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Der Abfallbeauftragte im Arbeitsrecht

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Abfallbeauftragter Bestellung - Fachanwalt Arbeitsrecht München berät zu Pflichten und Kündigungsschutz

Abfallbeauftragter im Arbeitsrecht


Der Abfallbeauftragte, auch Betriebsbeauftragter für Abfall genannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Position in Unternehmen mit erhöhtem Abfallaufkommen. Er berät den Arbeitgeber und die Betriebsangehörigen in allen Fragen der Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und -entsorgung. Die rechtliche Grundlage bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV). Als Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung trägt der Abfallbeauftragte zur umweltgerechten und gesetzeskonformen Abfallbewirtschaftung bei.

Rechtliche Grundlagen und Bestellungspflicht


Wann muss ein Abfallbeauftragte bestellt werden?


Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten ergibt sich aus den §§ 59-60 KrWG. Betroffen sind insbesondere Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Deponien, Sortier- und Verwertungsanlagen sowie Abfallbeseitigungsanlagen. Auch Krankenhäuser mit mehr als zwei Tonnen gefährlichen Abfällen pro Jahr und Abwasserbehandlungsanlagen ab Größenklasse 5 müssen einen Abfallbeauftragten bestellen.

Darüber hinaus sind Hersteller und Vertreiber zur Bestellung verpflichtet, wenn sie mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr zurücknehmen. Die Bestellungspflicht erstreckt sich auch auf herstellereigene Rücknahmesysteme für Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Batterien.


Die zuständige Behörde kann auf Antrag von der Bestellungspflicht befreien, wenn diese im Einzelfall aufgrund der Anlagengröße oder der Art und Menge der Abfälle nicht erforderlich erscheint.


Formale Anforderungen an die Bestellung


Die Bestellung eines Abfallbeauftragten bedarf der Schriftform und muss von beiden Seiten - dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Beauftragten selbst - unterzeichnet werden. Die Bestellungsurkunde muss den genauen Verantwortungsbereich und die Zuständigkeit präzise beschreiben. Bei mehreren Abfallbeauftragten sind die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche klar abzugrenzen.

Die Bestellung ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gleiches gilt für Änderungen des Zuständigkeitsbereichs oder die Abberufung des Beauftragten. Die Nichteinhaltung der Bestellungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.


Voraussetzungen: Zuverlässigkeit und Fachkunde


Der Abfallbeauftragte muss die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Zuverlässigkeit ist nach § 8 AbfBeauftrV gegeben, wenn die Person aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben geeignet ist.

Als unzuverlässig gilt insbesondere, wer innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen Umweltvorschriften zu einer Geldbuße von mehr als 500 Euro oder zu einer Strafe verurteilt wurde, seine Pflichten als Beauftragter verletzt hat oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

Die Fachkunde erfordert laut § 9 AbfBeauftrV eine einschlägige Berufsausbildung oder ein Studium in einem relevanten Fachgebiet sowie praktische Berufserfahrung. Zusätzlich ist die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Fachkundelehrgang erforderlich. Die Fachkunde muss durch regelmäßige Fortbildungen mindestens alle zwei Jahre aktualisiert werden.


Aufgaben und Pflichten des Abfallbeauftragten


Beratungs- und Überwachungsaufgaben


Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung. Er überwacht den Weg der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung oder Beseitigung und kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen.

Zu seinen Aufgaben gehört die Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie die Herstellung umweltfreundlicher Erzeugnisse. Er informiert die Betriebsangehörigen über die Belange der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung und führt entsprechende Schulungen durch.


Stellungnahme- und Berichtspflichten


Der Abfallbeauftragte gibt Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen ab und macht Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher Verfahren. Die Geschäftsführung muss vor Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse sowie vor Investitionsentscheidungen rechtzeitig seine Stellungnahme einholen.

Jährlich erstellt der Abfallbeauftragte einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung. Dieser Bericht dient der Dokumentation und ermöglicht eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Abfallmanagements.


Interne und externe Zusammenarbeit


Der Abfallbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen Unternehmen, Entsorgern und Behörden. Er koordiniert die Zusammenarbeit mit externen Entsorgungsunternehmen und stellt die ordnungsgemäße Dokumentation der Entsorgungsnachweise sicher.

Im Unternehmen arbeitet er eng mit Führungskräften, Abteilungsleitern und Mitarbeitern zusammen. Bei der Implementierung von Abfallvermeidungsmaßnahmen und der Etablierung einer abfallbewussten Unternehmenskultur spielt er eine zentrale Rolle.


Rechte und Stellung des Abfallbeauftragten


Weisungsfreiheit und Vortragsrecht


Der Abfallbeauftragte ist in der Ausübung seiner Fachkunde weisungsfrei. Gemäß § 55 Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit § 60 Abs. 3 KrWG darf er bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Er besitzt ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Geschäftsführung nach § 57 BImSchG. Bei gravierenden Mängeln oder Verstößen gegen Umweltvorschriften kann er sich direkt an die oberste Leitungsebene wenden.


Recht auf Unterstützung und Ressourcen


Der Abfallbeauftragte hat Anspruch auf die erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Arbeitgeber muss ihm die notwendigen Hilfsmittel, Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen. Falls erforderlich, ist ihm Hilfspersonal beizustellen.

Das Recht auf Teilnahme an Fortbildungen muss gewährleistet werden. Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen trägt der Arbeitgeber. Die Zeit für Fortbildungen gilt als Arbeitszeit.


