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Überblick: Begriff und Bedeutung
Der Begriff Arbeiter beschreibt Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche oder handwerkliche Tätigkeiten ausführen.Früher bestanden im Arbeitsrecht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten – etwa bei Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Heute sind beide Gruppen rechtlich weitgehend gleichgestellt. Nach § 611a BGB und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gelten für Arbeiter dieselben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie für Angestellte.Die Differenzierung hat daher in der Praxis nur noch historische oder tarifliche Bedeutung.
Im deutschen Arbeitsrecht bezeichnet der Begriff Arbeiter eine Person, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrags (§ 611a BGB) tätig ist und überwiegend manuelle oder gewerbliche Arbeit verrichtet.Bis in die 1990er-Jahre hatte die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten große Bedeutung: Sie bestimmte etwa die Dauer von Kündigungsfristen (§ 622 BGB a. F.), die Höhe der Entgeltfortzahlung oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Sozialversicherungssystemen.
Mit der arbeitsrechtlichen Reform 1996 und späteren Anpassungen – unter anderem im Beschäftigungsförderungsgesetz – wurde diese Differenzierung aufgehoben.Seitdem gelten für alle Arbeitnehmer – ob Arbeiter oder Angestellte – einheitliche Regelungen. Das BAG (Urt. v. 23. 03. 2005 – 5 AZR 514/04) bestätigte die Gleichstellung ausdrücklich.
Heutige Rechtslage
Nach § 611a BGB ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines Arbeitsvertrags weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation eingegliedert tätig ist.Diese Definition gilt für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen.
Damit unterliegen alle Arbeitnehmer denselben gesetzlichen Schutzvorschriften:
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Lediglich in bestimmten Tarifverträgen, etwa im Baugewerbe oder Handwerk, taucht der Begriff „Arbeiter“ noch auf. Dort können sich Unterschiede in Entgeltgruppen oder Zuschlägen ergeben. Im Betriebsverfassungsrecht (§ 5 BetrVG) besteht jedoch keine Trennung mehr: Arbeiter und Angestellte bilden eine gemeinsame Wählergruppe bei der Wahl des Betriebsrats.
Im Gegensatz zu Angestellten, die überwiegend geistige oder kaufmännische Tätigkeiten verrichten, sind Arbeiter traditionell im Produktions- oder Dienstleistungsbereich tätig. Für die rechtliche Beurteilung spielt diese Unterscheidung aber keine Rolle mehr. Entscheidend ist nur, ob ein Beschäftigter arbeitnehmerähnlich, selbstständig oder weisungsgebunden tätig ist.
In älteren Pensionsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Tariftexten kann die Bezeichnung „Arbeiter“ weiterhin vorkommen. Hier sollte sorgfältig geprüft werden, ob sich daraus noch rechtliche Wirkungen ergeben.Nach aktueller BAG-Rechtsprechung (Urt. v. 17. 10. 2012 – 10 AZR 809/11) führt die bloße Bezeichnung als „Arbeiter“ nicht zu einer anderen Rechtsstellung. Entscheidend ist der tatsächliche Vertragsinhalt und die gelebte Praxis.
Das Thema Arbeiter steht in engem Zusammenhang mit Fragen des Arbeitsverhältnisses, des Kündigungsschutzes und der tarifvertraglichen Eingruppierung.Auch das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten ist heute rechtlich einheitlich ausgestaltet.Wer wissen möchte, wie die Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen im Detail geregelt ist, findet weiterführende Informationen unter den Stichworten Angestellter, Tarifvertrag und Betriebsrat.
Abgrenzung zu anderen Beschäftigtengruppen
Begriff | Typische Merkmale |
Arbeiter | überwiegend körperliche oder handwerkliche Tätigkeiten |
Angestellter | vorwiegend geistige, kaufmännische oder verwaltende Tätigkeit |
Beamter | öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, kein Arbeitsvertrag |
arbeitnehmerähnliche Person | rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich abhängig |
Leiharbeitnehmer (§ 1 AÜG) | bei Verleiher angestellt, im Entleihbetrieb tätig |
Zusammenfassung
Arbeiter sind heute im arbeitsrechtlichen Sinn vollständig den Angestellten gleichgestellt.Frühere Unterschiede bei Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung oder Sozialleistungen wurden durch Gesetzesreformen und Rechtsprechung beseitigt. Nur in einzelnen Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen spielt die Bezeichnung noch eine Rolle.
Maßgeblich ist allein, dass der Beschäftigte nach § 611a BGB als Arbeitnehmer gilt – also persönlich abhängig, weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation eingebunden ist. Damit genießen Arbeiter denselben rechtlichen Schutz wie alle anderen Arbeitnehmer.
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FAQ - Arbeiter
Gibt es heute noch rechtliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten?
Nein. Gesetzlich sind beide Gruppen gleichgestellt (§ 622 BGB n.F., § 611a BGB). Unterschiede finden sich höchstens in älteren Tarifverträgen.
Welche Bedeutung hatte die Unterscheidung früher?
Früher unterschieden sich Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung und Sozialleistungen. Diese Differenzen wurden mit mehreren Reformen aufgehoben.
Wird der Begriff „Arbeiter“ noch verwendet?
Ja, in bestimmten Tarifverträgen oder statistischen Erhebungen, aber ohne rechtliche Relevanz.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Arbeiter?
Ja, das KSchG schützt alle Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie als Arbeiter oder Angestellte bezeichnet werden.
Wann ist die Bezeichnung „Arbeiter“ noch relevant?
Bei älteren Arbeitsverträgen, Pensionsordnungen oder branchenspezifischen Tarifwerken sollte geprüft werden, ob Sonderregelungen greifen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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