Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Kündigungsschutzklage - Anwalt Arbeitsrecht München
Ihr Anwalt für die Kündigungsschutzklage in München
Mit Empfang der Kündigung beginnt ein Wettlauf gegen die Zeit. Die 3-wöchige Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beginnt ab dem Moment, in dem die Kündigung Ihnen zugeht. Zusätzlich können weitere Fristen, die nur wenige Tage betragen, von Relevanz sein.
Es ist daher essentiell für Ihre Kündigungsschutzklage, auf die Expertise eines versierten Anwalts für Arbeitsrecht in München zurückzugreifen.
DR. THORN RECHTSANWÄLTE bietet Ihnen eine kostenfreie Vorprüfung Ihrer Kündigung, um sicherzustellen, dass sich eine Klage lohnt, bevor Kosten durch rechtliche Schritte entstanden sind.
Auf 25 Jahre Kompetenz im Arbeitsrecht können Sie vertrauen. Wir reichen Ihre Klage fristgerecht ein und streben für Sie einen optimalen Verhandlungsausgang an - nach Ihren Wünschen und Vorstellungen.
Zögern Sie bei Erhalt einer Kündigung nicht, sondern nehmen Sie sofort Kontakt mit uns auf.
Wir kümmern uns um Ihre Kündigungsschutzklage - DR. THORN Rechtsanwälte - Arbeitsrecht in München
089/3801990 oder thorn@thorn-law.de.
Aspekte rund um die Kündigungsschutzklage
Warum eine Kündigungsschutzklage? – Die Klage kann nötig sein, um eine ungerechtfertigte Entlassung anzufechten und mögliche Ansprüche auf eine Abfindung zu sichern.
Wann ist eine Klage sinnvoll? – Sie ist empfehlenswert, wenn die Kündigung rechtlich angreifbar erscheint und Sie Ihre Arbeitsstelle erhalten oder eine angemessene Entschädigung erzielen möchten.
Klage ohne Anwalt? – Auch wenn es rechtlich möglich ist, birgt es Risiken. Die professionelle Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht maximiert Ihre Chancen auf ein günstiges Urteil.
Welche Fristen sind zu beachten? – Die Einreichung der Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, um Rechtsverluste zu vermeiden.
DR. THORN RECHTSANWÄLTE – Ihre Anwälte für Arbeitsrecht in München
Bei uns erhalten Sie umfassende Beratung und Vertretung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in allen Aspekten rund um Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag und Abfindung. Unser Ziel ist es, Ihnen den rechtlichen Beistand zu liefern, den Sie in dieser herausfordernden Zeit benötigen.
Bei Fragen zur Kündigungsschutzklage oder anderen arbeitsrechtlichen Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Kanzlei ist in der Clemensstraße 30 in München. Wenn Sie uns besuchen wollen, kontaktieren Sie uns bitte vorab telefonisch unter +49893801990 oder per E-Mail an thorn@thorn-law.de.
Viele scheuen den Gang zum Anwalt wegen der Kosten. Bei uns müssen Sie die Sorge nicht haben. Denn wir prüfen für Sie kostenlos, ob es sich finanziell lohnt gegen die Kündigung vorzugehen - bevor Schritte unternommen werden. Sollten Sie gerade eine Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht und greifen Sie direkt zum Telefon. Ihr Anruf ist uns willkommen.
Klage gegen die Kündigung: Was ist hier wichtig?
Warum eine Klage gegen die Kündigung ?
Abbildung: Eingang zum Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in München
Gegen eine Kündigung muß Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden.
In § 4 Kündigungsschutzgesetz ist geregelt:
"...ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eine Klage auf Feststellung einreichen muss, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Deshalb müssen Sie nach Zugang einer Kündigung so rasch wie möglich klären, ob Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten. Ob die Klageerhebung in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht, erfahren Sie von uns bei einem Anruf in unserer Kanzlei. Damit Anwaltskosten Sie von diesem wichtigen Schritt nicht abhalten, ist das Telefonat für einen Check der Kündigung bei uns kostenlos.
Wann ist die Klage sinnvoll?
Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, müssen Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dies ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn nach einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung überwiegend davon auszugehen ist, dass die Kündigung unwirksam ist. Weil Sie als Arbeitnehmer üblicherweise nicht in der Lage sind diese Beurteilung selbst zu treffen, bieten wir Ihnen an in einem ersten Telefonat hierzu einer Einschätzung zu geben. Dieses Telefonat ist für Sie kostenlos.
Soll ich selbst mit dem Arbeitgeber reden?
