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Anwalt in München für eine Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht - Gerichtssaal - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Die Kündigungsschutzklage

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, muss es schnell gehen. Denn es läuft nicht nur die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Weitere Fristen, teilweise von nur wenigen Tagen, könnten zu beachten sein. Deshalb sollten Sie nach Erhalt einer Kündigung sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.

 

Sie fragen sich, ob sich der Aufwand lohnt? Diese Frage ist berechtigt. Stellt sich heraus, dass Sie gegen die Kündigung nichts machen können, sind am Ende nur Kosten entstanden. Wenn Sie zu uns kommen, haben Sie diese Sorge nicht. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob es sich finanziell für Sie lohnt gegen die Kündigung vorzugehen.

Erst wenn Sie bei positiver Vorprüfung eine Auftrag erteilen, kommt es zu einem Mandat. Dann vertreten wir Sie gerne vor dem Arbeitsgericht München, reichen fristgemäß Klage ein und führen für Sie alle Verhandlungen bis zu einem optimalen Abschluss.

Wenn Sie gerade eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie deshalb nicht zögern und direkt zum Telefon greifen. Ihr Anruf ist uns jederzeit willkommen.

Klage gegen die Kündigung: Was ist wichtig?

Warum eine Klage gegen die Kündigung ?

Abbildung: Eingang zum Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in München

Gegen eine Kündigung muß eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigng eingereicht werden. In § 4 Kündigungsschutzgesetz ist hierzu geregelt, dass

 

"ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eine Klage auf Feststellung einreichen muss, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."

Deshalb müssen Sie nach Zugang einer Kündigung so rasch wie möglich klären, ob Sie  sich gegen die Kündigung wehren möchten.

Ob die Klageerhebung in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht, erfahren Sie von uns bei einem Anruf in unserer Kanzlei. Damit keine Anwaltskosten Sie von diesem wichtigen Schritt abhalten, ist das Telefonat für einen Check der Kündigung bei uns unverbindlich und kostenlos.

Wann ist die Klage sinnvoll?

Wenn sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, müssen Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dies ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn nach einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung überwiegend davon auszugehen ist, dass die Kündigung unwirksam ist. Weil Sie als Arbeitnehmer üblicherweise nicht in der Lage sind diese Beurteilung selbst zu treffen, bieten wir Ihnen an in einem ersten Telefonat hierzu einer Einschätzung zu geben.

Dieses Telefonat ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

Soll ich selbst mit dem Arbeitgeber reden?

Grundsätzlich raten wir von Diskussionen mit dem Arbeitgeber nach einer Kündigung ab. Zu groß ist die Gefahr, dass es dabei zum Streit bis hin zu weiteren Konflikten und zusätzlichen Kündigungen kommt. Die Kündigung ist ein Zeichen, dass der Arbeitgeber Sie loswerden möchte und nicht mehr mit Ihnen diskutieren will. Erfahrungsgemäß bringen Diskussionen hier nichts.

Wichtig ist zu wissen, dass Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auch keinerlei Einfluss auf den Ablauf der Klagefrist haben. Während der Verhandlungen läuft die Klagefrist weiter. Manche Arbeitgeber nutzen die Unkenntnis von Arbeitnehmers bzw. deren Vertrauen auf die Verhandlungen aus und diskutieren mit dem Arbeitnehmer so lange bis seine Klagefrist abgelaufen ist.

Ist eine Klage wirklich nötig?

Die Antwort ist eindeutig: Sie müssen klagen. Der Grund liegt darin, dass das Kündigungsschutzgesetz bestimmt, dass - mit nur wenigen Ausnahmen - eine Kündigung, gegen die man sich nicht mit einer Klage wehrt, mit Ablauf der Klagefrist als wirksam gilt. Deswegen muss Ihr Arbeitgeber nach einer Kündigung einfach nur drei Wochen warten. Wenn Sie bis dahin keine Klage eingereicht haben, kann er davon ausgehen, dass seine Kündigung, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig ist und damit an sich unwirksam wäre - und Sie sich erfolgreich dagegen hätten wehren und ggf. eine Abfindung erlangen können - trotzdem das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Wann ist die Klage einzureichen?

Sie sollten nach Zugang der Kündigung keine Zeit verlieren, weil Fristen laufen! Der erste Schritt bei Erhalt einer Kündigung ist deshalb, dass man sofort eine Einschätzung vornimmt, ob es sich lohnt gegen die Kündigung vorzugehen. Das sieht bei einer Kündigung in der Probezeit sicher anders aus als bei der Beendigung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie möchten, können Sie uns anrufen. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung hier. Kostenlos.

