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Aktuelles im Arbeitsrecht
Endgehaltsbezogene Betriebsrente und Teilzeit
Autor: Dr. Michael Thorn,
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der endgehaltsbezogenen Berechnung der Betriebsrente auch bei Teilzeitbeschäftigung.
Teilzeit: Berechnung der Betriebsrente bei Teilzeittätigkeit
Wie berechnet sich die Betriebsrente bei einer Tätigkeit in Teilzeit? Eine Betriebsrentenzusage kann auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen. Im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden kann dies mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifiziert werden.
Die Parteien streiten über die korrekte Betriebsrentenberechnung. Die Klägerin, die seit 1984 bei der Beklagten tätig war, wechselte 2005 von Vollzeit zu Teilzeit bis zu ihrem Ausscheiden 2020. Laut Versorgungsrichtlinien basiert die Altersrente auf einer Formel, die das letzte Jahresgehalt und die Teilzeitbeschäftigung der letzten zehn Jahre berücksichtigt.
Die Klägerin argumentiert, dass ihre frühere Vollzeittätigkeit zu einer höheren Rente führen sollte und dass die aktuelle Berechnung gegen gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz und damit das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte verstößt. Sie fordert, dass ihre gesamte Arbeitszeit berücksichtigt wird.
Die Beklagte hält dagegen, dass das Gehalt der letzten Jahre den Lebensstandard widerspiegelt und es legitim ist, die Rente von Teilzeitbeschäftigten entsprechend zu kürzen.
Entscheidung der Vorinstanzen
Die Gerichte der Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Auch das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Klägerin. Es urteilte, dass bei einer auf dem Endgehalt basierenden Betriebsrente das letzte Gehalt, auch bei Teilzeitbeschäftigten, herangezogen werden darf. Dies dient dem Erhalt des zuletzt erzielten Lebensstandards im Ruhestand. Es ist zulässig, die letzten zehn Jahre als Referenzzeitraum für den durchschnittlichen Arbeitsumfang von Teilzeitbeschäftigten zu verwenden, ohne sie ungerecht zu benachteiligen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2023
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2022 – 9 Sa 407/21 –
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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