Keine Tariffähigkeit der DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) nicht tariffähig ist.
Ein Tarifvertrag wird zwischen den Tarifparteien geschlossen, d.h. Arbeitgeber und Gewerkschaften. Der Arbeitnehmer selbst wird nicht Vertragspartner. Aber ein Tarifvertrag kann auch für ihn gelten. So wird in vielen Arbeitsverträgen auf die Bestimmungen eines Tarifvertrags verwiesen. Durch diese Verweisung werden die Regelungen des Tarifvertrag Bestandteil des Arbeitsvertrags. Auf diese Weise können wesentliche Bestandteile auch Ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Tarifvertrag geregelt sein.
Gerade bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen spielen die Regelungen in dem Tarifvertrag für den einzelnen Arbeitnehmer eine große Rolle, wie z.B. bei Kündigungsfristen und dem Sonderkündigungsschutz oder durch die oft übersehene Regelung von Ausschlussfristen.
Sie sollten daher den für Sie gültigen Tarifvertrag kennen oder sich gegebenenfalls beraten bzw. eine Abschrift aushändigen lassen. Den für Sie massgeblichen Tarivertrag erhalten Sie beim Betriebsrat oder Ihrem Arbeitgeber. Wir empfehlen Ihnen, den für sie gültigen Tarifvertrag vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages einzusehen, damit Sie wissen welche Regelungen für Sie gelten.
Ein Tarifvertrag regelt Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, insbesondere Rahmenbedingungen der Arbeit, wie Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub. Er wird verhandelt und abgeschlossen von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden und den Vertretern von Arbeitnehmern, den Gewerkschaften.
Rechtsgrundlage für Tarifverträge ist das Tarifvertragsgesetz, abgekürzt TVG.
Ein Tarifvertrag hat Schutzfunktion zugunsten der Arbeitnehmer durch Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen, Friedensfunktion, indem den Tarifvertragsparteien während dessen Geltung Arbeitskämpfe verboten sind, Ordnungsfunktion, indem gewisse Mindeststandards für Branchen definiert werden und Verteilungsfunktion, indem durch die Vergütungsregelungen Arbeitnehmern Anteil an der Wertschöpfung der Gesellschaft gegeben wird.
Tarifverträge und Arbeitsverträge haben gemeinsam, dass beide rechtlich Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern haben. Der Unterschied liegt darin, dass der Arbeitsvertrag eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ist, der Tarifvertrag hingegen die Rahmenbedingungen der Arbeit für alle regelt, die dem Tarifvertrag unterliegen.
Ein Tarifvertrag gilt für einen Arbeitnehmer, wenn er Mitglied der Gewerkschaft, die Arbeitgeberin Mitglied im Arbeitgeberverband ist und ein Tarifvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, gilt der Tarifvertrag, wenn er allgemeinverbindlich erklärt wurde. Im Übrigen kann ein Tarifvertrag dann gelten, wenn seine Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Es gibt drei Arten von Tarifverträgen:
Manteltarifverträge: Manteltarifverträge enthalten Regelungen über die allgemeinen Arbeitsbedingungen, wie z.B. Arbeitszeiten, Kündigungsfristen, Urlaub und Ausschlussfristen
Rahmentarifverträge: Rahmentarifverträge treffen allgemeine Regelungen zu Tätigkeiten, Qualifikationen und Gehaltsgruppen
Entgelttarifverträge: Entgelttarifverträge regeln die tarifliche Vergütung von Arbeitnehmern in dem Tariflohn, der ein Mindestlohn ist, der nicht unterschritten werden darf
Im Grundsatz besteht Vertragsfreiheit. Tarifvertrag und Gesetze sind aber gegenüber dem Arbeitsvertrag höherrangiges Recht. Das bedeutet, dass der Inhalt eines Arbeitsvertrags nicht gegen einen für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag bzw. die Gesetze verstoßen darf. Als individuelle Regelung der Arbeitsvertragsparteien hat der Arbeitsvertrag aber grundsätzlich Vorrang. Dies gilt nicht, wenn gegen höherrangiges Recht verstoßen wird. Wenn ein Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen als ein Tarifvertrag vorsieht, sind diese zugunsten des Arbeitnehmers wirksam gemäß dem Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG).
Der Unterschied zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung besteht darin, dass der Tarifvertrag grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Unternehmen einer Branche Anwendung findet und zwischen den Tarifvertragsparteien, d.h. einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband abgeschlossen wird. Eine Betriebsvereinbarung hingegen ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und dem Betriebsrat des Unternehmens.
Ein Tarifvertrag kann gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt werden. In diesem Fall gilt er, soweit dies festgelegt wird, für alle Betriebe und Beschäftigte einer Branche, auch wenn an sich keine Tarifbindung besteht.
Ein Tarifvertrag kann durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Haben Sie Fragen zur Geltung eines Tarifvertrags in Ihrem eigenen Arbeitsverhältnis? Arbeitnehmer sollten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in München hinzuziehen, weil ein Tarifvertrag weitreichende rechtliche Folgen für ihr Arbeitsverhältnis haben kann.
Rufen Sie an und schildern Sie uns Ihren Fall.