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Arbeitsrechtliche Folgen von Kommentaren im Gruppenchat

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Autor: Dr. Michael Thorn, 6. Nov. 2023

Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnden Äußerungen in privater Chatgruppe.

Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB

Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen in Chatgruppe


Arbeitsrechtliche Folgen von Kommentaren im Gruppenchat können gravierend sein: Ein Mitarbeiter, der in einer privaten Chatgruppe mit sieben Mitgliedern Vorgesetzte und Kollegen beleidigt, rassistische und sexistische Kommentare abgibt und zu Gewalt aufruft, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.

Der Kläger war seit 2014 Mitglied einer Chatgruppe mit fünf weiteren Kollegen. 2020 trat ein ehemaliger Mitarbeiter der Gruppe bei. Alle Mitglieder waren eng befreundet teils sogar verwandt. Neben rein privaten Themen beleidigte der Kläger, ebenso wie einige andere Teilnehmer, in der Chatgruppe in menschenverachtender Weise Vorgesetzte und Kollegen. Als sein Arbeitgeber zufällig davon erfuhr, wurde dem Kläger außerordentlich fristlos gekündigt.


Entscheidung der Vorinstanz

Beide Vorinstanzen sahen die Kündigungen als ungültig an.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die vorherige Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft war, da dieses fälschlicherweise davon ausging, dass der Kläger erwarten konnte, dass seine Äußerungen in der Chatgruppe vertraulich bleiben - Vertraulichkeitserwartung. Das Gericht betonte, dass Vertraulichkeit nur dann erwartet werden kann, wenn die Chatgruppe einen besonderen Schutz der Privatsphäre genießt. Dies wiederum hängt von den Inhalten der Nachrichten und der Struktur der Gruppe ab. Wenn die Nachrichten, wie in diesem Fall, beleidigend sind, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum berechtigt erwartet werden konnte, dass die Inhalte nicht weitergegeben werden.

Das Gericht hat das Urteil aufgehoben und den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine Erwartungen an die Vertraulichkeit darzulegen und zu begründen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.


Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2023   

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 15 Sa 284/22 –

Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.

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