Grundsätzlich raten wir von Diskussionen mit dem Arbeitgeber nach einer Kündigung ab. Zu groß ist die Gefahr, dass es dabei zum Streit bis hin zu weiteren Konflikten und zusätzlichen Kündigungen kommt.
Die Kündigung ist ein Zeichen, dass Ihr Arbeitgeber Sie loswerden und nicht mehr mit Ihnen diskutieren will. Erfahrungsgemäß bringen Diskussionen deshalb nichts.
Wichtig ist zu wissen, dass Verhandlungen mit dem Arbeitgeber keinerlei Einfluss auf den Ablauf der Klagefrist haben. Während der Verhandlungen läuft die Klagefrist weiter. Manche Arbeitgeber nutzen die Unkenntnis von Arbeitnehmers bzw. deren Vertrauen auf die Verhandlungen aus und diskutieren mit dem Arbeitnehmer so lange bis die Klagefrist abgelaufen ist.
Ist eine Klage nötig?
Die Antwort ist eindeutig: Sie müssen klagen. Der Grund liegt darin, dass das Kündigungsschutzgesetz bestimmt, dass - mit nur wenigen Ausnahmen - eine Kündigung, gegen die man sich nicht mit einer Klage wehrt, mit Ablauf der Klagefrist als wirksam gilt. Deswegen muss Ihr Arbeitgeber nach einer Kündigung einfach nur drei Wochen warten. Wenn Sie bis dahin keine Klage eingereicht haben, kann er davon ausgehen, dass seine Kündigung, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig ist und damit an sich unwirksam wäre - und Sie sich erfolgreich dagegen hätten wehren und eine Abfindung erlangen können - trotzdem das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Wann muss ich die Klage einreichen?
Sie sollten nach Zugang der Kündigung keine Zeit verlieren, weil Fristen laufen! Der erste Schritt bei Erhalt einer Kündigung ist deshalb, dass man sofort eine Einschätzung vornimmt, ob es sich lohnt gegen die Kündigung vorzugehen. Das sieht bei einer Kündigung in der Probezeit anders aus als bei der Beendigung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie möchten, können Sie uns anrufen. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung. Kostenlos.
Ein Arbeitnehmer muss sich gegen eine Kündigung aktiv wehren durch eine fristgerechte Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen, denn spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage eingereicht sein.
Wir empfehlen Ihnen aber sich viel früher, nämlich sofort nach Erhalt der Kündigung, mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Denn es gibt häufig Konstellationen, in denen sofort eine Maßnahme nötig ist, zum Beispiel die Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 BGB. Ob das bei Ihnen der Fall ist, erfahren Sie von uns in einem kostenlosen Telefonat.
Welche Fristen muss ich beachten?
Zu beachten ist die Klagefrist von 3 Wochen. Sie dürfen diese Klagefrist nicht versäumen. Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens.
Wichtig ist für Sie zu wissen, dass ein Zugang der Kündigung auch erfolgen kann, ohne dass Sie die Kündigung persönlich bereits erhalten haben! Rechtlich gesehen reicht es aus, wenn die Kündigung so in Ihren Bereich gelangt ist, zum Beispiel Ihren Briefkasten, dass üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass Sie Kenntnis nehmen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Das führt in der Praxis dazu, dass ein Zugang der Kündigung auch möglich ist, wenn Sie gar nicht zu Hause sind, zum Beispiel während Ihres Urlaubs. Wir empfehlen deshalb gleich nach Erhalt der Kündigung einen Anwalt zu kontaktieren, damit Sie eine korrekte Bestimmung der Klagefrist erhalten.
Läuft die Frist auch bei Krankheit?
Das ist ein ganz wichtiger Punkt, denn viele Arbeitnehmer glauben irrtümlich, dass während einer Krankheit nicht gekündigt werden kann oder jedenfalls keine Frist beginnen kann.
Das ist falsch. Auch während Ihrer Erkrankung kann wirksam eine Kündigung ausgesprochen werden und diese Kündigung auch zugehen mit der Folge des Fristbeginns. Das bedeutet, dass auch während Ihrer Erkrankung die Klagefrist zu laufen beginnt und Sie aktiv werden müssen. Am besten rufen Sie uns in einem solchen Fall sofort an.
Brauche ich einen Anwalt zur Einreichung?
