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Erwerbsunfähigkeitsrente: Auswirkungen auf Arbeitsverhältnis

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Autor: Dr. Michael Thorn, 8.Nov. 2023

Betriebliche Invaliditätsrente: Anordnung des rechtlichen Ausscheidens durch Versorgungsordnung in Form einer AGB wirksam.

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Zusage einer Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Erwerbsunfähigkeitsrente: Auswirkungen auf Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagt, darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die Vertragsbedingungen enthält, die für eine Vielzahl vorformuliert sind (= AGB), grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.


Sachverhalt

Nach § 7 Absatz 4 der Zusatzversorgungsordnung des Arbeitgebers (§ 7 Absatz 4 ZVO) hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Ruhegeldversorgung, wenn er aufgrund von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber ausscheidet.

Aufgrund eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund im Januar 2021 erhielt der Kläger, basierend auf seinem Antrag vom Mai 2020, ab dem 1. November 2020 bis zum 31. August 2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Am 19. Januar 2021 schrieb der Kläger an den Arbeitgeber und reichte Antrag auf Gewährung einer betrieblichen Invaliditätsrente ab Januar 2021 ein.

Am 20. August 2021 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022.

Ab April 2022 zahlte der Arbeitgeber das Ruhegeld.

Der Kläger argumentierte, dass ihm bereits ab Januar 2021 das betriebliche Ruhegeld zustehe. Er führte an, dass § 7 Absatz 4 ZVO nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraussetze. Jedenfalls sei diese Regelung unwirksam, da sie ihn unzumutbar dazu zwinge, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um das Ruhegeld zu erhalten.


Entscheidung der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Revision des Klägers vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb erfolglos. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 ZVO ergab, dass die Versorgungsordnung das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den Anspruch auf betriebliches Ruhegeld festlegt. Diese Regelung unterliegt als AGB der Inhaltskontrolle und benachteiligt den Kläger nicht unangemessen im Sinne von Treu und Glauben. Grundsätzlich ist es nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente von der Bewilligung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen entsteht dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer, sein Arbeitsverhältnis zu beenden.


Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.10.2023

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 3 AZR 250/22 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2022 – 12 Sa 73/22 –

Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.

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