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URLAUB IM ARBEITSRECHT

Am Strand - Urlaub im Arbeitsrecht - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Urlaub des Arbeitnehmers

Der Urlaubsanspruch ist nach der Definition in § 1 BUrlG ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von der arbeitsvertraglichen Verpflichtung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt gemäß Bundesurlaubsgesetz jährlich mindestens 24 Werktage, ausgehend von einer 6-Tages-Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub kann zugunsten des Arbeitnehmers im Arbeits- und Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung um einen freiwilligen, übergesetzlichen Urlaubsanspruch erweitert werden.

Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses besteht eine Wartezeit von sechs Monaten bis erstmals ein Urlaubsanspruch entsteht. Der volle Urlaubsanspruch wird somit erstmalig nach dem sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Davor kann aber bereits gemäß § 5 Abs. 1 BUrlGein Anspruch auf Teilurlaub bestehen.

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Wichtig zu wissen: Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann Urlaub nicht gewährt werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

 

Eine Übertragung ist aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen laut BUrlG bis zum 31.03. des Folgejahres möglich. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung allerdings im Hinblick auf die persönlichen Gründe für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und daher für unwirksam angesehen.

Ist ein Arbeitnehmer  aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionskonformer Auslegung des BUrlG nicht (die übergesetzlichen sehr wohl) schon zum 31.03. des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des konkreten Urlaubsjahres.

Anzahl der Urlaubstage

Nach § 3 Abs. 1 BurlG beträgt die Dauer des bezahlten Jahresmindesturlaubs bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage pro Woche 24 Werktage.

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Gemäß Bundesarbeitsgericht berechnen sich die Anzahl der gesetzlichen Mindest-urlaubstage wie folgt:

24 Werktage (= Mindesturlaub) x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage
(6 Tage x 52 Wochen).

Diese Berechnung gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Vertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

 

Beispiel:

Bei der 3-Tagewoche und einem Gesamturlaub von 28 Werktagen bei Vollzeitbeschäftigung errechnet sich ein gesetzlicher Jahresurlaub für die Teilzeittätigkeit von 14 Urlaubstagen wie folgt:

28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht (3 Tage/Woche) : 312 Werktage.

 

Kürzung des Anspruchs

In einem neuen Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021, 9 AZR 225/21 entschieden, dass die Beschäftigte für Zeiten, in denen sie wegen "Kurzarbeit Null" nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche erwerben.

Diese war bislang höchst umstritten.

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist der Arbeitgeber nunmehr berechtigt, bei Kurzarbeit Null den Jahresurlaub seiner Mitarbeiter anteilig, d.h. für jeden vollen Monat der "Kurzarbeit Null" um 1/12 zu kürzen.

Verfall des Anspruchs

Grundsätzlich gilt gemäß § 7 Abs. 3 BurlG, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten, d.h. bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Dringende persönliche Gründe für eine Übertragung des Urlaubs auf das 1. Quartal es folgenden Jahrs sind zum Beispiel:

  • Krankheit, auch die Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss

  • oder die Erkrankung des Lebenspartners, mit dem der Urlaub hätte verbracht werden sollen.

 

Als dringende betriebliche Gründe für eine Übertragung werden üblicherweise termin- oder saisongebundene Aufträge und Problemeim Betriebsablauf genannt.

 

Ausnahmen zum Verfall

 

Wenn der Urlaub nicht bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres genommen wurde, verfällt der Urlaub nach Bundesurlaubsgesetzt grundsätzlich ersatzlos.

 

Davon gibt es zwei Ausnahmen.

 

1. Urlaubsverfall bei langer Krankheit

 

Der europäische Gerichtshof hat § 7 Abs. 3 BUrlG im Hinblick auf die persönlichen Gründe für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und daher für unwirksam angesehen. Dies hat zur Folge, dass, die gesetzlichen Urlaubstage des langzeiterkrankten Mitarbeiters nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des konkreten Urlaubsjahres verfallen (BAG Urteil vom 7. August 2012 – 9 AZR 353/10).  Damit wird gleichzeitig verhindert, dass aufgrund von Krankheit jahrelang Urlaub angesammelt wird., 

 

2. Kein grundsätzlicher Urlaubsverfall zum Jahresende oder zum 31. März

 

In unionskonformer Auslegung und einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2019, 9 AZR 541/15 kann der (Mindest-)Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nicht mehr automatisch verfallen.

