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Aktuelles im Arbeitsrecht

Zurückweisung der Kündigung - § 174 BGB

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Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026

Wussten Sie, dass eine Kündigung durch eine Zurückweisung zu Fall gebracht werden kann? Das regelt § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – eine vielen unbekannte Vorschrift. Weil die Zurückweisung eine Kündigung unwirksam machen kann, sollten Sie die Funktionsweise kennen.

Zurückweisung der Kündigung- Anwalt Arbeitsrecht München DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB

Kündigung durch Bevollmächtigte – Zurückweisung - § 174 BGB - nutzen


Nicht jede Kündigung wird vom Arbeitgeber persönlich ausgesprochen. In Unternehmen unterzeichnet häufig ein Personalleiter, ein Abteilungsleiter oder ein anderer Bevollmächtigter. Genau hier setzt § 174 BGB an: Wer als Bevollmächtigter eine Kündigung ausspricht, muss dem Empfänger gleichzeitig eine Originalvollmacht vorlegen – andernfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen.


Dieser Praxisratgeber erklärt, wie § 174 BGB funktioniert, wann eine Zurückweisung in Betracht kommt, was Sie sofort tun müssen und worauf Sie dabei achten sollten.

Die rechtlichen Grundlagen finden Sie ausführlich in unserem Lexikon-Artikel zu § 174 BGB.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Das Wichtigste in Kürze


  • Anwendungsbereich: § 174 BGB gilt, wenn die Kündigung von einem Bevollmächtigten – nicht vom Arbeitgeber selbst oder dem Geschäftsführer – unterzeichnet wurde.

  • Originalvollmacht erforderlich: Der Bevollmächtigte muss bei Übergabe der Kündigung gleichzeitig eine Originalvollmacht vorlegen. Eine Kopie reicht nicht. Eine nachträgliche Vorlage heilt den Mangel nicht.

  • Unverzüglich handeln: Die Zurückweisung muss - unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden. Die Rechtsprechung geht von einer Höchstfrist von etwa einer Woche aus – Verlassen Sie sich nicht darauf: Bisweilen wurden bereits 3 bis 5 Werktage als zu spät angesehen. Im Idealfall sollte die Erklärung innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Kündigung auf den Weg gebracht werden. Gehen Sie kein Risiko ein: Handeln Sie sofort.

  • Ausschluss beachten: Das Zurückweisungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor über die Bevollmächtigung informiert hatte oder der Unterzeichner aufgrund seiner Stellung typischerweise zur Kündigung befugt ist.

  • Dreiwochenfrist parallel: Auch nach erfolgreicher Zurückweisung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden.





1. Vertretung bei der Kündigung


Für die rechtswirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist notwendig, dass sie von einer hierzu befugten Person ausgesprochen wird. Das ist unproblematisch, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist  (z.B. Maler Meier) – dann unterschreibt er einfach selbst die Kündigung.


Schwieriger wird es, wenn Arbeitgeber eine Gesellschaft ist (z.B. Malerei Maier GmbH): Gesellschaften können nicht selbst handeln. Sie werden dabei durch ihre Organe vertreten. Das zur Vertretung berechtigte Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind die Geschäftsführer. Hier ist alles unproblematisch, wenn ein zur Einzelvertretung befugter Geschäftsführer die Kündigung eigenhändig unterzeichnet, wie dies in § 35 GmbHG (Vertretung der Gesellschaft) geregelt ist:


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten [...]

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. [...]

(3) [...]


In größeren Unternehmen besteht aber ein praktisches Bedürfnis zur Delegation: Nicht jede Kündigung kann ein Geschäftsführer selbst unterzeichnen. Diese Aufgabe wird häufig an eine Abteilung, z.B. die Personalabteilung delegiert.


Das Gesetz ermöglicht die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf eine dritte Person – und genau hier kommt § 174 BGB ins Spiel.



2. Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB


Die Vorschrift § 174 BGB bestimmt für einseitige Rechtsgeschäfte - zu denen die Kündigung zählt -, dass ein Bevollmächtigter eine Vollmachtsurkunde vorlegen muss, wenn er eine Kündigung unterzeichnet und übergibt. Macht er das nicht, kann der Empfänger die Kündigung allein aus diesem Grund zurückweisen.


Hier der Wortlaut der Regelung:


§ 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten: Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


Der Hintergrund der Regelung ist schnell erklärt: Wenn jemand eine einseitige Willenserklärung von einer Person erhält, die in Vertretung auftritt, also z.B. bei einer Kündigung, die für einen die GmbH erklärt wird, soll der Empfänger geschützt werden, indem § 174 BGB sicherstellt, dass er über die Vertretungsbefugnis des Handelnden informiert ist. Bei einem Geschäftsführer ergibt sich diese Information bereits sich aus dem Handelregister, in dem er eingetragen ist. Somit ist eine gesonderte Unterrichtung des Empfängers nicht nötig.


Aber ob ein Mitarbeiter der Personalabteilung befugt ist, kann der Empfänger der Erklärung nicht wissen. § 174 BGB löst dieses Informationsproblem: Wer als Vertreter eine Kündigung vornimmt, muss - gleichzeitig - eine Originalvollmacht zu seiner Legitimation vorlegen.

Unterlässt er das, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen – mit der Folge, dass sie unwirksam ist.


Vollmacht im Original erforderlich


§ 174 BGB verlangt ausdrücklich, dass die Vollmachtsurkunde im Original übergeben wird.

Die Übergabe einer bloßen Kopie reicht nicht aus – auch eine beglaubigte Kopie genügt nicht.

Üblicherweise reicht es im Rechtsverkehr aus, wenn eine Vollmacht überhaupt existiert; sie muss bei der Abgabe einer Willenserklärung nicht zwingend vorgezeigt werden.

§ 174 BGB macht hier eine bewusste Ausnahme: Die Originalvollmacht muss dem Empfänger ausgehändigt werden.


Gleichzeitig mit Kündigung – keine Nachreichung


Die Besonderheit des § 174 BGB ist, dass die Originalvollmacht gleichzeitig mit der Kündigung vorgelegt werden muss – nicht irgendwann vorher, nicht auf Nachfrage, und nicht unmittelbar danach. In der Praxis wird das häufig übersehen.

Was ebenfalls häufig übersehen wird: Wird die Vollmacht nicht gleichzeitig vorgelegt, ist eine Nachreichung nicht mehr möglich. Die missglückte Kündigung ist nicht mehr zu retten und muss erneut erklärt werden.


Empfänger muss aktiv werden: Zurückweisung erklären


§ 174 BGB ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Empfängers. Der Gesetzgeber macht die Unwirksamkeit der Kündigung jedoch davon abhängig, dass Sie die fehlende Originalvollmacht aktiv rügen. Wer passiv bleibt, verliert diesen Schutz dauerhaft: Die Kündigung bleibt dann wirksam, auch wenn keine Vollmacht beilag. Ein späteres Berufen auf diesen formalen Fehler ist ausgeschlossen. Handeln Sie daher sofort.


Wann muss die Zurückweisung erklärt werden?


§ 174 BGB gewährt dem Empfänger nur eine sehr kurze Frist zum Tätigwerden: Die Zurückweisung muss „unverzüglich“ erklärt werden. „Unverzüglich“ bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“.


Die Rechtsprechung geht im Regelfall davon aus, dass eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche nicht mehr unverzüglich ist – je nach Einzelfall können aber schon 3 bis 5 Werktage zu lang sein.


⚠️ WICHTIGER PRAXISHINWEIS: Handeln Sie sofort!


Verlassen Sie sich nicht auf eine starre Wochenfrist! Wer nach einer Kündigung zunächst übers Wochenende abwartet und erst Mitte der folgenden Woche reagiert, riskiert, sein Zurückweisungsrecht bereits verloren zu haben. Im Idealfall sollte die Erklärung innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Kündigung auf den Weg gebracht werden – idealerweise schriftlich, nachweisbar und zur Sicherheit parallel mit anwaltlicher Beratung.


Die Zurückweisung ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Aus Beweisgründen sollten Sie sie jedoch schriftlich verfassen, eigenhändig unterschreiben und dem Arbeitgeber so zustellen, dass der Zugang später nachgewiesen werden kann (z.B. Bote oder Einwurf‑Einschreiben). Eine E‑Mail oder WhatsApp‑Nachricht ist zur verlässlichen Sicherung Ihrer Rechte oft nicht ausreichend.


Wer die Zurückweisung nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, kann sich im Prozess später nicht mehr auf § 174 BGB berufen.


Sobald eine Zurückweisung auch nur möglich erscheint. sollte im Zweifel sofort die Zurückweisung erklärt werden. Wir raten, sich sofort mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.


3. Zurückweisung ausgeschlossen


Nicht immer ist die Zurückweisung möglich. Sie ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat – etwa durch ein Rundschreiben, einen Aushang oder eine Klausel im Arbeitsvertrag. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nicht schutzbedürftig, weil ihm die Vertretungsbefugnis bekannt ist.


Ein Recht zur Zurückweisung besteht dann nicht. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus Satz 2 der Vorschrift: § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten, Satz 2: Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


Damit dieser Ausschluss erfolgt, ist allerdings notwendig, dass der Vertretene den Empfänger davon in Kenntnis setzt. Eine zufällige Kenntniserlangung über Dritte reicht hierfür nicht aus. Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. So ist auch ein stillschweigendes (= konkludentes) Inkenntnissetzen durch den Arbeitgeber möglich.


