Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltfortzahlung ist ein fundamentales Recht für Arbeitnehmer in Deutschland, das finanzielle Sicherheit im Krankheitsfall gewährleistet. Dieses Recht ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verankert und besagt, dass Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum weiterhin ihr Gehalt beziehen. Die Entgeltfortzahlung gilt für maximal sechs Wochen pro Krankheitsfall und beginnt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Sie umfasst das reguläre Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung erhalten hätte.
Dieses Recht gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Art des Arbeitsverhältnisses, solange dieses mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Für Arbeitgeber stellt die Entgeltfortzahlung eine finanzielle Verpflichtung dar, die insbesondere für kleinere Unternehmen eine Herausforderung sein kann. Gleichzeitig ist sie ein wichtiger Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und trägt wesentlich zum Arbeitnehmerschutz bei. Die genauen Regelungen und Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung zu kennen, ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von großer Bedeutung.
Gesetzliche Grundlagen
Die rechtliche Basis für die Entgeltfortzahlung bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Fortzahlung ihres Gehalts im Krankheitsfall. Wichtige Aspekte sind:
Der Anspruch besteht für maximal sechs Wochen pro Krankheitsfall.
Die Entgeltfortzahlung beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben.
Zusätzlich können Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer vorsehen, beispielsweise eine längere Dauer der Entgeltfortzahlung.
Voraussetzungen für den Anspruch
Um Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit
Kein Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsunfähigkeit
Unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber
Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen: Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag
Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber das Recht hat, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen.
Dauer und Höhe der Zahlung
Die Entgeltfortzahlung erfolgt für maximal sechs Wochen pro Krankheitsfall. Dabei gilt:
Die Höhe entspricht dem regulären Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung erhalten hätte.
Regelmäßige Überstunden und Zuschläge werden berücksichtigt.
Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt die Sechs-Wochen-Frist erneut.
Bei derselben Erkrankung innerhalb von 12 Monaten nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit besteht nur dann ein erneuter Anspruch auf sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit 12 Monate vergangen sind.
Besondere Fälle
Es gibt Situationen, in denen besondere Regelungen für die Entgeltfortzahlung gelten:
Arbeitsunfall: Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen: Auch hier besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Maßnahme von einem Sozialversicherungsträger bewilligt wurde.
Schwangerschaft: Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft gelten die allgemeinen Regeln der Entgeltfortzahlung.
Organspende: Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Organspende besteht ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall bestimmte Pflichten zu erfüllen:
Anzeigepflicht: Unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber
Nachweispflicht: Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei längerer Arbeitsunfähigkeit
Genesungsförderungspflicht: Der Arbeitnehmer muss alles tun, um seine Genesung zu fördern und nichts unternehmen, was diese verzögert
Die Verletzung dieser Pflichten kann zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führen.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat ebenfalls bestimmte Rechte und Pflichten:
Zahlungspflicht: Fortzahlung des Entgelts für maximal sechs Wochen
Nachforschungsrecht: Der Arbeitgeber darf Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit äußern und gegebenenfalls eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) veranlassen
Datenschutz: Der Arbeitgeber muss die Privatsphäre des Arbeitnehmers respektieren und darf keine Diagnosen erfragen
Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende
Auch Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dabei gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Entgelt entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit fortgezahlt.
Entgeltfortzahlung und Urlaub
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, gelten besondere Regelungen:
Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer krank war, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen.
Die Urlaubstage können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Entgeltfortzahlung nach Ende des Arbeitsverhältnisses
In bestimmten Fällen kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen:
Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist und über das Ende hinaus andauert.
Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Ausnahmen von der Entgeltfortzahlungspflicht
Es gibt Situationen, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht:
Bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit, z.B. durch grob fahrlässiges Verhalten
Während eines Streiks, an dem der Arbeitnehmer teilnimmt
Bei Arbeitnehmern, die weniger als vier Wochen im Unternehmen beschäftigt sind (Ausnahme: Arbeitsunfall)
Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber tritt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung ein:
Versicherte erhalten Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Bruttoeinkommens, maximal aber 90% des Nettoeinkommens.
Es wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt.
Internationale Aspekte der Entgeltfortzahlung
Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung können in anderen Ländern deutlich von den deutschen Bestimmungen abweichen. Bei Auslandseinsätzen oder internationalen Arbeitsverhältnissen ist es wichtig, die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu beachten.
Zusammenfassung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitnehmerschutzes in Deutschland. Sie bietet finanzielle Sicherheit und trägt zur Gesundheitsförderung bei, indem sie Arbeitnehmern ermöglicht, sich ohne finanzielle Sorgen auszukurieren. Für Arbeitgeber stellt sie zwar eine finanzielle Belastung dar, fördert aber langfristig die Gesundheit und Motivation der Belegschaft.In Zukunft könnte die Entgeltfortzahlung durch neue Arbeitsformen wie die zunehmende Digitalisierung und den Trend zum Home Office vor neue Herausforderungen gestellt werden. Auch die Frage, wie mit psychischen Erkrankungen und Burnout umgegangen wird, könnte zu Anpassungen in der Gesetzgebung führen.Für Arbeitnehmer bleibt es wichtig, ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung zu kennen und verantwortungsvoll damit umzugehen. Arbeitgeber sollten die Regelungen nicht nur als Pflicht, sondern auch als Chance für ein gesundes und produktives Arbeitsumfeld betrachten.
Wichtige Begriffe bei der Entgeltfortzahlung:
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsentgelt
Tarifvertrag
Arbeitsvertrag
Ärztliche Bescheinigung
Anzeigepflicht
Nachweispflicht
Genesungsförderungspflicht
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Krankengeld
Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfall
Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen
DR. THORN Rechtsanwälte
PartG mbB
Clemensstrasse 30
80803 München
Telefon: 089 3801990
Telefon: 089 3801990
Telefon: 089 3801990
Hinweis
Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!
Wenn Sie weitere Infos suchen, besuchen Sie gerne unsere Website mit weiteren Informationen (https://www.thorn-arbeitsrecht-muenchen.de) .
Wenn Sie in einem persönlichen Fall betroffen sind und uns ein Mandat erteilen möchten, senden Sie uns gerne eine Formularanfrage.
Sie können eine kostenlose Ersteinschätzung bekommen. Sie schildern Ihren Fall und erhalten eine kurze Ersteinschätzung durch unsere Anwälte.
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN