top of page

Der Dienstvertrag im Arbeitsrecht

Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte.

Dienstvertrag

Definition und Bedeutung


Der Dienstvertrag ist ein Bestandteil des Arbeitsrechts und regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Dienstverpflichteten (Arbeitnehmer) und einem Dienstberechtigten (Arbeitgeber). Nach § 611 BGB verpflichtet sich der Dienstverpflichtete, bestimmte Dienstleistungen gegen eine vereinbarte Vergütung zu erbringen. Der Dienstvertrag ist der Oberbegriff zum Arbeitsvertrag, d.h. jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag ist ein Arbeitsvertrag.


Historischer Hintergrund


Historisch gesehen hat sich der Dienstvertrag aus den traditionellen Formen der Beschäftigung entwickelt. Im Mittelalter entwickelte sich der Gesindevertrag, der als einer der ersten Formen des Dienstvertrags gilt und Elemente eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses aufwies. Der Begriff „Dienstvertrag“ tauchte erstmals im 13. Jahrhundert auf. Die heutigen Regelungen zu Dienstverträgen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 611 bis 630. Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, steht beim Dienstvertrag die Erbringung einer Leistung im Vordergrund.

Definition des Begriffs


Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Teil (der Dienstverpflichtete) zur Leistung eines versprochenen Dienstes und der andere Teil (der Dienstberechtigte) zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Diese Definition ist in § 611 BGB verankert und bildet die Grundlage für das Verständnis des Dienstvertrags.


Der Dienstvertrag unterscheidet sich insbesondere vom Werkvertrag. Während beim Werkvertrag der Erfolg der Leistung geschuldet wird (z.B. das Fertigstellen eines Bauwerks), verpflichtet sich der Dienstverpflichtete beim Dienstvertrag lediglich zur Erbringung einer bestimmten Leistung ohne Garantie für einen bestimmten Erfolg. Diese Unterscheidung ist wichtig, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen.


Arbeitsvertrag als Form des Dienstvertrags


Der Arbeitsvertrag stellt die am weitesten verbreitete Form des Dienstvertrags dar. Darin verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine unselbstständige Tätigkeit auszuführen, während der Arbeitgeber die dafür vereinbarte Vergütung zahlt. Arbeitsverträge unterliegen speziellen gesetzlichen Regelungen, wie dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das besondere Bestimmungen für Kündigungen enthält.


Freier Dienstvertrag


Ein freier Dienstvertrag wird von Selbstständigen oder Freiberuflern genutzt. In diesem Fall hat der Dienstverpflichtete mehr Freiheit in Bezug auf die Art und Weise, wie er seine Dienstleistungen erbringt. Beispiele hierfür sind Verträge zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten oder zwischen einem Arzt und einem Patienten.


Wesentliche Vertragselemente


Ein schriftlicher Dienstvertrag enthält folgende Elemente:


  • Art der Dienstleistung: Eine genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistungen.

  • Vergütung: Die Höhe des Entgelts sowie Zahlungsmodalitäten.

  • Dauer des Vertrags: Ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt.

  • Haftung: Regelungen zur Haftung im Falle von Pflichtverletzungen.

  • Kündigungsmodalitäten: Die Bedingungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann.


Obwohl eine schriftliche Form nicht zwingend erforderlich ist, wird sie empfohlen, um im Streitfall einen Nachweis über die vereinbarten Bedingungen zu haben.


Beendigung des Dienstvertrags

Ein Dienstvertrag kann aus unterschiedlichen Gründen beendet werden:


  • Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit: Bei befristeten Verträgen endet das Verhältnis automatisch nach Ablauf.

  • Erreichung des Zwecks: Wenn die vereinbarte Leistung erbracht wurde.

  • Aufhebungsvereinbarung: Beide Parteien können einvernehmlich den Vertrag aufheben.

  • Kündigung: Eine Partei kann den Vertrag kündigen, wobei dies schriftlich erfolgen muss.


Kündigungsfristen und -gründe

Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach § 621 BGB und variieren je nach Dauer des Vertragsverhältnisses. Bei einer fristlosen Kündigung müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, wie beispielsweise eine schwere Pflichtverletzung.


Pflichten des Dienstverpflichteten

Der Dienstverpflichtete hat mehrere zentrale Pflichten:

  • Persönliche Leistungserbringung: Die vereinbarten Dienstleistungen müssen persönlich erbracht werden (§ 613 BGB).

  • Sorgfaltspflicht: Der Dienstverpflichtete muss bei der Ausführung seiner Tätigkeiten sorgfältig handeln.

  • Rechenschaftspflicht: Er muss dem Dienstberechtigten über den Fortschritt seiner Arbeiten berichten.


Pflichten des Dienstberechtigten

Der Dienstberechtigte hat folgende Pflichten:

  • Zahlung der Vergütung: Er muss das vereinbarte Entgelt zahlen (§ 611a BGB).

  • Bereitstellung von Arbeitsmitteln: Sofern erforderlich, muss er die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen.

  • Unterstützungspflicht: Er muss den Dienstverpflichteten unterstützen, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann.


Arbeitsvertrag als typischer Dienstvertrag

Ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist ein Arbeitsvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, bestimmte Aufgaben zu erfüllen (z.B. Kundenbetreuung), während das Unternehmen ihm ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro zahlt. Dieser Vertrag unterliegt den Bestimmungen des BGB sowie weiteren arbeitsrechtlichen Regelungen wie dem KSchG.


Freier Dienstvertrag eines Freelancers

Ein Freelancer wird von einem Unternehmen beauftragt, eine Website zu erstellen. Der Freelancer hat dabei großen Spielraum in Bezug auf die Art und Weise, wie er seine Arbeit erledigt. Im Vertrag wird festgelegt, dass er für seine Dienstleistungen 5.000 Euro erhält. Hierbei handelt es sich um einen freien Dienstvertrag, da kein fester Arbeitsplatz oder feste Arbeitszeiten vorgegeben sind.



DR. THORN Rechtsanwälte

PartG mbB

Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

Telefon: 089 3801990

thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





Hinweis

Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Wenn Sie weitere Infos suchen, besuchen Sie gerne unsere Website mit weiteren Informationen (https://www.thorn-arbeitsrecht-muenchen.de) .

Wenn Sie in einem persönlichen Fall betroffen sind und uns ein Mandat erteilen möchten, senden Sie uns gerne eine Formularanfrage.

Sie können eine kostenlose Ersteinschätzung bekommen. Sie schildern Ihren Fall und erhalten eine kurze Ersteinschätzung durch unsere Anwälte.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Wir reichen für Sie in München Kündigungsschutzklage ein.

Kündigung

Überprüfung der Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht, Vertretung in der mündlichen Verhandlung, Abschluss eines Vergleichs.

Unterzeichnen Sie keinen Vertrag ohne arbeitsrechltliche Beratung

Aufhebungsvertrag

Überprüfung des Entwurfs auf unvorteilhafte oder unzulässige Klauseln, Vorschläge für Ergänzungen oder Änderungen.

Verwendung der Laptop-Tastatur

Bewertungen

Unsere Mandanten empfehlen uns mit TOP-Bewertungen als Kanzlei für Arbeitsrecht und spezialisierte Rechtsanwälte weiter.

bottom of page