Ebenso ist die Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Ausspruch der Kündigung durch eine Person erfolgt ist, die üblicherweise hierzu bevollmächtigt ist, z.B. der Chef der Personalabteilung. In einem solchen Fall wird ebenfalls angenommen, dass es des Rechts der Zurückweisung nicht bedarf, weil ein Empfänger die Befugnis kennt oder mit einer solchen Befugnis rechnen muss.



4. Dreiwochenfrist und Kündigungsschutzklage


Auch wenn Sie die Kündigung erfolgreich nach § 174 BGB zurückgewiesen haben, ist es zwingend notwendig, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.


Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG läuft parallel zur Zurückweisung – unabhängig davon, ob die Zurückweisung wirksam war oder nicht. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung trotz erfolgreicher Zurückweisung als wirksam, und Sie können Ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen.


Der richtige Ablauf ist daher: Zurückweisung erklären und gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Die Klageerhebung ist ein unverzichtbarer Schritt, um Ihre Position rechtlich abzusichern.



Grafik: Zurückweisung der Kündigung eines Bevollmächtigten ohne Vorlage einer Originalvollmacht nach § 174 BGB – von der Prüfung bis zur Kündigungsschutzklage.
Grafik: Zurückweisung der Kündigung eines Bevollmächtigten ohne Vorlage einer Originalvollmacht nach § 174 BGB – von der Prüfung bis zur Kündigungsschutzklage.

FAQ Zurückweisung der Kündigung


Was ist Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 BGB?

Eine Zurückweisung wird vom Empfänger einer Kündigung erklärt, wenn ein Bevollmächtigter keine Vollmacht mit der Kündigung vorgelegt hat. Diese Zurückweisung ist von weitreichender rechtlicher Bedeutung, denn Folge ist, dass gemäß § 174 BGB die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam ist. Eine wirksam zurückgewiesene Kündigung kann das Arbeitsverhältnis nicht beenden.


Wann kann zurückgewiesen werden?

Eine Zurückweisung gemäß § 174 BGB kommt in Betracht, wenn bei der Übergabe eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten nicht gleichzeitig das Original seiner Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Voraussetzung für die Anwendung von § 174 BGB ist, dass die Kündigung nicht vom Vertragspartner selbst erklärt wird, sondern von einer hierzu bevollmächtigten Person. In der Praxis kommt das häufig vor. Für diesen Fall bestimmt § 174 BGB, dass der Unterzeichner gleichzeitig mit Übergabe der Kündigung die legitimierende Vollmacht durch Vorlage einer Originalvollmacht nachweisen muss.


Was bedeutet "unverzüglich"?

Für die Zurückweisung regelt § 174 BGB dass die Zurückweisungserklärung "unverzüglich" zu erfolgen hat. In der Vorschrift ist aber kein konkreter Zeitraum angegeben . Daher fragt man sich wie lange "unverzüglich" in der Praxis ist. Das Wort "unverzüglich" wird zwar in § 174 BGB nicht definiert. Dafür gibt es aber in § 121 BGB eine sogenannte Legaldefinition, die allgemein im Recht gilt. Hiernach ist "unverzüglich" gleichbedeutend "ohne schuldhaftes Zögern". Damit wird ein variabler Zeitraum eingeräumt, in dem der Empfänger Gelegenheit hat zu überlegen bzw. sich beraten zu lassen wie er auf die Kündigung reagieren will. Weil die Zeitspanne nicht für alle Situationen gleich zu bemessen ist, ist kein konkreter Zeitraum angegegeben. Da aber der Empfänger seine Erklärung "ohne schuldhaftes Zögern" abgeben muss, wird in der Praxis von einer kurzen Frist von wenigen Tagen bis maximal einer Woche ausgegangen. Denn in diesem Zeitraum ist eine Abklärung in der Regel möglich.


Ist "unverzüglich" dasselbe wie "sofort"?

Umgangssprachlich könnte "unverzüglich" dasselbe meinen wie "sofort". In der Rechtssprache werden die beiden Begriffe aber nicht synonym verwendet. Hier wird unter "sofort" verstanden, dass ohne jede Verzögerung gehandelt werden muss. Mit dem Wort "unverzüglich", in der Legaldefinition "ohne schuldhaftes Zögern", wird eine zeitliche Dynamisierung eingeführt. Im Gegensatz zu "sofort", das keine Verzögerung zuläßt, gewährt "unverzüglich" einen gewissen, wenn auch sehr knapp bemessenen, Zeitraum zur Handlung und Entscheidung.


Muss ich trotz Zurückweisung noch Kündigungsschutzklage erheben?


Ja, unbedingt. Auch eine erfolgreich zurückgewiesene Kündigung löst die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG aus. Erheben Sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, verlieren Sie das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen – selbst wenn die Zurückweisung formal wirksam war. Zurückweisung und Kündigungsschutzklage müssen daher immer parallel betrieben werden.

Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt

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