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Arbeitsrecht bei Eis und Schnee - Worauf Arbeitnehmer achten müssen
Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023, aktualisiert: 31. Juli 2023
Der Winter bringt oft unvorhersehbare Wetterbedingungen mit sich, die das Pendeln zur Arbeit und die Arbeitsausführung beeinflussen können. Glätte und Schnee können zu gefährlichen Straßenverhältnissen, eingeschränkten öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Schulschließungen führen. Als Arbeitnehmer ist es wichtig, zu wissen, welche Rechte und Pflichten in solchen Fällen gelten.
Wie sollte ich mich als Arbeitnehmer bei winterlichem Wetter verhalten?
1. Muss ich trotz Glatteis und Schnee zur Arbeit kommen?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheinen, auch bei schlechten Wetterbedingungen wie Schnee und Glatteis. Sie müssen ihre Fahrzeit entsprechend anpassen und früher aufbrechen, um Verspätungen zu vermeiden. Der Grund: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass sie selbst für ihren Arbeitsweg verantwortlich sind. So sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen auch bei schlechtem Wetter pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Bei winterlichen Verhältnissen müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass es zu Verzögerungen kommt, und entsprechend mehr Zeit für ihren Arbeitsweg einplanen.
Bei ganz extremen Bedingungen kann es eine Ausnahme geben: Wenn durch solche Wetterbedingungen die Fahrt zur Arbeit besonders gefährlich wird, könnte der Weg zur Arbeit unzumutbar sein. In diesen Fällen sollte sofort Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen werden, um das Verhalten mit ihm abzustimmen.
2. Muss ich den Arbeitgeber informieren, wenn ich wetterbedingt nicht oder nur verspätet kommen kann?
Wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Wetters nicht oder nur verspätet zur Arbeit kommen kann, muß er den Arbeitgeber umgehend in geeigneter Weise informieren. Arbeitnehmer haben die Verpflichtung ihren Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, damit er sich darauf einstellen und Vorkehrungen treffen kann. Daher sollte eine zuständige Person telefonisch informiert werden. z.B. der Vorgesetzte oder die Personalabteilung.
Um späteren Mißverständnisse vorzubeugen, ist es sinnvoll die Mitteilung zusätzlich per E-Mail vorzunehmen.
3. Wird die ausgefallene Arbeitszeit bezahlt, wenn ich wetterbedingt nicht erscheine?
Nicht zur Arbeit zu erscheinen hat für den Arbeitnehmer zur Folge, dass er kein Gehalt für die Fehlzeit erhält. Denn hier gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Arbeitgeber sind nicht verpflichtet für die ausgefallene Arbeitszeit zu bezahlen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt.
4. Witterungsbedingte Verspätung oder Abwesenheit: Abmahnung oder Kündigung?
Witterungsbedingtes Fernbleiben oder Zuspätkommen ist grundsätzlich eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Im Prinzip ist daher eine Abmahnung und theoretisch sogar eine Kündigung möglich.
In der Praxis kommt es aber auf die konkreten Unstände an: Ein einmaliges Zuspätkommen wird in der Regel nicht abgemahnt, weil das Fehlverhalten nicht gravierend ist. Durchaus anders kann es sich verhalten, wenn ein Arbeitnehmer im Winter mehrfach zu spät kommt oder gar nicht erscheint, weil er sich auf die Wetterbedingungen einstellen muß. Ein solches Fehlverhalten kann abgemahnt werden. Wenn keine Verhaltensänderung erfolgt, ist auch eine Kündigung denkbar.
5. Gibt es Ausnahmen für Kinderbetreuung?
Wenn bereits der Weg zur Arbeit im Winter problematisch ist, sind auch die Wege zu Kindergärten und Schulen betroffen. Eltern stehen dann vor dem Problem der Betreuung ihrer Kinder.
Hier kann sich für Eltern für einen kurzen Zeitraum ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts ergeben, weil hier § 616 BGB regelt, dass der Vergütungsanspruch nicht verloren geht, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" durch einen "in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Als ein solcher in der Person liegender Grund gilt auch, wenn das eigene Kind unbedingt Betreuung benötigt.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind betreuungsbedürftig ist und es sich um einen kurzen Zeitraum geht. Eltern müssen daher unverzüglich für andere Betreuung sorgen.
Ferner ist darauf zu achten, ob möglicherweise die Anwendung des § 616 BGB im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist.
6. Gibt es Anspruch auf Home-Office?
Als ideale Lösung könnte erscheinen einen Anspruch auf Home-Office geltend zu machen. Allerdings gibt es keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Home-Office und somit auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer Home-Office zu gestatten. Anderes gilt, wenn ein Anspruch auf Home-Office in einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag geregelt ist.
Ansonsten bleibt nur der Weg einer Abstimmung mit dem Arbeitgeber und einer freiwilligen Vereinbarung.
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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