Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Die unwiderrufliche Freistellung
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer häufig für die verbleibende Laufzeit des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Geschieht dies unwiderruflich, ist der Arbeitgeber dauerhaft daran gebunden – er kann den Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit auffordern. Was einfach klingt, hat in der Praxis weitreichende rechtliche Konsequenzen: für Urlaubsabgeltung und Urlaubsansprüche, für das Wettbewerbsverbot, für die Sozialversicherung und für etwaigen Zwischenverdienst beim neuen Arbeitgeber.
Dieser Artikel erläutert die rechtliche Einordnung der unwiderruflichen Freistellung, die wichtigsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und die praktischen Risiken – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Wenn Sie eine Freistellungsvereinbarung erhalten haben oder in einem Aufhebungsvertrag eine Freistellungsklausel abzeichnen sollen, sollten Sie die Formulierung vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen. Bereits kleine Unterschiede im Wortlaut können erhebliche finanzielle Folgen haben – etwa ob Urlaubsansprüche wirksam angerechnet werden oder nicht.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt f ür Arbeitsrecht.
Unwiderrufliche Freistellung – Was Sie wissen müssen
Die Freistellung ist die einseitige oder einvernehmliche Entbindung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und weiterlaufender Vergütungspflicht.
Die unwiderrufliche Freistellung unterscheidet sich von der widerruflichen Freistellung dadurch, dass der Arbeitgeber nicht mehr einseitig verlangen kann, dass der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnimmt.
Sie wird regelmäßig vereinbart in Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und im Rahmen von Kündigungen mit Freistellungsklausel.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur zulässig, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers besteht – etwa bei Gefahr der Mitnahme vertraulicher Daten oder bei laufendem Gerichtsverfahren.
Wirkung auf Urlaubsansprüche
Grundsatz: Unwiderrufliche Freistellung erfüllt Urlaubsansprüche
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2019 (Az. 9 AZR 315/17) seine frühere Rechtsprechung geändert und entschieden: Eine unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber den Urlaub ausdrücklich und unmissverständlich gewährt und der Arbeitnehmer erkennen kann, dass es sich um Urlaub handelt. Entscheidend ist, dass der Freistellungszeitraum lang genug ist, um den gesamten Urlaubsanspruch zu decken.
Voraussetzung ist nach der BAG-Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber in der Freistellungsvereinbarung deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Freistellung auch zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs dienen soll. Eine pauschale Freistellung ohne Erwähnung des Urlaubs genügt hingegen nicht.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Wird im Aufhebungsvertrag ausdrücklich der Resturlaub angerechnet, entfällt der spätere Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Wirkung auf das Wettbewerbsverbot
Freistellung beendet nicht das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Ein arbeitsvertraglich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot beginnt erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen – nicht mit dem Beginn der Freistellung. Während der Freistellung gilt noch das vertragliche Wettbewerbsverbot, das dem Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses untersagt, in direkten Wettbewerb zum Arbeitgeber zu treten. Wer also während der Freistellung bereits für einen Konkurrenten tätig wird, riskiert eine außerordentliche Kündigung und Schadensersatzansprüche.
Anrechnung von Zwischenverdienst
Was gilt beim Verdienst aus neuer Tätigkeit?
Bei der unwiderruflichen Freistellung muss der Arbeitgeber das Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterzahlen. Der Arbeitnehmer darf in dieser Zeit einer neuen Tätigkeit nachgehen. Der dabei erzielte Zwischenverdienst ist jedoch nach § 615 S. 2 BGB auf die Vergütungsansprüche anzurechnen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich vereinbart hat – und zwar nur dann, wenn die Parteien eine entsprechende Anrechnungsabrede getroffen haben. Ohne ausdrückliche Klausel im Aufhebungsvertrag oder in der Freistellungsvereinbarung findet keine Anrechnung statt. Für Arbeitgeber ist es daher essenziell, die Anrechnung des Zwischenverdienstes vertraglich festzuhalten.
Sozialversicherungsrechtliche Folgen
Versicherungspflicht während der Freistellung
Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht – also auch während der unwiderruflichen Freistellung – bleibt die Sozialversicherungspflicht erhalten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten weiterhin die üblichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Kündigungsfrist bzw. das vereinbarte Vertragsende bestimmt damit auch das Ende der Sozialversicherungspflicht. Dies kann für den Arbeitnehmer relevant sein, wenn er bereits eine neue Stelle antritt und doppelt versicherungspflichtig wird.
Freistellung bei fristloser Kündigung
Besonderheiten der sofortigen Freistellung
Im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung ohne Auslauffrist besteht das Arbeitsverhältnis nach Auffassung des Arbeitgebers bereits mit Zugang der Kündigung nicht mehr. Hält das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam und wird der Arbeitnehmer zwischenzeitlich freigestellt, stellen sich besondere Fragen zur Urlaubsanrechnung: Das BAG hat klargestellt, dass auch bei fristloser Kündigung eine unwiderrufliche Freistellung Urlaub erfüllen kann, sofern der Arbeitgeber kenntlich macht, dass die Freizeit dem Urlaubsausgleich dient. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die ordnungsgemäße Urlaubsgewährung.
