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Aktuelles im Arbeitsrecht
Verjährung von Urlaubsansprüchen - 2022
Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023
Die gesetzliche Verjährung des Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers tritt erst am Ende des Kalenderjahres ein, in dem der Arbeitgeber ihn über seinen Urlaubsanspruch und Verfallfristen informiert hat, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht wahrgenommen hat.
Zum Sachverhalt
Der Beklagte beschäftigte die Klägerin als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin von November 1996 bis Juli 2017. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte der Klägerin 3.201,38 Euro brutto zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen. Jedoch kam der Beklagte der Forderung der Klägerin, den Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, nicht nach.
Das Arbeitsgericht hat die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hingegen gab der Klägerin in Höhe von 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage statt. Dabei verwarf das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, als nicht stichhaltig.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Revision des Beklagten blieb vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Obwohl die Verjährungsvorschriften (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub anwendbar sind, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB nicht automatisch am Ende des Urlaubsjahres, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen informiert hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Der Senat hat somit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass in diesem Fall der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs gewährleistet wird, Vorrang hat vor dem Zweck der Verjährungsvorschriften, die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Arbeitgeber darf sich nicht auf sein eigenes Versäumnis berufen, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, kann der Arbeitgeber jedoch seine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer nachholen.
Der Beklagte hat es versäumt, die Klägerin durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage zu versetzen, ihren Urlaubsanspruch auszuüben. Dementsprechend sind die Ansprüche weder zum Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) noch am Ende des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) verfallen. Darüber hinaus konnte der Beklagte nicht erfolgreich geltend machen, dass der nicht gewährte Urlaub nach Ablauf von drei Jahren während des laufenden Arbeitsverhältnisses verjährt sei. Die Klägerin hat den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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