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Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

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Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

Kündigungsfrist – Berechnung, Dauer


Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang einer Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie gibt beiden Seiten Zeit, sich auf die Beendigung einzustellen: Der Arbeitnehmer kann sich einen neuen Job suchen, der Arbeitgeber kann einen Nachfolger finden. Die Länge der Kündigungsfrist hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere von der Betriebszugehörigkeit, aber auch von Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Fehler bei der Berechnung der Kündigungsfrist können die gesamte Kündigung unwirksam machen.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen wollen, welche Kündigungsfrist für sie gilt und wie sie berechnet wird, an Führungskräfte mit individuellen Kündigungsfristen sowie an Arbeitgeber, die Kündigungen fristgerecht aussprechen müssen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Gesetzliche Grundkündigungsfrist: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – diese Frist gilt für Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

  • Verlängerte Fristen für Arbeitgeber: Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers – nach 20 Jahren beträgt sie sieben Monate zum Monatsende.

  • Probezeit: Während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden – ohne festen Kündigungstermin.

  • Vertragliche Kündigungsfristen: Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können längere Kündigungsfristen vorsehen – kürzere Fristen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

  • Berechnung der Frist: Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag nach Zugang der Kündigung – "vier Wochen" bedeutet 28 Tage, nicht ein Monat.

  • Folgen bei Fristverstoß: Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist nicht unwirksam, sondern wird in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet – es sei denn, der Arbeitgeber wollte ausdrücklich nur zu diesem Termin kündigen.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Begriff und Abgrenzung


Was ist eine Kündigungsfrist?


Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Sie schützt beide Vertragsparteien vor einer abrupten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gibt Zeit zur Neuorientierung.


Die Kündigungsfrist ist von zwei weiteren Begriffen zu unterscheiden:


Kündigungsfrist: Zeitraum zwischen Zugang und Beendigung (z.B. "vier Wochen")


Kündigungstermin: Der Tag, zu dem das Arbeitsverhältnis endet (z.B. "zum 15." oder "zum Monatsende")


Kündigungserklärungsfrist: Frist, bis zu der die Kündigung spätestens zugehen muss, um einen bestimmten Termin zu erreichen



Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung


Ordentliche Kündigung:


  • Einhaltung der Kündigungsfrist erforderlich

  • Kein besonderer Grund erforderlich (für Arbeitnehmer)

  • Regelfall der Kündigung


Außerordentliche (fristlose) Kündigung:


  • Keine Kündigungsfrist

  • Wichtiger Grund nach § 626 BGB erforderlich

  • Sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen


Auch eine außerordentliche Kündigung kann mit einer "sozialen Auslauffrist" verbunden werden – dann endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern nach einer bestimmten Frist. Dies ist insbesondere bei Betriebsratsmitgliedern und Schwerbehinderten relevant.



Rechtliche Grundlagen


Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB)


Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Sie bilden den Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf.


§ 622 Abs. 1 BGB – Grundkündigungsfrist:

Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Diese Grundkündigungsfrist gilt für beide Seiten gleichermaßen – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.


§ 622 Abs. 2 BGB – Verlängerte Fristen für Arbeitgeber:

Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit:

Betriebszugehörigkeit

Kündigungsfrist

Kündigungstermin

0–2 Jahre

4 Wochen

zum 15. oder Monatsende

2 Jahre

1 Monat

zum Monatsende

5 Jahre

2 Monate

zum Monatsende

8 Jahre

3 Monate

zum Monatsende

10 Jahre

4 Monate

zum Monatsende

12 Jahre

5 Monate

zum Monatsende

15 Jahre

6 Monate

zum Monatsende

20 Jahre

7 Monate

zum Monatsende

Wichtig: Diese verlängerten Fristen gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber.


Der Arbeitnehmer kann auch nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit mit vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen – es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor.


§ 622 Abs. 3 BGB – Probezeit:

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Die Probezeit muss ausdrücklich vereinbart sein. Ohne Vereinbarung gilt die reguläre Kündigungsfrist von Anfang an. Die Zwei-Wochen-Frist in der Probezeit ist nicht an einen bestimmten Kündigungstermin gebunden – das Arbeitsverhältnis endet 14 Tage nach Zugang der Kündigung.



