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Die Krankmeldung dient dazu Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und zu dokumentieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), insbesondere § 5, der die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers festlegt.
Die Krankmeldung umfasst zwei wesentliche Aspekte:
Die unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber
Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei längerer Krankheitsdauer.
Dieses System hat sich über Jahrzehnte entwickelt und wurde zuletzt durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) modernisiert. Die korrekte Krankmeldung ist wichtig, da sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung beeinflusst.
Regelung im EntgFG
Die Rechtsgrundlage für die Krankmeldung findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz. § 5 Abs. 1 EntgFG regelt die zwei Kernelemente der Krankmeldung: die Anzeigepflicht und die Nachweispflicht:
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.".
Entwicklung
Die gesetzliche Regelung zur Krankmeldung hat ihre Wurzeln im Lohnfortzahlungsgesetz von 1969, das erstmals einen allgemeinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter einführte. Zuvor gab es unterschiedliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte. Mit der Einführung des Entgeltfortzahlungsgesetzes 1994 wurden die Bestimmungen vereinheitlicht und modernisiert.
Anzeigepflicht des Arbeitnehmers
Unverzügliche Mitteilung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. "Unverzüglich" bedeutet in diesem Zusammenhang "ohne schuldhaftes Zögern". Konkret ist in der Regel also am ersten Tag der Erkrankung vor Arbeitsbeginn eine Krankmeldung vorzunehmen.
Form der Mitteilung
Die Mitteilung kann grundsätzlich formlos erfolgen, also telefonisch, per E-Mail oder persönlich. Entscheidend ist, dass die Information den Arbeitgeber erreicht. Viele Unternehmen haben interne Regelungen zur bevorzugten Form der Krankmeldung, die Arbeitnehmer beachten sollten.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wacht morgens mit starken Kopfschmerzen auf und fühlt sich nicht in der Lage zu arbeiten. Er ruft um 7:30 Uhr, eine halbe Stunde vor seinem regulären Arbeitsbeginn, in der Personalabteilung an und meldet sich krank. Dieses Verhalten entspricht der gesetzlichen Anzeigepflicht.
Nachweispflicht - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Kalendertagen muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) vorlegen. Diese ist spätestens am vierten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber einzureichen.
Vorzeitige Vorlage auf Verlangen
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der AU-Bescheinigung auch früher zu verlangen, theoretisch sogar ab dem ersten Krankheitstag. Dies muss jedoch verhältnismäßig sein und darf nicht willkürlich erfolgen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Seit 2023 gilt in Deutschland die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ärzte übermitteln die AU-Daten direkt an die Krankenkassen, von wo aus Arbeitgeber sie elektronisch abrufen können. Der Arbeitnehmer erhält nur noch einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen.
Folgen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Anzeige- oder Nachweispflicht kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Diese reichen von einer Ermahnung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung in schwerwiegenden oder wiederholten Fällen. Solange der Arbeitnehmer seiner Anzeige- und Nachweispflicht nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 EntgFG).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer meldet sich am Montag krank, erscheint aber am Freitag wieder zur Arbeit, ohne eine AU-Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann für die Tage Dienstag bis Donnerstag die Entgeltfortzahlung verweigern, da die gesetzliche Nachweispflicht nicht erfüllt wurde.
Erkrankung im Ausland
Bei einer Erkrankung im Ausland gelten besondere Regelungen. Der Arbeitnehmer muss zusätzlich zur unverzüglichen Mitteilung auch die voraussichtliche Dauer und seine Auslandsadresse mitteilen. Zudem ist er verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit durch einen ausländischen Arzt bescheinigen zu lassen und die Kosten dafür selbst zu tragen.
Erkrankung eines Kindes
Für die Betreuung eines erkrankten Kindes gelten spezielle Bestimmungen. Arbeitnehmer haben in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bezahlte Freistellung (Kinderkrankengeld).
Rückwirkende Krankschreibung
Eine rückwirkende Krankschreibung ist in Ausnahmefällen möglich, in der Regel jedoch nur für maximal zwei bis drei Tage. Dies kann relevant sein, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seiner Erkrankung nicht sofort einen Arzt aufsuchen konnte.
Rechte/Pflichten während Arbeitsunfähigkeit
Genesungspflicht
Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was seine Genesung behindern oder verzögern könnte. Dies ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht.
Betriebliche Wiedereingliederung
Bei längerer Krankheit (mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres) haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX.
Urlaubsanspruch
Während der Arbeitsunfähigkeit erwirbt der Arbeitnehmer weiterhin Urlaubsansprüche. Fällt ein bereits genehmigter Urlaub in eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit, werden diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Datenschutz und Vertraulichkeit
Arbeitgeber dürfen Gesundheitsdaten nur in dem Umfang erheben und verarbeiten, wie es für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Die Diagnose auf der AU-Bescheinigung ist für den Arbeitgeber nicht sichtbar.
Schweigepflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber und seine Mitarbeiter in der Personalabteilung unterliegen bezüglich der Krankmeldungen und Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer der Schweigepflicht.
Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit
Eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber den allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen. Eine Kündigung allein aufgrund der Erkrankung ist in der Regel nicht zulässig.
Krankheitsbedingte Kündigung
Bei häufigen Kurzerkrankungen oder lang andauernder Arbeitsunfähigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommen. Hierbei sind strenge Kriterien zu beachten, insbesondere eine negative Gesundheitsprognose und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen.
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FAQ - Krankmeldung
Wann muss eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?
Eine Krankmeldung sollte sofort, also am ersten Krankheitstag, erfolgen – telefonisch, per E-Mail oder über andere vereinbarte Wege. Die ärztliche Bescheinigung ist oft erst später erforderlich. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Trotzdem bleibt die Pflicht des Arbeitnehmers bestehen, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Wie lange kann man ohne Attest krank sein?
Gesetzlich reicht eine Selbstmeldung für bis zu drei Tage. Ab dem vierten Tag ist ein Attest erforderlich, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt es früher.
Darf der Arbeitgeber die Krankmeldung anzweifeln?
Ja, aber nur bei begründeten Zweifeln (z. B. häufige Krankmeldungen nach Wochenenden). Der Arbeitgeber kann den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten.
Muss ich während der Krankheit erreichbar sein?
Nein, Arbeitnehmer haben grundsätzlich keine Pflicht, während der Krankheit erreichbar zu sein, Ausnahmen gelten bei "zwingenden Notwendigkeiten", z.B. wenn nur der erkrankte Arbeitnehmer über wichtige Informationen verfügt, die für die Weiterarbeit im Betrieb unerlässlich sind. Sie müssen aber eine Adresse angeben, falls der Arbeitgeber Post zustellen muss.
Was passiert, wenn ich mich nicht krankmelde?
Die unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber ist eine Pflicht des Arbeitnehmers. Ohne rechtzeitige Krankmeldung kann eine Abmahnung oder sogar Kündigung folgen. Wer länger krank ist und kein Attest vorlegt, riskiert den Verlust der Lohnfortzahlung.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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