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Überblick: Begriff und Bedeutung
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB
Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt
Zuletzt aktualisiert: Januar 2026
Der Begriff Arbeiter bezeichnet im Arbeitsrecht Arbeitnehmer, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrags (§ 611a BGB) überwiegend körperliche, handwerkliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Bis in die 1990er-Jahre war die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten von großer rechtlicher Bedeutung: Sie bestimmte die Dauer von Kündigungsfristen (§ 622 BGB a.F.), die Höhe der Entgeltfortzahlung und die Zugehörigkeit zu verschiedenen Sozialversicherungssystemen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die unterschiedlichen Kündigungsfristen am 30. Mai 1990 für verfassungswidrig (BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 – 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126). Mit der arbeitsrechtlichen Reform 1996 – insbesondere durch das Beschäftigungsförderungsgesetz – wurde diese Differenzierung aufgehoben. Seitdem gelten für alle Arbeitnehmer einheitliche Regelungen.
Nach § 611a BGB und der aktuellen Rechtsprechung genießen Arbeiter dieselben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie Angestellte. Die Differenzierung hat in der Praxis nur noch historische oder tarifliche Bedeutung.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Begriff und historische Bedeutung
Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten geht auf die Industrialisierung des 19. Jahrhunderts zurück. Angestellte verrichteten überwiegend kaufmännische, verwaltende oder geistige Tätigkeiten in Kontoren und Büros. Arbeiter arbeiteten typischerweise in Fabriken, Werkstätten oder auf Baustellen.
Diese faktische Trennung führte über Jahrzehnte zu unterschiedlichen rechtlichen Regelungen.
Unterschiedliche Kündigungsfristen
Nach dem alten § 622 BGB galten für Arbeiter kürzere Kündigungsfristen als für Angestellte. Angestellte erhielten bereits nach relativ kurzer Betriebszugehörigkeit längere Fristen, während Arbeiter teilweise mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden konnten.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitern
Angestellte bekamen von Beginn an Gehaltsfortzahlung vom Arbeitgeber. Arbeiter erhielten zunächst Krankengeld von der Krankenkasse, bevor der Arbeitgeber eintrat.
Getrennte Sozialversicherungsträger
Arbeiter und Angestellte waren verschiedenen Rentenversicherungsträgern zugeordnet. Arbeiter waren bei den Landesversicherungsanstalten versichert, Angestellte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Diese Trennung wurde erst mit der Reform der Rentenversicherung 2005 beendet.
Soziale Dimension der Unterscheidung
Die Unterscheidung hatte auch eine gesellschaftliche Komponente: Angestellte galten als höher gestellt, hatten häufig bessere Arbeitsbedingungen und mehr Prestige. Die Gesetzgebung trug dazu bei, diese Unterschiede zu verfestigen.
Abgrenzung zu anderen Gruppen
Begriff | Typische Merkmale |
Arbeiter | überwiegend körperliche oder handwerkliche Tätigkeiten |
Angestellter | vorwiegend geistige, kaufmännische oder verwaltende Tätigkeit |
Beamter | öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, kein Arbeitsvertrag |
arbeitnehmerähnliche Person | rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich abhängig |
Leiharbeitnehmer | bei Verleiher angestellt, im Entleihbetrieb tätig |
Reformen zur Gleichstellung
Beschäftigungsförderungsgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz
Der entscheidende Wendepunkt war das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996. Der neue § 622 BGB sieht seitdem einheitliche Grundkündigungsfristen für alle Arbeitnehmer vor – unabhängig davon, ob sie früher als Arbeiter oder Angestellte galten. Die Fristen staffeln sich ausschließlich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wurde die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vereinheitlicht. Nach § 3 EFZG haben inzwischen alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen.
Auslöser war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990. Das Gericht hielt die unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber musste nachbessern.
Betriebsverfassungsrecht und einheitliche Betriebsratswahl
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht seit 1972 keine getrennten Wählergruppen mehr vor. Arbeiter und Angestellte bilden eine gemeinsame Belegschaft und wählen gemeinsam den Betriebsrat (§ 5 BetrVG). Die frühere Gruppenrepräsentation entfiel.
Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff nach § 611a BGB
Mit Einführung des § 611a BGB wurde 2017 eine einheitliche Definition des Arbeitnehmers ins Gesetz aufgenommen. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Diese Definition gilt gleichermaßen für alle Beschäftigten, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit.
Zusammenführung der Rentenversicherungsträger
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden zum 1. Oktober 2005 die früher getrennten Rentenversicherungsträger für Arbeiter und Angestellte zur Deutschen Rentenversicherung zusammengeführt.
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die gesetzliche Gleichstellung in zahlreichen Urteilen bestätigt und konkretisiert.