Es wird Sie vielleicht überraschen, aber Sie brauchen keinen Anwalt, um die Klage einzureichen. Beim Arbeitsgericht München gibt es sogar eine Stelle, die Rechtsantragsstelle, die Sie dabei unterstützt selbst eine Klage einzureichen. Bei der Rechtsantragsstelle wird für Sie anhand Ihrer Angaben und Unterlagen eine Klage formuliert.
Soll ich die Klage ohne Anwalt einreichen?
Hiervon ist abzuraten. Aus mehreren Gründen:
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Die Klageeinreichung ist nur der erste Schritt im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Danach kommt die Güteverhandlung vor dem Einzelrichter und noch der Kammertermin. Ohne Anwalt sind Sie in diesen Termin auf sich allein gestellt.
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Ihre Sache entscheidet sich nicht bereits bei der Klageeinreichung, sondern bei der Vertretung vor dem Arbeitsgericht im Güteverfahren. Das Arbeitsrecht ist ein recht kompliziertes Rechtsgebiet, so daß Sie ohne entsprechende Kenntnisse und Beistand vor Gericht schlechte Karten haben.
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Sie müssen davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber anwaltlich beraten und vertreten ist. Zum Gegner haben Sie deshalb nicht nur Ihren Arbeitgeber, sondern auch dessen Anwalt.
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Weil es in der Kündigungsschutzklage letztlich um Ihre Abfindung geht, steht für Sie finanziell einiges auf dem Spiel. Hier würden Sie an der falschen Stelle sparen, wenn Sie ohne Anwalt auftreten.
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Außerdem: Mit Ihrem Vorgesetzten oder Arbeitgeber stehen Ihnen in Verhandlungen und vor Gericht jene Personen gegenüber, von denen Sie jahrelang Anweisungen erhalten haben. In dieser Konstellation fällt es naturgemäß jedem schwer sich zu behaupten und auf Augenhöhe zu verhandeln.
Was soll ich jetzt tun?
Beachten Sie die Fristen!
Am wichtigsten ist, dass Sie die Frist zur Klageerhebung beachten. Nach der Kündigung läuft aber nicht nur die Klagefrist von 3 Wochen, sondern ggf. auch die Frist zur Zurückweisung der Kündigung. Diese muss unverzüglich erfolgen. Man geht dabei man von einer Frist von wenigen Tagen aus.
Melden Sie sich arbeitssuchend!
Nach einer Kündigung müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Sonst droht Ihnen die Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Kontaktieren Sie einen Anwalt.
Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der Kündigung. Sie müssen daher rasch entscheiden wie es weitergehen soll. Hierzu bieten wir eine Ersteinschätzung an. Kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie an und erfahren Sie mehr.
DR. THORN Rechtsanwälte ist eine renommierte Arbeitsrechtskanzlei in München, die sich auf die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen spezialisiert hat. Erfahrene Anwälte bieten Ihnen kompetente Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Arbeitsrechts, einschließlich Kündigungsschutzklage, Abfindung, Aufhebungsvertrag und vieles mehr.
Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können.
DR. THORN Rechtsanwälte - Über 25 Jahre Arbeitsrecht in München
FAQ - Kündigungsschutzklage
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage wird vor dem Arbeitsgericht eingereicht, um eine Kündigung anzufechten und deren Unrechtmäßigkeit feststellen zu lassen. Bei Unwirksamkeit kann dies zu einer Weiterbeschäftigung oder einer Abfindung führen. Arbeitnehmer müssen eine Klagefrist von in der Regel drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beachten.
Wann ist eine Kündigungsschutzklage nötig?
Eine Kündigungsschutzklage ist ratsam, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt erscheint, etwa durch fehlende persönliche, verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe oder formale Mängel. Bei Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Informationen zu unserem kostenlosen Erstkontakt bei Kündigung finden Sie hier ↗︎ Anwalt-Kontakt.
Wie hoch sind meine Chancen bei einer Kündigungsschutzklage?
Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind statistisch gesehen generell relativ hoch, hängen aber von der Rechtslage, den spezifischen Umständen des Falls und der Qualität der rechtlichen Vertretung ab. Insbesondere bei Sonderkündigungsschutz oder offensichtlichen Fehlern im Kündigungsverfahren, wie einer nicht schriftlich erteilten Kündigung oder fehlender Anhörung, stehen die Chancen gut. Wenn es keinen berechtigten Grund zur Kündigung gegeben hat oder der Arbeitgeber diesen nicht vor Gericht nachweisen kann, haben Sie sehr gute Chancen mit Ihrer Klage. Für eine genaue Einschätzung ist jedoch eine individuelle Fallbetrachtung nötig. Es wird empfohlen, sich für eine fundierte Beratung an einen spezialisierten Anwalt zu wenden.
