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Arbeitgeber im Arbeitsrecht

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Arbeitgeber: Rechte - Pflichten - Herausforderungen

Als Arbeitgeber in Deutschland zu agieren, bedeutet, sich in einem komplexen Geflecht aus rechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zu bewegen. Von der Gestaltung von Arbeitsverträgen über die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen bis hin zur korrekten Beendigung von Arbeitsverhältnissen - die rechtlichen Anforderungen sind vielfältig und anspruchsvoll. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte, die Arbeitgeber in Deutschland kennen und beachten müssen. Er bietet einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, potenzielle Fallstricke und aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht aus Arbeitgeberperspektive.

Arbeitgeber im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht stellt Arbeitgeber vor vielfältige Herausforderungen. Die korrekte Handhabung arbeitsrechtlicher Fragen ist nicht nur entscheidend für den Unternehmenserfolg, sondern auch für die Vermeidung kostspieliger Rechtsstreitigkeiten. Dieser Leitfaden gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte, die Arbeitgeber beachten müssen.


Definition des Arbeitgebers

Im Arbeitsrecht wird der Arbeitgeber als natürliche oder juristische Person definiert, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber ist Vertragspartner im Arbeitsvertrag und hat das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Diese Definition ist von grundlegender Bedeutung, da sie die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Kontext festlegt. Es ist wichtig zu beachten, dass auch Kleinunternehmer und Selbstständige, die Mitarbeiter beschäftigen, als Arbeitgeber gelten und somit den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen.


Rechtsquellen für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen eine Vielzahl von Rechtsquellen beachten:


  • Gesetze (z.B. BGB, KSchG, ArbZG, BUrlG)

  • Tarifverträge

  • Betriebsvereinbarungen

  • Arbeitsverträge

  • Rechtsprechung der Arbeitsgerichte


Die Vielfalt der Rechtsquellen macht das Arbeitsrecht zu einem komplexen Rechtsgebiet. Arbeitgeber müssen nicht nur die einschlägigen Gesetze kennen, sondern auch die für ihre Branche geltenden Tarifverträge beachten. Betriebsvereinbarungen und individuelle Arbeitsverträge können zusätzliche Verpflichtungen begründen. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entwickelt das Arbeitsrecht ständig weiter, was eine kontinuierliche Aktualisierung des Rechtswissens erforderlich macht.


Hauptpflichten des Arbeitgebers

  • Lohnzahlungspflicht

  • Beschäftigungspflicht

  • Fürsorgepflicht


Die Hauptpflichten des Arbeitgebers bilden das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Die Lohnzahlungspflicht ist die zentrale Verpflichtung des Arbeitgebers und muss pünktlich und in korrekter Höhe erfüllt werden. Die Beschäftigungspflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit zuweisen muss. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, die Interessen und das Wohl des Arbeitnehmers zu schützen und zu fördern. Diese Pflicht umfasst unter anderem den Arbeitsschutz und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers.


Nebenpflichten

  • Gleichbehandlungspflicht

  • Dokumentationspflichten

  • Auskunftspflichten


Neben den Hauptpflichten haben Arbeitgeber zahlreiche Nebenpflichten zu erfüllen. Die Gleichbehandlungspflicht verbietet ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern. Dokumentationspflichten betreffen insbesondere die Arbeitszeit und sind für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes von großer Bedeutung. Auskunftspflichten gegenüber Behörden und dem Betriebsrat sind ebenfalls zu beachten. Die Verletzung dieser Nebenpflichten kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.


Gestaltung von Arbeitsverträgen

Die rechtskonforme Gestaltung von Arbeitsverträgen ist eine zentrale Aufgabe des Arbeitgebers. Wichtige Aspekte sind:


Schriftformerfordernis

Obwohl Arbeitsverträge grundsätzlich formfrei sind, ist die Schriftform aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Bestimmte Vertragsklauseln (z.B. Befristungen) bedürfen zwingend der Schriftform. Es ist ratsam, alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist zwar gültig, aber im Streitfall schwer nachzuweisen. Die Schriftform dient somit der Rechtssicherheit für beide Parteien.


