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Betriebsratsmitglied im Arbeitsrecht
Betriebsratsmitglieder nehmen eine besondere Stellung im Unternehmen ein. Sie vertreten die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber und genießen dafür besonderen rechtlichen Schutz. Dieser Schutz umfasst einen weitreichenden Kündigungsschutz, das Recht auf Freistellung für die Betriebsratstätigkeit sowie einen Anspruch auf Schulungen.
Gleichzeitig unterliegen Betriebsratsmitglieder besonderen Pflichten – insbesondere der Verschwiegenheit und der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber.
Dieser Artikel richtet sich an Betriebsratsmitglieder, die ihre Rechte und Pflichten kennen wollen, an Arbeitnehmer, die eine Kandidatur für den Betriebsrat erwägen, sowie an Arbeitgeber, die die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verstehen möchten.
Das Wichtigste in Kürze
Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder: Betriebsratsmitglieder können während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach nur außerordentlich gekündigt werden – und auch das nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtlicher Ersetzung.
Freistellung für die Betriebsratstätigkeit: Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeit freizustellen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist – bei voller Lohnfortzahlung.
Schulungsanspruch für Betriebsratsmitglieder: Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungen, die für ihre Arbeit erforderlich sind – die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Benachteiligungsverbot: Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden – weder beim Gehalt noch bei Beförderungen oder anderen Arbeitsbedingungen.
Nachwirkender Kündigungsschutz: Der besondere Kündigungsschutz wirkt ein Jahr nach Ende der Amtszeit nach – in dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung weiterhin ausgeschlossen.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Begriff und Abgrenzung
Wer ist Betriebsratsmitglied?
Betriebsratsmitglied ist, wer in den Betriebsrat gewählt wurde und das Amt angenommen hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden aus dem Betrieb, der Niederlegung des Amtes oder dem Ausschluss aus dem Betriebsrat.
Der Betriebsrat wird alle vier Jahre gewählt. Die reguläre Amtszeit beträgt vier Jahre. In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, kann ein Betriebsrat gewählt werden.
Abgrenzung zu anderen Funktionsträgern
Das Betriebsverfassungsgesetz kennt verschiedene Funktionsträger mit unterschiedlichem Schutz:
Betriebsratsmitglieder:
Gewählt in den Betriebsrat
Voller besonderer Kündigungsschutz nach § 15 KSchG
Freistellungsanspruch und Schulungsanspruch
Ersatzmitglieder:
Rücken bei Verhinderung ordentlicher Mitglieder nach
Besonderer Kündigungsschutz nur während der Vertretungszeit
Danach: nachwirkender Schutz für die Dauer der Vertretung, maximal ein Jahr
Wahlvorstandsmitglieder:
Besonderer Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Bestellung bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Wahlbewerber:
Besonderer Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Aufstellung bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Freigestellte vs. nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder
In größeren Betrieben sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt. Die Anzahl der freizustellenden Mitglieder richtet sich nach der Betriebsgröße:
Arbeitnehmer im Betrieb | Freizustellende Betriebsratsmitglieder |
200–500 | 1 |
501–900 | 2 |
901–1.500 | 3 |
1.501–2.000 | 4 |
2.001–3.000 | 5 |
usw. | steigend |
Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder üben ihre reguläre Tätigkeit weiter aus und werden nur für konkrete Betriebsratsaufgaben von der Arbeit freigestellt.
Rechtliche Grundlagen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Die wichtigsten Vorschriften sind:
§ 37 BetrVG – Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
Betriebsratsarbeit ist Ehrenamt
Freistellung bei voller Lohnfortzahlung
Keine Minderung des Arbeitsentgelts
§ 38 BetrVG – Freistellungen
Anspruch auf vollständige Freistellung ab bestimmter Betriebsgröße
Regelung der Anzahl freigestellter Mitglieder
§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG – Schulung und Bildung
Anspruch auf Schulungen für erforderliche Kenntnisse
Anspruch auf Bildungsurlaub für geeignete Schulungen
§ 78 BetrVG – Schutzbestimmungen
Benachteiligungsverbot
Begünstigungsverbot
Störungs- und Behinderungsverbot
§ 79 BetrVG – Geheimhaltungspflicht
Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Gilt auch nach Ende der Amtszeit
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ist in § 15 KSchG geregelt. Danach ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Betriebsrat zustimmt oder die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt wird.