 

Ein Arbeitnehmer muss sich gegen eine Kündigung aktiv wehren durch eine fristgerechte  Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie nicht Zeit verstreichen lassen, denn spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage eingereicht sein. Wir empfehlen aber sich viel früher, nämlich sofort nach Erhalt der Kündigung, mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Denn es gibt häufig Konstellationen, in denen sofort eine Maßnahme nötig ist, zum Beispiel die Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 BGB. Ob das bei Ihnen der Fall ist, erfahren Sie von uns in einem kostenlosen Telefonat.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zu beachten ist die Klagefrist von 3 Wochen. Sie dürfen diese Klagefrist nicht versäumen. Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens.

 

Wichtig ist für Sie zu wissen, dass ein Zugang der Kündigung auch erfolgen kann, ohne dass Sie die Kündigung persönlich bereits erhalten haben! Rechtlich gesehen reicht es aus, wenn die Kündigung so in Ihren Bereich gelangt ist, zum Beispiel Ihren Briefkasten, dass üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass Sie Kenntnis nehmen. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

 

Das führt in der Praxis dazu, dass ein Zugang der Kündigung auch dann möglich ist, wenn Sie gar nicht zu Hause sind, zum Beispiel im Urlaub. Wir empfehlen deshalb  gleich nach Erhalt der Kündigung einen Anwalt zu kontaktieren, damit Sie eine korrekte Bestimmung der Klagefrist erhalten.

Läuft die Frist auch bei Krankheit?

Das ist ein ganz wichtiger Punkt, denn viele Arbeitnehmer glauben irrtümlich, dass während einer Krankheit nicht gekündigt werden kann oder jedenfalls keine Frist beginnen kann. Das ist falsch.
Auch während Ihrer Erkrankung kann wirksam eine Kündigung ausgesprochen werden und diese Kündigung auch zugehen mit der Folge des Fristbeginns.

Das bedeutet, dass auch während Ihrer Erkrankung die Klagefrist zu laufen beginnt und Sie aktiv werden müssen. Am besten rufen Sie uns in einem solchen Fall sofort an.

Brauche ich einen Anwalt zur Einreichung?

Es wird Sie vielleicht überraschen, aber Sie brauchen keinen Anwalt, um die Klage einzureichen. Beim Arbeitsgericht München gibt es sogar eine Stelle, die Rechtsantragsstelle, die Ihnen dabei hilft selbst eine Klage einzureichen. Bei der Rechtsantragsstelle wird für Sie anhand Ihrer Angaben und Unterlagen eine Klage formuliert.

Soll ich die Klage ohne Anwalt einreichen?

Hiervon ist abzuraten.  Aus mehreren Gründen:

 

  • Die Klageeinreichung ist nur der erste Schritt bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Danach kommen noch Güteverhandlung und ggf. ein Kammertermin. Ohne Anwalt sind Sie auf sich allein gestellt.

  • Ihre Sache entscheidet sich nicht bei Klageeinreichung, sondern bei der Vertretung vor dem Arbeitsgericht im Güteverfahren. Das Arbeitsrecht ist ein relativ kompliziertes Rechtsgebiet,  so daß Sie ohne entsprechende Kenntnisse vor Gericht schlechte Karten haben.

  • Sie müssen davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber anwaltlich beraten und vertreten ist.  Zum Gegner haben Sie deshalb nicht nur Ihren Arbeitgeber, sondern auch dessen Anwalt.

  • Weil es in der Kündigungsschutzklage letztlich um Ihre Abfindung geht, steht für Sie finanziell einiges auf dem Spiel. Hier sparen Sie an der falschen Stelle, wenn Sie ohne Anwalt auftreten.

  • Außerdem: Mit Ihrem Vorgesetzten oder Arbeitgeber stehen Ihnen in Verhandlungen und vor Gericht die Personen gegenüber, von denen Sie jahrelang Anweisungen erhalten haben. In dieser Konstellation fällt es naturgemäß jedem schwer sich zu behaupten und auf Augenhöhe zu verhandeln.

 Was soll ich jetzt tun?

Beachten Sie die Fristen!

Am wichtigsten ist, dass Sie die Frist zur Klageerhebung beachten. Nach der Kündigung läuft aber nicht nur die Klagefrist von 3 Wochen, sondern ggf. auch die Frist zur Zurückweisung der Kündigung. Diese muss unverzüglich erfolgen. Man geht dabei man von einer Frist von wenigen Tagen aus.

Melden Sie sich arbeitssuchend!