Kündigungsschutz und Abberufung


Der Abfallbeauftragte genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Dieser Schutz gilt auch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Bestellung.

Die Abberufung als Abfallbeauftragter muss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht als Reaktion auf die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten erfolgen. Wird der Beauftragte wegen seiner Tätigkeit benachteiligt, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und gegebenenfalls als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gewertet werden.


Haftung und Verantwortung


Persönliche Haftung des Abfallbeauftragten


Der Abfallbeauftragte haftet persönlich für die ihm übertragenen Aufgaben, wenn er diese vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Dies kann insbesondere bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation, Missachtung von Entsorgungswegen oder unterlassener Meldung von Mängeln der Fall sein.

Bei Umweltverstößen, die auf Pflichtverletzungen des Abfallbeauftragten zurückzuführen sind, können neben bußgeldrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 326 StGB drohen. Die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Arbeitgeber bei Schadensfällen richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen.


Verantwortung des Arbeitgebers


Die Gesamtverantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen verbleibt beim Betreiber der Anlage bzw. beim Arbeitgeber. Die Bestellung eines Abfallbeauftragten entlastet die Geschäftsführung nicht von ihrer Organisationspflicht.

Der Arbeitgeber haftet für die ordnungsgemäße Bestellung eines qualifizierten Abfallbeauftragten und muss diesem die notwendigen Mittel zur Aufgabenerfüllung bereitstellen. Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn kein oder ein ungeeigneter Abfallbeauftragter bestellt wurde oder diesem die erforderlichen Ressourcen verweigert werden.


Interner oder externer Abfallbeauftragter


Betriebsangehöriger Abfallbeauftragter


Grundsätzlich sollte der Abfallbeauftragte ein Mitarbeiter des Unternehmens sein. Dies gewährleistet die Kenntnis der betrieblichen Abläufe und ermöglicht eine engere Einbindung in die Betriebsorganisation. Bereits bestehende Beauftragte für Immissionsschutz oder Gewässerschutz können die Aufgaben des Abfallbeauftragten übernehmen, sofern keine Aufgabenhäufung entsteht.

Bei mehreren Anlagen oder Betrieben kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die zuständige Behörde kann auch die Bestellung mehrerer Abfallbeauftragter anordnen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


Externer Abfallbeauftragter

Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten gestatten. Dies ist insbesondere für kleinere Unternehmen sinnvoll, die nicht über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen. Auch bei fehlenden personellen Ressourcen oder speziellen Fachkenntnisanforderungen kann ein externer Beauftragter vorteilhaft sein.

Der externe Abfallbeauftragte muss die gleichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen wie ein betriebsangehöriger Beauftragter. Seine Bestellung bedarf der behördlichen Zustimmung und darf die sachgemäße Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Die Verantwortung und Haftung des Arbeitgebers bleibt auch bei Beauftragung eines externen Dienstleisters bestehen.



DR. THORN Rechtsanwälte

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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ zum Abfallbeauftragten

Muss jedes Unternehmen einen Abfallbeauftragten haben?

Nein, die Bestellungspflicht besteht nur für bestimmte Betriebe gemäß §§ 59-60 KrWG. Dazu gehören Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Deponien, Krankenhäuser mit erhöhtem Aufkommen gefährlicher Abfälle sowie Hersteller und Vertreiber mit größeren Rücknahmemengen. Kleinere Betriebe ohne diese Merkmale müssen in der Regel keinen Abfallbeauftragten bestellen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auch eine Befreiung von der Bestellungspflicht gewähren.

Kann ein Mitarbeiter mehrere Beauftragtenfunktionen gleichzeitig ausüben?

Ja, ein bereits bestellter Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragter kann auch die Aufgaben des Abfallbeauftragten wahrnehmen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass keine Aufgabenhäufung entsteht, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten gefährdet. Bei größeren Unternehmen mit umfangreichen Aufgabengebieten sollten separate Beauftragte bestellt werden, um ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers zu vermeiden.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Bestellung eines Abfallbeauftragten?

Die Nichtbestellung eines gesetzlich vorgeschriebenen Abfallbeauftragten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 KrWG dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Bei daraus resultierenden Umweltschäden kommen strafrechtliche Konsequenzen nach § 326 StGB hinzu. Zudem haftet die Geschäftsführung für Organisationsverschulden. Im Schadensfall können auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Kann ein Abfallbeauftragter gekündigt werden?

Der Abfallbeauftragte genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der Kündigungsschutz gilt auch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Bestellung. Eine Kündigung darf nicht erfolgen, weil der Abfallbeauftragte seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Eine Abberufung von der Funktion des Abfallbeauftragten muss sachlich gerechtfertigt sein.

Was kostet die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten?

Die Kosten für einen externen Abfallbeauftragten variieren je nach Unternehmensgröße, Abfallaufkommen und Aufgabenumfang. Typischerweise liegen die Kosten zwischen 2.000 und 10.000 Euro jährlich. Hinzu kommen Kosten für die erforderlichen Fachkundelehrgänge und Fortbildungen. Gegenüber der Einstellung eines internen Mitarbeiters können externe Dienstleister für kleinere Unternehmen kostengünstiger sein, da keine Personalnebenkosten anfallen und die Fachkunde bereits vorhanden ist.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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