Anwalt bei Kündigung in München
Eine Kündigung trifft die meisten unerwartet und löst starke emotionale Reaktionen aus. Auch bei denen, die damit gerechnet haben. Trotz dieser Belastung dürfen keine Fehler gemacht werden. Sonst gehen Rechte oder die Aussichten auf eine Abfindung verloren.
Sie suchen einen Anwalt für Kündigung in München? Bei uns sind Sie richtig! Unsere Anwälte haben über 25 Jahre Erfahrung mit Kündigungen. Wir bieten kompetente Beratung und Vertretung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auf unsere langjährige Expertise im Bereich Kündigung können Sie vertrauen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Anliegen im Zusammenhang mit der Kündigung zu besprechen. Ihr Partner in München bei Kündigung - DR. THORN Rechtsanwälte.
Wir haben hier einige nützliche Informationen zusammengestellt. Damit können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne zur einem Gespräch zu Verfügung.
Stand:
10. Mai 2023
Kündigung im Überblick
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Eine Kündigung muss ein Schreiben in Papierform mit einer Unterschrift im Original sein. Kündigungen per E-Mail, Fax oder SMS sind in der Regel unwirksam.
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Nach einer Kündigung läuft eine Klagefrist von 3 Wochen. Ohne Klage kann die Kündigung, selbst wenn sie rechtswidrig ist, wirksam werden.
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Auch wenn Sie nur eine Abfindung wollen, ist grundsätzlich eine Klage nötig.
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Nach der Kündigung sollten Sie sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, um Ihre Ansprüche zu wahren.
Was tun nach einer Entlassung?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat gravierende wirtschaftliche Auswirkungen auf Ihre Lebensgrundlage. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit eine hohe Abfindung zu erhalten, die den Verlust des Arbeitsplatzes wirtschaftlich kompensieren kann. Es gilt zu bedenken, dass die Klagefrist nach Erhalt der Kündigung lediglich drei Wochen beträgt.
Das alles bedeutet, dass Sie rasch klären müssen, was zu tun ist.
Angesichts der komplexen rechtlichen Situation empfehlen wir Ihnen nach Erhalt einer Kündigung einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, um die Erfolgsaussichten einer Klage und einer möglichen Abfindung zu prüfen. Die Bewältigung dieser Herausforderung erfordert eine rechtliche Prüfung und eine gezielte Strategie. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, um gemeinsam die bestmögliche Lösung zu erarbeiten.
Kündigung erhalten? Anwalt kontaktieren - Wir helfen sofort!
Oft wird aus Angst vor Kosten der Gang zum Anwalt gescheut. Dabei wird übersehen, dass Unwissenheit und Fehler bei einer Kündigung weitaus kostspieliger sein können. Damit Sie in dieser schwierigen Lage nicht allein gelassen sind und unnötige Fehler machen, bieten wir Ihnen einen kostenfreien Erstkontakt.
Was bedeutet das?
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Sie rufen einfach nach Erhalt der Kündigung bei uns an.
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Unsere Anwälte prüfen die Kündigung und Ihre Chancen auf Abfindung.
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Dann entscheiden Sie, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen.
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Wenn Sie es wünschen, vertreten wir Sie gegen Ihren Arbeitgeber und setzen Ihre Rechte durch
IHR VORTEIL: Das Telefonat ist kostenfrei und verpflichtet zu nichts. Sie erhalten damit aber eine Einschätzung, ob es sich für Sie finanziell lohnt gegen die Kündigung vorzugehen. Ohne Kostenrisiko.
Rufen Sie einfach an.
Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen
Fakten zur Kündigung
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Die Kündigung beendet, im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag, den beide Parteien unterschreiben, das Arbeitsverhältnis durch eine einseitige Erklärung.
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Eine Kündigung ist formbedürftig. Das Gesetz schreibt eine Originalunterschrift unter einem Dokument vor. Damit scheiden Fax, SMS und Email für eine Kündigung aus.
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Die Kündigung ist empfangsbedürftig. Sie muss zu ihrer Wirksamkeit der Gegenseite zugehen. Ein solcher Zugang liegt bereits vor, wenn üblicherweise mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Zugang ist damit auch möglich bei Abwesenheit, z.B. während eines Urlaubs.
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Nach Zugang einer Kündigung müssen Sie schnell handeln, weil mit dem Zugang die Klagefrist beginnt.
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Häufig übersehen: Mitunter läuft eine äußerst kurze Frist zur Zurückweisung der Kündigung von wenigen Tagen. Diese Frist ist sehr wichtig, weil eine wirksame rechtzeitige Zurückweisung die Kündigung unwirksam macht. Ein starkes Verteidigungsmittel gegen eine Kündigung.
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Das alles spricht dafür nach einer Kündigung sofort einen Anwalt zu fragen, was zu tun ist.
