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Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht – Zuständigkeit, Verfahren und Instanzenzug


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München – Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026



Das Arbeitsgericht ist das Spezialgericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Deutschland. Es bildet die erste Stufe der dreigliedrigen Arbeitsgerichtsbarkeit, die vom Arbeitsgericht über das Landesarbeitsgericht bis zum Bundesarbeitsgericht reicht.


Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Konflikt gerichtlich austragen will – sei es eine Kündigungsschutzklage, eine Lohnklage oder ein Streit über ein Arbeitszeugnis –, muss sich zunächst an das örtlich zuständige Arbeitsgericht wenden.


Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen der Arbeitsgerichtsbarkeit, den Aufbau und die Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts, den typischen Verfahrensablauf sowie die Besonderheiten bei Kosten und Anwaltszwang.


Die Anschrift des Arbeitsgerichts in München ist:


Arbeitsgericht München

Winzererstraße 106, 80797 München


Für spezifische Informationen zum Standort München – Adresse, Wartezeiten, Gepflogenheiten beim Gütetermin – empfehlen wir unseren Artikel zum Arbeitsgericht München.


 


Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Das Wichtigste in Kürze


  • Erste Instanz: Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Berufungsinstanz ist das Landesarbeitsgericht (LAG), dritte Instanz das Bundesarbeitsgericht (BAG).

  • Zuständigkeit: Sachlich zuständig für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sowie für Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien und betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten.

  • Kein Anwaltszwang: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können sich selbst oder durch Vertreter ihrer Gewerkschaft vertreten lassen.

  • Kostenregelung: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtsgebühren entstehen nur bei streitigem Urteil, nicht bei Vergleich.

  • Zweistufiges Verfahren: Das Verfahren gliedert sich in Güteverhandlung (Einigungsversuch vor dem Vorsitzenden allein) und Kammertermin (vollbesetzte Kammer mit ehrenamtlichen Richtern).

  • Dreiwochenfrist: Bei der Kündigungsschutzklage muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG). Mehr dazu unter Dreiwochenfrist.




Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland


Dreistufiger Instanzenzug


Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland ist dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz bilden die Arbeitsgerichte, die in allen Bundesländern flächendeckend vorhanden sind. Die zweite Instanz sind die Landesarbeitsgerichte (LAG) – in Bayern das Landesarbeitsgericht München –, die als Berufungsgerichte die Urteile der Arbeitsgerichte auf rechtliche und tatsächliche Fehler überprüfen. Die dritte und letzte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, das als Revisionsgericht grundsätzliche Rechtsfragen klärt und für die einheitliche Rechtsanwendung sorgt.


Jede Stufe hat ihre eigenen Verfahrensregeln, Kostensysteme und Anforderungen an die Vertretung. Während in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht, ist ab der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich.



Rechtsgrundlage: Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)


Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Das ArbGG bestimmt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, den Verfahrensablauf, die Kostenregelung und die Rechtsmittel. Soweit das ArbGG keine besonderen Regelungen trifft, gilt ergänzend die Zivilprozessordnung (ZPO).





Zuständigkeit des Arbeitsgerichts


Sachliche Zuständigkeit


Das Arbeitsgericht ist nach § 2 ArbGG sachlich zuständig für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsschutz), Ansprüche auf Vergütung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen und Schadensersatz sowie Streitigkeiten über Arbeitszeugnisse, Abmahnungen und die Herausgabe von Arbeitspapieren.


Daneben ist das Arbeitsgericht zuständig für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sowie für Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien über die Auslegung und Anwendung von Tarifverträgen.


Örtliche Zuständigkeit


Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts richtet sich nach dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (§ 48 ArbGG i.V.m. § 29 ZPO). Daneben kann die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (Sitz des Arbeitgebers) erhoben werden. Arbeitnehmer können also in der Regel zwischen dem Gericht am Arbeitsort und dem Gericht am Sitz des Arbeitgebers wählen.





Besetzung des Arbeitsgerichts


Jede Kammer des Arbeitsgerichts ist mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Die ehrenamtlichen Richter werden von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vorgeschlagen und für eine Amtszeit berufen. Diese paritätische Besetzung soll sicherstellen, dass beide Seiten des Arbeitsverhältnisses angemessen vertreten sind.


Im Gütetermin sitzt der Vorsitzende Richter allein – ohne die ehrenamtlichen Richter. Erst im Kammertermin ist die Kammer vollständig besetzt.





Häufige Verfahren vor dem Arbeitsgericht



Kündigungsschutzklage


Die häufigste Klage vor dem Arbeitsgericht ist die Kündigungsschutzklage. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG) – die Dreiwochenfrist ist eine Ausschlussfrist. Ziel ist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. In der Praxis endet ein großer Teil dieser Verfahren mit einem Vergleich und Abfindungszahlung.


Lohn- und Gehaltsklage


Klagen auf Zahlung rückständigen Lohns, von Überstundenvergütung, Provisionen oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld gehören ebenfalls zu den häufigen Verfahrensarten. Zu beachten sind dabei Ausschlussfristen aus dem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sowie die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.


Zeugnisklage


Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder die Formulierung eines Arbeitszeugnisses entscheidet das Arbeitsgericht. Arbeitnehmer können auf Erteilung, Berichtigung oder Ergänzung eines Zeugnisses klagen.


Abmahnung


Gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung können Arbeitnehmer auf Entfernung aus der Personalakte klagen. Alternativ kann ein schriftlicher Widerspruch zur Akte genommen werden.


