob es ratsam ist, mit einem Anwalt gegen die Abmahnung vorzugehen und führen für Sie eine Klage gegen die Abmahnung beim Arbeitsgericht München.
FAQ - Häufige Fragen
1. Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Eine Abmahnung ist eine Verwarnung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, wenn dieser gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat.
2. Welche Voraussetzungen muss sie erfüllen?
Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber genau beschrieben werden (Rügefunktion). Hierzu gehört üblicherweise das Datum, das Fehlverhalten sowie die beteiligten Personen. Das Verhalten muss als Vertragsverstoß gerügt werden. Der Arbeitgeber muss für den Fall der Wiederholung Rechtsfolgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses androhen (Warnfunktion).
3. Wie häufig wird abgemahnt bis zur Kündigung?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nach drei Abmahnungen die Kündigung folgt. Eine solche Regelung existiert nicht. Maßgeblich ist der konkrete Einzelfall. Bei schweren Verstößen ist bereits eine Abmahnung ausreichend. Bei nur leichtem Fehlverhalten können mehrere Abmahnung notwendig sein. Bei ganz besonders schweren Verstößen, kann sogar eine Notwendigkeit der Abmahnung entfallen.
4. Sollte man unterschreiben?
Eine Abmahnung sollte man nicht unterschreiben. Die Abmahnung des Arbeitgebers ist auch ohne Unterschrift des Arbeitnehmers gültig, sodass es keinerlei Veranlassung gibt als Arbeitnehmer eine Abmahnung zu unterschreiben. Durch die Unterschrift kann der Eindruck entstehen, dass die Abmahnung vom Arbeitnehmer als richtig anerkannt wird.
5. Welches Verhalten rechtfertigt eine Verwarnung?
Grundsätzlich berechtigt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur Abmahnung. Typische Fälle, die oft zur Abmahnung führen sind: Häufiges Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Alkohol am Arbeitsplatz, Diebstahl, Beleidigung des Arbeitgebers oder von Kunden und Mitarbeitern.
6. Wann ist eine Rüge nicht gültig?
Eine Abmahnung ist ungültig, wenn keine Pflichtverletzung vorgelegen hat, wofür der Arbeitgeber die Beweislast hat. Ungültig ist die Abmahnung, wenn die Vorwürfe nur pauschal erhoben werden und nicht konkret beschrieben sind. Ebenso, wenn die Androhung arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall fehlt. Ferner muss die zuständige Person unterzeichnet haben, d.h. ein Vorgesetzter bzw. Personalverantwortlicher.
7. Was ist kein Grund?
Kein Abmahnungsgrund liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer kein Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden kann, weil er auf das beanstandete Verfahren keinen Einfluss hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn seine unterdurchschnittliche Leistungen gerügt werden und er sein Leistungspotenzial ausgeschöpft hat.
8. Muss die Rüge schriftlich erteilt werden?
Es gibt keine Vorschrift, dass Abmahnungen schriftlich erteilt werden müssen. Dies bedeutet, dass auch mündliche Abmahnung gültig sind. Aus Beweiszwecken werden allerdings in der Regel von Arbeitgebern schriftliche Abmahnungen erteilt.
9. Wie kann ich mich wehren?
Gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung können Sie sich auf verschiedenen Wegen wehren: Zunächst einmal können Sie ein persönliches Gespräch mit Ihrem Chef oder Vorgesetzten führen. Des Weiteren können Sie eine schriftliche Gegendarstellung verfassen und an den Arbeitgeber übersenden. Darin wird üblicherweise Ihre Sicht der Situation festgehalten. Diese Gegendarstellung muss zur Personalakte genommen werden. Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein, können Sie sich an den Betriebsrat wenden und um Vermittlung bitten. Schließlich können Sie beim Arbeitsgericht eine Klage gegen die Abmahnung einreichen. Allerdings wird in der Praxis durch eine Klage häufig das Arbeitsverhältnis gefährdet.
10. Wie gravierend ist eine Abmahnung?
Wie ernst eine Abmahnung ist, hängt von den jeweiligen Einzelfall ab. Im Grundsatz wird mit der Abmahnung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber verwarnt. Dies kann positiv sein, wenn lediglich eine Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers angestrebt wird. Es ist allerdings auch möglich, dass der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, die normalerweise eine vorangegangene Abmahnung voraussetzt, vorbereitet werden soll.

Unser Anwalt hilft Ihnen
Eine Abmahnung ist oft die Vorstufe zur Kündigung. Lassen Sie sich beraten wie Sie sich wehren können. Oft kann ein Anwalt gegen eine Abmahnung erfolgreich vorgehen, weil dabei häufig Fehler gemacht werden. Holen Sie sich Informationen und Hilfe, um erfolgreich gegen die Abmahnung vorzugehen.
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