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Arbeitslosengeld im Arbeitsrecht
Das Arbeitslosengeld (ALG I) ist eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmer nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes finanziell absichert. Für Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, ist das Thema Arbeitslosengeld von zentraler Bedeutung – denn Sperrzeit und Ruhenszeit können den Anspruch erheblich kürzen. Fehler bei der Vertragsgestaltung oder verspätete Meldung können schnell mehrere tausend Euro kosten.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren und ALG beantragen wollen, an Führungskräfte mit hohem Gehalt und langen Kündigungsfristen sowie an Arbeitgeber, die Aufhebungsverträge sperrzeitneutral gestalten möchten.
Das Wichtigste in Kürze
Anspruch auf Arbeitslosengeld: Arbeitslosengeld I erhält, wer in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, sich arbeitslos meldet und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Höhe des Arbeitslosengeldes: Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des letzten Nettogehalts, mit Kind 67 Prozent – gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze auf maximal ca. 2.900 Euro monatlich.
Dauer des Arbeitslosengeldes: Die Bezugsdauer hängt von Alter und Beschäftigungsdauer ab – mindestens 6 Monate, maximal 24 Monate für Arbeitnehmer ab 58 Jahren mit langer Betriebszugehörigkeit.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen droht bei Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder verhaltensbedingter Kündigung – zusätzlich wird der Gesamtanspruch um ein Viertel gekürzt.
Abfindung und Arbeitslosengeld: Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, aber bei vorzeitigem Ausscheiden droht eine Ruhenszeit, die den ALG-Bezug verzögert.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Begriff und Abgrenzung
Arbeitslosengeld I vs. Bürgergeld
Das Arbeitslosengeld I ist von anderen Sozialleistungen klar abzugrenzen. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung, die sich nach dem vorherigen Einkommen richtet – nicht um eine bedarfsabhängige Sozialleistung wie das Bürgergeld (früher Hartz IV).
Arbeitslosengeld I:
Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung
Höhe abhängig vom vorherigen Gehalt
Befristeter Anspruch (6–24 Monate)
Rechtsgrundlage: SGB III
Bürgergeld (ALG II):
Bedarfsabhängige Grundsicherung
Feste Regelsätze unabhängig vom Voreinkommen
Unbefristet bei fortbestehender Bedürftigkeit
Rechtsgrundlage: SGB II
Relevanz im Arbeitsrecht
Für die arbeitsrechtliche Beratung ist das Arbeitslosengeld I aus mehreren Gründen zentral. Bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen kann mitunter die richtige Formulierung darüber entscheiden, ob eine Sperrzeit droht. Bei der Berechnung von Abfindungen spielt die wirtschaftliche Absicherung durch ALG eine wichtige Rolle. Und bei der Gestaltung des Beendigungsdatums kann die Ruhenszeit den vermeintlichen Vorteil einer frühen Freistellung zunichtemachen.
Voraussetzungen für Arbeitslosengeld
Anwartschaftszeit erfüllen
Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die sogenannte Anwartschaftszeit. Sie müssen innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Rahmenfrist kann sich unter bestimmten Umständen verlängern, etwa bei Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen.
Zeiten, die auf die Anwartschaft angerechnet werden:
Versicherungspflichtige Beschäftigung (auch Teilzeit)
Bezug von Krankengeld
Bezug von Elterngeld (wenn vorher versicherungspflichtig)
Freiwilliger Wehrdienst
Pflegezeit bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Zeiten, die nicht zählen:
Selbstständige Tätigkeit (außer bei freiwilliger Versicherung)
Minijobs bis 538 Euro monatlich
Studium ohne versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung
Bezug von Arbeitslosengeld selbst
Meldepflichten beachten
Neben der Anwartschaftszeit müssen Sie bestimmte Meldepflichten erfüllen. Die Agentur für Arbeit unterscheidet zwischen der Arbeitssuchendmeldung und der Arbeitslosmeldung – beide sind verpflichtend und an Fristen gebunden. Versäumnisse können zu Sperrzeiten führen und kosten Sie bares Geld.
Arbeitssuchendmeldung:
Die Arbeitssuchendmeldung muss erfolgen, sobald Sie von der bevorstehenden Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren. Bei einer Kündigung mit längerer Frist bedeutet das: spätestens drei Monate vor dem Ende. Erfahren Sie kurzfristiger davon – etwa bei einer fristlosen Kündigung – müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Diese Meldung kann online oder persönlich erfolgen.
Arbeitslosmeldung:
Die Arbeitslosmeldung ist am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit erforderlich und muss persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Eine telefonische oder Online-Meldung reicht hier nicht aus. Erst mit der persönlichen Arbeitslosmeldung beginnt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt
Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Das bedeutet, dass Sie arbeitsfähig, arbeitswillig und erreichbar sein müssen. Diese Voraussetzung klingt selbstverständlich, hat aber praktische Konsequenzen.
