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ANWALT VERJÄHRUNG ARBEITSRECHT

Kalender - Verjährung im Arbeitsrecht - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Die Verjährung im Arbeitsrecht

Der Inhaber eines Anspruchs muss darauf achten, dass sein Anspruch zeitlich begrenzt wird durch die Verjährung. Ist ein Anspruch verjährt, kann der Schuldner die Leistung verweigern (= Leistungsverweigerungsrecht), indem er gegen die Geltendmachung die Einrede der Verjährung erhebt. Solange der Schuldner die Verjährung nicht geltend macht, bleibt er weiterhin zur Leistung verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.2002 gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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Die Verjährungsfrist ist von der Ausschlussfrist zu unterscheiden, der im Arbeitsrecht eine wesentliche Bedeutung zukommt, weil sie in der Regel noch kürzer ist als die Verjährung.
Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht weit verbreitet und im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen enthalten. Sie sollten die Ausschlussfristen kennen und wissen wo sie geregelt sind. Der Ablauf von Ausschlussfristen führt zum Erlöschen des Anspruchs oder des Rechts selbst. Ausschlussfristen werden von Amts wegen beachtet, sind kürzer – meistens zwischen 3 und 6 Monaten - als Verjährungsfristen und verdrängen damit häufig die Verjährungsregelungen. 

Die Bedeutung von Ausschlussfristen wird von Arbeitnehmern häufig unterschätzt. Sie sollten sich daher sofort anwaltlichen Rat einholen, um Klarheit über Ihre Ansprüche zu haben und zu wissen wann und wie sie Ansprüche geltend machen müssen, um den Ausschluss ihrer Ansprüche zu verhindern.

FAQ - Häufige Fragen zur Verjährung

1. Was ist eine Verjährung?

Verjährung bedeutet, dass nach einem bestimmten Zeitraum der Gläubiger den Anspruch gegen den Schuldner nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Grundsätzlich unterliegen alle Ansprüche der Verjährung. Die Besonderheit ist, dass Verjährung nicht bedeutet, dass der Anspruch erlischt. Verjährung gibt den Schuldner nur das Recht die Erfüllung zu verweigern mit der Einrede der Verjährung.

2. Wie ist sie im Arbeitsrecht geregelt?

Auch für arbeitsrechtliche Ansprüche gilt die Regelung des § 195 BGB über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber z. B. Gehaltsansprüche, Ansprüche auf Boni und Gratifikationen) und Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.

3. Wann beginnt die Frist zu laufen?

Gemäß § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung, also der Beginn des Laufs der Verjährung, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

4. Was ist der Unterschied zur Ausschlussfrist?

Neben der Verjährungsfrist existiert im Arbeitsrecht die Ausschlussfrist. Während die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre dauert, sind Ausschlussfristen im Arbeitsrecht weitaus kürzer. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Verjährung den Anspruch nicht erlöschen lässt nur auf Einrede des Schuldners berücksichtigt wird, während dessen die Ausschlussfrist zum Erlöschen des Anspruchs führt und bei Gericht von Amts wegen berücksichtigt wird.

5. Wie wird der Eintritt verhindert?

Der Eintritt der Verjährung wird verhindert durch Verhandlungen über die den Anspruch begründenden Umstände mit dem Schuldner. Dabei hat der Gläubiger Problem beweisen zu müssen, dass verjährungshemmende Verhandlungen geführt worden sind. Verlässlich ist hingegen die rechtliche Verfolgung des Anspruchs, etwa durch Klage, Mahnbescheid oder Antrag auf Durchführung eines Güterverfahrens. Keine verjährungshemmende Wirkung hat die schriftliche Geltendmachung, auch nicht, wenn dies durch Einschreiben erfolgt.

6. Wer muss die Voraussetzungen beweisen?

Grundsätzlich muss derjenige Tatsachen beweisen, der sich auf diese berufen will. Somit muss auch im Arbeitsrecht der Schuldner Beginn und Ablauf der Verjährung darlegen und beweisen, wenn er sich darauf berufen will.

7. Kann eine Abmahnung verjähren?

Hier ist zu unterscheiden: Zum einen zwischen dem Recht eine Abmahnung zu erteilen und zum anderen dem Anspruch auf eine Löschung der Abmahnung. Für beides gilt: Die Abmahnung im Arbeitsrecht unterliegt nicht der Verjährung, weder bezüglich des Ausspruchs der Abmahnung noch der Entnahme aus der Personalakte. Bezüglich des Ausspruchs der Abmahnung gilt statt dessen der Grundsatz, dass die Abmahnung zeitnah zum Verstoß erfolgen soll. Bezüglich des Verbleibs in der Personalakte gibt es keine Regelung. Nach der Rechtsprechung sollen Mitarbeiter allerdings in einem Zeitraum von 2-3 Jahren erfolgreich einen Antrag auf Entfernung der Abmahnung stellen können.

Auch Urlaubsansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren. Allerdings gibt es eine Besonderheit bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist. Nach der Rechtsprechung des BGH und des Bundesarbeitsgerichts beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über seinen Urlaubsanspruch und den möglichen Verfall aufgeklärt worden ist

8. Kann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjähren?

9. Unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjähren?

10. Was ist der Unterschied zur Verwirkung?

Für den Urlaubsabgeltungsanspruch gelten dieselben Regelungen wie für den Urlaubsanspruch.

Im Unterschied zu Verjährung, die lediglich einen Zeitablauf erfordert, setzt die Verwirkung voraus, dass die Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. Voraussetzung dafür sind das Zeitmoment, d.h. dass der Gläubiger seinen Anspruch über einen gewissen Zeitraum nicht geltend macht, und das Umstandsmoment, d.h. durch das Verhalten des Gläubigers vertraut der Schuldner darauf nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

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