§ 15 KSchG – Unzulässigkeit der Kündigung:
Ordentliche Kündigung während der Amtszeit ausgeschlossen
Ordentliche Kündigung ein Jahr nach Amtsende ausgeschlossen
Außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats
Bei Verweigerung: gerichtliche Ersetzung der Zustimmung möglich
§ 103 BetrVG – Außerordentliche Kündigung:
Arbeitgeber muss Zustimmung des Betriebsrats beantragen
Betriebsrat muss innerhalb von drei Tagen Stellung nehmen
Bei Verweigerung: Antrag auf Ersetzung beim Arbeitsgericht
Der besondere Kündigungsschutz
Ordentliche Kündigung ausgeschlossen
Der wichtigste Schutz für Betriebsratsmitglieder ist der Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Während der gesamten Amtszeit und ein Jahr danach kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen – weder aus verhaltensbedingten noch aus personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen.
Dieser Schutz ist weitreichend und praktisch absolut. Selbst bei einer Betriebsstilllegung, bei der alle anderen Arbeitnehmer entlassen werden, gilt der besondere Kündigungsschutz fort. Das Betriebsratsmitglied muss weiterbeschäftigt werden, solange der Betrieb noch existiert.
Außerordentliche Kündigung - strenge Voraussetzungen
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist auch bei Betriebsratsmitgliedern möglich, unterliegt aber zusätzlichen Hürden. Der Arbeitgeber braucht:
1. Einen wichtigen Grund nach § 626 BGB
Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer fiktiven Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Typische Gründe sind:
Straftaten gegen den Arbeitgeber (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung)
Grobe Beleidigung oder tätlicher Angriff
Beharrliche Arbeitsverweigerung
Schwerwiegender Vertrauensbruch
2. Die Zustimmung des Betriebsrats
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung beantragen. Der Betriebsrat hat drei Tage Zeit, sich zu äußern. Stimmt er nicht zu, muss der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen.
3. Oder die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung
Das Arbeitsgericht prüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ersetzt gegebenenfalls die Zustimmung des Betriebsrats. Erst dann kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
Nachwirkender Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz endet nicht mit der Amtszeit. Er wirkt ein Jahr nach Beendigung des Amtes nach. In dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung weiterhin ausgeschlossen.
Der nachwirkende Schutz gilt auch für:
Ersatzmitglieder (für die Dauer der Vertretung, maximal ein Jahr)
Wahlvorstandsmitglieder (sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses)
Wahlbewerber (sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses)
Sonderfall: Betriebsstilllegung
Bei einer vollständigen Betriebsstilllegung entfällt der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer. Dennoch genießen Betriebsratsmitglieder besonderen Schutz. Die ordentliche Kündigung bleibt ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat drei Möglichkeiten:
1. Weiterbeschäftigung bis zum Ende Das Betriebsratsmitglied arbeitet bis zur endgültigen Stilllegung weiter – auch wenn es als letzter Arbeitnehmer übrig bleibt.
2. Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist Bei Betriebsstilllegung kann eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden. Diese entspricht der ordentlichen Kündigungsfrist.
3. Aufhebungsvertrag Das Betriebsratsmitglied kann freiwillig einem Aufhebungsvertrag zustimmen – in der Regel gegen eine Abfindung.
Freistellung und Vergütung
Freistellung für Betriebsratstätigkeit
Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Freistellung erfolgt bei voller Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber darf das Gehalt nicht kürzen, weil das Betriebsratsmitglied Betriebsratsarbeit leistet.
Typische Anlässe für Freistellung:
Betriebsratssitzungen
Gespräche mit Arbeitnehmern
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
Vorbereitung von Sitzungen und Verhandlungen
Sprechstunden des Betriebsrats
Betriebsversammlungen
Die Freistellung muss dem Arbeitgeber in der Regel vorher angezeigt werden – nicht genehmigt, sondern angezeigt. Der Arbeitgeber kann die Erforderlichkeit nur im Nachhinein gerichtlich überprüfen lassen.
Vergütungsschutz
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden – auch nicht beim Gehalt. Das bedeutet:
Laufende Vergütung: Das Arbeitsentgelt darf während der Betriebsratstätigkeit nicht gemindert werden. Das Betriebsratsmitglied erhält das Gehalt, das es ohne die Freistellung verdient hätte – einschließlich variabler Bestandteile.
Gehaltsentwicklung: Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die Gehaltsentwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer mit ähnlicher Qualifikation und Tätigkeit nehmen. Sie dürfen bei Gehaltserhöhungen nicht übergangen werden.
Karriereentwicklung: Auch bei Beförderungen dürfen Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt werden. Sie haben Anspruch auf eine Karriereentwicklung, wie sie ohne die Betriebsratstätigkeit stattgefunden hätte. Die Rechtsprechung wendet hier eine hypothetische Betrachtung an.
Schulungsanspruch
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss sie für die Schulung freistellen und die Kosten tragen.
