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Aktuelles im Arbeitsrecht
Arbeitgeber muss notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer notwendige Arbeitsmittel, z.B. einem Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon, zur Verfügung stellen.
Anspruch auf Arbeitsmittel
Fahrradlieferanten, auch bekannt als "Rider", die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge mittels einer Smartphone-App erhalten, haben einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für ihre Tätigkeit unerlässlichen Arbeitsmittel bereitstellt. Dazu zählen ein fahrtüchtiges Fahrrad und ein geeignetes, internetfähiges Mobiltelefon.
Von diesem Grundsatz kann allerdings vertraglich abgewichen werden. Falls dies aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers festgelegt wird, sind diese nur wirksam, wenn zugleich angemessene finanzielle Kompensationsleistungen für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons durch den Arbeitnehmer angeboten werden.
Zum Sachverhalt
Der Kläger arbeitet als Fahrradlieferant für die Beklagte und nutzt dabei sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon, wie es in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien festgelegt ist.
Die Beklagte gewährt ihren Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann.
Der Kläger fordert in seiner Klage, dass ihm die Beklagte ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon zur Verfügung stellt, da es in die Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen.
Die Beklagte hält die vertragliche Regelung für wirksam und argumentiert, dass ihre Fahrradlieferanten ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügen und eventuelle Nachteile durch das gewährte Reparaturbudget und die gesetzliche Möglichkeit des Aufwendungsersatzes ausgeglichen werden.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolglos: Die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Kläger die Nutzung seines eigenen Fahrrads und Mobiltelefons auferlegt, ist unangemessen und somit unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die der Beklagten zugelassene Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolglos: Die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Kläger die Nutzung seines eigenen Fahrrads und Mobiltelefons auferlegt, ist unangemessen und somit unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB. B. .
Diese Regelung entlastet die Beklagte von den Kosten für Anschaffung und Betrieb dieser wesentlichen Arbeitsmittel und überträgt das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung auf den Kläger, was dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses widerspricht.
Der Arbeitgeber hat die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen.
Es besteht keine ausreichende Kompensation für diesen Nachteil, da die gesetzliche Möglichkeit, über § 670 BGB Aufwendungsersatz zu verlangen, keine angemessene Kompensation darstellt und es an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung fehlt. Die Höhe des Reparaturbudgets, das dem Kläger zur Verfügung gestellt wird, orientiert sich nicht an der Fahrleistung und er kann es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einlösen, was seine Wahl der Werkstatt einschränkt. Für die Nutzung des Mobiltelefons ist kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.
Deshalb kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass sie ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als "Rider" notwendigen essentiellen Arbeitsmittel - ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon, auf das die Lieferaufträge und -adressen mit der hierfür verwendeten App übermittelt werden - bereitstellt. Er kann nicht auf nachgelagerte Ansprüche wie Aufwendungsersatz oder Annahmeverzugslohn verwiesen werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2021 – 5 AZR 334/21 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2021 – 14 Sa 306/20 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2021
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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