Typische Fehler in Aufhebungsverträgen
Was Arbeitnehmer prüfen sollten
In der Praxis enthalten viele Aufhebungsverträge Freistellungsklauseln, die rechtlich angreifbar sind oder zu Lasten des Arbeitnehmers wirken. Typische Problemstellen sind:
Fehlende oder unklare Formulierung zur Urlaubsanrechnung – der Urlaub wird nicht wirksam erfüllt und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Fehlende Anrechnungsklausel für Zwischenverdienst – der Arbeitgeber trägt das volle Gehaltsrisiko bis zum Vertragsende.
Unklare Trennung zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung – der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Zweifel wieder einsetzen.
Fehlende Angabe des genauen Freistellungszeitraums – Streit über Beginn und Ende der Freistellung.
Auch für Arbeitgeber lohnt die sorgfältige Formulierung: Wer Urlaubsansprüche im Aufhebungsvertrag nicht korrekt anrechnet, schuldet bei Vertragsende zusätzliche Urlaubsabgeltung – ein häufig unterschätztes Kostenrisiko.
Unterschied: Widerrufliche vs. unwiderrufliche Freistellung
Vergleich der beiden Varianten im Überblick
Die widerrufliche Freistellung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer jederzeit wieder zur Arbeit zurückzurufen. Das hat für den Arbeitnehmer den Nachteil, dass die Freizeit nicht planbar ist und insbesondere Urlaubsansprüche nach überwiegender Ansicht nicht erfüllt werden können – da der Urlaubszweck der Erholung eine sichere Freiheit von der Arbeitspflicht voraussetzt. Die unwiderrufliche Freistellung hingegen verschafft dem Arbeitnehmer tatsächliche, rechtlich gesicherte Freizeit. Sie ermöglicht damit die wirksame Urlaubserfüllung – setzt aber die korrekte Formulierung im Freistellungsschreiben voraus. Für Arbeitnehmer ist die unwiderrufliche Freistellung in der Regel die vorteilhaftere Variante, solange die Bedingungen klar geregelt sind.
Praktische Hinweise für Arbeitnehmer
Was Sie bei einer Freistellung beachten sollten
Wer eine Freistellungsvereinbarung erhält, sollte vor Unterzeichnung folgende Punkte prüfen:
Ist die Freistellung ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet?
Werden Resturlaub und etwaige Überstunden ausdrücklich auf die Freistellungszeit angerechnet?
Ist geregelt, ob Zwischenverdienst angerechnet wird?
Besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – und wann beginnt es zu laufen?
Sind die Fristen für eine Kündigungsschutzklage gewahrt (drei Wochen ab Zugang der Kündigung)?
Verwandte Themen
Die unwiderrufliche Freistellung ist eng mit dem Recht der Kündigung verknüpft, da sie typischerweise im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird. Häufig wird sie im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart, wobei die genaue Formulierung der Freistellungsklausel darüber entscheidet, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erlischt oder bestehen bleibt. Als Gegenstück ist die widerrufliche Freistellung zu nennen, bei der der Arbeitgeber die Arbeit jederzeit wieder einfordern kann. Wurde gleichzeitig ein Wettbewerbsverbot vereinbart, beginnt es erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen – nicht mit der Freistellung. Sollte die Kündigung unwirksam sein, ist die Kündigungsschutzklage der richtige Weg. Schließlich spielt auch die Abfindung eine Rolle: In vielen Fällen wird die Freistellung mit einer Abfindungsvereinbarung kombiniert.
Fragen zur unwiderruflichen Freistellung?
Sie wurden freigestellt und möchten wissen, ob Urlaubsansprüche noch bestehen, welche Nebentätigkeit zulässig ist oder was für das Wettbewerbsverbot gilt? Wir prüfen Ihre Vereinbarung und beraten Sie zu allen Konsequenzen – von der Urlaubsabgeltung bis hin zur Kündigungsschutzklage.
☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet. Wir prüfen Ihre Freistellungsvereinbarung, klären Ihre Ansprüche und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht München.
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
DR. THORN Rechtsanwälte
PartG mbB
Clemensstrasse 30
80803 München
Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990
FAQ - Unwiderrufliche Freistellung
Was bedeutet unwiderrufliche Freistellung?
Bei einer unwiderruflichen Freistellung entbindet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dauerhaft von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung, ohne ihn später zurückrufen zu können. Das Arbeitsverhältnis und die Vergütungspflicht bestehen bis zum vereinbarten Ende fort.
Wird der Resturlaub bei unwiderruflicher Freistellung abgegolten?
Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17) erfüllt eine unwiderrufliche Freistellung den Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, dass die Freistellung auch zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs dient. Fehlt diese Klarstellung, bleibt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.
Darf ich während der Freistellung einen neuen Job anfangen?
Ja, Sie dürfen während der unwiderruflichen Freistellung eine neue Tätigkeit aufnehmen. Wichtig: Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Eine Tätigkeit beim direkten Konkurrenten ist daher grundsätzlich unzulässig, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.
Was gilt für das Wettbewerbsverbot während der Freistellung?
Das vertragliche Wettbewerbsverbot aus dem laufenden Arbeitsverhältnis gilt weiterhin während der Freistellung. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beginnt erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen – nicht mit Beginn der Freistellung.
Was ist der Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung?
Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit zurückrufen und Urlaubsansprüche können nicht wirksam erfüllt werden. Bei der unwiderruflichen Freistellung ist der Arbeitgeber dauerhaft gebunden und Urlaubsansprüche können – bei richtiger Formulierung – wirksam angerechnet werden.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN



