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Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht

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Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht

Arbeitsunfähigkeit – Krankmeldung, Entgeltfortzahlung, Kündigung


Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder die Arbeit seine Genesung gefährden würde. Für Arbeitnehmer stellen sich dann viele Fragen: Wann und wie muss ich mich krankmelden? Ab wann brauche ich ein Attest? Wie lange bekomme ich mein Gehalt weitergezahlt? Kann mir wegen Krankheit gekündigt werden?


Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Rechte und Pflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Es regelt sowohl die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers als auch den Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Unsere Kanzlei berät seit über 25 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um Krankheit im Arbeitsverhältnis – von der korrekten Krankmeldung bis zur Abwehr krankheitsbedingter Kündigungen.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen möchten, welche Pflichten sie bei Krankheit haben und welche Rechte ihnen zustehen, an Arbeitgeber, die die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Umgang mit kranken Mitarbeitern verstehen wollen, und an Führungskräfte, die mit häufigen oder langen Ausfallzeiten von Mitarbeitern konfrontiert sind.



Das Wichtigste in Kürze


Unverzügliche Anzeigepflicht: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren – am besten vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag per Telefon, E-Mail oder SMS.


Ärztliche Bescheinigung: Spätestens am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegen – der Arbeitgeber kann das Attest aber auch schon ab dem ersten Tag verlangen.


Entgeltfortzahlung für sechs Wochen: Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts durch den Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertage) pro Erkrankung.


Krankengeld ab der siebten Woche: Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld in Höhe von etwa 70 % des Bruttogehalts (maximal 90 % des Nettogehalts) für bis zu 78 Wochen.


Kündigung wegen Krankheit möglich: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – insbesondere bei häufigen Kurzerkrankungen, Langzeiterkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, wenn eine negative Gesundheitsprognose besteht.


Elektronische AU seit 2023: Seit Januar 2023 rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse ab (eAU) – der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nur noch die Arbeitsunfähigkeit mitteilen, nicht mehr das Attest vorlegen.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Begriff und rechtliche Grundlagen


Was ist Arbeitsunfähigkeit?


Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seiner Erkrankung ausführen kann. Es kommt dabei auf die konkrete Tätigkeit an, nicht auf irgendeine Arbeit. Ein Büroangestellter mit gebrochenem Bein kann unter Umständen arbeitsfähig sein, ein Dachdecker mit derselben Verletzung nicht.


Arbeitsunfähigkeit ist von der Krankheit zu unterscheiden: Nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitnehmer mit einer leichten Erkältung mag zwar krank sein, aber dennoch in der Lage, seine Arbeit zu verrichten. Umgekehrt kann eine relativ leichte Erkrankung je nach Tätigkeit zur Arbeitsunfähigkeit führen.


Rechtsgrundlagen


Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für Arbeitsunfähigkeit finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieses regelt in § 3 den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und in § 5 die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers. Ergänzend gelten die Vorschriften des SGB V zum Krankengeld sowie arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Regelungen.


Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit


Anzeigepflicht: Krankmeldung


Die erste und wichtigste Pflicht des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit ist die unverzügliche Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.


„Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis also so schnell wie möglich. Im Idealfall informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber noch vor dem regulären Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag. Die Krankmeldung kann telefonisch, per E-Mail, SMS oder über andere im Betrieb übliche Kommunikationswege erfolgen. Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.


Die Krankmeldung muss zwei Informationen enthalten: die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Der Arbeitnehmer muss nicht mitteilen, woran er erkrankt ist – die Art der Erkrankung ist Privatsache und unterliegt dem Datenschutz.


Nachweispflicht: Ärztliche Bescheinigung


Neben der Anzeigepflicht besteht eine Nachweispflicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG muss der Arbeitnehmer, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen.

Konkret bedeutet das: Ist ein Arbeitnehmer am Montag, Dienstag und Mittwoch krank, muss er spätestens am Donnerstag ein Attest vorlegen. Dabei zählen Kalendertage, nicht Arbeitstage – auch Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt.