Berechnung der Betriebszugehörigkeit


Für die Bestimmung der Kündigungsfrist ist die Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgeblich – nicht zum Zeitpunkt der Beendigung.


Beginn der Betriebszugehörigkeit:


  • Erster Tag des Arbeitsverhältnisses

  • Nicht erst nach der Probezeit

  • Auch Ausbildungszeiten zählen (bei Übernahme)


Anrechnung von Vorbeschäftigungen:


  • Frühere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber können angerechnet werden

  • Insbesondere bei nur kurzer Unterbrechung

  • Rechtsprechung ist hier differenziert


Zeiten, die mitzählen:


  • Elternzeit

  • Mutterschutz

  • Krankheit

  • Wehrdienst/Zivildienst

  • Freistellung



Vertragliche Kündigungsfristen


Arbeitsverträge können von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen – allerdings nur begrenzt:


Längere Fristen – zulässig:

Der Arbeitsvertrag kann längere Kündigungsfristen vorsehen als das Gesetz. Dies ist unproblematisch und kommt häufig vor, insbesondere bei Führungskräften.


Kürzere Fristen – nur ausnahmsweise zulässig:

Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind nur in engen Ausnahmen möglich:


  • Durch Tarifvertrag

  • Bei Aushilfen (bis drei Monate befristete Tätigkeit)

  • In Kleinbetrieben (bis 20 Arbeitnehmer): Kündigungsfrist von vier Wochen ohne festen Termin


Gleichbehandlung:

Wenn der Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vorsieht als für den Arbeitgeber, ist diese Regelung unwirksam. Es gilt dann die längere Frist für beide Seiten.


Tarifliche Kündigungsfristen


Tarifverträge können sowohl längere als auch kürzere Kündigungsfristen vorsehen als das Gesetz. Tarifliche Regelungen gehen den gesetzlichen vor, wenn der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist oder beide Parteien tarifgebunden sind.

Viele Tarifverträge sehen gestaffelte Kündigungsfristen vor, die sich – wie im Gesetz – nach der Betriebszugehörigkeit richten, aber in Details abweichen können.




Berechnung der Kündigungsfrist


Fristbeginn

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag nach Zugang der Kündigung. Der Tag des Zugangs selbst zählt nicht mit.


Beispiel:

  • Kündigung geht am 1. März zu

  • Fristbeginn: 2. März

  • Bei vier Wochen Frist: Fristende am 29. März


"Vier Wochen" vs. "ein Monat"


Die Begriffe "vier Wochen" und "ein Monat" werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Bedeutungen:


Vier Wochen = 28 Tage

Unabhängig davon, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat.


Ein Monat = Kalendermonat

Von einem Datum zum gleichen Datum des Folgemonats (z.B. vom 15. Januar zum 15. Februar).


Praktische Auswirkung:

Bei einer Kündigung am 1. März mit "vier Wochen" Frist endet die Frist am 29. März. Bei "einem Monat" Frist endet sie am 1. April.



Kündigungstermine


Die gesetzliche Grundkündigungsfrist sieht zwei Kündigungstermine vor: den 15. und das Ende des Kalendermonats. Das bedeutet: Die Kündigung muss so rechtzeitig zugehen, dass zwischen Zugang und dem 15. bzw. Monatsende mindestens vier Wochen liegen.


Beispiel:


  • Kündigungstermin: 31. März

  • Vier Wochen vorher: 3. März

  • Kündigung muss spätestens am 2. März zugehen


Bei den verlängerten Kündigungsfristen (ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit) ist der einzige Kündigungstermin das Monatsende.



Berechnung bei verlängerten Fristen


Bei den verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB wird nicht in Wochen, sondern in Monaten gerechnet:


Beispiel: 3 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende


  • Kündigung geht am 15. Januar zu

  • 3 Monate = Januar, Februar, März

  • Kündigungstermin: 31. März? Nein, falsch!