Wie wir Sie bei einer Kündigung beraten.
Viele unserer Mandanten waren noch nie zuvor beim Anwalt. Möglicherweise ist es auch bei Ihnen das erste Mal. Wir möchten Ihnen gerne den Ablauf einer Beratung bei Kündigung erläutern, um Ihnen ein besseres Verständnis dafür zu vermitteln.
Kontaktaufnahme direkt nach Erhalt
Sie sollten direkt nach Erhalt einer Kündigung mit uns Kontakt aufnehmen. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Ihrer Kündigung zur Verfügung. Wir verstehen, dass der erste Kontakt mit einem Anwalt für viele unserer Mandanten neu und ungewohnt ist. Deshalb versuchen wir, Ihnen den Einstieg in die Beratung so einfach wie möglich zu gestalten.
In den meisten Fällen erfolgt der erste Kontakt telefonisch, da dies für viele unserer Mandanten der einfachste Weg ist, um uns zu erreichen. Viele sind dabei in einer schwierigen Situation und benötigen rasch Hilfe. Deshalb sind wir auch abends erreichbar, um Ihnen zu helfen, wenn es darauf ankommt.
Beim ersten Kontakt hören wir uns Ihren Sachverhalt aufmerksam an und stellen gezielte Fragen, um alles genau zu erfassen. Dabei sind noch keine Unterlagen nötig. Sobald wir genug Informationen haben, analysieren wir die Rechtslage und erläutern Ihnen unsere Einschätzung zu Ihren Erfolgsaussichten.
Falls Ihre Chancen eher ungünstig sein sollten, teilen wir Ihnen das offen und ehrlich mit. In diesem Fall raten wir aus Kostengründen von einem weiteren Vorgehen ab. Wenn Sie gute Aussichten haben und die Kündigung erfolgreich angegriffen werden kann, bieten wir Ihnen an, den Fall zu übernehmen und erläutern Ihnen den weiteren Ablauf sowie die damit verbundenen Kosten.
Auftrag für Sie tätig zu werden
Was geschieht, wenn Sie uns mit Ihrem Fall beauftragen?
Wir legen großen Wert darauf, schnell und effizient zu handeln. Das ist wichtig, weil es bei einer Kündigung Situationen gibt, in denen sofort gehandelt werden muss, z.B. durch unverzügliche Zurückweisung der Kündigung. In den meisten Fällen muss fristgemäßk Klage gegen die Kündigung eingereicht werden.
Nachdem wir Ihre Angaben und Unterlagen gesichtet haben, erstellen wir die Klageschrift und stimmen den Inhalt mit Ihnen ab, bevor wir die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das Gericht stellt die Klage bei der Gegenseite zu und bestimmt einen Termin zur Güteverhandlung, die meist innerhalb von zwei bis vier Wochen stattfindet.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung einer Deckungszusage. Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, brauchen Sie sich trotzdem keine Sorgen zu machen. Wir übernehmen nur aussichtsreiche Fälle. So können die Kosten für die Prozessführung in der Regel aus der zu erwartenden Abfindung finanziert werden. Wir erläutern Ihnen natürlich genau, welche Kosten auf Sie zukommen.

Es soll für Sie so einfach wie möglich sein uns zu kontaktieren. Deshalb können Sie uns ohne Vorbereitung spontan anrufen und uns die Angaben zu Ihrem Fall mitteilen, die wir benötigen, um Ihnen weiterhelfen zu können. Sie müssen sich vorab nicht um Unterlagen oder die Rechtsschutzversicherung kümmern, das übernehmen wir gerne für Sie.
Zögern Sie nicht und greifen Sie zum Hörer.
Wir sind für Sie da und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Ihre Kündigung.
Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen
Verfahren beim Arbeitsgericht
Wenn die Klage eingereicht ist, bestimmt der Richter einen Termin für eine Güteverhandlung beim Arbeitsgericht, meist in 2-4 Wochen nach Klageerhebung.
Das Verfahren beim Arbeitsgericht besteht quasi aus zwei Teilen: Der erste Teil ist die Güteverhandlung, in der versucht wird eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen. Bei deren Scheitern geht das Verfahren in den zweiten Teil über, der Kammerverhandlung , die durch Schriftsätze vorbereitet wird.
Um das Verfahren zeitlich abzukürzen, nehmen wir - wenn dies sinnvoll ist - bereits vor der Güteverhandlung Kontakt mit der Gegenseite auf, um Verhandlungen zu führen. Wenn diese erfolgreich verlaufen, können wir für Sie zu einem gerichtlichen Vergleich gelangen ohne einen Gerichtstermin.
Anderenfalls vertreten wir Sie in der Güteverhandlung vor Gericht.
