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Betriebsübergang im Arbeitsrecht
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Die praktische Bedeutung ist enorm: Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer gehen automatisch auf den neuen Inhaber über – mit allen Rechten und Pflichten. Der Arbeitnehmer erhält einen neuen Arbeitgeber, ohne dass er gefragt wird und ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden muss. § 613a BGB schützt die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Arbeitsplätze und ihrer erworbenen Rechte.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, deren Betrieb oder Arbeitsbereich auf einen neuen Inhaber übergehen soll, an Führungskräfte mit besonderen vertraglichen Regelungen sowie an Arbeitgeber, die einen Betrieb erwerben oder veräußern und die rechtlichen Konsequenzen verstehen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
Automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse: Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen alle Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer automatisch auf den neuen Inhaber über – ohne Zustimmung und ohne neuen Arbeitsvertrag.
Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang: Eine Kündigung durch den alten oder neuen Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam – Kündigungen aus anderen Gründen bleiben aber möglich.
Informationspflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang schriftlich über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sowie die geplanten Maßnahmen informieren.
Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers: Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Information schriftlich widersprechen – das Arbeitsverhältnis bleibt dann beim alten Arbeitgeber.
Haftung beider Arbeitgeber: Der alte und der neue Arbeitgeber haften für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind, als Gesamtschuldner – der neue Arbeitgeber haftet allein für Verpflichtungen, die nach dem Übergang entstehen.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Begriff und Abgrenzung
Definition des Betriebsübergangs
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Entscheidend ist, dass eine wirtschaftliche Einheit übergeht, die ihre Identität bewahrt. Die wirtschaftliche Einheit muss als funktionsfähige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit organisiert sein.
Die Rechtsprechung prüft anhand verschiedener Kriterien, ob ein Betriebsübergang vorliegt:
Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs
Übergang materieller Betriebsmittel (Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge)
Wert der immateriellen Aktiva (Kundenstamm, Know-how, Goodwill)
Übernahme der Hauptbelegschaft
Übernahme der Kundschaft
Grad der Ähnlichkeit zwischen alter und neuer Tätigkeit
Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit
Nicht jedes dieser Kriterien muss erfüllt sein. Die Gewichtung hängt von der Art des Betriebs ab: Bei produktionsintensiven Betrieben ist der Übergang von Maschinen und Anlagen entscheidend, bei dienstleistungsintensiven Betrieben kann die Übernahme der Belegschaft ausreichen.
Abgrenzung: Betriebsübergang vs. Betriebsänderung
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB ist von der Betriebsänderung nach § 111 BetrVG zu unterscheiden. Beide können gleichzeitig vorliegen, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen.
Betriebsübergang (§ 613a BGB):
Wechsel des Betriebsinhabers
Automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse
Individuelles Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
Kündigungsverbot wegen des Übergangs
Betriebsänderung (§ 111 BetrVG):
Grundlegende Änderung im Betrieb (auch ohne Inhaberwechsel)
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Interessenausgleich und Sozialplan
Kein automatischer Übergang von Arbeitsverhältnissen
Bei einem Betriebsübergang, der mit einer Betriebsänderung verbunden ist (z.B. Outsourcing mit Personalabbau), bestehen beide Regelungskomplexe nebeneinander.
Abgrenzung: Betriebsübergang vs. Share Deal
Ein Betriebsübergang liegt nur bei einem sogenannten Asset Deal vor – wenn also der Betrieb selbst den Inhaber wechselt. Beim Share Deal hingegen werden nur die Gesellschaftsanteile verkauft, der Arbeitgeber (die Gesellschaft) bleibt derselbe.
Asset Deal:
Betrieb oder Betriebsteile werden verkauft
Neuer Inhaber = neuer Arbeitgeber
§ 613a BGB findet Anwendung
Arbeitsverhältnisse gehen über
Share Deal:
Gesellschaftsanteile werden verkauft
Gesellschaft bleibt Arbeitgeber
§ 613a BGB findet keine Anwendung
Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert beim gleichen Arbeitgeber
Rechtliche Grundlagen
§ 613a BGB – Betriebsübergang
Die zentrale Vorschrift für den Betriebsübergang ist § 613a BGB. Sie regelt den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse, den Schutz der Arbeitnehmer vor Verschlechterungen und das Kündigungsverbot.
§ 613a Abs. 1 BGB – Übergang der Arbeitsverhältnisse:
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der neue Inhaber wird automatisch Arbeitgeber – ohne Zustimmung der Arbeitnehmer und ohne neuen Arbeitsvertrag.
§ 613a Abs. 4 BGB – Kündigungsverbot:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
§ 613a Abs. 5 BGB – Unterrichtungspflicht:
Der bisherige oder der neue Inhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich unterrichten über:
den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs
den Grund für den Übergang
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
§ 613a Abs. 6 BGB – Widerspruchsrecht:
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Europarechtlicher Hintergrund
§ 613a BGB setzt die europäische Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie 2001/23/EG) in deutsches Recht um. Die Auslegung der Vorschrift erfolgt daher richtlinienkonform. Der EuGH hat in zahlreichen Entscheidungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Betriebsübergangs konkretisiert.
Typische Konstellationen in der Praxis
Unternehmenskauf (Asset Deal)
Die klassische Konstellation ist der Verkauf eines Unternehmens oder Unternehmensteils. Der Käufer erwirbt die Betriebsmittel in einem Asset Deal, übernimmt Verträge und Kundenbeziehungen und führt den Betrieb fort. Alle Arbeitnehmer, die dem übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet sind, wechseln automatisch zum neuen Arbeitgeber.
In der Praxis wird häufig versucht, den Betriebsübergang zu vermeiden – etwa durch Aufteilung des Betriebs in kleine Einheiten oder durch zeitliche Zäsuren. Die Arbeitsgerichte prüfen solche Gestaltungen kritisch und erkennen einen Betriebsübergang auch bei verschleierten Konstruktionen.
Outsourcing und Funktionsnachfolge
Beim Outsourcing lagert ein Unternehmen bestimmte Funktionen (z.B. IT, Kantine, Reinigung, Logistik) an einen externen Dienstleister aus. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit übergeht, die ihre Identität bewahrt.
Bei betriebsmittelintensiven Tätigkeiten (z.B. Produktion, Logistik) ist die Übernahme der Betriebsmittel entscheidend. Bei betriebsmittelarmen Tätigkeiten (z.B. Reinigung, IT-Support) kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft für einen Betriebsübergang genügen.
Die Rechtsprechung ist hier differenziert: Die bloße Übernahme einer Tätigkeit ohne Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal begründet keinen Betriebsübergang. Werden aber die wesentlichen Arbeitnehmer übernommen, kann auch ohne Betriebsmittel ein Übergang vorliegen.
Auftragsnachfolge
Bei der Auftragsnachfolge verliert ein Unternehmen einen Auftrag an einen Konkurrenten, der den Auftrag künftig ausführt. Dies allein begründet noch keinen Betriebsübergang – der bloße Wechsel des Auftragnehmers reicht nicht aus.
Ein Betriebsübergang kann aber vorliegen, wenn der neue Auftragnehmer:
wesentliche Betriebsmittel des bisherigen Auftragnehmers übernimmt, oder
einen wesentlichen Teil der Belegschaft des bisherigen Auftragnehmers einstellt
Typische Fälle sind Catering-Verträge, Reinigungsaufträge, Sicherheitsdienste oder Betriebskantinen.
Umstrukturierung im Konzern
Auch innerhalb eines Konzerns kann ein Betriebsübergang stattfinden, wenn Betriebe oder Betriebsteile von einer Konzerngesellschaft auf eine andere übertragen werden. Die Arbeitnehmer wechseln dann automatisch zur aufnehmenden Gesellschaft – auch wenn sich aus ihrer Sicht wenig ändert.
Rechte der Arbeitnehmer
Automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses
Das wichtigste Recht der Arbeitnehmer ist zugleich keine aktive Handlung: Das Arbeitsverhältnis geht automatisch über. Der Arbeitnehmer muss nichts tun, um seinen Arbeitsplatz zu behalten. Er muss keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen verlangen.
Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein:
Vergütungsansprüche
Urlaubsansprüche
Betriebliche Altersversorgung
Kündigungsfristen
Betriebszugehörigkeit
Die Betriebszugehörigkeit beim alten Arbeitgeber wird angerechnet. Ein Arbeitnehmer, der 15 Jahre beim alten Arbeitgeber beschäftigt war, hat beim neuen Arbeitgeber vom ersten Tag an 15 Jahre Betriebszugehörigkeit – mit allen Konsequenzen für Kündigungsfristen und Sozialauswahl.