Arbeitgeber müssen nun ihre Beschäftigten konkret auffordern, den offenen Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen und den Beschäftigten zugleich klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass nichtgenommener Urlaub ansonsten verfällt.

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass er seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

FAQ - Häufige Fragen

1.   Wie viele Tage Erholungszeit stehen mir zu?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Gemäß dieser Vorschrift steht Arbeitnehmern mit einer 5-Tage Woche in Deutschland ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen und bei einer 6-Tage-Woche von mindestens 24 Tage pro Jahr zu. Einzelvertraglich und tarifvertraglich werden meist mehr Erholungstage vereinbart.

2.  Kann mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Ferien ablehnen?

Arbeitnehmer können sich nicht eigenmächtig Urlaub nehmen, sondern müssen sich den Urlaub durch den Arbeitgeber gewähren lassen. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt in § 7 vor, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

3.  Was passiert, wenn ich meine Auszeit nicht nehme?

Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7 Abs. 3, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen, denn eine regelmäßige Auszeit ist erwünscht. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Diese Vorschrift ist allerdings europakonform auszulegen. Dies bedeutet, dass der Urlaub nicht automatisch verfällt, sondern Arbeitgeber zuvor auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen müssen. Daneben ist zu beachten, dass eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr nur möglich ist, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe dies rechtfertigen.

4.  Kann ich meinen Urlaub aufteilen?

In § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. In der Praxis wird dies allerdings häufig nicht beachtet, indem eine Aufteilung einvernehmlich praktiziert wird.

5.  Was passiert, wenn ich krank werde?

Wenn Sie während des Urlaubs krank werden, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Jahresurlaub nicht angerechnet. Dies ergibt sich aus § 9 Bundesurlaubsgesetz.

6. Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaub kürzen oder streichen?

Wenn der Arbeitgeber einen Urlaub einmal genehmigt hat, ist es nicht möglich den Urlaub zu kürzen oder zu streichen, ohne dass ein besonderer Umstand vorliegt. So ist anerkannt, dass ausnahmsweise die Kürzung oder Streichung zulässig ist, wenn aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses ganz erhebliche existenzbedrohende Schäden für das Unternehmen drohen.

7. Was passiert, wenn ich gekündigt werde?

8. Kann ich meine Auszeit auch in bar ausbezahlt bekommen?

9. Kann ich während meiner arbeitsfreien Tage entlassen werden?

10. Kann ich während der Probezeit schon freie Tage nehmen?

Wenn Sie gekündigt werden, müssen Sie den Ihnen verbleibenden Urlaub grundsätzlich innerhalb der Kündigungsfrist nehmen. Verbleibende Resturlaubsansprüche müssen gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in Geld abgegolten werden.

Urlaub soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Aus diesem Grund ist eine Auszahlung in Geld anstelle einer realen Urlaubsgewährung gemäß Bundesurlaubsgesetz nicht zulässig.

Eine Kündigung während des Urlaubs ist in der Regel möglich. Eine Kündigungserklärung kann auch in dieser Zeit dem Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne zugehen, auch wenn er wegen des Urlaubs die Kündigung nicht zur Kenntnis nehmen kann. Sollte bei Rückkehr die Kündigungsfrist von drei Wochen für die Einreichung der Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen sein, muss er einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz stellen. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, zusammen mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage.

Sie können auch während der Probezeit bereits freie Tage nehmen. Allerdings steht Ihnen der volle Urlaubsanspruch  erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten zu. Zuvor haben Sie Anspruch auf anteiligen Urlaub, der sich pro Monat auf 1/12 des Jahresurlaubs beläuft.

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