In der Regel gelingt es zu vermeiden, dass Sie dort persönlich erscheinen müssen. Aufgrund unserer guten Vorbereitung haben wir alle nötigen Informationen. Verschiedene Abläufe der Verhandlung haben wir mit Ihnen bereits vorab durchgespielt und besprochen. Auch weitere Fragen, wie z.B. die Zeugniserteilung, sind bereits vorab geklärt.
Bei Gericht sind wir in der Lage mit Ihnen telefonisch Kontakt aufzunehmen, um das Vorgehen zu besprechen, z.B. den Vergleichsinhalt vor dem endgültigen Abschluss. So haben Sie die Zügel jederzeit in der Hand. Häufig können wir nach der Güteverhandlung den Abschluss eines Vergleichs mitteilen.
Kann ich mir die Anwaltskosten leisten?
Zentrale Sorge vieler Arbeitnehmers: Kann ich mir die Anwaltskosten leisten. Diese Sorge ist berechtigt, denn für die Anwaltstätigkeit fällt ein Honorar an.
Bei uns sind solche Sorgen unbegründet: Auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, besteht kein Anlass zur Sorge, weil nur wir Fälle annehmen und vor Gericht bringen, wenn wir wirklich gute Erfolgsaussichten sehen. Bei erfolgversprechenden Fälle an deckt die zu erwartende Abfindung in der Regel die Anwaltskosten. Wir vertrauen selbstverständlich selbst auf unsere Prognose und verlangen deshalb von unseren Mandanten keinen Vorschuss. Lassen Sie sich also von Anwaltskosten nicht abhalten Ihren Fall professionell anzugehen und uns anzurufen!
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich keine Gedanken über die Kosten zu machen, weil nahezu jede Rechtsschutzversicherung Arbeitsrechtsschutz abdeckt. Sie können uns direkt kontaktieren: Wir klären die Deckungszusage direkt mit Ihrer Versicherung.
Das Wichtigste bei einer Entlassung
Ihr Arbeitsplatz ist die wirtschaftliche Grundlage Ihres Lebens. Wird gekündigt, ist Ihre Lebensgrundlage bedroht. Bei Kündigung, einer Abmahnung, mit der oft eine Kündigjng vorbereitet wird und bei der Vorlage eines Aufhebungsvertrags benötigen Sie schnelle und fachmännische Beratung.
Die wenigsten Arbeitnehmer wissen, dass sie einen guten gesetzlichen Schutz vor einer unberechtigten Kündigung haben. Das macht es Arbeitgebern schwer Kündigungen auszusprechen, die vor dem Arbeitsgericht Bestand haben. Deshalb besteht für viele Arbeitnehmer die Möglichkeit bei einer Kündigung erhebliche Abfindungen zu erlangen, die von einigen Monatsgehältern bis hin zu Jahresgehältern gehen.
Voraussetzung ist aber stets, dass eine Kündigungsschutzklage wirksam und fristgemäß eingereicht wird. Es steht viel auf dem Spiel.Wenn Sie wollen, helfen wir Ihnen.
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Im Mittelpunkt steht bei einer unvermeidbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung. Die Höhe wird durch die Dauer Ihrer Beschäftigung und das Prozeßrisiko des Arbeitgebers bestimmt. Eine maximale Abfindung setzt geschickte Verhandlungen voraus.
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Wichtig ist die Vermeidung einer Sperrfrist, damit Sie volles Arbeitslosengeld erhalten.
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Für die Sicherung Ihrer Zukunft sorgen wir durch ein optimiertes Zeugnis.
Viele Arbeitnehmer kennen ihre Rechte nicht und verzichten auf hohe Geldbeträge, obwohl sie meistens viel bessere Karten haben als der Arbeitgeber. Diesen Fehler sollten Sie nicht machen. Rufen Sie uns an.
Was Sie jetzt tun sollten
1. Klagefrist beachten
Nach dem Zugang der Kündigung bei Ihnen, der auch in ihrer Abwesenheit und auch während Krankheit eintreten kann, haben Sie nur drei Wochen Zeit um eine Klage gegen die Kündigung, die sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben.
Damit der Beginn auch später noch bestimmt werden kann, sollten Sie das Datum des Zugangs der Kündigung notieren und einen etwa vorhandenen Briefumschlag aufheben. Dann gibt es verläßliche Anhaltspunkte, um die Klagefrist zu berechnen.

2. Fristgemäß zurückweisen
Neben der Klagefrist läuft mitunter eine weitaus kürzere Frist, die häufig unbekannt ist: Die Frist zur Zurückweisung der Kündigung wegen Nichtvorlage der Originalvollmacht. Die Zurückweisung kommt in Betracht, wenn nicht der Arbeitgeber selbst - bei einer Gesellschaft zum Beispiel der allein zu Vertretung berechtigte Geschäftsführer - sondern eine andere Person die Kündigung unterzeichnet hat.
In der Praxis ist das häufig der Fall. Dann müsste eine Original-Vollmacht zusammen mit der Kündigung vorgelegt werden. Das übersehen aber viele Arbeitgeber. Die Kündigung ist unwirksam, aber nur wenn die Kündigung deswegen "unverzüglich" zurückgewiesen wird. Ist das bei Ihnen der Fall, können Sie die Kündigung zu Fall bringen. Versäumen Sie aber nicht die sehr kurze Frist: Die Rechtsprechung geht von einer Frist von wenigen Tagen, maximal einer Woche, aus. Hier ist also große Eile geboten. Deshalb sollten Sie sich sofort mit einem Anwalt in Verbindung setzen.
3. Arbeitssuchend melden
Sofort nach der Kündigung sollten Sie sich an die Arbeitsagentur wenden und arbeitssuchend melden. Dies ist eine gesetzliche Vorschrift. Anderenfalls riskieren Sie eine Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes.
4. Sonderkündigungsschutz fristgemäß geltend machen
Wenn Sie eine Schwerbehinderung haben oder eine Schwangerschaft besteht, stehen Sie unter einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz wirkt zu Ihren Gunsten auch dann, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung davon keine Kenntnis hatte.
Um sich diesen Vorteil zu erhalten, müssen Sie aber nach dem Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber den Sonderkündigungsschutz mitteilen. Hierfür gelten Fristen!
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Gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von 2 Wochen § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird.
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Entsprechend § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Schwerbehinderte dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilen. Versäumt er dies, hat er sein Recht, sich auf die Schwerbehinderung zu berufen, verwirkt.
5. Gleich einen Anwalt einschalten
Ab Zugang der Kündigung läuft die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage von nur drei Wochen. Deshalb müssen Sie zügig entscheiden, wie es weitergehen soll. Ob Sie die Kündigung hinnehmen oder sich wehren wollen. Um das zu beurteilen, sind Spezialkenntnisse und Erfahrung im Arbeitsrecht nötig. Der Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ist dringend zu empfehlen.
Mancher schreckt davor zurück, weil Kosten entstehen können.
Bei uns besteht dieses Risiko nicht: Wir bieten Ihnen eine Ersteinschätzung kostenlosen Service. Jeder, der eine Kündigung erhalten hat, kann bei uns anrufen und erfährt von einem Anwalt für Arbeitsrecht sofort am Telefon unsere Einschätzung der Erfolgsaussichten. Kostenlos & unverbindlich.
FAQ - Fragen & Antworten
1. Was versteht man unter einer ordentlichen Kündigung?
Die ordentliche Kündigung ist eine einseitige Kündigungserklärung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist. Die Angabe einer konkreten Frist oder eines Enddatums in der Kündigungserklärung ist nicht nötig. Es genügt, wenn zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird, weil damit der Beendigungstermin bestimmt werden kann. Die maßgebliche Frist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzlichen Vorschriften. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist die ordentliche Kündigung nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen möglich.
2. Was versteht man unter einer außerordentlichen Kündigung?
Die außerordentliche Kündigung, auch als fristlose Kündigung bezeichnet, hält keine Kündigungsfrist ein, sondern soll das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden. Zu ihrer Wirksamkeit ist ein wichtiger Grund erforderlich. Gegen eine außerordentliche Kündigung kann mit der Kündigungsschutzklage vorgegangen werden.
3. Wie kann ich mich wehren?
Gegen eine Kündigung gibt es die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Die Klage ist innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung einzureichen. Das gilt auch, wenn Unwirksamkeitsgründe außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes angeführt werden. Bei Unwirksamkeit wegen Nichtbeachtung der Schriftform gibt es die allgemeine Feststellungsklage, für die keine Klagefrist gilt.
4. Wann bekomme ich eine Abfindung?
Eine Kündigung löst grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung aus. Eine Abfindung wird in der Regel auf Basis einer gerichtlichen Vergleichsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigungsschutzklage gezahlt.
5. Kann mir während Krankheit oder Urlaub gekündigt werden?
Auch während einer Krankheit oder während des Urlaubs kann eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden und wirksam beim Arbeitnehmer zugehen, z.B. bei Abwesenheit wegen Urlaub. Entscheidend ist, ob eine Kenntnisnahme der Kündigung unter gewöhnlichen Verhältnissen möglich gewesen wäre.
6. Ist eine Entlassung per sms, whatsapp oder E-Mail wirksam?
Bei der Kündigung im Arbeitsrecht muss die Schriftform des § 623 BGB eingehalten werden. Dies bedeutet, dass ein von Kündigenden im Original unterzeichnetes Kündigungsschreiben dem Empfänger zugehen muss. Eine sms, whatsapp-Nachricht oder E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
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