Wesentliche Vertragsinhalte

  • Bezeichnung der Vertragsparteien

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Arbeitsort

  • Tätigkeitsbeschreibung

  • Vergütung

  • Arbeitszeit

  • Urlaubsanspruch

  • Kündigungsfristen


Diese Auflistung der wesentlichen Vertragsinhalte ist keineswegs abschließend. Je nach Branche und Position können weitere Klauseln erforderlich sein. Es empfiehlt sich, die Tätigkeitsbeschreibung möglichst flexibel zu gestalten, um auf betriebliche Veränderungen reagieren zu können. Bei der Vergütung sollten alle Bestandteile (Grundgehalt, Zulagen, Boni) klar definiert werden. Die Regelung der Arbeitszeit sollte mit den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes in Einklang stehen.


Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge unterliegen den strengen Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Eine Befristung ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes oder im Rahmen der gesetzlich zulässigen sachgrundlosen Befristung möglich. Die sachgrundlose Befristung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und kann innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen droht die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sollten daher bei der Gestaltung befristeter Verträge besondere Sorgfalt walten lassen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.


Arbeitszeit und Vergütung


Arbeitszeitgesetz

Arbeitgeber müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachten:

  • Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich (Verlängerung auf 10 Stunden möglich)

  • Mindestruhezeit von 11 Stunden

  • Arbeitszeitaufzeichnungspflicht


Das Arbeitszeitgesetz setzt enge Grenzen für die Gestaltung der Arbeitszeit. Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit dient der Kontrolle und kann bei Verstößen zu empfindlichen Bußgeldern führen. Arbeitgeber sollten daher ein zuverlässiges System zur Arbeitszeiterfassung implementieren.


Mindestlohn

Seit 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer mindestens den aktuell geltenden Mindestlohn erhalten. Die Einhaltung des Mindestlohns ist von großer Bedeutung, da Verstöße nicht nur zu Nachzahlungen, sondern auch zu erheblichen Bußgeldern führen können. Arbeitgeber sollten beachten, dass der Mindestlohn regelmäßig angepasst wird und dass es in einigen Branchen tarifliche Mindestlöhne gibt, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen können.


Entgeltfortzahlung

Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Arbeitgeber müssen diese gesetzliche Vorgabe beachten und umsetzen. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine erhebliche finanzielle Belastung für Arbeitgeber, insbesondere für kleine Unternehmen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Bei Wiedererkrankung an der gleichen Krankheit innerhalb von 12 Monaten gelten besondere Regelungen.


Urlaub und Feiertage - Bundesurlaubsgesetz

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr gewähren. Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen einen höheren Urlaubsanspruch vor. Der gesetzliche Mindesturlaub ist ein unabdingbares Recht des Arbeitnehmers und kann nicht unterschritten werden. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ist zu beachten, dass Teilzeitbeschäftigte anteilig Anspruch auf Urlaub haben. Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, eine Übertragung ist nur in Ausnahmefällen möglich.


Feiertage

An gesetzlichen Feiertagen gilt ein Beschäftigungsverbot. Arbeitgeber müssen die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zu Feiertagen beachten. Die Anzahl und Art der Feiertage variieren je nach Bundesland. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass an Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet wird, es sei denn, es liegen Ausnahmeregelungen vor (z.B. für bestimmte Branchen wie das Gastgewerbe). Wird an Feiertagen gearbeitet, muss in der Regel ein Zuschlag gezahlt werden.


Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies umfasst:

  • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen

  • Bereitstellung von Schutzausrüstung

  • Unterweisung der Arbeitnehmer in Sicherheitsfragen

  • Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung


Der Arbeitsschutz ist eine der wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers. Gefährdungsbeurteilungen müssen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Die Bereitstellung von Schutzausrüstung muss kostenlos erfolgen. Arbeitnehmer müssen in Sicherheitsfragen unterwiesen werden, wobei die Unterweisung zu dokumentieren ist. Die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung betrifft die Gestaltung des Arbeitsplatzes und umfasst Aspekte wie Beleuchtung, Raumtemperatur und ergonomische Gestaltung. Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können zu erheblichen Bußgeldern und im Schadensfall zu Schadensersatzansprüchen führen.


Beendigung von Arbeitsverhältnissen - KSchG

In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt sind:

  • Personenbedingte Gründe

  • Verhaltensbedingte Gründe

  • Betriebsbedingte Gründe


Das Kündigungsschutzgesetz stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen. Personenbedingte Gründe können beispielsweise lang andauernde oder häufige Krankheiten sein, die die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Verhaltensbedingte Gründe setzen in der Regel vorherige Abmahnungen voraus. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber darlegen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. In allen Fällen ist eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich.


Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz:

  • Schwangere und Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung

  • Schwerbehinderte Menschen

  • Betriebsratsmitglieder


Der besondere Kündigungsschutz erschwert die Kündigung dieser Arbeitnehmergruppen erheblich. Bei Schwangeren und Müttern ist eine Kündigung in der Regel nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Bei schwerbehinderten Menschen ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt für eine bestimmte Zeit fortbesteht. Arbeitgeber müssen diese Schutzvorschriften genau beachten, da Verstöße zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.


Formelle Anforderungen

Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Schriftform ist zwingend erforderlich, eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam. Die Kündigung muss eindeutig formuliert sein und dem Arbeitnehmer zugehen.


Es empfiehlt sich, die Kündigung persönlich zu übergeben oder per Einschreiben zu versenden. Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist zu beachten, wobei gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfristen gelten können.


Betriebliches Mitbestimmungsrecht

In Betrieben mit Betriebsrat müssen Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte beachten:

  • Anhörung bei Kündigungen

  • Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten

  • Informationsrechte des Betriebsrats


Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei sozialen Angelegenheiten, wie der Festlegung von Arbeitszeiten oder der Einführung von Überwachungseinrichtungen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die die Arbeitnehmer betreffen. Die Missachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.


Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Mit Inkrafttreten der DSGVO haben sich die Anforderungen an den Datenschutz im Arbeitsverhältnis verschärft. Arbeitgeber müssen:


  • Datenschutzerklärungen für Arbeitnehmer bereitstellen

  • Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz implementieren

  • Datenschutzbeauftragte bestellen (ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind)


Die DSGVO hat die Anforderungen an den Datenschutz erheblich erhöht. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten der Arbeitnehmer rechtmäßig verarbeitet werden. Dies erfordert in der Regel die Einwilligung des Arbeitnehmers oder eine gesetzliche Grundlage. Die Datenschutzerklärung muss umfassend über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informieren. Technische und organisatorische Maßnahmen, wie Zugangskontrollen und Verschlüsselung, müssen implementiert werden. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist ab einer bestimmten Unternehmensgröße verpflichtend. Verstöße gegen den Datenschutz können zu empfindlichen Bußgeldern führen.


Diskriminierungsschutz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung im Arbeitsleben. Arbeitgeber müssen:

  • Diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen formulieren

  • Schulungen zum AGG durchführen

  • Beschwerdestellen einrichten


Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Stellenausschreibungen keine diskriminierenden Formulierungen enthalten. Regelmäßige Schulungen zum AGG sind empfehlenswert, um Führungskräfte und Mitarbeiter zu sensibilisieren. Die Einrichtung einer Beschwerdestelle ist gesetzlich vorgeschrieben. Verstöße gegen das AGG können zu Schadensersatzansprüchen führen.


