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Abfindung bei Kündigung - Voraussetzung, Höhe, Berechnung

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Informationen über Abfindung bei Kündigung

Abfindung bei Kündigung: Was Sie wissen sollten

  • In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei Kündigung.

  • Abfindungen müssen verhandelt werden und können durch Vereinbarungen, gerichtliche Entscheidungen oder Angebot des Arbeitgebers bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1a KSchG) entstehen.

  • Oft wird die Faustformel "0,5 x Monatsgehalt x Beschäftigungsjahre" angewandt.

  • Verhandlung der Abfindung: Arbeitnehmer können im Rahmen einer Kündigungsschutzklagen oder in Aufhebungsverträgen Abfindungen aushandeln.

  • Abfindungen sind steuerpflichtig, aber es gibt Möglichkeiten zur Steuerermäßigung.

  • Die Abfindung beeinflusst in der Regel nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn es wird eine Sperrfrist verhängt.


Kein genereller Anspruch


Das deutsche Arbeitsrecht legt großen Wert auf den Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen. Dies zeigt sich insbesondere im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist. Somit gibt es im Arbeitsrecht keinen generellen Anspruch auf Abfindung.


Ausnahmen


Dennoch gibt es Fälle, in denen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung haben können:

  1. Bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), entsteht ein Anspruch, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung im Kündigungsschreiben anbietet und der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt.

  2. Wenn eine Abfindungsregelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan geregelt ist.

  3. Bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (§ 9 KSchG).


Höhe der Abfindung


Die Abfindungshöhe ist nicht generell gesetzlich festgelegt. Ausnahme: Bei § 1a KSchG beträgt sie 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In anderen Fällen wird sie individuell vereinbart oder gerichtlich festgesetzt. Als Orientierung dient die Faustformel: Abfindung = 0,5 x Monatsgehalt x Beschäftigungsjahre.


Gründe für eine Abfindung


Arbeitgeber zahlen aber häufig freiwillig Abfindungen, um:

  • Langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden

  • Kündigungen sozialverträglich zu gestalten

  • Einen schnellen und reibungslosen Personalabbau zu ermöglichen


Verhandlungsstrategien - Arbeitnehmer


Um eine Abfindung zu erhalten, können Arbeitnehmer:


  1. Kündigungsschutzklage als Verhandlungshebel nutzen: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Diese Klage dient nicht nur dazu, eine Bestandskraft der der Kündigung zu verhindern und deren Wirksamkeit zu überprüfen zu lassen,  sondern kann auch als Druckmittel genutzt werden. Arbeitgeber sind häufig bereit, eine Abfindung anzubieten, um langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden.

  2. Einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung vorschlagen: Statt auf eine Kündigung zu warten, können Sie proaktiv einen Aufhebungsvertrag ins Spiel bringen. In einem solchen Vertrag lässt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich regeln – oft gegen Zahlung einer - höheren - Abfindung. Dies bietet beiden Seiten Planungssicherheit und vermeidet rechtliche Auseinandersetzungen.

  3. Über zusätzliche Leistungen verhandeln: Neben einer reinen Abfindungszahlung können Sie auch über weitere Vorteile verhandeln, wie etwa: Fortzahlung von Gehalt oder Boni, Übernahme von Weiterbildungskosten Freistellung bei voller Gehaltszahlung, Unterstützung bei der Jobsuche (Outplacement-Beratung)

    Solche Zusatzleistungen können den Gesamtwert Ihrer Verhandlungsergebnisse erheblich steigern.

  4. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen: Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Verhandlungsposition erheblich verbessern. Er prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen. Oft lassen sich durch professionelle Unterstützung höhere Abfindungen oder günstigere Vertragskonditionen erzielen.


Steuerliche Behandlung


Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Es gibt jedoch Möglichkeiten zur Steuerermäßigung:

  1. Die Fünftelregelung, bei der die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird

  2. Der Progressionsvorbehalt bei Arbeitslosigkeit im Folgejahr


Abfindung und Arbeitslosengeld


Eine Abfindung beeinflusst in der Regel nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings kann es zu einer Sperrzeit kommen, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt oder einem Aufhebungsvertrag zugestimmt hat.



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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Abfindung bei Kündigung

Anspruch auf Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in speziellen Fällen, wie bei betriebsbedingter Kündigung nach §1a KSchG, wenn der Arbeitgeber dies anbietet und der Arbeitnehmer nicht klagt. Abfindungen können auch in Sozialplänen, Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen festgelegt sein. Häufig werden sie im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren oder Aufhebungsverträgen ausgehandelt.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber nachweislich den Arbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Erfordernissen dauerhaft streicht. Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl treffen und soziale Aspekte berücksichtigen. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (mehr als 10 Mitarbeiter, Beschäftigungsdauer über 6 Monate) kann ein Abfindungsanspruch nach §1a KSchG entstehen, wenn der Arbeitgeber dies in der Kündigung anbietet. Ansonsten sind die Chancen eine Abfindung zu verhandeln in der Regel sehr gut, da die Kündigung für den Arbeitgeber oft riskant in der Durchsetzung ist.

Verhaltensbedingte Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen besteht kein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Dennoch kann eine Abfindung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses verhandelt werden, besonders wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung zweifelhaft ist. Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel erforderlich.

Eigenkündigung und Abfindung

Bei Eigenkündigung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung. In Ausnahmefällen, wie bei Mobbing oder gesundheitlichen Problemen, kann eine Abfindung verhandelt werden. Statt einer Eigenkündigung ist ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung vorteilhafter.

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern nach 6-monatiger Beschäftigung. Es kann Abfindungszahlungen begünstigen, da Arbeitgeber oft Abfindungen anbieten, um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. §1a KSchG regelt den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen.

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