Informationsrecht
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vollständige und rechtzeitige Information über den Betriebsübergang. Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen und vor dem Übergang zugehen. Sie muss enthalten:
Pflichtinhalte der Unterrichtung:
Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs
Grund für den Übergang (z.B. Verkauf, Outsourcing)
Rechtliche Folgen (z.B. neuer Arbeitgeber, Fortgeltung des Arbeitsvertrags)
Wirtschaftliche Folgen (z.B. wirtschaftliche Lage des neuen Inhabers)
Soziale Folgen (z.B. Änderungen der betrieblichen Altersversorgung)
Geplante Maßnahmen (z.B. Umstrukturierungen, Personalabbau)
Hinweis auf das Widerspruchsrecht
Eine fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung hat erhebliche Konsequenzen: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen. Der Arbeitnehmer kann auch noch Jahre nach dem Betriebsübergang widersprechen – sofern er von der Fehlerhaftigkeit Kenntnis erlangt.
Widerspruchsrecht
Das Widerspruchsrecht gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb eines Monats nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung erklärt werden.
Rechtsfolgen des Widerspruchs:
Das Arbeitsverhältnis geht nicht auf den neuen Inhaber über
Das Arbeitsverhältnis besteht mit dem alten Arbeitgeber fort
Der alte Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht
Der Widerspruch ist ein zweischneidiges Schwert: Der Arbeitnehmer behält zwar seinen bisherigen Arbeitgeber, riskiert aber eine betriebsbedingte Kündigung, wenn beim alten Arbeitgeber kein Arbeitsplatz mehr vorhanden ist. Bei einer Betriebsstilllegung oder vollständigen Veräußerung führt der Widerspruch fast zwangsläufig zur Kündigung.
Kündigungsschutz
Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam – sowohl durch den alten als auch durch den neuen Arbeitgeber. Dieses Kündigungsverbot schützt die Arbeitnehmer davor, im Zuge des Übergangs ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Das Kündigungsverbot gilt aber nur für Kündigungen wegen des Betriebsübergangs. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich:
Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes (nicht wegen des Übergangs selbst)
Verhaltensbedingte Kündigung wegen Pflichtverletzung
Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit
In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig. Kündigungen, die zeitnah zum Betriebsübergang ausgesprochen werden, werden von den Arbeitsgerichten kritisch geprüft.
Pflichten des Arbeitgebers
Unterrichtungspflicht
Sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber sind zur Unterrichtung verpflichtet. In der Praxis erfolgt die Unterrichtung meist durch den alten Arbeitgeber, oft in Abstimmung mit dem neuen Inhaber.
Die Unterrichtung muss:
schriftlich erfolgen (E-Mail genügt nicht)
vor dem Betriebsübergang zugehen
alle gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte umfassen
verständlich und vollständig sein
Fehler bei der Unterrichtung sind häufig und haben weitreichende Konsequenzen: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen. Arbeitnehmer können auch Jahre später noch widersprechen, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit erfahren.
Fortführung der Arbeitsbedingungen
Der neue Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag fortführen. Er kann sie nicht einseitig verschlechtern. Änderungen bedürfen einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Vertragsänderung.
Besondere Regeln gelten für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen:
Ihre Inhalte werden Bestandteil des Arbeitsverhältnisses
Sie dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden
Ausnahme: Der neue Arbeitgeber ist an einen anderen Tarifvertrag gebunden
Gesamtschuldnerische Haftung
Für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind, haften alter und neuer Arbeitgeber als Gesamtschuldner. Der Arbeitnehmer kann wählen, wen er in Anspruch nimmt.
Der alte Arbeitgeber haftet allerdings nur für Verpflichtungen, die:
vor dem Übergang entstanden sind, und
innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden
Für Verpflichtungen, die nach dem Übergang entstehen, haftet allein der neue Arbeitgeber.
Optionen und Spielräume
Für Arbeitnehmer
Unterrichtung prüfen: Prüfen Sie die Unterrichtung sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Fehler können Ihnen später Optionen eröffnen. Holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.
Widerspruch abwägen: Der Widerspruch ist nur in wenigen Fällen sinnvoll – etwa wenn der neue Arbeitgeber wirtschaftlich unsicher erscheint und beim alten Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Bei vollständiger Veräußerung des Betriebs führt der Widerspruch meist zur betriebsbedingten Kündigung.