Compliance im Arbeitsrecht

Arbeitgeber sind zunehmend gefordert, Compliance-Strukturen im Unternehmen zu etablieren:

  • Einführung von Verhaltenskodizes

  • Implementierung von Whistleblowing-Systemen

  • Regelmäßige Schulungen zu rechtlichen Themen


Compliance im Arbeitsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Verhaltenskodizes legen Verhaltensstandards für Mitarbeiter fest und können bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Whistleblowing-Systeme ermöglichen es Mitarbeitern, Missstände anonym zu melden. Regelmäßige Schulungen zu rechtlichen Themen sind wichtig, um Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und Rechtsverstöße zu vermeiden. Die Implementierung von Compliance-Strukturen kann im Schadensfall zur Haftungsbegrenzung beitragen.


Digitalisierung der Arbeitswelt

Die zunehmende Digitalisierung stellt Arbeitgeber vor neue rechtliche Herausforderungen:


  • Regelungen zum mobilen Arbeiten und Homeoffice

  • Arbeitszeiterfassung bei flexiblen Arbeitsmodellen

  • Datenschutz bei der Nutzung digitaler Tools


Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt grundlegend. Mobiles Arbeiten und Homeoffice erfordern klare Regelungen bezüglich Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Arbeitsmitteln. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass auch bei flexiblen Arbeitsmodellen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Die Nutzung digitaler Tools, wie Cloud-Dienste oder Kommunikationsplattformen, muss datenschutzkonform gestaltet werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Überwachung von Arbeitnehmern zu widmen, die durch digitale Technologien erleichtert wird, aber strengen rechtlichen Grenzen unterliegt. Betriebsvereinbarungen können helfen, die Nutzung digitaler Technologien im Unternehmen zu regeln.


Fachkräftemangel und Einwanderungsrecht

Der Fachkräftemangel zwingt Arbeitgeber, sich mit dem Einwanderungsrecht auseinanderzusetzen:


  • Beschäftigung ausländischer Fachkräfte

  • Beachtung von Visa- und Aufenthaltsbestimmungen


Der Fachkräftemangel in Deutschland führt dazu, dass Arbeitgeber verstärkt ausländische Fachkräfte rekrutieren. Dies erfordert Kenntnisse im Einwanderungsrecht. Arbeitgeber müssen prüfen, ob potenzielle Mitarbeiter über die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Möglichkeiten zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte erweitert, stellt aber auch neue Anforderungen an Arbeitgeber. Die Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden und Botschaften ist oft erforderlich. Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht können zu empfindlichen Strafen führen.


Fazit

Die Rolle des Arbeitgebers im Arbeitsrecht ist komplex und anspruchsvoll. Die Vielzahl der zu beachtenden Rechtsvorschriften und die ständige Weiterentwicklung des Arbeitsrechts erfordern eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit rechtlichen Themen. Arbeitgeber sind gut beraten, sich regelmäßig fortzubilden und in komplexen Fällen rechtlichen Rat einzuholen. Nur so können sie sicherstellen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und gleichzeitig die Interessen ihres Unternehmens wahren.


Die korrekte Handhabung arbeitsrechtlicher Fragen ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein wichtiger Faktor für den Unternehmenserfolg. Ein rechtskonformes Arbeitsumfeld trägt wesentlich zur Mitarbeiterzufriedenheit bei und kann ein entscheidender Wettbewerbsvorteil im Kampf um qualifizierte Fachkräfte sein.


Arbeitgeber müssen stets wachsam sein und sich an die sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen. Die Beachtung arbeitsrechtlicher Vorschriften ist nicht nur eine Frage der Rechtstreue, sondern auch der unternehmerischen Verantwortung. Ein proaktiver Umgang mit arbeitsrechtlichen Themen kann helfen, Konflikte zu vermeiden und ein positives Arbeitsklima zu schaffen. Letztendlich profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von einem fairen und rechtskonformen Arbeitsverhältnis.



DR. THORN Rechtsanwälte

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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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