Erforderliche Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG):
Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsrecht
Schulungen zum Arbeitsrecht
Schulungen zu konkreten Themen (z.B. Arbeitssicherheit, Datenschutz)
Geeignete Schulungen (§ 37 Abs. 7 BetrVG):
Weitergehende Bildungsmaßnahmen
Anspruch auf drei Wochen während der Amtszeit
Erstmals gewählte Mitglieder: vier Wochen
Der Betriebsrat entscheidet über die Entsendung zu Schulungen. Er muss dabei die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen und dem Arbeitgeber die Teilnahme rechtzeitig mitteilen.
Pflichten von Betriebsratsmitgliedern
Verschwiegenheitspflicht
Betriebsratsmitglieder unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht. Sie dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind, nicht offenbaren und nicht verwerten. Diese Pflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.
Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?
Technische Verfahren und Know-how
Kundenlisten und Lieferantenbeziehungen
Kalkulationen und Preisgestaltung
Strategische Planungen
Personenbezogene Daten der Arbeitnehmer
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (Abmahnung, außerordentliche Kündigung) und strafrechtlich relevant sein (§ 120 BetrVG).
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Nach § 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Das bedeutet für Betriebsratsmitglieder:
Sachliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber
Keine Behinderung des Betriebsablaufs über das notwendige Maß hinaus
Respektvoller Umgang auch bei Meinungsverschiedenheiten
Keine parteipolitische Betätigung im Betrieb
Arbeitspflicht bei nicht freigestellten Mitgliedern
Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder bleiben zur Arbeitsleistung verpflichtet. Sie müssen ihre reguläre Tätigkeit ausüben, soweit sie nicht für Betriebsratsarbeit freigestellt sind. Die Freistellung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich vorher angezeigt werden.
Das Betriebsratsmitglied darf sich nicht selbst freistellen, wenn keine Betriebsratsaufgabe ansteht. Eine eigenmächtige Arbeitsbefreiung ohne Erforderlichkeit kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung rechtfertigen.
Optionen und Spielräume
Für Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutz kennen und nutzen: Der besondere Kündigungsschutz gibt Ihnen erhebliche Sicherheit. Nutzen Sie diese Sicherheit, um Ihre Aufgaben als Interessenvertreter wahrzunehmen – auch wenn es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber kommt.
Bei Konflikten rechtlichen Rat suchen: Wenn der Arbeitgeber versucht, Sie unter Druck zu setzen oder Ihre Betriebsratstätigkeit zu behindern, suchen Sie frühzeitig rechtlichen Rat. Behinderung der Betriebsratsarbeit ist eine Straftat nach § 119 BetrVG.
Aufhebungsvertrag kritisch prüfen: Auch mit besonderem Kündigungsschutz können Sie einen Aufhebungsvertrag schließen. Lassen Sie sich aber nicht unter Druck setzen. Ihre Verhandlungsposition ist stark – fordern Sie eine angemessene Abfindung.
Für Wahlbewerber und Ersatzmitglieder
Schutz beginnt früh: Bereits als Wahlbewerber genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Aufstellung des Wahlvorschlags und endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Als Ersatzmitglied aufmerksam sein: Ersatzmitglieder haben nur während der tatsächlichen Vertretung vollen Kündigungsschutz. Dokumentieren Sie Ihre Vertretungszeiten sorgfältig für den Fall späterer Streitigkeiten.
Für Arbeitgeber
Zusammenarbeit suchen: Eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zahlt sich aus. Konfrontation führt zu Blockaden, kostet Zeit und Geld. Ein gut funktionierender Betriebsrat kann auch für den Arbeitgeber ein Partner sein.
Trennung nur aus wichtigem Grund: Wenn Sie sich von einem Betriebsratsmitglied trennen wollen, brauchen Sie einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB. Dokumentieren Sie Pflichtverletzungen sorgfältig. Beachten Sie die Zustimmungspflicht des Betriebsrats.
Abfindungslösung erwägen: In festgefahrenen Situationen kann ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung für beide Seiten die bessere Lösung sein. Betriebsratsmitglieder sind aufgrund ihres Kündigungsschutzes in einer starken Verhandlungsposition – kalkulieren Sie entsprechend.
Ende Mitgliedschaft im Betriebsrat
Reguläres Ende
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet regulär mit dem Ablauf der Amtszeit. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit wirkt der besondere Kündigungsschutz noch ein Jahr nach.
Vorzeitiges Ausscheiden
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet vorzeitig durch:
Niederlegung des Amtes: Das Betriebsratsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung muss dem Betriebsratsvorsitzenden gegenüber erklärt werden. Der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr gilt auch bei Amtsniederlegung.