Neue Verträge kritisch prüfen: Der neue Arbeitgeber darf keinen neuen Arbeitsvertrag verlangen und keine Verschlechterungen durchsetzen. Unterschreiben Sie nichts, ohne es geprüft zu haben. Ihr alter Vertrag gilt unverändert fort.
Betriebliche Altersversorgung sichern: Die betriebliche Altersversorgung geht grundsätzlich mit über. Prüfen Sie aber, ob der neue Arbeitgeber die Zusagen erfüllen kann und ob Anpassungen geplant sind.
Für Führungskräfte
Besondere Vertragsbestandteile sichern: Führungskräfte haben oft individuelle Vereinbarungen (Boni, Dienstwagen, Zusatzversorgung). Diese gehen mit über, können aber in der Praxis Konflikte auslösen. Dokumentieren Sie Ihre Ansprüche.
Wettbewerbsverbote prüfen: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote gehen auf den neuen Arbeitgeber über. Prüfen Sie, ob das Wettbewerbsverbot für Sie noch sinnvoll ist oder ob Sie eine Aufhebung verhandeln können.
Position neu verhandeln: Ein Betriebsübergang kann auch eine Chance sein. Wenn der neue Arbeitgeber Sie halten will, haben Sie Verhandlungsspielraum für bessere Konditionen.
Für Arbeitgeber (Veräußerer)
Ordnungsgemäße Unterrichtung: Investieren Sie Zeit in eine vollständige und rechtssichere Unterrichtung. Fehler können Jahre später zu Widersprüchen führen und die gesamte Transaktion gefährden.
Sozialauswahl vorbereiten: Wenn Arbeitnehmer widersprechen und Sie keine Beschäftigungsmöglichkeit haben, müssen Sie betriebsbedingt kündigen. Bereiten Sie die Sozialauswahl sorgfältig vor.
Haftungsrisiken begrenzen: Vereinbaren Sie im Kaufvertrag mit dem Erwerber Regelungen zur Freistellung von Altverbindlichkeiten. Die gesamtschuldnerische Haftung lässt sich im Innenverhältnis regeln.
Für Arbeitgeber (Erwerber)
Due Diligence: Prüfen Sie vor dem Erwerb sorgfältig, welche Arbeitsverhältnisse übergehen und welche Verpflichtungen damit verbunden sind. Altlasten (Überstunden, Urlaub, Altersversorgung) können erhebliche Kosten verursachen.
Keine neuen Verträge erzwingen: Sie können von den Arbeitnehmern nicht verlangen, neue Arbeitsverträge zu unterschreiben. Versuchen Sie es trotzdem, machen Sie sich angreifbar.
Integration planen: Planen Sie die Integration der übernommenen Arbeitnehmer sorgfältig. Unterschiedliche Vergütungssysteme und Arbeitsbedingungen können zu Konflikten führen.
Fristen
Widerspruchsfrist
Die wichtigste Frist für Arbeitnehmer ist die Widerspruchsfrist von einem Monat. Sie beginnt mit Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung. Ist die Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die Frist nicht zu laufen.
Die Rechtsprechung hat entschieden, dass ein Widerspruch auch noch Jahre nach dem Betriebsübergang möglich ist, wenn die Unterrichtung fehlerhaft war. Allerdings kann das Widerspruchsrecht verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer lange Zeit widerspruchslos beim neuen Arbeitgeber gearbeitet hat und dieser auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen durfte.
Haftungsfrist
Der alte Arbeitgeber haftet als Gesamtschuldner nur für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Danach haftet nur noch der neue Arbeitgeber.
Veränderungssperre
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die durch den Betriebsübergang zu Bestandteilen des Arbeitsvertrags werden, dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Wirtschaftliche Aspekte
Keine Abfindung durch den Betriebsübergang selbst
Ein Betriebsübergang allein begründet keinen Anspruch auf Abfindung. Die Arbeitsverhältnisse gehen über, die Arbeitnehmer behalten ihre Arbeitsplätze.