Arbeitsfähig bedeutet, dass Sie gesundheitlich in der Lage sein müssen, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten. Wer krankgeschrieben ist, erhält Krankengeld von der Krankenkasse, nicht Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit.
Arbeitswillig bedeutet, dass Sie bereit sein müssen, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Was zumutbar ist, richtet sich nach Ihrer Qualifikation, dem Verdienst und der Entfernung zum Wohnort. Nach drei Monaten Arbeitslosigkeit gelten erweiterte Zumutbarkeitsregeln.
Erreichbar bedeutet, dass Sie für die Agentur für Arbeit verfügbar sein müssen. Urlaub ist möglich, aber auf maximal 21 Tage pro Jahr begrenzt und muss vorab genehmigt werden.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Berechnung des Anspruchs
Das Arbeitslosengeld berechnet sich nach Ihrem vorherigen Einkommen. Grundlage ist das durchschnittliche Bruttogehalt der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Von diesem Bruttogehalt werden pauschal Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, um das sogenannte Leistungsentgelt zu ermitteln.
Der Leistungssatz beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – es erhöht also den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte.
Was bei der Berechnung berücksichtigt wird:
Grundgehalt
Überstundenvergütung (anteilig)
Provisionen und Boni (anteilig)
Weihnachts- und Urlaubsgeld (auf 12 Monate verteilt)
Sachbezüge wie Dienstwagen zur privaten Nutzung
Was nicht berücksichtigt wird:
Steuerfreie Zuschläge (z.B. Nachtarbeit)
Abfindungen
Einmalige Sonderzahlungen ohne regelmäßigen Charakter
Beitragsbemessungsgrenze und Maximum
Das Arbeitslosengeld ist nach oben gedeckelt. Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Diese liegt 2024 bei 7.550 Euro monatlich in Westdeutschland und 7.450 Euro in Ostdeutschland. Wer mehr verdient hat, erhält kein entsprechend höheres Arbeitslosengeld.
Das bedeutet in der Praxis: Das maximale Arbeitslosengeld I liegt bei etwa 2.900 Euro monatlich – unabhängig davon, ob Sie vorher 8.000, 12.000 oder 20.000 Euro verdient haben. Für Führungskräfte mit hohem Gehalt ist dieser Deckel oft eine böse Überraschung.
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 4.000 Euro monatlich, Steuerklasse I und ohne Kinder erhält nach Abzug der pauschalen Abgaben ein Leistungsentgelt von etwa 2.650 Euro. Davon 60 Prozent ergibt ein monatliches Arbeitslosengeld von etwa 1.590 Euro.
Mit einem Kind (67 Prozent) wären es etwa 1.775 Euro.
Dauer des Arbeitslosengeldes
Anspruchsdauer: Alter und Beschäftigungszeit
Wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen können, hängt von zwei Faktoren ab: wie lange Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren und wie alt Sie bei Entstehung des Anspruchs sind.
Je länger Sie eingezahlt haben und je älter Sie sind, desto länger ist Ihr Anspruch.
Versicherungspflicht | Alter | Anspruchsdauer |
12 Monate | – | 6 Monate |
16 Monate | – | 8 Monate |
20 Monate | – | 10 Monate |
24 Monate | – | 12 Monate |
30 Monate | ab 50 Jahre | 15 Monate |
36 Monate | ab 55 Jahre | 18 Monate |
48 Monate | ab 58 Jahre | 24 Monate |
Restanspruch sichern
Nicht verbrauchte Ansprüche verfallen nicht sofort. Ein Restanspruch kann innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Wer also nach kurzer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antritt, behält seinen Restanspruch für den Fall einer erneuten Arbeitslosigkeit.
Ein Beispiel: Sie haben einen Anspruch von 12 Monaten, sind aber nur 4 Monate arbeitslos. Die verbleibenden 8 Monate können Sie bei einer erneuten Arbeitslosigkeit innerhalb von 4 Jahren nutzen – vorausgesetzt, Sie erfüllen dann erneut die Anwartschaftszeit.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Was ist eine Sperrzeit?
Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem Sie kein Arbeitslosengeld erhalten, obwohl Sie grundsätzlich Anspruch hätten. Die Sperrzeit ist eine Sanktion für sogenanntes versicherungswidriges Verhalten – wenn Sie also durch eigenes Handeln zur Arbeitslosigkeit beigetragen haben. Die Sperrzeit hat eine doppelte Wirkung: Sie erhalten während der Sperrzeit kein Geld, und Ihr Gesamtanspruch wird zusätzlich gekürzt.
