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Die Kosten im Arbeitsrecht

Die Kosten für ein arbeitsgerichtliches Verfahren setzen sich zusammen aus den Anwaltskosten und aus den Gerichtskosten.

Bei arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit in der ersten Instanz, dass es keine Kostenerstattung gibt, d.h. der Verlierer bezahlt nur seinen eigenen, nicht aber den gegnerischen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten.

Gerichtsgebühren fallen nicht an, wenn der Prozeß durch ei­nen Ver­gleich er­le­digt wird, was bei 90% der verhandelten Verfahren der Fall ist. Würde ein Urteil gesprochen, sind die vom Ar­beits­ge­richt er­ho­be­nen Gebühren weitaus  ge­rin­ger als beim Amts- und Land­ge­richt.

Kosten im Arbeitsrecht - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Grund für diese Kostenregelung im Arbeitsgerichtsverfahren ist, dass sich Ar­beit­neh­mer meist auf der Kläger­sei­te be­fin­den und wegen des Arbeitnehmerschutzgedankens das Risiko der Kostentragungspflicht bei Unterliegen nicht zu ihren Lasten gehen soll.

Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Arbeitsrecht sind nicht unerheblich, weil als Streitwert z.B. einer Kündigungsschutzklage ein Quartalsgehalt angesetzt wird, woraus sich die gesetzlichen Gebühren berechnen.

 

Wir empfehlen daher grundsätzlich jedem Arbeitnehmer rechtzeitig  eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die die Kosten arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen dann trägt.

 

Allerdings können sich bei uns auch solche Arbeitnehmer beraten und bei einer Kündigung bzw. einer Kündigungsschutzklage vertreten lassen, die keine Rechtsschutzversicherung haben. Wir führen eine Einschätzung der Chancen vor Übernahme eines Mandats durch, so dass sichergestellt ist, dass durch die zu erwartende Abfindung die Anwaltskosten in jedem Fall abgedeckt sind.

FAQ - Häufige Fragen zu Kosten im Arbeitsrecht

1.  Welche Kosten entstehen im Arbeitsrecht?

An Kosten können Ihnen im Arbeitsrecht Gerichtskosten, Auslagen für Zeugen und Sachverständige sowie Anwaltskosten entstehen.

2.   Wie hoch sind die Gerichtskosten beim Arbeitsgericht?

Beim Arbeitsgericht entstehen Gerichtskosten, die allerdings überschaubar sind. Sie berechnen sich nach Anlage 2 zu § 34 Gerichtskostengesetz (= GKG). Bei einem Streitwert von 9.000 EURO, also einer Kündigungsschutzklage mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 EURO, liegen die Kosten gerade einmal bei 245 EURO. Ein Gerichtskostenvorschuss muss nicht geleistet werden. Bei einem Urteil muss der Unterlegene die Gerichtskosten tragen. Aber meistens wird ein Vergleich geschlossen wird. Dann werden keine Gerichtskosten fällig.

3.  Wie hoch sind die Anwaltskosten beim Arbeitsgericht?

Wenn es um eine Kündigung geht, richten sich die Kosten nach dem Bruttomonatsgehalt. Der Streitwert ist ein Quartalsgehalt. Bei 3.000 EURO liegen die Kosten für den Anwalt ungefähr bei 2.347 EURO brutto, wenn ein Vergleich abgeschlossen wird. Eine private Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten.

4.  Wer trägt die Kosten für den Anwalt?

Im Arbeitsrecht gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (= ArbGG), wonach in der ersten Instanz keine Erstattung von Anwaltskosten erfolgt. Erst in der zweiten Instanz gilt die übliche Erstattungspflicht der unterlegenen Partei. Weil der größte Teil in der ersten Instanz erledigt wird, zahlt in der Praxis in den meisten Fällen jeder seine Anwaltskosten selbst.

5.  Welche Kosten verursacht eine Kündigung, wenn es mir nur um eine Abfindung geht.

Auch wenn Sie eigentlich nur eine Abfindung erreichen möchten, müssen Sie  trotzdem gegen die Kündigung Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einreichen. Wenn Sie sich hierzu anwaltlich beraten und vertreten lassen, was ratsam ist, entstehen Ihnen Anwaltskosten. Aber wenn Ihre Aussichten auf eine Abfindung günstig sind, übersteigt in der Praxis die zu erwartende Abfindung die Anwaltskosten bei weitem.