Wichtig: Der Arbeitgeber kann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen. Viele Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen vor, dass das Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist. Eine solche Regelung ist zulässig und muss vom Arbeitnehmer beachtet werden.


Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)


Seit dem 1. Januar 2023 gilt für gesetzlich Versicherte das elektronische Verfahren zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arzt übermittelt die AU-Daten elektronisch an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft diese dort ab. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also kein Papier mehr vorlegen – die Anzeigepflicht (Krankmeldung) bleibt aber bestehen.

Für Privatversicherte gilt das eAU-Verfahren nicht. Sie müssen weiterhin eine Papierbescheinigung beim Arbeitgeber einreichen.


Folgen bei Pflichtverletzung


Verletzt der Arbeitnehmer seine Anzeige- oder Nachweispflicht, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, bis die Pflicht erfüllt ist. Bei wiederholten Verstößen kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung drohen. Die Arbeitsunfähigkeit selbst wird durch die Pflichtverletzung aber nicht berührt – der Arbeitnehmer bleibt krank, auch wenn er sich nicht ordnungsgemäß gemeldet hat.




Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall


Anspruch auf Lohnfortzahlung


Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (Wartezeit) und die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist.

Die Entgeltfortzahlung entspricht dem regulären Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte. Regelmäßige Vergütungsbestandteile wie Zulagen oder Zuschläge sind einzubeziehen.


Verschulden des Arbeitnehmers


Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten verstößt. Typische Beispiele für Verschulden sind Arbeitsunfähigkeit infolge einer Schlägerei, die der Arbeitnehmer selbst provoziert hat, grob verkehrswidriges Verhalten, das zu einem Unfall führt, oder Verletzungen durch besonders gefährliche Sportarten ohne angemessene Vorkehrungen.

Normale Sportunfälle, auch bei Risikosportarten, begründen in der Regel kein Verschulden. Auch eine Erkrankung durch Alkohol- oder Nikotinkonsum wird von der Rechtsprechung meist nicht als selbstverschuldet angesehen.


Fortsetzungserkrankung


Erkrankt ein Arbeitnehmer erneut an derselben Krankheit, beginnt der Sechs-Wochen-Zeitraum grundsätzlich von vorn, wenn zwischen den beiden Arbeitsunfähigkeitszeiten mindestens sechs Monate liegen oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Andernfalls werden die Zeiten zusammengerechnet (Fortsetzungserkrankung).

Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dagegen immer neu – auch wenn die vorherige Erkrankung noch keine sechs Wochen zurückliegt.


Einheit des Verhinderungsfalls


Wird ein Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zusätzlich von einer anderen Krankheit betroffen, liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. Der Sechs-Wochen-Zeitraum verlängert sich dadurch nicht. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist wegen eines Beinbruchs arbeitsunfähig. In der vierten Woche erkrankt er zusätzlich an einer Grippe. Die Entgeltfortzahlung endet dennoch nach sechs Wochen ab Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit.


Krankengeld


Anspruch auf Krankengeld


Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Der Anspruch besteht für dieselbe Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden dabei mitgerechnet, sodass die Krankenkasse maximal 72 Wochen Krankengeld zahlt.


Höhe des Krankengeldes


Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Darüber hinaus ist das Krankengeld auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Im Jahr 2026 liegt das maximale Krankengeld bei etwa 120 Euro pro Kalendertag.


Aussteuerung


Nach 78 Wochen endet der Anspruch auf Krankengeld. Man spricht von „Aussteuerung". Ist der Arbeitnehmer dann noch arbeitsunfähig, muss er andere Sozialleistungen beantragen – etwa Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderungsrente. Das Arbeitsverhältnis endet durch die Aussteuerung nicht automatisch – der Arbeitgeber müsste eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.




Kündigung wegen Krankheit


Krankheitsbedingte Kündigung - personenbedingt


Entgegen einer weit verbreiteten Annahme schützt Krankheit nicht vor Kündigung. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie gehört zur Kategorie der personenbedingten Kündigungen, da die Ursache der Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt – nämlich in seinem Gesundheitszustand.


Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung


Die Rechtsprechung prüft eine krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen:


Stufe 1 – Negative Gesundheitsprognose: Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Bei häufigen Kurzerkrankungen begründen Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen pro Jahr über mehrere Jahre hinweg eine negative Prognose. Bei Langzeiterkrankung kommt es darauf an, ob mit einer Genesung in absehbarer Zeit zu rechnen ist.


Stufe 2 – Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die zu erwartenden Fehlzeiten müssen zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen führen. Das können Störungen im Betriebsablauf sein oder wirtschaftliche Belastungen durch Entgeltfortzahlungskosten. Als Richtwert gelten Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr.


Stufe 3 – Interessenabwägung: Schließlich muss eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergeben, dass die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber nicht mehr hingenommen werden müssen. Dabei sind unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, die Ursache der Erkrankung und die Situation auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.



Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)


Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchzuführen ist. Das BEM ist bei Arbeitnehmern durchzuführen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Das Fehlen eines BEM führt zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung, verschlechtert aber die Prozesschancen des Arbeitgebers erheblich.



Besondere Situationen


Krankheit während des Urlaubs


Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und ein Attest vorlegen. Die nicht verbrauchten Urlaubstage kann er später nachholen.


Krankheit während der Kündigungsfrist


Auch während der Kündigungsfrist besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Kündigung beendet den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht vorzeitig. Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, hat er für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung – auch wenn das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit endet.


Krankheit und Arbeitslosengeld


Wer arbeitsunfähig wird, während er Arbeitslosengeld bezieht, erhält für bis zu sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld (Leistungsfortzahlung). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden.




Fristen im Überblick

Situation

Frist

Krankmeldung beim Arbeitgeber

Unverzüglich (am besten vor Arbeitsbeginn)

Attest beim Arbeitgeber (gesetzlich)

Spätestens am 4. Kalendertag

Attest beim Arbeitgeber (wenn verlangt)

Ab dem 1. Tag möglich

Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber

6 Wochen (42 Kalendertage)

Wartezeit für Entgeltfortzahlung

4 Wochen Betriebszugehörigkeit

Krankengeld durch Krankenkasse

Bis zu 78 Wochen in 3 Jahren

Neue Entgeltfortzahlung bei gleicher Krankheit

Nach 6 Monaten oder 12 Monaten seit Ersterkrankung




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Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 23.1.2026





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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ – Arbeitsunfähigkeit

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, woran ich erkrankt bin?

Nein, die Art der Erkrankung ist Ihre Privatsache. Sie müssen nur mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange voraussichtlich. Die Diagnose auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für den Arbeitgeber nicht bestimmt – er erhält über das eAU-Verfahren nur die Information, dass Sie arbeitsunfähig sind, nicht den Grund.

Ab wann brauche ich ein Attest?

Gesetzlich ist das Attest erst ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung erforderlich. Ihr Arbeitgeber kann jedoch im Arbeitsvertrag oder durch Weisung verlangen, dass Sie bereits ab dem ersten Tag ein Attest vorlegen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder fragen Sie im Zweifel bei der Personalabteilung nach.

Kann mir während der Krankheit gekündigt werden?

Ja, Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Der Arbeitgeber kann Ihnen auch während der Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung aussprechen. Allerdings muss eine krankheitsbedingte Kündigung strenge Voraussetzungen erfüllen – negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung zu Ihren Ungunsten.

Wie lange zahlt mein Arbeitgeber bei Krankheit?

Ihr Arbeitgeber zahlt Ihr Gehalt für maximal sechs Wochen (42 Kalendertage) pro Erkrankung weiter. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht und Sie die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben. Nach sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Werden Sie im Urlaub krank, werden die Krankheitstage nicht auf Ihren Urlaub angerechnet – Sie bekommen diese Urlaubstage zurück. Voraussetzung ist, dass Sie die Krankheit unverzüglich melden und durch ein ärztliches Attest nachweisen. Die nicht verbrauchten Urlaubstage können Sie später nachholen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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