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Aktuelles im Arbeitsrecht
Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten
Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023
An- und Ablegen Uniform, Schutzausrüstung sowie Dienstwaffe keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer im privaten Bereich Kleidung und Ausrüstung wechselt.
Zum Sachverhalt
Zwei angestellte Wachpolizisten fordern als Kläger die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit verbundenen Wegezeiten beim beklagten Land im Zentralen Objektschutz.
Die Wachpolizisten müssen gemäß Weisung des beklagten Landes ihren Dienst in vollständiger Uniform mit dem Aufdruck "POLIZEI" sowie mit persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es steht den Wachpolizisten frei, ob sie in Uniform zur Arbeit kommen und ob sie das zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen möchten. Sie können auch einen Spind beantragen, um ihre Ausrüstung aufzubewahren.
Einer der Kläger bewahrt seine Dienstwaffe zu Hause auf und kleidet und rüstet sich dort. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was auf dem Weg von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg erfordert.
Vergütung für Rüst- und Wegezeiten?
Das Landesarbeitsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben und die Vergütungspflicht für Umkleidezeiten festgestellt. Die Klagen bezüglich der vollständigen Vergütung der Wegezeiten wurden hingegen im Wesentlichen abgewiesen, außer in dem Fall, in dem der eine Kläger einen Umweg zurücklegen musste.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts hatten die Revisionen der Kläger keinen Erfolg, während die Revisionen des beklagten Landes nur teilweise erfolgreich waren.
Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist nicht vergütungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer dafür seinen privaten Wohnbereich statt einer dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nutzt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die Zeit, die für das Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewendet wird, da der Arbeitsweg zur privaten Lebensführung zählt.
Im Gegensatz dazu ist die Zeit, die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderlich ist, zu vergüten, da es sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit handelt. Die vom Landesarbeitsgericht geschätzte zeitliche Dauer hierfür ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 292/20 –Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2020 – 10 Sa 1570/19 –Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 148/20 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2019 – 7 Sa 620/19 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.3.2021
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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