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Aktuelles im Arbeitsrecht
Kein Verbot der Verwertung offener Videoüberwachung
Autor: Dr. Michael Thorn,
Aufzeichnungen aus offener Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten zeigen, sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie nicht vollständig datenschutzkonform zustande gekommen sind.
Videoüberwachung im Prozess - Kein Verbot der Verwertung
Unterliegen die Aufzeichnungen einer offenen Videoüberwachung einem Verbot der Verwertung? In einem Kündigungsschutzprozess sind Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zeigen, grundsätzlich zulässig. Dies gilt nach dem Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn die Überwachung nicht vollständig datenschutzkonform war.
Der Kläger, Teamsprecher in einer Gießerei, wurde von seinem Arbeitgeber beschuldigt, eine Schicht nicht gearbeitet, aber dennoch eine Vergütung dafür verlangt zu haben.
Nach eigenem Vorbringen hat der Kläger an diesem Tag zunächst das Werksgelände betreten. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab nach dem Vortrag der Beklagten aber, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Der Kläger behauptete, er habe an dem besagten Tag gearbeitet. Die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.
Entscheidung der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Landesarbeitsgericht die Videoaufnahmen berücksichtigen muss und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses musste nicht nur das Vorbringen der Beklagten zum Verlassen des Werksgeländes durch den Kläger vor Beginn der Mehrarbeitsschicht zu Grunde legen, sondern ggf. auch die betreffende Bildsequenz aus der Videoüberwachung am Tor zum Werksgelände in Augenschein nehmen.
Dies folgt aus den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht.
In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat. Der Senat konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2023
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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