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Aktuelles im Arbeitsrecht
Das Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag
Autor: Dr. Michael Thorn, 9. März 2023
Das Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag besagt, dass bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen keine unfaire Verhandlungssituation geschaffen oder ausgenutzt werden darf, die die freie Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder unmöglich macht. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags führen, wobei die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Auch beim Aufhebungsvertrag gilt das Gebot des fairen Verhandelns.
Beim Aufhebungsvertrag stehen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit jeweils eigenen Interessen gegenüber. Aber auch in diesem Fall gilt das Gebot des fairen Verhandelns. Ein Urteil des Bundesarbeitsgericht zeigt jetzt dessen Grenzen auf.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Alternative zur Kündigung sein. Im Gegensatz zur Kündigung hat ein Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass beide Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) freiwillig und im Einvernehmen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Begründung aussprechen kann und auch keine Kündigungsfristen einhalten muss.
Vorteil für den Arbeitnehmer ist, dass er seine Verhandlungsposition nutzen kann. So kann er z.B. eine Abfindung oder eine längere Freistellung aushandeln. Der Arbeitnehmer muss sich aber genau überlegen, welche Vorteile er aus dem Aufhebungsvertrag ziehen möchte, weil er auf seinen Kündigungsschutz verzichtet.
Gebot des fairen Verhandelns
In den meisten Fällen wird ein Aufhebungsvertrag auf Vorschlag des Arbeitgebers geschlossen, der damit eine Kündigung vermeiden möchte. Dem Arbeitnehmer können Nachteile durch den Aufhebungsvertrag drohen, die gegen einen Aufhebungsvertrag sprechen können. In diesem Zusammenhang muss gewährleistet sein, dass auf den Arbeitnehmer kein unzulässiger Druck ausgeübt wird. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags gilt das Gebot des fairen Verhandelns gemäß § 241 Abs. 2 BGB.