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Elternzeit im Arbeitsrecht

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Elternzeit

Die Elternzeit ist ein Instrument zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im deutschen Arbeitsrecht. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für einen bestimmten Zeitraum nach der Geburt oder Adoption eines Kindes von der Arbeit freizustellen, um sich der Betreuung und Erziehung zu widmen. Gesetzlich verankert ist die Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).


Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber. Sie können bis zu drei Jahre pro Kind in Anspruch nehmen, wobei ein Teil davon auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden kann. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, es besteht jedoch ein besonderer Kündigungsschutz. Auch eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Rechtliche Grundlagen

Die Elternzeit hat ihren Ursprung im früheren Erziehungsurlaub, der 1986 in Deutschland eingeführt wurde. Damals konnten Mütter oder Väter bis zu 10 Monate nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleiben. Im Laufe der Jahre wurde diese Regelung schrittweise ausgebaut und flexibilisiert.


Ein wichtiger Meilenstein war die Umbenennung von "Erziehungsurlaub" in "Elternzeit" im Jahr 2001. Dies sollte verdeutlichen, dass es sich nicht um eine Urlaubszeit handelt, sondern um eine Phase intensiver Kinderbetreuung. Gleichzeitig wurde die maximale Dauer auf drei Jahre pro Kind erhöht.


Die aktuellen Regelungen zur Elternzeit basieren auf dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das 2007 in Kraft trat und zuletzt 2015 umfassend reformiert wurde. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 15-21 BEEG.


Anspruchsvoraussetzungen

Gemäß § 15 Abs. 1 BEEG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie


  1. mit ihrem Kind,

  2. mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder

  3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,


in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch besteht unabhängig von der Dauer der Beschäftigung und der Betriebsgröße. Auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Angestellte und Auszubildende können Elternzeit in Anspruch nehmen.


Dauer und Aufteilung

Die Elternzeit kann für jedes Kind bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres genommen werden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG).Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie ist in maximal drei Zeitabschnitte pro Elternteil aufteilbar, wobei jeder Zeitabschnitt mindestens zwei Monate umfassen muss.


Beispiel:

Ein Paar bekommt ein Kind. Die Mutter nimmt zunächst 12 Monate Elternzeit direkt nach der Geburt. Der Vater nimmt parallel dazu 2 Monate. Anschließend kehrt die Mutter für ein Jahr in den Beruf zurück, während der Vater weitere 10 Monate Elternzeit nimmt. Im vierten Lebensjahr des Kindes nehmen beide Eltern noch einmal je 6 Monate Elternzeit.


Beantragung

Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Dabei gelten folgende Fristen (§ 16 Abs. 1 BEEG):


  • Für Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes: spätestens sieben Wochen vor Beginn

  • Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag: spätestens 13 Wochen vor Beginn


Im Antrag muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Beantragung von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes muss der gesamte Zeitraum festgelegt werden.Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Elternzeit nicht genehmigen, er kann ihn lediglich zur Kenntnis nehmen. Eine Ablehnung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.


Kündigungsschutz in Elternzeit

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Gemäß § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.


In besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Dies erfordert jedoch die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde und ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer Betriebsstilllegung.


Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld haben.


Teilzeitarbeit

Arbeitnehmer haben während der Elternzeit die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. Dies ist sowohl beim bisherigen Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger möglich. Die Arbeitszeit darf jedoch 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 BEEG).Für eine Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber gelten folgende Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 BEEG):


  1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.

  2. Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.

  3. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.

  4. Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

  5. Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.


Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Teilzeitarbeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.


Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin möchte während ihrer Elternzeit 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sie stellt den Antrag fristgerecht acht Wochen vor dem gewünschten Beginn. Der Arbeitgeber stimmt zu, da keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und alle Voraussetzungen erfüllt sind.


Wirkung auf den Arbeitsvertrag

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag - die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers - vorübergehend ausgesetzt sind. Andere Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben jedoch bestehen. Dazu gehören beispielsweise:


  • Die Treuepflicht des Arbeitnehmers

  • Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

  • Verschwiegenheitspflichten

  • Das Wettbewerbsverbot


Nach Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis automatisch wieder auf. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Rückkehr an seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.


Urlaubsanspruch während Elternzeit

Der Urlaubsanspruch wird durch die Elternzeit beeinflusst. Gemäß § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Nicht verbrauchter Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit muss nach § 17 Abs. 2 BEEG vom Arbeitgeber nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden.


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Er nimmt 6 Monate Elternzeit. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch um 6/12, also um 15 Tage, kürzen. Der Arbeitnehmer behält somit einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen für dieses Jahr.


Elterngeld - Elternzeit

Elternzeit und Elterngeld sind zwei unterschiedliche Konzepte, die oft miteinander verwechselt werden. Während die Elternzeit das Recht auf eine berufliche Auszeit regelt, ist das Elterngeld eine finanzielle Leistung des Staates. Elterngeld kann für bis zu 14 Monate bezogen werden, wenn sich beide Elternteile die Betreuung teilen. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der andere Elternteil ebenfalls an der Betreuung beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt und beträgt zwischen 65% und 100% des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich.


Adoption und Pflegekinder

Der Anspruch auf Elternzeit besteht auch bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege. In diesen Fällen kann die Elternzeit von bis zu drei Jahren ab der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG).


Rückkehr aus der Elternzeit

Nach dem Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber einen gleichwertigen oder ähnlichen Arbeitsplatz anbieten. Der Arbeitgeber sollte rechtzeitig vor Ende der Elternzeit mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufnehmen, um die Rückkehr zu planen. Dabei können Themen wie Arbeitszeit, eventuelle Fortbildungen oder Einarbeitungsphasen besprochen werden.



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