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VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG

Verhaltensbedingte Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Verhaltensbedingte Kündigung - ein Überblick

Die verhaltensbedingte Kündigung soll das Arbeitsverhältnis beenden und wird mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet.  Sie ist eine der drei ordentlichen Kündigungen, die im Kündigungsschutzgesetz (=KSchG) vorgesehen sind. Begründung für die Kündigung ein behauptetes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss in der Regel den Arbeitnehmer wegen eines gleichartigen Pflichtverstoßes vorher abgemahnt haben, damit gekündigt werden kann.

Wenn Sie von einer solchen Kündigung betroffen sind, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt einzuschalten, damit der Vorwurf fachmännisch geprüft wird und Sie erfahren wie Sie am besten darauf reagieren. Ihr Anwalt wird unter Beachtung der Klagefrist eine Kündigungsschutzklage einreichen. Damit kann die Kündigung abgewehrt oder eine Einigung mit Vereinbarung einer Abfindung erzielt werden.

Mann in Lederjacke

Eine Besonderheit der verhaltensbedingten Kündigung: Eine vorangegangene einschlägige Abmahnung ist in der Regel zwingend erforderlich und nur im Ausnahmefall entbehrlich. Das ist etwa der Fall, wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass dem Arbeitnehmer von vornherein klar sein musste, dass sein Verhalten unter keinen Umständen geduldet wird und dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen.

Wenn eine Abmahnung erklärt wurde und der Arbeitgeber einen anerkannten Grund dafür hat, ist die Kündigung aber nur wirksam, wenn zusätzlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. In diesem Bereich kann sehr viel in jede Richtung diskutiert werden. Das Feld für Verhandlungen ist eröffnet.

 

Weil bei der verhaltensbedingten Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Verlust von Ansprüchen auf Arbeitslosenunterstüzung auf dem Spiel steht, empfehlen wir einen auf Kündigungen spezialisierten  Anwalt einzuschalten, um den gesamten Sachverhalt beurteilen und sich das richtige Vorgehen empfehlen zu lassen. Dies gilt umso mehr, weil es oft eine erfolgreiche Verteidigung gibt und es meist gelingt, die Kündigung abzuwehren oder wenigstens umzuwa ndeln in eine betriebsbedingte Beendigung.

FAQ - Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Wenn das  Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss es für die Kündigung einen Grund geben. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist das  Fehlverhaltens des Arbeitnehmers der Grund.

Was sind häufige Gründe für eine  verhaltensbedingte Kündigung?

Häufige Gründe  für eine verhaltensbedingte Kündigung sind:

  • Unentschuldigtes Fehlen

  • Wiederholtes Zuspätkommen

  • Arbeitsverweigerung

  • Vorgetäuschte Krankheit

  • Angekündigte Krankheit

  • Private Nutzung des Internets trotz Verbot

  • Arbeitszeitbetrug

  • Selbstbeurlaubung

  • Straftaten gegen den Arbeitgeber, z.B. Diebstahl, Untreue

Was sind die rechtlichen Anforderungen an eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung muss gemäß dem  Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall,  wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ein erhebliches Ausmaß erreicht hat und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar ist.

Was muss der Arbeitgeber beweisen bei einer verhaltensbedingten Kündigung

Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers, auf das es seine Kündigung stützt, nachweisen und darlegen, dass dieses Fehlverhalten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässt.

Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist wirksam, wenn - bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes – ein gravierender schuldhafter Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt und eine – üblicherweise notwendige – einschlägige Abmahnung der Kündigung vorausgegangen ist. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein und das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung muss das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen.

Was tun bei verhaltensbedingter Kündigung?

Gegen eine verhaltensbedingte Kündigung müssen Sie eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen. Hierfür läuft eine Klagefrist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung. Damit erreichen Sie die Eröffnung eines Verfahrens und eine Ladung zum Arbeitsgericht zur Güteverhandlung. Häufig wird dort ein Vergleich geschlossen.

Was ist eine Abmahnung und wann wird sie ausgesprochen?

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Ermahnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, ein bestimmtes Fehlverhalten zu unterlassen. Im Falle eines weiteren Verstoßes wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht. Die Abmahnung wird in der Regel ausgesprochen, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird.

Was bei weiterem Verstoß nach einer Abmahnung?

Wenn der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung erneut gegen den Arbeitsvertrag verstößt, kann der Arbeitgeber in der Regel ohne weitere Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass es um erneutes - bereits abgemahntes - Fehlverhalten geht.

Verhaltensbedingte Kündigung auch bei schwerbehindertem Arbeitnehmer?

Auch schwerbehinderte Arbeitnehmer können eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, wenn ihr Fehlverhalten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall den Sonderkündigungsschutz des schwer behinderten Arbeitnehmers  berücksichtigen, in dem vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts eingebunden wird und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird.

Was, wenn die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist?

Wenn die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist und rechtzeitig Klage eingereicht wurde, stellt das Arbeitsgericht in einem Urteil die Unwirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung fest. Das Arbeitsverhältnis besteht zu denselben Bedingungen wie vor der Kündigung fort. Mit dem Urteil des Gerichts ist keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung verbunden.

Die verhaltensbedingte Kündigung ist häufig abwendbar

Eine verhaltensbedingte Kündigung wird mit einem angeblichen Fehlverhalten begründet. Bei einem so massiven Vorwurf sollten Sie nicht selbst tätig werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, ob und wie Sie sich wehren können. Eine gute Nachricht: Die verhaltensbedingte Kündigung kann man oft erfolgreich abwenden. Sind Sie betroffen? Rufen Sie uns gerne an.

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