Eine Abfindung kommt nur in Betracht, wenn:
ein Sozialplan vereinbart wird (bei gleichzeitiger Betriebsänderung)
eine Kündigung ausgesprochen und im Vergleich eine Abfindung vereinbart wird
ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird
Risiken bei Widerspruch
Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang kann wirtschaftlich riskant sein. Wenn der alte Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat, wird er betriebsbedingt kündigen. Der Arbeitnehmer erhält dann zwar den normalen Kündigungsschutz und kann Kündigungsschutzklage erheben, verliert aber möglicherweise seinen Arbeitsplatz.
Bei der Entscheidung über den Widerspruch sollten Sie abwägen:
Gibt es beim alten Arbeitgeber noch einen Arbeitsplatz für Sie?
Wie sicher ist der neue Arbeitgeber wirtschaftlich?
Welche Kündigungsschutzrechte haben Sie?
Können Sie eine Abfindung verhandeln?
Veränderung der Arbeitsbedingungen
Der neue Arbeitgeber kann die Arbeitsbedingungen nicht einseitig verschlechtern. Er ist an den bestehenden Arbeitsvertrag gebunden. Änderungen sind nur möglich durch:
Einvernehmliche Vertragsänderung
Änderungskündigung
Ablauf der Veränderungssperre für tarifliche Regelungen
In der Praxis versuchen neue Arbeitgeber oft, die übernommenen Arbeitnehmer auf ihre eigenen Vertragsmuster zu bringen. Dem müssen Sie nicht zustimmen. Lassen Sie neue Verträge immer prüfen, bevor Sie unterschreiben.
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Wir prüfen die Unterrichtung auf Vollständigkeit und Fehler, beraten Sie zum Widerspruchsrecht und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem alten und neuen Arbeitgeber. Wenn der neue Arbeitgeber Verschlechterungen durchsetzen will, setzen wir Ihre Rechte durch. Wir kennen die Fallstricke bei Betriebsübergängen und schützen Sie vor Fehlentscheidungen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und zahlreiche Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen begleitet. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 21.1.2026.
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FAQ – Betriebsübergang
Gehen meine Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang automatisch mit über?
Ja, Ihr Arbeitsvertrag geht unverändert auf den neuen Arbeitgeber über. Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten ein – Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen, Betriebszugehörigkeit. Er kann keine Verschlechterungen durchsetzen und darf keinen neuen Arbeitsvertrag verlangen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen werden Bestandteil Ihres Arbeitsvertrags und dürfen ein Jahr lang nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden.
Was passiert, wenn ich dem Betriebsübergang widerspreche?
Wenn Sie widersprechen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen. Das kann sinnvoll sein, wenn dort weiterhin Beschäftigungsmöglichkeiten existieren. Hat der alte Arbeitgeber jedoch keinen Arbeitsplatz mehr für Sie – etwa bei vollständiger Veräußerung des Betriebs – kann er Ihnen betriebsbedingt kündigen. Der Widerspruch sollte daher wohlüberlegt sein. Lassen Sie sich vorher beraten.
Was muss ich als Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang beachten?
Sie müssen die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich und vollständig über Zeitpunkt, Grund, rechtliche und wirtschaftliche Folgen sowie geplante Maßnahmen informieren. Fehler bei der Unterrichtung führen dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt. Zudem dürfen Sie nicht wegen des Betriebsübergangs kündigen und müssen die bestehenden Arbeitsbedingungen fortführen. Als Veräußerer haften Sie gesamtschuldnerisch für Altverbindlichkeiten.
Welche Fristen muss ich beim Betriebsübergang beachten?
Die wichtigste Frist ist die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Frist nicht zu laufen – ein Widerspruch kann dann auch später noch möglich sein. Der alte Arbeitgeber haftet als Gesamtschuldner nur für Ansprüche, die innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Tarifliche Regelungen dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden.
Habe ich bei einem Betriebsübergang Anspruch auf eine Abfindung?
Der Betriebsübergang selbst begründet keinen Abfindungsanspruch – Sie behalten ja Ihren Arbeitsplatz. Eine Abfindung kommt in Betracht, wenn gleichzeitig eine Betriebsänderung stattfindet und ein Sozialplan vereinbart wird, wenn Sie nach einem Widerspruch betriebsbedingt gekündigt werden und einen Vergleich schließen, oder wenn Sie einen Aufhebungsvertrag verhandeln. Bei fehlerhafter Unterrichtung kann die Drohung mit einem späten Widerspruch ein Druckmittel für Abfindungsverhandlungen sein.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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