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Abfindung Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung bei Abfindungsverhandlungen
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren. Bei Kündigungen und Abfindungsverhandlungen stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Versicherungsschutz greift. Grundsätzlich sind Kündigungsschutzklagen vom Arbeitsrechtsschutz gedeckt, während reine Abfindungsverhandlungen oft nicht versichert sind. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Abwehr einer Kündigung und dem Aushandeln einer Abfindung. Die Rechtsschutzversicherung zahlt für die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs, nicht aber für die Maximierung der Abfindungshöhe. Wartezeiten, Selbstbeteiligungen und vertragliche Ausschlüsse beeinflussen den Versicherungsschutz zusätzlich.
Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung
Arbeitsrechtsschutz als Baustein
Der Arbeitsrechtsschutz ist ein eigenständiger Baustein in Rechtsschutzversicherungen. Er deckt Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Kündigungsschutzklagen, Streit über Arbeitsentgelt, Zeugnisstreitigkeiten und Abwehr von Abmahnungen. Nicht alle Rechtsschutzversicherungen enthalten automatisch Arbeitsrechtsschutz - dieser muss oft gesondert vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz umfasst in der Regel die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Gerichtskosten, Kosten für Sachverständige und Zeugen sowie Kosten des Gegners bei Prozessverlust. Die Höhe der Deckungssumme variiert je nach Tarif, liegt aber meist zwischen 300.000 und 500.000 Euro.
Kündigungsschutzklage als versicherter Fall
Eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich vom Arbeitsrechtsschutz gedeckt. Der Arbeitnehmer kann gegen eine Kündigung vorgehen und die Kosten dafür über die Versicherung abrechnen. Dies gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob die Klage erfolgreich ist.
Die Versicherung übernimmt auch die Kosten einer Änderungskündigung, wenn der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren möchte. Ebenso versichert sind Klagen auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, Weiterbeschäftigung bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder Streitigkeiten über Gehaltszahlungen und Überstundenvergütung.
Ausschlüsse und Einschränkungen
Nicht alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind versichert. Typische Ausschlüsse betreffen die Durchsetzung von Forderungen aus dem Arbeitsvertrag im laufenden Arbeitsverhältnis, wenn kein Rechtsstreit droht. Auch bei bewusstem Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder bei vorsätzlichen Straftaten greift die Versicherung nicht.
Viele Versicherungen schließen das erstmalige Aushandeln von Vertragsbedingungen aus. Dies betrifft auch die erstmalige Verhandlung über eine Abfindung ohne vorherigen Rechtsstreit. Kollektivrechtliche Streitigkeiten, etwa um Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, sind ebenfalls oft nicht versichert.
Abfindung und Rechtsschutz
Abwehr der Kündigung vs. Verhandlung
Die zentrale Unterscheidung liegt zwischen der Abwehr einer Kündigung und dem Aushandeln einer Abfindung. Die Rechtsschutzversicherung zahlt für die Verteidigung gegen eine unrechtmäßige Kündigung - also für die Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung. Das Aushandeln einer hohen Abfindung ohne Kündigungsschutzklage ist hingegen nicht versichert.
Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und wird im Gütetermin oder während des Prozesses eine Abfindung verhandelt, übernimmt die Versicherung die Anwaltskosten. Die Abfindungsverhandlung ist dann Teil der versicherten Rechtsverteidigung. Wichtig: Die Klage muss auf Weiterbeschäftigung gerichtet sein, nicht primär auf Abfindungszahlung.
Abfindungsvergleich im Prozess
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kommt es häufig zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird. Diese Vergleichsverhandlungen sind vom Rechtsschutz gedeckt, da sie Teil des versicherten Kündigungsschutzverfahrens sind. Der Anwalt darf die Abfindungshöhe verhandeln, solange dies im Kontext der Klage geschieht.