Der 31. März ist falsch!! Die Kündigung muss vor Beginn der Frist zugehen. 3 Monate vor dem 31. März ist der 31. Dezember. Da die Kündigung erst am 15. Januar zugeht, verschiebt sich der Beginn auf Februar. Somit ist der nächste mögliche Termin der 30. April (= Februar, März, April)


Richtige Berechnung:


  • Kündigung am 15. Januar

  • Nächstes Monatsende, zu dem 3 Monate Frist eingehalten werden: 30. April




Typische Konstellationen in der Praxis


Kündigung in der Probezeit


Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Frist ist nicht an einen bestimmten Termin gebunden – das Arbeitsverhältnis endet exakt 14 Tage nach Zugang.


Voraussetzungen:


  • Probezeit muss ausdrücklich vereinbart sein

  • Maximal sechs Monate Probezeit zulässig

  • Kündigung muss innerhalb der Probezeit zugehen


Häufiger Fehler: Die Kündigung wird erst nach Ablauf der Probezeit zugestellt. Dann gilt die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende.


Beispiel:

  • Probezeit endet am 31. März

  • Kündigung geht am 1. April zu

  • Kündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende

  • Kündigungstermin: 30. April (nicht 15. April, da 4 Wochen ab 2. April nicht ausreichen)


Kündigung langjähriger Mitarbeiter


Bei Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit können die Kündigungsfristen erheblich sein:

Beispiel: 22 Jahre Betriebszugehörigkeit


  • Kündigungsfrist: 7 Monate zum Monatsende

  • Kündigung geht am 15. Januar zu

  • Nächster Termin mit 7 Monaten Frist: 31. August

  • Das Arbeitsverhältnis dauert noch über 7 Monate


Diese langen Fristen sind für Arbeitgeber oft überraschend und können die Personalplanung erheblich beeinflussen.



Unterschiedliche Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Das Gesetz sieht unterschiedliche Fristen vor: Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für Arbeitgeberkündigungen. Arbeitnehmer können auch nach 20 Jahren mit vier Wochen kündigen.


Aber: Der Arbeitsvertrag kann für den Arbeitnehmer die gleiche Frist vorsehen wie für den Arbeitgeber.


Typische Vertragsklausel:

"Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für beide Parteien gilt die jeweils für den Arbeitgeber maßgebliche Frist."

Diese Klausel ist wirksam und führt dazu, dass auch der Arbeitnehmer mit der verlängerten Frist kündigen muss.


Unwirksame Klausel:

"Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt 6 Monate, für den Arbeitgeber 4 Wochen."

Eine solche Klausel ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Es gilt dann für beide Seiten die längere Frist (6 Monate).



Kündigung zum falschen Termin


Was passiert, wenn die Kündigung eine zu kurze Frist enthält?


Grundsatz: Umdeutung

Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist nicht automatisch unwirksam. Sie wird in eine Kündigung zum nächstmöglichen zulässigen Termin umgedeutet.


Beispiel:

  • Arbeitgeber kündigt am 1. März "zum 31. März"

  • Richtige Frist wäre 3 Monate (bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit)

  • Kündigung wird umgedeutet in Kündigung "zum 30. Juni"


Ausnahme:

Die Umdeutung erfolgt nicht, wenn der Arbeitgeber erkennbar nur zum genannten Termin kündigen wollte und nicht zu einem späteren. Dann ist die Kündigung unwirksam.



Kündigungsfrist: Rechte und Pflichten


Rechte des Arbeitnehmers


Vergütungsanspruch:

Während der Kündigungsfrist besteht der volle Vergütungsanspruch fort – auch bei Freistellung.


Urlaubsanspruch:

Der Resturlaub kann während der Kündigungsfrist genommen oder abgegolten werden.


Freistellung zur Jobsuche:

Nach § 629 BGB ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene Zeit zur Suche eines anderen Arbeitsverhältnisses zu gewähren.


Arbeitszeugnis:

Der Arbeitnehmer kann ein Zwischenzeugnis verlangen und hat am Ende Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis.


Pflichten des Arbeitnehmers


Arbeitspflicht:

Bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses besteht die Arbeitspflicht – es sei denn, der Arbeitgeber stellt frei.


Treuepflicht:

Auch während der Kündigungsfrist gilt die Treuepflicht. Der Arbeitnehmer darf keine Konkurrenz aufbauen oder Betriebsgeheimnisse weitergeben.