Nach einer Kündigung müssen Sie sich bei  der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Sonst droht Ihnen die Kürzung des Arbeitslosengeldes.

Kontaktieren Sie einen Anwalt.

Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der Kündigung. Sie müssen sich rasch entscheiden wie es weitergehen soll. Hierzu bieten wir eine Ersteinschätzung an. Kostenlos und unverbindlich.

Rufen Sie an und erfahren Sie mehr.

Die Kündigungsschutzklage
Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?
Soll ich mit dem Arbeitgeber noch mal über die Kündigung reden?
Ist wirklich eine Klage gegen meinen Arbeitgeber notwendig?
Wann muss die Klage eingereicht werden?
Welche Fristen muss ich beachten?
Läuft die Klagefrist auch, wenn ich krank bin?
Brauche ich einen Anwalt, um die Klage einzureichen?
Soll ich die Klage ganz ohne Anwalt machen?
Was soll ich jetzt tun?

FAQ - Fragen & Antworten

1. Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Eine  Kündigungsschutzklage ist sinnvoll, wenn ein Arbeitnehmer Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kündigung keinen hinreichenden Grund hat. Um die Chancen in Ihrem Fall abschätzen zu können, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

2. Wie sind die Chancen einer Klage?

Die Chancen einer Kündigungsschutzklage hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

Kündigungsschutz: Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz oder sogar Sonderkündigungsschutz haben gute Chancen, eine Kündigung erfolgreich anzufechten.

Kündigungsgrund: Ohne berechtigten Grund zur Kündigung bestehen gute Chancen; wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, bestehen weniger Chancen die Kündigung erfolgreich anzufechten.

Kündigungsverfahren: Wenn Fehler im Kündigungsverfahren vorliegen, etwa die Kündigung nicht schriftlich erteilt wurde, sind die Chancen einer Kündigungsschutzklage gut.

Beachten Sie, dass es auf den Einzelfall ankommt und jeder Fall anders ist. Um die Chancen in Ihrem Fall abschätzen zu können, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

3. Wie läuft das Verfahren bei Klage?

Ab Zugang der Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Ansonsten wird die Kündigung wirksam. Eine Abfindung ist dann nicht zu erlangen. Somit ist die Kündigungsschutzklage auch dann notwendig, wenn lediglich eine Abfindung das Ziel ist.

4. Wie geht es weiter nach Klageerhebung?

Nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage folgt beim Arbeitsgericht ein Güteverfahren und bei dessen Scheitern eine Kammerverhandlung. Wenn die Kündigungsschutzklage gewonnen wird, besteht das Arbeitsverhältnis fort. In der Praxis erfolgt aber meist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung.

5. Wie viel kostet eine solche Klage?

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich zusammen aus Gerichtskosten und Anwaltskosten. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt. Maßgeblich ist der Streitwert, der sich nach dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers richtet.

6. Wer trägt die Kosten bei der Klage?

Bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zahlt jede Partei grundsätzlich die eigenen Kosten selbst, unabhängig davon, ob die Klage gewonnen wird oder verloren geht.

7. Wie lange dauert in der Regel eine Kündigungsschutzklage?

Die Dauer eines Kündigungsschutzklageverfahrens hängt von dessen Verlauf ab. Möglich ist, dass bereits in einer Güteverhandlung, die meist innerhalb von sechs Wochen ab Klageerhebung stattfindet, ein Vergleich geschlossen wird. Anderenfalls muss das Gericht eine Entscheidung treffen. Dann verlängert sich das Verfahren durchschnittlich um sechs Monate bis zwölf Monate.

8. Können Mitarbeiter im Kleinbetrieb gegen eine Kündigung Klage einreichen?

Mitarbeiter eines Kleinbetriebs haben keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Trotzdem können Sie Kündigungsschutzklage einreichen, etwa weil die Bindungsfrist nicht gehalten sind die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt. Auch in diesem Fall ist die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der  Kündigung einzuhalten

9. Wann wird die Klage abgewiesen?

Wenn sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen, muss das Arbeitsgericht durch Urteil entscheiden. Das Gericht weist eine Kündigungsschutzklage ab, wenn es dem Arbeitgeber gelingt nachzuweisen, dass die Kündigung formal und materiell rechtmäßig ist.

10. Kann ich während der Kündigungsschutzklage eine neue Arbeit annehmen?

Auch während einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz annehmen. Zu beachten ist aber, dass die Verhandlungsposition bezüglich der Abfindung beeinträchtigt wird, wenn der alte Arbeitgeber von der neuen Anstellung Kenntnis erhält.

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