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Aktuelles im Arbeitsrecht
Kündigung ungeimpfter medizinischer Fachkraft
Autor: Dr. Michael Thorn, 1. April 2023
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer möglichen Infektion stellt keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB dar.
Sachverhalt: Kündigung bei ungeimpfter Mitarbeiterin
Die Kündigung ungeimpfter medizinischer Fachkraft: Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig und wurde in verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Trotz wiederholter Angebote zur Impfung gegen SARS-CoV-2 verweigerte sie diese und wurde dementsprechend nicht geimpft.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Dagegen hat die Klägerin Klage eingereicht und argumentiert, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Sie behauptet, dass sie vor Einführung der Impfpflicht für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG), die ab dem 15. März 2022 in Kraft tritt, nicht zur Impfung verpflichtet war.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolglos.
Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Es besteht keine Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen, sondern der Schutz der Krankenhauspatienten und des übrigen Personals vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist rechtlich unerheblich, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht ausgesprochen wurde. Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten gibt es keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung.
Hinweis:
Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung aufgrund der mangelnden Bereitschaft, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen, sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG ist, da die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt war.
§ 612a BGB lautet:
„§ 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“
§ 1 Abs. 1 KSchG lautet:
„§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.03.2023
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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