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Was ist eine Karenzentschädigung?
Die Karenzentschädigung ist eine Zahlung des Arbeitgebers an einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Ausgleich für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses Verbot untersagt dem Arbeitnehmer, für eine bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem konkurrierenden Unternehmen tätig zu sein oder selbst ein konkurrierendes Unternehmen zu gründen.
Voraussetzungen für eine Karenzentschädigung
Damit eine Karenzentschädigung rechtswirksam ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Schriftliche Vereinbarung: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart sein (§ 74 HGB).
Maximale Dauer: Das Wettbewerbsverbot darf höchstens für zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.
Angemessene Entschädigung: Der Arbeitgeber muss mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung als Karenzentschädigung zahlen.
Tatsächliche Wettbewerbsbeschränkung: Das Verbot darf nicht übermäßig einschränkend sein und muss berechtigte Geschäftsinteressen des Arbeitgebers schützen.
Berechnung der Karenzentschädigung
Die Höhe der Karenzentschädigung richtet sich nach dem zuletzt bezogenen Gesamtgehalt des Arbeitnehmers. Dazu gehören:
Grundgehalt
Provisionen und Boni
Sachleistungen wie Dienstwagen oder Zuschüsse
Variable Gehaltsbestandteile, sofern regelmäßig gezahlt
Beispielrechnung
Ein Arbeitnehmer hatte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 5.000 €. Die Karenzentschädigung beträgt mindestens 50 %, also 2.500 € pro Monat für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Bei einer vereinbarten Dauer von einem Jahr erhält der Arbeitnehmer eine Gesamtentschädigung von 30.000 €.
Rechte und Pflichten der Parteien
Anspruch auf Zahlung: Falls der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht oder nicht vollständig zahlt, kann der Arbeitnehmer gerichtlich dagegen vorgehen.
Verzicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf das Wettbewerbsverbot verzichten, muss dann aber die Karenzentschädigung nicht zahlen.
Eigenes Kündigungsrecht: Falls der Arbeitgeber die Entschädigung nicht leistet, kann der Arbeitnehmer sich von der Wettbewerbsvereinbarung lösen.
Einhaltung des Wettbewerbsverbots: Der Arbeitnehmer darf während der vereinbarten Dauer nicht bei einem direkten Wettbewerber tätig werden.
Verstoß gegen das Verbot: Falls der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, verliert er den Anspruch auf die Karenzentschädigung und kann schadensersatzpflichtig werden.
Typische Probleme
Unwirksame Wettbewerbsverbote
Falls die Wettbewerbsbeschränkung zu weit gefasst ist oder keine angemessene Karenzentschädigung enthält, kann sie unwirksam sein.
Arbeitnehmer müssen sich nicht an ein unwirksames Wettbewerbsverbot halten und können ohne Nachteile eine neue Beschäftigung aufnehmen.
Nichtzahlung der Karenzentschädigung
Arbeitgeber müssen die Entschädigung fristgerecht zahlen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer gerichtlich eine Nachzahlung verlangen.
Falls der Arbeitgeber freiwillig auf das Verbot verzichtet, muss er bis zum Wirksamwerden des Verzichts weiterzahlen.
Überlange Wettbewerbsverbote
Ein Wettbewerbsverbot darf maximal zwei Jahre dauern. Ist eine längere Frist vereinbart, ist das Verbot unwirksam.
Allgemeine Empfehlungen
Für Arbeitnehmer
Wettbewerbsverbot genau prüfen: Vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags mit Wettbewerbsverbot sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen.
Entschädigungszahlung sichern: Falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers bestehen, sollte eine Absicherung in Betracht gezogen werden.
Bei Nichtzahlung rechtzeitig klagen: Eine Verzögerung kann den Anspruch auf Nachzahlung gefährden.
Für Arbeitgeber
Rechtssichere Formulierung: Wettbewerbsverbote sollten klar und verhältnismäßig formuliert werden, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen.
Berechnung der Entschädigung: Arbeitgeber sollten frühzeitig die finanziellen Verpflichtungen durch eine Karenzentschädigung kalkulieren.
Verzichtsmöglichkeiten nutzen: Falls das Wettbewerbsverbot nicht mehr notwendig ist, kann der Arbeitgeber durch rechtzeitigen Verzicht künftige Zahlungen vermeiden.
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FAQ - Karenzentschädigung
Habe ich automatisch Anspruch auf eine Karenzentschädigung?
Nein, ein Anspruch auf Karenzentschädigung besteht nur, wenn ein schriftliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Dieses Wettbewerbsverbot muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (§ 110 Gewerbeordnung). Ohne eine solche Vereinbarung gibt es keinen Anspruch auf Karenzentschädigung.
Kann mein Arbeitgeber die Karenzentschädigung verweigern?
Nein, wenn das Wettbewerbsverbot rechtsgültig vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet. Die Entschädigung beträgt mindestens 50 % des zuletzt bezogenen Bruttogehalts (§ 74 Abs. 2 HGB). Sollte der Arbeitgeber nicht zahlen, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Es empfiehlt sich, in einem solchen Fall rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.
Was passiert, wenn ich trotz Wettbewerbsverbot in der Branche arbeite?
Wenn ein Arbeitnehmer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt (z. B. durch Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Konkurrenten), verliert er in der Regel seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung. Zusätzlich kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern, wenn ihm durch den Verstoß ein finanzieller oder geschäftlicher Schaden entstanden ist. Dies kann auch vertraglich geregelt sein, etwa durch eine vereinbarte Vertragsstrafe.
Kann mein Arbeitgeber nachträglich auf das Wettbewerbsverbot verzichten?
Ja, der Arbeitgeber kann einseitig auf das Wettbewerbsverbot verzichten (§ 75a HGB). Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Allerdings bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Karenzentschädigung noch für die nächsten 12 Monate zu zahlen – unabhängig davon, ob das Wettbewerbsverbot weiterhin besteht oder nicht. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Zahlungspflicht.
Welche Alternativen gibt es zu einer Karenzentschädigung?
Im Einzelfall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer alternative Vereinbarungen treffen. Dazu gehören:
- Verzicht auf das Wettbewerbsverbot: Der Arbeitgeber kann gemäß § 75a HGB einseitig auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten. In diesem Fall entfällt die Bindung des Arbeitnehmers an das Verbot sofort nach Zugang der Verzichtserklärung. Allerdings bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Karenzentschädigung noch für bis zu zwölf Monate nach dem Verzicht zu zahlen.
- Kürzere Sperrfrist: Beide Parteien können einvernehmlich eine Verkürzung der Dauer des Wettbewerbsverbots vereinbaren. Dies führt dazu, dass auch die Zahlungspflicht entsprechend angepasst wird.
Solche Änderungen oder Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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