Die reguläre Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt 12 Wochen. Zusätzlich wird der Gesamtanspruch um mindestens ein Viertel gekürzt. Bei einem ursprünglichen Anspruch von 12 Monaten verlieren Sie also nicht nur 3 Monate durch die Sperrzeit, sondern weitere 3 Monate durch die Kürzung – insgesamt 6 Monate Arbeitslosengeld.
Typische Sperrzeitgründe
Die Agentur für Arbeit verhängt Sperrzeiten aus verschiedenen Gründen. Der häufigste und folgenschwerste ist die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag droht.
12 Wochen Sperrzeit bei:
Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund
Abwicklungsvertrag mit Klageverzicht
Verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
Kürzere Sperrzeiten bei:
Verspätete Arbeitssuchendmeldung: 1 Woche
Ablehnung einer zumutbaren Arbeit: 3–12 Wochen
Unzureichende Eigenbemühungen: 2 Wochen
Meldeversäumnis: 1 Woche
Finanzielle Auswirkungen der Sperrzeit
Die finanziellen Folgen einer Sperrzeit werden oft unterschätzt. Ein Rechenbeispiel macht das deutlich: Bei einem ursprünglichen Anspruch von 12 Monaten und einem monatlichen Arbeitslosengeld von 1.800 Euro verlieren Sie durch die 12-wöchige Sperrzeit zunächst 3 Monate × 1.800 Euro = 5.400 Euro. Hinzu kommt die Kürzung des Gesamtanspruchs um ein Viertel, also weitere 3 Monate × 1.800 Euro = 5.400 Euro. Der Gesamtverlust beträgt 10.800 Euro.
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag vermeiden
Ein Aufhebungsvertrag führt nicht zwingend zu einer Sperrzeit. Die Agentur für Arbeit akzeptiert einen Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber hätte ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, die Kündigungsfrist wird eingehalten, und die Abfindung übersteigt 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr nicht wesentlich.
Die Wiedergabe des Sachverhalts durch die Formulierung im Aufhebungsvertrag ist wichtig. Ein typischer sperrzeitneutraler Satz lautet: „Das Arbeitsverhältnis wird auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich beendet. Der Arbeitgeber hätte andernfalls eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen."
Sperrzeit bei Eigenkündigung vermeiden
Wer selbst kündigt, riskiert grundsätzlich eine Sperrzeit. Eine Ausnahme gilt nur bei wichtigem Grund. Als wichtiger Grund anerkannt werden unter anderem nachgewiesenes Mobbing, erhebliche Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit, Umzug zum Ehepartner oder dauerhafte Nichtzahlung des Gehalts. Der wichtige Grund muss nachweisbar sein – bloße Unzufriedenheit mit dem Job reicht nicht aus.
Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld
Was ist eine Ruhenszeit?
Die Ruhenszeit ist von der Sperrzeit zu unterscheiden, wird aber häufig verwechselt. Eine Ruhenszeit tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung oder ähnliche Leistung erhält. Anders als bei der Sperrzeit entfällt der Anspruch nicht – er wird nur aufgeschoben.
Der Gedanke dahinter: Wenn Sie früher ausscheiden als bei regulärer Kündigung und dafür eine Abfindung erhalten, soll diese Abfindung zunächst Ihren Lebensunterhalt sichern. Erst danach springt das Arbeitslosengeld ein.
Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit
Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Rechtsfolgen unterschiedlich sind. Bei der Sperrzeit verlieren Sie einen Teil Ihres Anspruchs endgültig. Bei der Ruhenszeit wird der Anspruch nur verschoben – Sie erhalten das Geld später, aber insgesamt nicht weniger.
Merkmal | Sperrzeit | Ruhenszeit |
Grund | Versicherungswidriges Verhalten | Vorzeitiges Ausscheiden + Abfindung |
Wirkung | Anspruch entfällt teilweise | Anspruch wird aufgeschoben |
Anspruchsminderung | Ja (mindestens 1/4) | Nein |
Typische Dauer | 12 Wochen | Variabel, abhängig von Kündigungsfrist |
Ruhenszeit vermeiden
Die einfachste Lösung zur Vermeidung der Ruhenszeit ist, das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist zu beenden. Auch wenn Sie freigestellt werden, sollte das offizielle Beendigungsdatum der Kündigungsfrist entsprechen.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende. Der Aufhebungsvertrag wird im Januar geschlossen. Das reguläre Ende wäre der 30. September. Richtig ist: Beendigungsdatum 30. September, Freistellung ab sofort. Falsch wäre: Beendigungsdatum 31. März mit höherer Abfindung – denn dann droht eine Ruhenszeit von 6 Monaten.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine der häufigsten Fragen lautet: Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Die Antwort ist grundsätzlich: Nein. Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt und wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie können Ihre volle Abfindung behalten und trotzdem ALG I in voller Höhe beziehen. Diese Regel gilt allerdings nur, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist, tritt eine Ruhenszeit ein. Während dieser Ruhenszeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und müssen sich selbst kranken- und rentenversichern. Das zehrt an der Abfindung.