Ausscheiden aus dem Betrieb: Wer das Arbeitsverhältnis beendet – durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristungsablauf – scheidet automatisch aus dem Betriebsrat aus.
Verlust der Wählbarkeit: Wer die Voraussetzungen für die Wählbarkeit verliert (z.B. durch Wechsel in den Status eines leitenden Angestellten), scheidet aus dem Betriebsrat aus.
Ausschluss durch Arbeitsgericht: Bei grober Verletzung der Amtspflichten kann der Ausschluss aus dem Betriebsrat beantragt werden. Antragsberechtigt sind ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Wirtschaftliche Aspekte
Vergütung und Karriere
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die Vergütung und Karriereentwicklung, die sie ohne die Betriebsratstätigkeit erreicht hätten. Die Rechtsprechung wendet hier das Prinzip der hypothetischen Karriere an: Was wäre aus dem Arbeitnehmer geworden, wenn er nicht Betriebsrat geworden wäre?
Dies kann zu erheblichen Nachforderungen führen, wenn der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied bei Gehaltserhöhungen oder Beförderungen übergangen hat. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
Abfindung bei Aufhebungsvertrag
Aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes sind Betriebsratsmitglieder in einer sehr starken Verhandlungsposition, wenn der Arbeitgeber eine Trennung anstrebt. Abfindungen für Betriebsratsmitglieder liegen oft deutlich über dem üblichen Niveau.
Typische Abfindungshöhen:
Reguläre Arbeitnehmer: 0,5–1,0 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Betriebsratsmitglieder: 1,5–3,0 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (oder mehr)
Die genaue Höhe hängt von vielen Faktoren ab: Betriebszugehörigkeit, Restamtszeit, Stärke des Trennungswunsches des Arbeitgebers und individuelle Verhandlungsführung.
Kosten der Betriebsratsarbeit
Die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber. Dies umfasst:
Freistellung bei voller Lohnfortzahlung
Schulungs- und Reisekosten
Sachmittel (Büro, Telefon, Computer)
Rechtsanwalts- und Beratungskosten bei erforderlicher Rechtsberatung
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Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und zahlreiche Betriebsratsmitglieder erfolgreich vertreten. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.
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FAQ – Betriebsratsmitglied
Kann ich als Betriebsratsmitglied überhaupt gekündigt werden?
Eine ordentliche Kündigung ist während Ihrer Amtszeit und ein Jahr danach ausgeschlossen – egal aus welchem Grund. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich und erfordert die Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtliche Ersetzung. Selbst bei einer Betriebsstilllegung genießen Sie besonderen Schutz. In der Praxis sind erfolgreiche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern selten.
Welche Rechte habe ich als Betriebsratsmitglied bei Schulungen?
Sie haben Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungen, die für Ihre Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für Teilnahmegebühren, Unterkunft, Verpflegung und Reise. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf drei Wochen (bei Erstmandaten vier Wochen) Bildungsurlaub für geeignete Schulungen während der Amtszeit. Der Betriebsrat entscheidet über Ihre Entsendung.
Was muss ich als Arbeitgeber bei einer Kündigung eines Betriebsratsmitglieds beachten?
Sie können ein Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündigen, und dafür brauchen Sie einen wichtigen Grund nach § 626 BGB – etwa eine schwere Straftat oder einen gravierenden Vertrauensbruch. Zusätzlich müssen Sie die Zustimmung des Betriebsrats beantragen. Verweigert dieser die Zustimmung, müssen Sie beim Arbeitsgericht die Ersetzung beantragen. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr danach in keinem Fall möglich.
Wie lange gilt der Kündigungsschutz nach Ende meiner Amtszeit?
Der besondere Kündigungsschutz wirkt ein Jahr nach Beendigung Ihrer Amtszeit nach. In dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung weiterhin ausgeschlossen. Der nachwirkende Schutz gilt auch bei Amtsniederlegung, nicht nur bei regulärem Ablauf der Amtszeit. Nach Ablauf des Jahres genießen Sie den normalen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz wie alle anderen Arbeitnehmer.
Welche Abfindung kann ich als Betriebsratsmitglied erwarten?
Aufgrund Ihres besonderen Kündigungsschutzes haben Sie eine starke Verhandlungsposition. Während reguläre Arbeitnehmer typischerweise 0,5 bis 1,0 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr erhalten, liegen Abfindungen für Betriebsratsmitglieder oft bei 1,5 bis 3,0 Gehältern oder mehr. Die genaue Höhe hängt von der Betriebszugehörigkeit, der Restamtszeit und der Stärke des Trennungswunsches des Arbeitgebers ab.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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