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Aktuelles im Arbeitsrecht
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Beweiswert bei gleichzeitiger Kündigung erschüttert
Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023
AU-Bescheinigung bei Kündigung: Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung zugleich arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Insbesondere wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit genau die Kündigungsfrist umfasst.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Krankheit und gleichzeitige Kündigung
Die Klägerin war seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und reichte der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die als Erstbescheinigung gekennzeichnet und auf den 8. Februar 2019 datiert war.
Die Beklagte weigerte sich, das Entgelt fortzuzahlen und führte an, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beeinträchtigt sei, da diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin behauptete hingegen, dass sie ordnungsgemäß krankgeschrieben war und sich kurz vor einem Burn-Out befand.
Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Klägerin und gaben der Klage auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 statt.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten war erfolgreich.
Zunächst hatte die Klägerin im Streitzeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als das gesetzlich vorgeschriebene Beweismittel für ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Jedoch kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern, indem er tatsächliche Umstände aufzeigt und gegebenenfalls beweist, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Wenn dies der Fall ist, obliegt es dem Arbeitnehmer, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann auch durch Vernehmung des behandelnden Arztes erfolgen, sofern dieser von der Schweigepflicht entbunden wurde.
In diesem Fall hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgreich erschüttert. Die Tatsache, dass die Kündigung am 8. Februar zum 22. Februar 2019 ausgesprochen wurde und die Arbeitsunfähigkeit genau diesen Zeitraum abdeckt, lässt ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast im Prozess zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit - auch nach Hinweis des Senats - nicht ausreichend konkret nachgekommen. Daher war die Klage abzuweisen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 Sa 619/19 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 8.9.2021
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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