Krankenversicherung beachten
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Sie automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Sie müssen sich nicht selbst kümmern und bleiben bei Ihrer bisherigen Krankenkasse.
Anders sieht es während einer Sperrzeit oder Ruhenszeit aus: In dieser Zeit sind Sie nicht über die Agentur für Arbeit versichert. Sie müssen sich selbst versichern – freiwillig gesetzlich oder privat. Die Kosten liegen je nach Einkommen bei 200 bis 900 Euro monatlich. Diesen Betrag müssen Sie bei der Berechnung Ihrer Abfindung berücksichtigen.
Tipps für Arbeitnehmer
Vor Kündigung oder Aufhebungsvertrag
Die meisten Fehler werden gemacht, bevor die Arbeitslosigkeit eintritt. Mit der richtigen Vorbereitung können Sie tausende Euro sparen.
Frühzeitig arbeitssuchend melden: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend – bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen. Die Meldung ist online möglich und bewahrt Sie vor einer einwöchigen Sperrzeit.
Kündigungsfrist einhalten: Bestehen Sie darauf, dass das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag der regulären Kündigungsfrist entspricht. Ein früheres Ausscheiden gegen höhere Abfindung lohnt sich wegen der Ruhenszeit oft nicht.
Aufhebungsvertrag prüfen lassen: Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag von einem Fachanwalt auf Sperrzeitrisiken prüfen. Die richtige Formulierung kann 10.000 Euro und mehr wert sein.
Nicht selbst kündigen: Lassen Sie sich im Zweifel kündigen. Auch eine betriebsbedingte Kündigung mit anschließendem Vergleich und Abfindung ist für das Arbeitslosengeld günstiger als eine Eigenkündigung.
Nach der Kündigung
Sofort arbeitslos melden: Am ersten Tag ohne Beschäftigung müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Erst dann beginnt Ihr Anspruch.
Gegen Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen: Viele Sperrzeitbescheide sind fehlerhaft. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe können Sie Widerspruch einlegen. Die Erfolgsquote ist höher als viele denken.
Nebeneinkünfte anmelden: Bis zu 165 Euro monatlich sind anrechnungsfrei. Alles darüber wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Nebentätigkeiten müssen Sie vor Aufnahme melden.
Eigenbemühungen dokumentieren: Dokumentieren Sie Ihre Bewerbungen sorgfältig. Bei unzureichenden Eigenbemühungen droht eine Sperrzeit.
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Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 20.1.2026.
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Telefon: 089 3801990

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FAQ – Arbeitslosengeld
Welche Voraussetzungen muss ich für Arbeitslosengeld erfüllen?
Sie müssen innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, sich persönlich arbeitslos melden und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Zusätzlich müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden – bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen. Versäumen Sie diese Meldepflichten, droht eine Sperrzeit von einer Woche.
Worauf muss ich als Führungskraft beim Arbeitslosengeld besonders achten?
Als Führungskraft mit hohem Gehalt sollten Sie wissen, dass das Arbeitslosengeld auf etwa 2.900 Euro monatlich gedeckelt ist – unabhängig davon, ob Sie vorher 10.000 oder 20.000 Euro verdient haben. Bei langen Kündigungsfristen ist besonders auf die Ruhenszeit zu achten: Endet Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Frist, ruht Ihr ALG-Anspruch entsprechend. Lassen Sie Aufhebungsverträge daher immer auf das korrekte Beendigungsdatum prüfen.
Was muss ich als Arbeitgeber tun, um einen Aufhebungsvertrag sperrzeitneutral zu gestalten?
Der Aufhebungsvertrag sollte dokumentieren, dass Sie andernfalls betriebsbedingt gekündigt hätten, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr nicht wesentlich übersteigt. Die Formulierung ist entscheidend – ein typischer Satz lautet: „Das Arbeitsverhältnis wird auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich beendet." Lassen Sie den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen.
Welche Fristen muss ich beim Arbeitslosengeld beachten?
Arbeitssuchendmeldung: spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis. Arbeitslosmeldung: persönlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Widerspruch gegen Sperrzeitbescheid: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Diese Fristen sind strikt – Versäumnisse führen zu Sperrzeiten oder Rechtsverlust.
Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein, eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie können Ihre volle Abfindung behalten und trotzdem ALG I beziehen. Allerdings droht eine Ruhenszeit, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist endet – in diesem Fall erhalten Sie erst später Arbeitslosengeld. Achten Sie daher darauf, dass das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag der Kündigungsfrist entspricht.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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