Übergabepflicht:

Der Arbeitnehmer muss seine Aufgaben ordnungsgemäß übergeben und Arbeitsmittel zurückgeben.



Freistellung


Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Dies kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen.


Widerrufliche Freistellung:

  • Arbeitgeber kann jederzeit zurückrufen

  • Urlaubsabgeltung bleibt möglich


Unwiderrufliche Freistellung:

  • Arbeitgeber kann nicht zurückrufen

  • Urlaub gilt als gewährt (wenn Anrechnung erklärt)

  • Überstunden können verrechnet werden




Strategische Optionen


Für Arbeitnehmer


Kündigungsfrist im Vertrag prüfen: Schauen Sie nicht nur ins Gesetz, sondern auch in Ihren Arbeitsvertrag und den einschlägigen Tarifvertrag. Vertragliche Fristen können länger sein als gesetzliche.


Bei Jobwechsel: Frist realistisch planen: Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber Ihre Kündigungsfrist mit. Vereinbaren Sie kein Startdatum, das Sie nicht einhalten können.


Aufhebungsvertrag als Alternative: Wenn die Kündigungsfrist zu lang ist, kann ein Aufhebungsvertrag die Lösung sein. Der Arbeitgeber kann Sie sofort oder früher aus dem Vertrag entlassen – oft gegen eine Abfindung oder ohne.


Freistellung verhandeln: Auch wenn Sie die Kündigungsfrist einhalten müssen, können Sie mit dem Arbeitgeber eine Freistellung verhandeln.



Für Führungskräfte


Individuelle Fristen prüfen: Führungskräfte haben oft individuelle Kündigungsfristen von drei, sechs oder sogar zwölf Monaten. Diese Fristen gelten in beide Richtungen.


Wettbewerbsverbot beachten: Lange Kündigungsfristen plus nachvertragliches Wettbewerbsverbot können den Wechsel zur Konkurrenz erheblich verzögern.


Vorzeitige Beendigung verhandeln: Bei einem Wechsel kann es sinnvoll sein, eine vorzeitige Beendigung gegen Verzicht auf Ansprüche oder eine Abstandszahlung zu verhandeln.



Für Arbeitgeber


Frist korrekt berechnen: Fehler bei der Fristberechnung sind häufig und führen zu Unsicherheit. Im Zweifel lieber eine längere Frist annehmen.


Betriebszugehörigkeit prüfen: Prüfen Sie sorgfältig, ob Vorbeschäftigungen anzurechnen sind. Die Betriebszugehörigkeit bestimmt die Kündigungsfrist.


Freistellung richtig gestalten: Wenn Sie den Arbeitnehmer freistellen, klären Sie ausdrücklich, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist und ob Urlaub angerechnet wird.


Personalplanung: Bei langjährigen Mitarbeitern können die Kündigungsfristen sehr lang sein. Planen Sie entsprechend.



Sonderfälle


Kleinbetriebe


In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann einzelvertraglich eine Kündigungsfrist von vier Wochen ohne festen Kündigungstermin vereinbart werden. Die Kündigung ist dann zu jedem beliebigen Tag möglich.

Diese Erleichterung gilt aber nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Ohne Vereinbarung gelten auch in Kleinbetrieben die regulären Kündigungstermine (15. oder Monatsende).


Aushilfen


Bei einer Aushilfstätigkeit, die nicht länger als drei Monate dauern soll, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Ohne Vereinbarung gilt die reguläre Frist.


Schwerbehinderte Menschen


Für schwerbehinderte Menschen gilt eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen – unabhängig von anderen Vereinbarungen. Diese Frist kann nicht verkürzt werden. Längere Fristen (gesetzlich, vertraglich, tariflich) bleiben unberührt.


Insolvenz


Im Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen – auch wenn vertraglich längere Fristen vereinbart sind. Die gesetzlichen Mindestfristen werden dadurch aber nicht unterschritten.


Befristete Arbeitsverhältnisse

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich nicht ordentlich kündbar – es endet automatisch mit Ablauf der Befristung. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dann gelten die regulären Kündigungsfristen.



Fristen im Überblick


Gesetzliche Kündigungsfristen

Betriebszugehörigkeit

Frist Arbeitgeber

Frist Arbeitnehmer

Termin

Probezeit (max. 6 Mon.)

