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Verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht
Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine von drei Kündigungsarten nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch ein steuerbares Fehlverhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis deshalb beendet.
Anders als bei der personenbedingten Kündigung geht es nicht um ein „Nicht-Können", sondern um ein „Nicht-Wollen" – der Arbeitnehmer könnte sich pflichtgemäß verhalten, tut es aber nicht.
Die verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die eine verhaltensbedingte Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, an Führungskräfte in besonderen Konfliktsituationen sowie an Arbeitgeber, die Fehlverhalten rechtssicher sanktionieren wollen.
Das Wichtigste in Kürze
Definition der verhaltensbedingten Kündigung: Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt – er könnte sich korrekt verhalten, tut es aber nicht.
Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Nur bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder Betrug kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung kündigen.
Dreistufige Prüfung bei der verhaltensbedingten Kündigung : Arbeitsgerichte prüfen verhaltensbedingte Kündigungen in drei Stufen: Liegt eine Pflichtverletzung vor? Gab es eine wirksame Abmahnung? Fällt die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus?
Klagefrist bei der verhaltensbedingten Kündigung: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden – sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Abfindung bei der verhaltensbedingten Kündigung: Abfindungschancen sind geringer als bei betriebsbedingter Kündigung, aber bei Fehlern in der Abmahnung oder unverhältnismäßiger Reaktion des Arbeitgebers ist oft ein Vergleich mit Abfindung möglich.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Begriff und Abgrenzung
Definition der verhaltensbedingten Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – verletzt hat.
Abgrenzung zu anderen Kündigungsarten
Verhaltensbedingte Kündigung
Arbeitnehmer verletzt Pflichten schuldhaft
Steuerbares Verhalten liegt vor
Abmahnung in der Regel erforderlich
Personenbedingte Kündigung
Arbeitnehmer kann Leistung nicht erbringen
Kein Verschulden (z.B. Krankheit)
Keine Abmahnung erforderlich
Betriebsbedingte Kündigung
Arbeitsplatz entfällt aus unternehmerischen Gründen
Kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Sozialauswahl erforderlich
Grenzfälle in der Praxis
Alkohol am Arbeitsplatz
Einmaliger Verstoß gegen Alkoholverbot: verhaltensbedingt
Alkoholabhängigkeit als Krankheit: personenbedingt
Schlechtleistung (Low Performance)
Arbeitnehmer will nicht: verhaltensbedingt
Arbeitnehmer kann nicht: personenbedingt
Häufige Kurzerkrankungen
Krankheit selbst: personenbedingt
Nichtanzeige der Erkrankung: verhaltensbedingt
Rechtliche Grundlagen
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Die verhaltensbedingte Kündigung ist in § 1 Abs. 2 KSchG geregelt. Danach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist.
Anwendungsbereich des KSchG:
Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb
Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer
Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen erhoben
Verhaltensbedingte Kündigung: 3-stufige Prüfung
Die Rechtsprechung prüft verhaltensbedingte Kündigungen in drei Stufen:
1. Pflichtverletzung
Verstoß gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten
Verhalten muss steuerbar und schuldhaft sein
Objektiver Pflichtverstoß muss vorliegen
2. Abmahnung (Prognoseprinzip)
Vorherige Abmahnung in der Regel erforderlich
Abmahnung muss einschlägig sein (gleiche Pflichtverletzung)
Ausnahme: schwere Verstöße, bei denen Abmahnung entbehrlich ist
3. Interessenabwägung
Interesse des Arbeitgebers an Beendigung vs. Interesse des Arbeitnehmers an Fortsetzung
Berücksichtigung: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwere des Verstoßes
Kündigung muss verhältnismäßig sein (Ultima Ratio)
Typische Kündigungsgründe
Verstöße gegen Hauptpflichten
Arbeitsverweigerung
Beharrliche Weigerung, Arbeitsanweisungen zu befolgen
Eigenmächtiger Urlaubsantritt
Verweigerung zumutbarer Überstunden
Schlechtleistung (Low Performance)
Dauerhafte Unterschreitung der Normalleistung
Vorsätzlich langsames Arbeiten
Wiederholte Fehler trotz Abmahnung
Unentschuldigtes Fehlen
Fernbleiben ohne Krankmeldung
Verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
Wiederholtes Zuspätkommen
Verstöße gegen Nebenpflichten
Straftaten im Arbeitsverhältnis
Diebstahl (auch geringwertige Sachen)
Betrug (z.B. Arbeitszeitbetrug, Spesenbetrug)
Unterschlagung
Körperverletzung gegenüber Kollegen
Beleidigung und Mobbing
Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
Rassistische oder sexistische Äußerungen
Mobbing und Schikane
Verstoß gegen Verhaltensregeln
Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz
Private Internetnutzung trotz Verbot
Verstoß gegen Rauchverbot
Unerlaubte Nebentätigkeit
Verletzung von Loyalitätspflichten
Konkurrenztätigkeit
Verrat von Betriebsgeheimnissen
Rufschädigung des Arbeitgebers (z.B. in sozialen Medien)
Fristlose vs. ordentliche Kündigung
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
Kündigungsfrist wird eingehalten
In der Regel vorherige Abmahnung erforderlich
Bei weniger schweren Pflichtverletzungen
Fristlose (außerordentliche) Kündigung
Keine Kündigungsfrist
Wichtiger Grund nach § 626 BGB erforderlich
Bei schweren Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl, Betrug)
Muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis ausgesprochen werden
Abmahnung als Voraussetzung
Funktion der Abmahnung
Die Abmahnung hat drei Funktionen:
Hinweisfunktion
Arbeitnehmer wird auf Fehlverhalten hingewiesen
Konkreter Vorfall muss benannt werden
Warnfunktion
Androhung von Konsequenzen bei Wiederholung
Kündigung muss als mögliche Folge genannt werden
Dokumentationsfunktion
Beweissicherung für möglichen späteren Prozess
Schriftform dringend empfohlen
Anforderungen an eine wirksame Abmahnung
Inhaltliche Anforderungen:
Genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens (Datum, Uhrzeit, Ort)
Hinweis, welche Pflicht verletzt wurde
Aufforderung zu künftigem vertragsgemäßem Verhalten
Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen
Häufige Fehler bei Abmahnungen:
Zu pauschale Vorwürfe („Sie kommen immer zu spät")
Keine konkrete Kündigungsandrohung
Zu lange Zeitspanne zwischen Vorfall und Abmahnung
Abmahnung wegen Bagatelle
Wann ist keine Abmahnung erforderlich?
Bei schweren Pflichtverletzungen:
Straftaten (Diebstahl, Betrug, Körperverletzung)
Schwere Vertrauensverstöße
Hartnäckige Arbeitsverweigerung
Wenn Abmahnung aussichtslos ist:
Arbeitnehmer kündigt weiteres Fehlverhalten an
Einsicht ist offensichtlich nicht zu erwarten
Arbeitnehmer & Arbeitgeber: Rechte, Pflichten
Rechte des Arbeitnehmers
Bei Abmahnung
Recht auf Gegendarstellung zur Personalakte
Anspruch auf Entfernung bei unberechtigter Abmahnung
Keine Pflicht zur sofortigen Reaktion
Bei Kündigung
Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen
Anhörung vor Kündigung (bei Betriebsrat)
Anspruch auf Arbeitszeugnis
Pflichten des Arbeitgebers
Darlegungs- und Beweislast
Arbeitgeber muss Pflichtverletzung beweisen
Arbeitgeber muss Abmahnung nachweisen
Dokumentation ist entscheidend
Verhältnismäßigkeit
Kündigung nur als letztes Mittel (Ultima Ratio)
Mildere Mittel prüfen (Versetzung, Änderungskündigung)
Interessenabwägung durchführen
Betriebsratsanhörung
Vor jeder Kündigung zwingend erforderlich
Kündigungsgründe müssen mitgeteilt werden
Ohne ordnungsgemäße Anhörung: Kündigung unwirksam
2-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung
Fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis erfolgen
Fristversäumnis führt zur Unwirksamkeit
Optionen und Spielräume
Für Arbeitnehmer
Abmahnung prüfen lassen
Viele Abmahnungen sind formell oder inhaltlich fehlerhaft
Fehlerhafte Abmahnung = Kündigung angreifbar
Gegendarstellung zur Personalakte erwägen
Kündigung nicht akzeptieren
Auch bei vermeintlich klarem Fehlverhalten: Prüfung lohnt sich
Verhältnismäßigkeit oft nicht gegeben
Interessenabwägung kann zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen
Vergleichsverhandlung
Selbst bei berechtigter Kündigung: Abfindung möglich
Arbeitgeber scheuen Prozessrisiko
Gutes Zeugnis als Verhandlungsmasse
Für Arbeitgeber
Sorgfältige Dokumentation
Fehlverhalten zeitnah und konkret dokumentieren
Zeugen sichern
Abmahnung schriftlich und nachweisbar zustellen
Abmahnung vor Kündigung
Bei Zweifeln: lieber einmal mehr abmahnen
Abmahnung muss einschlägig sein
Reaktionsfrist beachten
Anhörung des Arbeitnehmers
Vor Kündigung Stellungnahme einholen
Kann Fehler aufdecken
Verbessert Position im Prozess
Klage, Verfahren und Fristen
Die 3-Wochen-Frist
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Wichtig:
Ausschlussfrist – keine Verlängerung möglich
Gilt für ordentliche und fristlose Kündigung
Fristversäumnis = Kündigung gilt als wirksam
Die 2-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung
Bei fristloser Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes kündigen.
Wichtig:
Frist beginnt mit Kenntnis der kündigungsberechtigten Person
Bei Ermittlungen: Frist beginnt nach Abschluss der Ermittlungen
Fristversäumnis macht fristlose Kündigung unwirksam
Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
Gütetermin (nach 3–5 Wochen)
Gericht versucht gütliche Einigung
Bei verhaltensbedingter Kündigung: Prozessrisiko oft hoch für beide Seiten
Vergleich mit Abfindung oder Zeugnis möglich
Kammertermin (nach 3–6 Monaten)
Beweisaufnahme (Zeugen, Dokumente)
Detaillierte Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen
Vergleich weiterhin möglich
Urteil
Kündigung wirksam oder unwirksam
Bei Unwirksamkeit: Arbeitsverhältnis besteht fort
Berufung möglich
Wirtschaftliche Aspekte und Abfindung
Abfindungschancen
Grundsatz: Abfindungschancen sind geringer als bei betriebsbedingter Kündigung, da der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund selbst gesetzt hat.
Dennoch Abfindung möglich bei:
Fehlerhafter oder fehlender Abmahnung
Unverhältnismäßigkeit der Kündigung
Fehlern bei der Betriebsratsanhörung
Zweifeln an der Beweislage
Höhe der Abfindung
Tendenziell niedriger als bei betriebsbedingter Kündigung:
0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Abhängig von der Schwere des Vorwurfs
Stark abhängig von der Beweislage
Faktoren für die Abfindungshöhe:
Wie gut kann Arbeitgeber den Vorwurf beweisen?
Gab es eine wirksame Abmahnung?
Wie lange ist die Betriebszugehörigkeit?
Wie schwer wiegt der Vorwurf?
Abfindung und Arbeitslosengeld
Sperrzeit droht!
Bei verhaltensbedingter Kündigung kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, da der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit durch sein Verhalten „selbst herbeigeführt" hat.
Sperrzeit vermeiden:
Im Vergleich formulieren: „Kündigung aus betrieblichen Gründen"
Abwicklungsvertrag statt Aufhebungsvertrag
Beratung durch Fachanwalt dringend empfohlen
Sie brauchen Hilfe bei einer verhaltensbedingten Kündigung?
Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung:
☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Wir prüfen Ihre Kündigung und die vorausgegangene Abmahnung auf Fehler, erheben fristwahrend Kündigungsschutzklage und verhandeln das bestmögliche Ergebnis für Sie. Auch bei vermeintlich klarem Fehlverhalten lohnt sich die Prüfung – viele Kündigungen scheitern an formellen Fehlern oder unverhältnismäßiger Reaktion des Arbeitgebers.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Kündigungsschutzverfahren erfolgreich geführt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 20.1.2026.
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FAQ – Verhaltensbedingte Kündigung
Kann mein Arbeitgeber mich ohne Abmahnung verhaltensbedingt kündigen?
In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern kann. Ausnahmen gelten nur bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung, bei denen eine Abmahnung offensichtlich sinnlos wäre. Auch wenn der Arbeitnehmer ankündigt, sein Fehlverhalten fortzusetzen, kann die Abmahnung entbehrlich sein. Im Zweifel sollten Sie die Kündigung anwaltlich prüfen lassen – fehlende oder fehlerhafte Abmahnungen sind ein häufiger Grund für die Unwirksamkeit von Kündigungen.
Welche Rechte habe ich als Führungskraft bei einer verhaltensbedingten Kündigung?
Auch Führungskräfte genießen Kündigungsschutz nach dem KSchG und können sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Allerdings werden an Führungskräfte höhere Anforderungen gestellt – Pflichtverletzungen wiegen schwerer, und eine Abmahnung kann eher entbehrlich sein. Gleichzeitig haben Führungskräfte oft bessere Verhandlungspositionen: Arbeitgeber scheuen die öffentliche Auseinandersetzung und sind eher zu Abfindungen bereit, um einen schnellen und diskreten Abschluss zu erreichen.
Was muss ich als Arbeitgeber bei einer verhaltensbedingten Kündigung beachten?
Sie müssen die Pflichtverletzung konkret dokumentieren und beweisen können. In der Regel ist eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich, die formell und inhaltlich korrekt sein muss. Vor der Kündigung müssen Sie den Betriebsrat anhören und eine Interessenabwägung durchführen. Bei fristloser Kündigung gilt zusätzlich die 2-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes. Fehler in einem dieser Bereiche machen die Kündigung angreifbar.
Welche Fristen muss ich bei einer verhaltensbedingten Kündigung beachten?
Als Arbeitnehmer müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben – sonst gilt die Kündigung als wirksam. Der Arbeitgeber muss bei fristloser Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes handeln. Diese Fristen sind Ausschlussfristen und können nicht verlängert werden. Handeln Sie daher sofort und holen Sie sich umgehend anwaltliche Unterstützung.
Bekomme ich bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abfindung?
Eine Abfindung ist schwieriger zu erreichen als bei betriebsbedingter Kündigung, aber keineswegs ausgeschlossen. Wenn die Abmahnung fehlerhaft war, die Kündigung unverhältnismäßig erscheint oder Beweisschwierigkeiten bestehen, ist der Arbeitgeber oft zu einem Vergleich bereit. Die Abfindung fällt meist niedriger aus – typisch sind 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Zusätzlich droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die durch geschickte Formulierung im Vergleich vermieden werden kann.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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