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Dreiwochenfrist im Arbeitsrecht

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Dreiwochenfrist

Die Dreiwochenfrist im Arbeitsrecht

Die Dreiwochenfrist ist ein zentrales Element im deutschen Arbeitsrecht und spielt eine entscheidende Rolle bei Kündigungen. Sie bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung rechtliche Schritte einleiten muss, um sich gegen diese zu wehren. Diese Frist beträgt genau drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung und ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankert.


Sie gilt für alle Arten von Kündigungen, sei es eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Die strikte Einhaltung dieser Frist ist von enormer Bedeutung, da eine Versäumnis in der Regel dazu führt, dass die Kündigung als rechtswirksam gilt – selbst wenn sie ursprünglich rechtswidrig war. Für Arbeitnehmer ist es daher essenziell, diese Frist zu kennen und im Falle einer Kündigung prompt zu handeln, um ihre Rechte zu wahren und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Rechtliche Grundlage

Die Dreiwochenfrist ist in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geregelt. Sie besagt, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, wenn er geltend machen will, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit oder der Größe des Unternehmens.


Beginn der Dreiwochenfrist

Der Fristbeginn ist an den Zugang der Kündigung geknüpft. Dies ist in der Regel der Tag, an dem der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich erhält. Bei einer persönlichen Übergabe ist dies der Moment der Aushändigung. Bei einer Zusendung per Post gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, also typischerweise wenn sie in den Briefkasten eingeworfen wird.


Wichtig zu beachten ist:

  • Bei Abwesenheit (z.B. Urlaub) gilt die Kündigung als zugegangen, wenn unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen gewesen wäre.

  • Bei einer mündlichen Kündigung beginnt die Frist erst mit Zugang der schriftlichen Bestätigung.


Berechnung der Frist

Die Berechnung der Dreiwochenfrist erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

  • Der Tag des Zugangs der Kündigung zählt nicht mit.

  • Die Frist endet mit Ablauf des Tages der dritten Woche, der in seiner Benennung dem Tag des Zugangs entspricht.

  • Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.


Bedeutung der fristgerechten Klageerhebung

Die Einhaltung der Dreiwochenfrist ist von entscheidender Bedeutung. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Dies bedeutet:

  • Eine verspätete Klage wird vom Arbeitsgericht als unzulässig abgewiesen.

  • Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr geltend machen, selbst wenn sie ursprünglich rechtswidrig war.

  • Unter engen Voraussetzungen ist eine nachträgliche Klagezulassung möglich. Betroffene Arbeitnehmer sollten sofort einen Anwalt einschalten.


Ausnahmen und Fristverlängerung

In bestimmten Fällen kann die Dreiwochenfrist verlängert oder eine verspätete Klageerhebung nachträglich zugelassen werden: Nachträgliche Klagezulassung: Gemäß § 5 KSchG kann das Arbeitsgericht eine verspätete Klage zulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben.


Formelle Anforderungen

Um die Dreiwochenfrist zu wahren, muss eine Kündigungsschutzklage fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Klage muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

  • Sie muss die Parteien (Kläger und Beklagter) benennen.

  • Der Klagegrund (Unwirksamkeit der Kündigung) muss angegeben werden.

  • Ein konkreter Antrag (z.B. Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde) muss gestellt werden.


Strategische Überlegungen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sollten bei Erhalt einer Kündigung folgende Schritte in Erwägung ziehen:

  1. Sofortige Prüfung des Kündigungsschreibens auf Datum und Form.

  2. Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen.

  3. Abwägung der Erfolgsaussichten einer Klage.

  4. Vorbereitung der notwendigen Unterlagen für eine mögliche Klageerhebung.

  5. Rechtzeitige Einreichung der Klage, idealerweise nicht erst am letzten Tag der Frist.


Konsequenzen der versäumten Frist

Das Versäumen der Dreiwochenfrist hat weitreichende Folgen:

  • Die Kündigung wird rechtswirksam, unabhängig von ihrer ursprünglichen Rechtmäßigkeit.

  • Der Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz ohne die Möglichkeit, dies gerichtlich anzufechten.

  • Eventuelle Ansprüche auf Abfindung oder Weiterbeschäftigung gehen verloren.

Besonderheiten bei verschiedenen Kündigungsarten

Die Dreiwochenfrist gilt für alle Arten von Kündigungen:

  • Bei einer ordentlichen Kündigung beginnt die Frist mit Zugang des Kündigungsschreibens.

  • Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt ebenfalls die Dreiwochenfrist.

  • Auch bei einer Änderungskündigung muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren möchte.


Rolle des Betriebsrats

In Unternehmen mit Betriebsrat hat dieser bei Kündigungen ein Anhörungsrecht. Die Dreiwochenfrist beginnt jedoch unabhängig davon, ob der Betriebsrat angehört wurde oder nicht. Arbeitnehmer sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass eine fehlende Betriebsratsanhörung automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.




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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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FAQ - Dreiwochenfrist

Was ist die Dreiwochenfrist und warum gibt es sie?

Die Dreiwochenfrist ist eine gesetzliche Frist im deutschen Arbeitsrecht, die im Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG) geregelt ist. Sie besagt, dass ein Arbeitnehmer nahezu ausnahmslos für alle Kündigungen innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen muss, wenn er sich zur Wehr setzen möchte.

Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist verpasse?

Wenn die Frist ohne Klageeinreichung verstreicht, wird die Kündigung als rechtswirksam angesehen, selbst wenn sie möglicherweise unwirksam ist. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis endet und im Zweifel keine Möglichkeit mehr besteht, die Kündigung anzufechten. Nur in sehr seltenen Fällen kann eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG beantragt werden – zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer die Frist aus schwerwiegenden Gründen (z. B. schwere Krankheit) unverschuldet versäumt hat.

Wie wird die Dreiwochenfrist genau berechnet?

Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Tag des Zugangs der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer.
Konkret: Wenn die Kündigung z. B. am Montag, den 1. eines Monats, zugeht, beginnt die Frist am Dienstag, den 2., und endet drei Wochen später wiederum am Montag, den 22.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Zu Beginn und Ablauf gibt es einige wichtige Ausnahmen und Besonderheiten.

Kann ich auch ohne Anwalt eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Ja, eine Kündigungsschutzklage kann auch ohne Anwalt direkt beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dies kann mündlich bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts oder schriftlich per Post erfolgen. Dennoch ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Ein Anwalt kann einschätzen, ob eine Kündigung angreifbar ist, welche Ansprüche bestehen (z. B. Abfindung) und wie die Erfolgschancen einer Klage stehen.

Gibt es Situationen, in denen die Dreiwochenfrist nicht gilt?

Die Dreiwochenfrist gilt nicht bei Formfehlern, z.B. wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt oder keine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers enthält (z.B. mündliche Kündigung, Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax). Bei bestimmten geschützten Personengruppen wie Schwerbehinderten oder Schwangeren beginnt die Frist erst, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde dem Arbeitnehmer bekannt gegeben wurde.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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