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Jahresurlaub im Arbeitsrecht

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Jahresurlaub

Der Jahresurlaub dient der Erholung und Regeneration von Arbeitnehmern. In Deutschland ist der Anspruch auf bezahlten Urlaub gesetzlich verankert und durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr, was bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen entspricht. Viele Arbeitgeber gewähren jedoch mehr als den gesetzlichen Mindestanspruch.


Der Urlaubsanspruch entsteht nach einer Wartezeit von sechs Monaten in vollem Umfang. Die konkrete Urlaubsplanung erfolgt in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Es ist wichtig zu wissen, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, um seinen Erholungszweck zu erfüllen. Nur unter bestimmten Umständen kann er ins Folgejahr übertragen werden.

Gesetzliche Grundlagen


Das Bundesurlaubsgesetz bildet die rechtliche Basis für den Urlaubsanspruch in Deutschland. Es legt fest, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, was bei einer üblichen 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen entspricht. Viele Arbeitgeber gewähren jedoch mehr Urlaub, was in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen geregelt sein kann.


Entstehung des Urlaubsanspruchs

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Während dieser Zeit erwirbt der Arbeitnehmer einen anteiligen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten Jahreshälfte besteht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch.


Urlaubsplanung

Die Urlaubsplanung  erfolgt in Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit höherer sozialer Priorität stehen dem entgegen. Der Urlaub soll zusammenhängend gewährt werden, wobei mindestens zwei Wochen am Stück möglich sein müssen.


Übertragung und Verfall

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen. Der übertragene Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Wichtig zu wissen ist, dass der Urlaub nicht automatisch verfällt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und nachweislich auf den drohenden Verfall hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, den Urlaub zu nehmen.


Urlaub bei Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Diese Urlaubstage können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Bei längerer Krankheit kann der Urlaubsanspruch auch ins nächste Jahr übertragen werden.


Sonderformen des Urlaubs

Neben dem regulären Erholungsurlaub gibt es weitere Urlaubsformen:

  • Bildungsurlaub: In vielen Bundesländern haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildungszwecke.

  • Sonderurlaub: In besonderen persönlichen Situationen (z.B. Hochzeit, Geburt eines Kindes) kann Sonderurlaub gewährt werden.

  • Zusatzurlaub für Schwerbehinderte: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage.


Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung

Während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Urlaubsentgelt, das sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn richtet. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er in Form der Urlaubsabgeltung auszuzahlen.


Teilzeit und Minijobs

Auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der Urlaubsanspruch wird dabei anteilig berechnet, basierend auf der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.


Elternzeit und Pflegezeit

Während der Elternzeit und der Pflegezeit besteht der Urlaubsanspruch grundsätzlich weiter, kann aber vom Arbeitgeber für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden.


Verjährung

Urlaubsansprüche verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Allerdings verjähren Urlaubsansprüche erst dann nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auf seinen Resturlaub auch hingewiesen hat.


Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub zu gewähren und darauf zu achten, dass die Arbeitnehmer ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen. Er muss die Arbeitnehmer rechtzeitig über ihren Urlaubsanspruch informieren und sie auffordern, den Urlaub zu nehmen. Versäumt der Arbeitgeber diese Hinweispflicht, kann der Urlaubsanspruch nicht verfallen.


Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, den noch nicht gewährten Urlaub aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zu gewähren. Der frühere Arbeitgeber muss eine Bescheinigung über den bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausstellen.


Wichtige Begriffe beim Jahresurlaub:


  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

  • Mindesturlaub

  • Wartezeit

  • Urlaubsplanung

  • Urlaubsübertragung

  • Urlaubsverfall

  • Urlaubsentgelt

  • Urlaubsabgeltung

  • Bildungsurlaub

  • Sonderurlaub



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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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