Die Rechtsschutzversicherung zahlt auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Kündigung wirksam war, aber dennoch eine Abfindung gezahlt wird. Entscheidend ist, dass ursprünglich ernsthaft die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht wurde und nicht von vornherein nur eine Abfindung angestrebt wurde.
Außergerichtliche Abfindungsverhandlung
Problematisch ist die rein außergerichtliche Abfindungsverhandlung ohne Kündigungsschutzklage. Bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an und möchte der Arbeitnehmer nur die Konditionen verbessern, greift die Rechtsschutzversicherung meist nicht. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt und eine Abfindung aushandeln möchte.
Je nach Tarif kann es Ausnahmen geben, diese beschränken sich jedoch häufig auf eine Erstberatung. Eine ausführliche anwaltliche Vertretung bei außergerichtlichen Abfindungsverhandlungen ist selten versichert und muss als ausdrücklicher Vertragsbestandteil vereinbart sein. Die telefonische oder schriftliche Erstberatung zu einem Aufhebungsvertrag ist bei vielen Versicherungen von einem kostenlosen Beratungsangebot gedeckt.
Wichtig: Sobald der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht - auch nur als Druckmittel zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags - besteht in der Regel bereits ein Rechtsschutzfall. In diesem Fall übernimmt die Versicherung die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung, da die drohende Kündigung ein versicherter Fall ist.
Wartezeiten und Versicherungsbeginn
Dreimonatige Wartezeit
Die meisten Rechtsschutzversicherungen sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb dieser Frist, besteht kein Versicherungsschutz. Als Versicherungsfall gilt der Zeitpunkt, zu dem die Rechtsschutzangelegenheit ausgelöst wird - bei Kündigungen also der Zugang der Kündigungserklärung.
Wer bereits vor Abschluss der Versicherung eine Kündigung erwartet oder einen Streit mit dem Arbeitgeber hat, kann diesen nicht nachträglich versichern. Die Wartezeit soll Missbrauch verhindern und gewährleistet, dass nur unvorhersehbare Streitigkeiten versichert sind. Bei Vorsorge-Rechtsschutz gibt es keine Wartezeit für Schadensereignisse, die nach Versicherungsbeginn eintreten.
Ausnahmen von der Wartezeit
Einige Versicherungen verzichten auf die Wartezeit bei Arbeitsrechtsschutz, wenn der Versicherte zuvor bei einem anderen Versicherer einen gleichwertigen Arbeitsrechtsschutz hatte. Dies ermöglicht einen nahtlosen Versicherungswechsel ohne Schutzlücke. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen verzichten manche Versicherer auf die Wartezeit. Lassen Sie sich hier in jedem Fall individuell beraten.
Bei bestehendem Versicherungsschutz durch eine Familienrechtsschutzversicherung oder eine bereits laufende Versicherung eines Familienmitglieds kann unter Umständen auf die Wartezeit verzichtet werden. Die genauen Bedingungen sind den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu entnehmen.
Kostenerstattung und Selbstbeteiligung
Erstattungsfähige Kosten
Die Rechtsschutzversicherung erstattet alle gesetzlichen Anwaltskosten nach RVG. Bei einer Kündigungsschutzklage fallen typischerweise Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit (Geschäftsgebühr), die Verfahrensgebühr und gegebenenfalls die Terminsgebühr an. Hinzu kommen Gerichtskosten und im Falle des Unterliegens die Anwaltskosten der Gegenseite.
Auch Kosten für Gutachten, Zeugenentschädigungen und Fahrtkosten zu Gerichtsterminen werden übernommen. Die Versicherung zahlt für alle Instanzen, sofern der Arbeitnehmer ausreichende Erfolgsaussichten hat. Bei aussichtslosen Rechtsmitteln kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern.
Selbstbeteiligung
Die meisten Rechtsschutzversicherungen sehen eine Selbstbeteiligung vor, typischerweise zwischen 150 und 500 Euro pro Versicherungsfall. Diese Selbstbeteiligung wird einmalig fällig, unabhängig davon, wie viele Instanzen durchlaufen werden. Bei mehreren voneinander unabhängigen Rechtsstreitigkeiten fällt die Selbstbeteiligung jeweils neu an.
Eine höhere Selbstbeteiligung reduziert die Versicherungsprämie. Arbeitnehmer sollten abwägen, ob sie im Streitfall einige hundert Euro selbst tragen können, um monatlich Beiträge zu sparen. Manche Tarife sehen keine Selbstbeteiligung bei bestimmten Verfahren vor, etwa bei Strafverteidigung oder Opferrechtsschutz.
Verfahren mit Rechtsschutz
Deckungsanfrage vor Mandatierung
Vor Beauftragung eines Rechtsanwalts sollte der Arbeitnehmer eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung stellen. Die Versicherung prüft, ob ein versicherter Fall vorliegt und ob Versicherungsschutz besteht. Dies sollte schriftlich erfolgen, am besten über die von der Versicherung bereitgestellten Formulare.
Die Deckungsanfrage enthält eine Schilderung des Sachverhalts, Angaben zum Streitwert und zur Gegenseite sowie eine Darstellung der eigenen Rechtsauffassung. Die Versicherung kann eine Stellungnahme eines Anwalts verlangen oder selbst rechtliche Bewertungen vornehmen. Auch vor einer Deckungszusage kann der Arbeitnehmer einen einen Anwalt beauftragen - auf eigene Kosten und Risiko.
Anwaltswahl und Schadenregulierung
Der Versicherte hat freie Anwaltswahl. Er kann einen Fachanwalt für Arbeitsrecht seines Vertrauens beauftragen. Die Versicherung darf nicht vorschreiben, welchen Anwalt der Versicherte zu nehmen hat. Allerdings kann die Versicherung die Beauftragung eines nicht ortsansässigen Anwalts ablehnen, wenn am Wohnort geeignete Anwälte zur Verfügung stehen.
Die Abrechnung erfolgt meist direkt zwischen Anwalt und Versicherung. Der Arbeitnehmer muss sich nur um die Selbstbeteiligung kümmern. Manche Versicherungen verlangen, dass der Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung geht und die Kosten dann erstattet bekommt. Dies sollte vorab geklärt werden.
Deckungsablehnung und Rechtsbehelfe
Lehnt die Versicherung die Deckung ab, muss sie dies schriftlich und mit Begründung tun. Der Versicherte kann dagegen Widerspruch einlegen und vor Gericht Klage erheben. Häufig lässt sich der Streit über eine Schlichtungsstelle für Versicherungen außergerichtlich klären.
Bei unrechtmäßiger Deckungsablehnung hat der Versicherte Anspruch auf Erstattung der selbst getragenen Anwalts- und Gerichtskosten. Zudem kann er Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die verzögerte oder verweigerte Rechtsschutzgewährung ein Nachteil entstanden ist, etwa weil er eine Frist versäumt hat.
Besondere Konstellationen
Aufhebungsvertrag und Rechtsschutz
Bei einem vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrag ohne Kündigungsandrohung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rechtsschutz für die Vertragsverhandlung. Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung, kein Rechtsstreit. Allerdings bieten viele Versicherungen eine kostenlose telefonische Erstberatung an.
Entscheidend ist: Sobald der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht - sei es ausdrücklich oder konkludent als Druckmittel zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags - entsteht ein Rechtsschutzfall. Die drohende Kündigung ist ein versichertes Ereignis, sodass die Versicherung die Kosten für anwaltliche Beratung und Vertretung übernimmt. Dies gilt auch, wenn letztlich ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung geschlossen wird, statt eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Wird der Arbeitnehmer unter erheblichem Druck gesetzt oder liegt eine verdeckte Kündigung vor, kann ebenfalls Rechtsschutz bestehen. Auch bei Anfechtung eines bereits geschlossenen Aufhebungsvertrags wegen Täuschung oder Drohung greift die Versicherung, wenn ein Rechtsstreit entsteht.