Zurückweisung einer Kündigung


Wurde eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten ohne Vorlage der Originalvollmacht ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer sie nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen – mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. Auch nach erfolgreicher Zurückweisung muss zur Sicherung der Rechte innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.





Verfahrensablauf vor dem Arbeitsgericht


Klageerhebung


Ein Verfahren beginnt mit der Klageerhebung. Die Klage kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden. Die Klageschrift muss die Parteien, den Streitgegenstand und den Klageantrag enthalten. Bei Kündigungsschutzklagen ist die Dreiwochenfrist zwingend zu beachten.


Güteverhandlung


Nach Klageeingang setzt das Arbeitsgericht einen Gütetermin an. Bei Kündigungsschutzklagen soll dieser Termin gemäß § 61a ArbGG innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Im Gütetermin versucht der Vorsitzende Richter, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ein erheblicher Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren endet bereits hier mit einem Vergleich.


Kammertermin


Scheitert die Güteverhandlung, findet ein Kammertermin vor der vollbesetzten Kammer statt. Die Parteien tragen ihre Argumente vor, das Gericht kann Beweise erheben und Zeugen vernehmen. Der Kammertermin endet mit Urteil oder Vergleich.




Kosten und Anwaltszwang


Kein Anwaltszwang


In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Arbeitnehmer können sich selbst vertreten oder durch Vertreter ihrer Gewerkschaft unterstützen lassen. Ab der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht besteht jedoch Anwaltszwang. Es empfiehlt sich dennoch, bereits in der ersten Instanz einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, da die Weichen für das gesamte Verfahren im ersten Termin gestellt werden.


Kostenregelung der 1. Instanz


Eine grundlegende Besonderheit des Arbeitsgerichtsverfahrens: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Diese Regelung soll Arbeitnehmer ermutigen, ihre Rechte durchzusetzen, ohne das volle Kostenrisiko eines Zivilprozesses zu tragen. Gerichtsgebühren entstehen nur bei einem streitigen Urteil – Vergleiche sind gerichtskostenfrei. Mehr zu den Kosten im Arbeitsgerichtsverfahren unter Streitwert.


Prozesskostenhilfe


Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine bewilligte PKH übernimmt Gerichtskosten und gegebenenfalls die Kosten eines beigeordneten Anwalts. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte diese vorrangig in Anspruch nehmen.




Arbeitsgericht München


Das Arbeitsgericht München (Winzererstraße 106, 80797 München) ist das für den Großraum München zuständige Arbeitsgericht und eines der größten in Deutschland. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Münchner Raum finden sich dort spezifische Informationen zu Zuständigkeitsbezirk, Wartezeiten und den Besonderheiten des Münchner Gütetermins.




Verwandte Themen


Das Arbeitsgericht ist der Ausgangspunkt für die gerichtliche Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche. Die Kündigungsschutzklage ist das häufigste Verfahren; die Dreiwochenfrist ist dabei unbedingt zu beachten. Das Landesarbeitsgericht München ist Berufungsinstanz, das Bundesarbeitsgericht Revisionsinstanz. Zum wichtigen Thema Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB finden Sie einen eigenen Lexikon-Artikel.

Informationen zu den Verfahrenskosten finden Sie unter Streitwert und Prozesskostenhilfe.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten eines Verfahrens absichern.




Fragen zum Arbeitsgericht?


Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht München und dem Landesarbeitsgericht München – von der Kündigungsschutzklage bis zum Abfindungsvergleich.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet – darunter mehrere hundert Verfahren vor dem Arbeitsgericht München.



Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





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80803 München

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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Arbeitsgericht

Was ist ein Arbeitsgericht und wofür ist es zuständig?

Das Arbeitsgericht ist das Spezialgericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Deutschland und die erste Instanz der dreigliedrigen Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgericht – Landesarbeitsgericht – Bundesarbeitsgericht). Es ist sachlich zuständig für alle Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis – insbesondere Kündigungsschutzklagen, Lohn- und Gehaltsklagen, Zeugnisstreitigkeiten und Abmahnungsklagen sowie betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Was muss ich bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht beachten?

Die Kündigungsschutzklage ist das häufigste Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Dreiwochenfrist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie materiell-rechtlich angreifbar wäre. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Klage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG), wenn der Arbeitnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Ziel der Klage ist die gerichtliche Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem häufig auch eine Abfindung vereinbart wird.

Wie läuft ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?

Das Verfahren gliedert sich in zwei Stufen. Zunächst findet ein Gütetermin vor dem Vorsitzenden Richter allein statt – ein Einigungsversuch, der oft bereits zum Vergleich führt. Scheitert die Einigung, folgt der Kammertermin vor der vollbesetzten Kammer (Vorsitzender + je ein ehrenamtlicher Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen). Im Kammertermin wird inhaltlich verhandelt; das Verfahren endet mit Urteil oder Vergleich.

Welche Kosten entstehen bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht?

In der ersten Instanz gilt eine wichtige Sonderregel: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert (§ 12a ArbGG). Gerichtsgebühren entstehen nur bei einem streitigen Urteil – endet das Verfahren durch Vergleich, fallen keine Gerichtskosten an. Ab der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht ändert sich das: Dort trägt die unterlegene Partei alle Verfahrenskosten einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten.

Kann ich mich vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten?

Ja, in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können sich selbst vertreten oder durch einen Gewerkschaftsvertreter unterstützen lassen. Dennoch empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht – gerade bei Kündigungsschutzklagen, wo die Weichen für das gesamte Verfahren bereits im ersten Termin gestellt werden. Ab der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht gilt Anwaltszwang; dort ist eine anwaltliche Vertretung zwingend.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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