6.  Lohnt es sich mit dem Arbeitgeber selbst zu verhandeln, um Kosten einzusparen?

Um Anwaltskosten zu vermeiden, könnte man auf die Idee kommen selbst mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Damit würde aber ignoriert, weshalb eine Abfindung gezahlt wird: Der Arbeitgeber zahlt Abfindung nur, um ein potentielles Prozessrisiko zu vermeiden. Als Arbeitnehmer haben Sie ohne anwaltlichen Beistand einen schweren Stand, denn Sie haben keine Waffengleichheit mit Ihrem Arbeitgeber, der meist anwaltlich beraten ist. Und Ihr Arbeitgeber wird davon ausgehen, dass Sie die Klage nicht ernsthaft betreiben, wenn Sie, um Kosten zu sparen, ohne Anwalt auftreten. In diesen Fällen wird, wenn überhaupt, erfahrungsgemäß nur eine geringeres Abfindungsangebot unterbreitet. Daher ist es nicht zu empfehlen, aus Kostengründen selbst mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

Der bessere Weg: Wenden Sie sich an einen Anwalt, der möglichst kostenlos zuerst Ihre Chancen einschätzt. Fällt die Einschätzung positiv aus, können Sie den Anwalt beauftragen, wenn mit der zu erwartenden Abfindung die Kosten bestritten werden können.

7.  Was ist mit den Kosten, wenn ich keine Rechtsschutzversicherung habe?

Mit einer Rechtsschutzversicherung brauchen Sie sich wegen der Kosten keine Gedanken zu machen. Aber wenn Sie  keine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie trotzdem nicht darauf verzichten herauszufinden, ob es sich lohnt gegen die Kündigung vorzugehen. Wenn Sie sich an einen Anwalt wenden mit einem kostenfreien Erstkontakt, werden Ihre Aussichten kostenlos bestimmt. Wenn Ihr Fall aussichtsreich ist, können Sie auch ohne  Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko eines Anwaltsauftrags eingehen, wenn davon auszugehen ist, dass die Abfindung die Kosten deckt.

8. Wie sind die Kosten im Arbeitsrecht als Arbeitnehmer wirtschaftlich einzuschätzen?

Viele Arbeitnehmer befürchten die Kosten, wenn sie sich gegen eine Kündigung wehren. Dazu besteht aber in den allermeisten Fällen kein Anlass. Wenn eine  Rechtsschutzversicherung besteht, werden in der Regel sämtliche Anwaltskosten bis auf eine geringe Selbstbeteiligung erstattet. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung  besteht kein Anlaß zur Sorge, weil wir nur aussichtsreiche Fälle vor Gericht bringen. HIer ist das wirtschaftliche Ergebnis unserer Tätigkeit in der Regel höher als die Kosten. Und vorab klären wir kostenlos klären, wie es um Ihre Chancen steht.

9. Was ist mit den Kosten der Erstberatung?

Die Erstberatung wurde eingeführt, um eine Obergrenze für die Kosten bzw. Gebühren einer ersten anwaltlichen Beratung mit maximal 190 EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu definieren. Die enstehenden Kosten sind ist deshalb auch bekannt als  Erstberatungsgebühr.

Weil diese Kosten aber auch dann zu bezahlen wären, wenn sich ergibt, dass Sie keine Aussichten auf eine Abfindung haben, verzichten wir auf dieses Modell. Wir bieten anstelle dieser kostenpflichtigen Erstberatung einen kostenfreien Erstkontakt mit einer unverbindlichen Einschätzung der Erfolgsaussichten.

10.  Ab wann lohnt es sich unter dem Kostenaspekt einen Anwalt einzuschalten?

Die Einschaltung eines Anwalts lohnt sich unter dem Aspekt der Kosten dann, wenn das wirtschaftliche Ergebnis, also in der Regel die Abfindung, höher ausfällt als die entstehenden Kosten, die zum Großteil aus Anwaltskosten bestehen. Das ist dann der Fall, wenn die Kündigung rechtlich angreifbar erscheint und je länger Ihre Betriebszugehörigkeit ist. Weil Sie als Arbeitnehmer das aber nicht im Vorhinein bewerten können, bieten wir Ihnen einen kostenfreien Erstkontakt.

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Kosten: Rat vom Anwalt holen

Viele Arbeitnehmer gehen nicht zum Anwalt, weil sie hohe Kosten befürchten. Lassen Sie sich von den Kosten nicht abhalten. Wenn Ihr Fall aussichtsreich ist, sind die Kosten für Sie überhaupt kein Problem. Rufen Sie an und lassen Sie sich die Kosten in Ihrem Fall erläutern.

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