2 Wochen

2 Wochen

jederzeit

0–2 Jahre

4 Wochen

4 Wochen

15. oder Monatsende

2 Jahre

1 Monat

4 Wochen*

Monatsende

5 Jahre

2 Monate

4 Wochen*

Monatsende

8 Jahre

3 Monate

4 Wochen*

Monatsende

10 Jahre

4 Monate

4 Wochen*

Monatsende

12 Jahre

5 Monate

4 Wochen*

Monatsende

15 Jahre

6 Monate

4 Wochen*

Monatsende

20 Jahre

7 Monate

4 Wochen*

Monatsende

*Sofern vertraglich nicht die gleiche Frist wie für den Arbeitgeber vereinbart ist.



Wirtschaftliche Aspekte



Kosten langer Kündigungsfristen


Lange Kündigungsfristen können für beide Seiten teuer sein:


Für Arbeitgeber:


  • Gehaltszahlung während der Kündigungsfrist (auch bei Freistellung)

  • Verzögerte Einstellung eines Nachfolgers

  • Doppelbesetzung während Einarbeitung


Für Arbeitnehmer:


  • Verzögerter Wechsel zu besser bezahltem Job

  • Entgangene Chancen, wenn neuer Arbeitgeber nicht warten kann

  • Gebundenheit trotz Unzufriedenheit



Abfindung und Kündigungsfrist


Die Kündigungsfrist beeinflusst oft die Abfindungsverhandlung:


Lange Kündigungsfrist = Verhandlungsmasse

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schnell loswerden will, kann er eine Abfindung anbieten, um eine vorzeitige Beendigung zu erreichen.


Vorzeitige Beendigung gegen Abfindung

Der Arbeitnehmer verzichtet auf die restliche Kündigungsfrist, erhält dafür aber eine (höhere) Abfindung oder das Gehalt für die Restlaufzeit als Einmalzahlung.



Freistellung während der Kündigungsfrist


Bei Freistellung erhält der Arbeitnehmer weiterhin sein Gehalt, muss aber nicht arbeiten. Der Arbeitgeber kann Urlaub und Überstunden anrechnen lassen, was die effektiven Kosten reduziert.



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Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 21.1.2026





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FAQ – Kündigungsfrist

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt für Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit – nach 20 Jahren beträgt sie sieben Monate zum Monatsende. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Wie berechne ich meine Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag nach Zugang der Kündigung. "Vier Wochen" bedeutet genau 28 Tage – nicht ein Monat. Prüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag und einen eventuell anwendbaren Tarifvertrag, da dort längere Fristen vereinbart sein können. Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber müssen Sie zusätzlich Ihre Betriebszugehörigkeit berücksichtigen, die zu verlängerten Fristen führt.

Kann mein Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist vereinbaren als das Gesetz vorsieht?

Ja, der Arbeitsvertrag kann längere Kündigungsfristen vorsehen als das Gesetz. Diese binden dann auch Sie als Arbeitnehmer, sofern die Frist für beide Seiten gleich lang ist. Eine Klausel, die nur für den Arbeitnehmer eine längere Frist vorsieht als für den Arbeitgeber, ist unwirksam – es gilt dann die längere Frist für beide Seiten.

Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist nicht einhalte?

Wenn Sie als Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhalten, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen – etwa die Kosten für eine Ersatzkraft oder entgangenen Gewinn. Bei einer Arbeitgeberkündigung mit zu kurzer Frist wird die Kündigung in der Regel in eine Kündigung zum nächstmöglichen zulässigen Termin umgedeutet. Die Kündigung ist dann nicht unwirksam, sondern beendet das Arbeitsverhältnis später als angegeben.

Kann ich die Kündigungsfrist verkürzen?

Einseitig können Sie die Kündigungsfrist nicht verkürzen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist aber eine vorzeitige Beendigung möglich – durch Aufhebungsvertrag oder einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist. Wenn Sie schnell aus dem Vertrag wollen, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Oft ist eine einvernehmliche Lösung möglich, manchmal gegen Verzicht auf Ansprüche oder eine Abfindung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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