BAG zur Unzulässigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen
Das Bundesarbeitsgericht hat die gesetzliche Gleichstellung in seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt. Unterschiedliche Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter sind seit der Neufassung des § 622 BGB im Jahr 1993 nicht mehr zulässig. Auch tarifvertragliche Regelungen müssen sich am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen.
BAG zur Bezeichnung als Arbeiter im Arbeitsvertrag
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG begründet die bloße Bezeichnung als Arbeiter oder Angestellter in Vertrag oder Betriebsvereinbarung keine unterschiedliche Rechtsstellung. Maßgeblich ist der tatsächliche Vertragsinhalt und die gelebte Praxis – nicht die historische Kategorisierung.
BAG zu tarifvertraglichen Differenzierungen zwischen Arbeitern und Angestellten
Tarifregelungen, die zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheiden, müssen sich am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Sachliche Gründe – etwa unterschiedliche Anforderungsprofile oder Belastungen – können Differenzierungen rechtfertigen; reine Tradition nicht.
In verschiedenen Entscheidungen hat das BAG konkretisiert, welche sachlichen Gründe in Betracht kommen: besondere körperliche Belastungen, Gefahrenlagen oder spezifische Qualifikationsanforderungen. Historische Gewohnheiten reichen dagegen nicht.
Aktuelle Rechtslage für Arbeiter
Definition des Arbeitnehmers nach § 611a BGB
Heute spielt die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten für die meisten arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften keine Rolle mehr. Nach § 611a BGB kommt es für den Arbeitnehmerstatus vor allem auf drei Kriterien an: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.
Ob die Arbeit körperlich oder geistig ist, ist rechtlich unerheblich. Alle Arbeitnehmer unterliegen denselben Schutzgesetzen.
Kündigungsschutzgesetz für alle Arbeitnehmer
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Arbeitgeber braucht für eine ordentliche Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt).
Bundesurlaubsgesetz und Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert einen Mindesturlaub von 24 Werktagen (bei Sechs-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstagen (bei Fünf-Tage-Woche) nach sechs Monaten Beschäftigung.
Arbeitszeitgesetz und Höchstarbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden, regelt Pausen und Ruhezeiten sowie besondere Schutzvorschriften für Nacht- und Schichtarbeit.
Entgeltfortzahlungsgesetz bei Krankheit
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sichert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen, sobald das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht.
Einheitliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten heute für alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
0–2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die Grundkündigungsfrist von vier Wochen, sofern nicht individuell oder tariflich längere Fristen vereinbart und zulässig sind.
Tarifverträge mit Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten
Obwohl die gesetzliche Differenzierung aufgehoben ist, taucht der Begriff Arbeiter in manchen Tarifverträgen weiterhin auf.
Tarifvertrag Baugewerbe und gewerbliche Arbeitnehmer
Im Baugewerbe unterscheiden einige Tarifverträge noch zwischen gewerblichen Arbeitnehmern (traditionell: Arbeiter) und Angestellten. Betroffen sind insbesondere die Eingruppierung in Lohn- bzw. Gehaltsgruppen sowie Zuschläge (z.B. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen).
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) enthält entsprechende Differenzierungen. Die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-Bau) erbringen für gewerbliche Arbeitnehmer besondere Leistungen (Urlaubsverfahren, Zusatzversorgung), u.a. wegen häufiger Arbeitgeberwechsel und witterungsbedingter Ausfälle.
Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie
In der Metall- und Elektroindustrie haben die Entgeltrahmenabkommen (ERA) die klassische Trennung zwischen Lohn- und Gehaltsgruppen weitgehend aufgehoben. Heute gibt es einheitliche Entgeltsysteme, die sich an Qualifikation und Anforderungsniveau orientieren. Die ERA-Einführung (2003–2010, je nach Tarifgebiet) gilt als wichtiger Schritt der Tarifmodernisierung.
Tarifverträge im Handwerk
Im Handwerk finden sich regional vereinzelt noch Regelungen, die zwischen Gesellen (historisch: Arbeiter) und kaufmännischen Angestellten unterscheiden, etwa bei Sonderzahlungen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind. Viele Tarifwerke werden derzeit modernisiert, um von der alten Arbeiter-/Angestellten-Trennung wegzukommen.
Rechtliche Prüfung bei Altverträgen und Betriebsvereinbarungen
Arbeiter-Bezeichnung in älteren Arbeitsverträgen
In älteren Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Pensionsordnungen taucht die Bezeichnung Arbeiter noch oft auf. Die Bezeichnung allein ändert die Rechtsstellung nicht. Entscheidend ist der tatsächliche Vertragsinhalt.
Schlechtere Bedingungen nur für Arbeiter können gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn keine sachliche Rechtfertigung besteht. Wer den Verdacht hat, durch eine solche Regelung benachteiligt zu werden, sollte den Betriebsrat und ggf. die Gewerkschaft einbeziehen sowie den Vertrag oder die Versorgungsordnung arbeitsrechtlich prüfen lassen.
Sozialversicherungsrecht und Rentenansprüche
Seit 2005 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Unterschied mehr zwischen Arbeitern und Angestellten. Für Anwartschaften und Renten ist es unerheblich, wie jemand früher benannt wurde.
Auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten einheitliche Regelungen. Beitragsbemessungsgrenzen und Leistungsansprüche sind unabhängig von der Art der Tätigkeit.
Betriebliche Altersversorgung und historische Versorgungsordnungen
Ältere betriebliche Versorgungsordnungen unterscheiden gelegentlich noch zwischen Arbeitern und Angestellten, etwa bei Leistungsumfang, Unverfallbarkeitsfristen oder Berechnungsmodalitäten.
Solche Differenzierungen sind nicht automatisch unwirksam, müssen aber sachlich gerechtfertigt sein. Wer sich benachteiligt fühlt, sollte die Versorgungsordnung prüfen lassen; häufig wurden Unterschiede später angeglichen.
Statistische Erfassung von Arbeitern in Arbeitsmarktberichterstattung
In amtlichen Statistiken und betrieblichen Erhebungen taucht die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten gelegentlich noch auf, allerdings nur zu Analysezwecken.
Das Statistische Bundesamt und die Bundesagentur für Arbeit verwenden moderne Klassifikationen nach Berufsgruppen, Qualifikationsniveau oder Tätigkeitsmerkmalen. Diese dienen der Arbeitsmarktbeobachtung und haben keine unmittelbare Rechtswirkung.
Europarechtliche Einordnung des Arbeitnehmerbegriffs
Das europäische Arbeitsrecht kennt keine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. EU-Richtlinien wie die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) und die Rahmenrichtlinie Sicherheit und Gesundheit (89/391/EWG) verwenden einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betont, dass alle Arbeitnehmer einen Mindestschutz genießen müssen. Nationale Regelungen, die einzelne Gruppen ohne sachlichen Grund benachteiligen, verstoßen gegen EU-Recht. Entscheidend ist, ob eine Person weisungsgebundene, entgeltliche Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet – nicht, wie die Tätigkeit traditionell bezeichnet wurde.
Rechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten
Die Unterscheidung Arbeiter / Angestellter hat heute im deutschen Arbeitsrecht überwiegend nur noch historische Bedeutung.
Seit den Reformen der 1990er-Jahre – insbesondere dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 – sind die rechtlichen Unterschiede weitgehend beseitigt. § 611a BGB definiert einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff. Alle Arbeitnehmer werden von den gleichen Schutzgesetzen erfasst (KSchG, BUrlG, ArbZG, EFZG).
In einigen Tarifverträgen, vor allem im Baugewerbe und Handwerk, wird der Begriff Arbeiter noch verwendet. Differenzierungen müssen dort sachlich gerechtfertigt sein.
Die bloße Bezeichnung als Arbeiter in einem Vertrag oder einer Ordnung begründet nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine andere Rechtsstellung.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Arbeitnehmer – Definition und rechtliche Einordnung nach § 611a BGB
Angestellter – historische Abgrenzung und heutige Gleichstellung
Kündigungsschutz – allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz
Kündigungsfristen – gesetzliche Fristen nach § 622 BGB
Tarifvertrag – kollektive Regelungen und Eingruppierung
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Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2026.
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FAQ - Arbeiter
Gibt es heute noch rechtliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten?
Nein. Seit der Reform 1996 sind Arbeiter und Angestellte gesetzlich gleichgestellt. § 611a BGB definiert einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff, alle arbeitsrechtlichen Schutzgesetze gelten für beide Gruppen identisch.
Welche Bedeutung hatte die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten früher?
Historisch bestanden Unterschiede u.a. bei Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Zuordnung zu Sozialversicherungsträgern. Diese Unterschiede wurden durch Gesetzesreformen und Rechtsprechung schrittweise abgeschafft.
Wird der Begriff Arbeiter im Arbeitsrecht heute noch verwendet?
Ja, gelegentlich in älteren Tarifverträgen, Verträgen oder statistischen Erhebungen. Rechtlich entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, nicht die Bezeichnung.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Arbeiter?
Ja. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Betriebsgröße, Betriebszugehörigkeit), unabhängig von der Art der Tätigkeit.
Was bedeutet die Bezeichnung als Arbeiter im Arbeitsvertrag?
Die Bezeichnung allein ändert nichts an der Rechtsstellung. Arbeitnehmer mit dieser Bezeichnung genießen denselben Schutz wie andere Arbeitnehmer. Problematisch können nur konkrete Klauseln sein, die Arbeiter schlechter stellen – diese sollten im Zweifel geprüft werden.
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