Um die Chancen abzuschätzen, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Wir bieten für diesen Zweck einen kostenlosen Erstkontakt an ↗︎ Anwalt-Kontakt.
Wie läuft das Verfahren bei einer Klage?
Klagen werden häufig durch einen Anwalt eingereicht, es ist jedoch auch möglich, die Klage selbst beim Arbeitsgericht zu Protokoll zu geben. Nach Klageeinreichung findet eine Güteverhandlung vor einem Einzelrichter statt. Scheitert die Einigung, folgt ein Kammertermin vor der Kammer, d.h. ein Einzelrichter mit zwei Beisitzern. In über 90% der Fälle wird ein Vergleich erzielt.
Wie geht es nach der Klageerhebung weiter?
Nach Einreichung Ihrer Klage stellt das Gericht die Klage bei Ihrem Arbeitgeber zu und bestimmt einen Termin für eine Güteverhandlung. Einige Wochen nach Einreichung der Klage findet das Güteverfahren statt. Hier besteht die Gelegenheit zum Abschluss eines Vergleichs. Scheitert eine Einigung, kommt es zu einem Kammertermin, ggf. mit einem Urteil als Abschluss. Wenn die Klage gewonnen wird, besteht das Arbeitsverhältnis fort. In der Praxis erfolgt meist auch dann eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs. Uns gelingt in über 90 % aller Verfahren einen Vergleich abzuschließen.
Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Die Gerichtskosten sind relativ gering und fallen kaum ins Gewicht. Bedeutender sind die Anwaltskosten, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnetn werde, sofern Sie keine abweichende Vereinbarung mit Ihrem Anwalt treffen. Maßgeblich für die Höhe der Anwaltskosten ist der Streitwert, der sich nach dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers richtet. Nach einer Tabelle berechnen sich die Gebühren. Weitere Information zu Kosten ↗︎ Kosten-im-Arbeitsrecht
Wer trägt am Ende die Kosten einer Kündigungsschutzklage?
Bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zahlt jede Partei grundsätzlich bei Abschluss in der ersten Instanz, die eigenen Kosten selbst, unabhängig davon, ob die Klage gewonnen wird oder verloren geht
Wie lange dauert in der Regel eine Kündigungsschutzklage?
Die Dauer eines Kündigungsschutzklageverfahrens variiert. Oft wird in der Güteverhandlung, die meist binnen sechs Wochen nach Klageerhebung stattfindet, ein Vergleich erzielt. Scheitert dies, geht es vor der Kammer weiter, wo Schriftsätze eingereicht und mündlich verhandelt werden. Im Kammertermin kann sofort entschieden oder eine Beweisaufnahme angeordnet werden. Ein Vergleich ist in jeder Phase möglich. Geht das Verfahren vor die Kammer, verlängert sich der Prozess durchschnittlich um sechs bis zwölf Monate.
Können Mitarbeiter im Kleinbetrieb gegen die Kündigung klagen?
Mitarbeiter eines Kleinbetriebs können auch Kündigungsschutzklage einreichen. Sie haben zwar keinen Kündigungsschutz gemäß KSchG, weil die Betriebsgröße nicht erreicht ist. Trotzdem können sie Klage einreichen, etwa weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist, oder die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt. Sie müssen die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung einhalten. Auch für sie kann die Klage Schlüssel zur Abfindung sein. Deshalb lohnt es sich auch ohne Geltung des KSchG im Kleinbetrieb eine Klage zu erwägen.
Wann wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen?
Wenn sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen, muss das Arbeitsgericht durch Urteil entscheiden. Das Gericht weist die Klage ab, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass seine Kündigung formal und materiell rechtmäßig ist.
Kann ich während der Klage eine neue Arbeit annehmen?
Auch während der Kündigungsschutzklage können Sie einen neuen Arbeitsplatz annehmen. Rechtlich hat das neue Arbeitsverhältnis keine Auswirkungen auf den Kündigungsschutzprozess. Zu beachten ist aber, dass Ihre Verhandlungsposition bezüglich der Abfindung beeinträchtigt werden könnte, wenn der alte Arbeitgeber von der neuen Anstellung erfährt.
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Eine Kündigung löst kurze Fristen aus, teilweise von wenigen Tagen. Kündigungschutzklage muss eingereicht werden. Rufen Sie deshalb sofort an. In einem Ersttelefonat erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Chancen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Kostenlos & unverbindlich.