Änderungskündigung und Rechtsschutz
Eine Änderungskündigung ist wie eine ordentliche Kündigung versichert. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und Kündigungsschutzklage erheben. Die Kosten für diese Klage trägt die Rechtsschutzversicherung. Im Prozess wird dann geprüft, ob die Änderung sozial gerechtfertigt war.
Häufig wird im Rahmen des Änderungsschutzverfahrens eine Abfindung ausgehandelt, statt zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Auch diese Vergleichsverhandlung ist vom Rechtsschutz gedeckt, da sie Teil des versicherten Kündigungsschutzverfahrens ist.
Prozesskostenhilfe und Rechtsschutz
Hat der Arbeitnehmer keine Rechtsschutzversicherung und ist finanziell bedürftig, kann er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Diese wird nach Prüfung der Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt. Bei Bewilligung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, erhält grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe, da ihm die Kostendeckung durch die Versicherung zugemutet werden kann. Allerdings kann PKH subsidiär greifen, wenn die Versicherung zu Unrecht die Deckung verweigert und der Rechtsstreit mit der Versicherung noch läuft.
Rechtsschutz und Steuer
Kostenabzug bei der Steuer
Die Kosten für die Rechtsschutzversicherung sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, allerdings nur anteilig. Der Arbeitsrechtsschutz-Anteil der Prämie gehört zu den Werbungskosten und kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Versicherung weist den arbeitsrechtlichen Anteil in der Beitragsbescheinigung gesondert aus.
Anwaltskosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden - etwa bei Abfindungsverhandlungen ohne Kündigungsschutzklage - können unter Umständen als Werbungskosten abgesetzt werden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten für die Erlangung einer Abfindung nicht abzugsfähig sind, da die Abfindung selbst zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.
Erstattung und steuerpflichtige Einnahme
Erstattet die Rechtsschutzversicherung Anwaltskosten, die der Arbeitnehmer bereits als Werbungskosten geltend gemacht hat, stellt die Erstattung eine steuerpflichtige Einnahme dar. Dies gilt nach dem Prinzip der Totalgewinnkorrektur. In der Praxis läuft dies über die Steuererklärung des Folgejahres.
Die Abfindung selbst ist steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden (Fünftelregelung). Die Rechtsschutzversicherung hat hierauf keinen Einfluss - sie übernimmt nur die Kosten der Rechtsvertretung, nicht aber Steuern auf die Abfindung.
Praktische Tipps für Arbeitnehmer
Rechtzeitiger Abschluss der Versicherung
Eine Rechtsschutzversicherung sollte rechtzeitig abgeschlossen werden, idealerweise beim Antritt einer neuen Stelle oder im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne akute Konflikte.
Beim Vergleich verschiedener Tarife sollte auf den Umfang des Arbeitsrechtsschutzes geachtet werden. Wichtig sind eine hohe Deckungssumme (mindestens 300.000 Euro), geringe Selbstbeteiligung und möglichst wenige Ausschlüsse. Auch die Regelung zur außergerichtlichen Beratung kann von Bedeutung sein.
Dokumentation und Beweissicherung
Bei Konflikten mit dem Arbeitgeber sollte der Arbeitnehmer alle Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Abmahnungen, E-Mails und Zeugenaussagen. Diese Dokumentation erleichtert die Deckungsprüfung durch die Versicherung und die spätere Mandatsführung durch den Anwalt.
Auch die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung sollte schriftlich erfolgen und aufbewahrt werden. Bei telefonischer Deckungszusage empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung. So lässt sich im Streitfall nachweisen, dass Versicherungsschutz zugesagt wurde.
Frühzeitige anwaltliche Beratung
Bei Erhalt einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags sollte umgehend ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage ist kurz und muss strikt eingehalten werden. Die Rechtsschutzversicherung sollte parallel informiert werden, um eine Deckungszusage einzuholen.
Wichtig: Auch wenn zunächst nur ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sollte dokumentiert werden, falls der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht. Diese Kündigungsdrohung - selbst als bloßes Druckmittel - begründet einen Rechtsschutzfall und ermöglicht die Kostenübernahme durch die Versicherung. Eine schriftliche Bestätigung der Drohung oder Zeugen sind hilfreich.
Viele Rechtsschutzversicherungen bieten eine telefonische Erstberatung an, die nicht auf die Deckungssumme angerechnet wird. Diese kann genutzt werden, um erste Fragen zu klären und das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung lohnt sich für Arbeitnehmer, da arbeitsrechtliche Streitigkeiten teuer werden können.
DR. THORN Rechtsanwälte
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FAQ - Abfindung Rechtsschutzversicherung
Zahlt die Rechtsschutzversicherung für Abfindungsverhandlungen?
Die Rechtsschutzversicherung zahlt für Abfindungsverhandlungen, wenn diese im Rahmen einer Kündigungsschutzklage stattfinden. Reine außergerichtliche Verhandlungen über eine Abfindung sind meist nur mit einer Erstberatung versichert - eine ausführliche Vertretung muss als ausdrücklicher Vertragsbestandteil vereinbart sein. Entscheidend ist, dass ursprünglich die Weiterbeschäftigung eingeklagt wurde und die Abfindung sich im Verlauf des Prozesses als Vergleichslösung ergibt. Droht der Arbeitgeber mit einer Kündigung, besteht auch bei Aufhebungsverhandlungen Versicherungsschutz.
Kann ich die Rechtsschutzversicherung abschließen, nachdem ich gekündigt wurde?
Nein, nach Erhalt der Kündigung ist es zu spät für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Die meisten Versicherungen haben eine Wartezeit von drei Monaten, innerhalb derer kein Versicherungsschutz besteht. Als Versicherungsfall gilt der Zugang der Kündigung. Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann nicht nachträglich versichert werden. Die Versicherung muss vor Entstehung des Rechtsstreits abgeschlossen worden sein.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage ohne Rechtsschutzversicherung?
Ohne Rechtsschutzversicherung trägt der Arbeitnehmer die eigenen Anwaltskosten. Bei einem Streitwert von 15.000 Euro (Bruttomonatsgehalt × 3 Monate × 2,5) betragen die Anwaltskosten etwa 1.800 bis 2.500 Euro für die erste Instanz. Hinzu kommen Gerichtskosten von etwa 600 Euro. Bei Vergleich oder Gewinn entfällt die Kostenerstattungspflicht meist hälftig oder jeder trägt seine eigenen Kosten.
Greift die Versicherung auch bei Aufhebungsverträgen?
Bei Aufhebungsverträgen ohne Kündigungsandrohung besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, da es sich um eine einvernehmliche Beendigung handelt. Manche Versicherungen bieten aber eine kostenlose Erstberatung zur Prüfung des Aufhebungsvertrags an. Entscheidend ist jedoch: Sobald der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht - auch nur als Druckmittel zur Unterzeichnung - entsteht ein Rechtsschutzfall und die Versicherung übernimmt die Kosten. Auch bei Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung greift die Versicherung. Eine bloße Vertragsverhandlung zur Verbesserung der Konditionen ohne Kündigungsdrohung ist jedoch nicht versichert.
Kann ich meinen Anwalt frei wählen, wenn die Rechtsschutzversicherung zahlt?
Ja, Sie haben grundsätzlich freie Anwaltswahl. Die Rechtsschutzversicherung darf Ihnen nicht vorschreiben, welchen Anwalt Sie beauftragen. Sie können einen Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihres Vertrauens wählen. Allerdings kann die Versicherung die Beauftragung eines nicht ortsansässigen Anwalts ablehnen, wenn am Wohnort oder Gerichtsort geeignete Fachanwälte zur Verfügung stehen. Auch überhöhte Gebührenvereinbarungen muss die Versicherung nicht übernehmen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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