top of page

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) & Kündigung

Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte.

Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz im Arbeitsrecht


Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist das zentrale Gesetz zum Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigten Kündigungen. Es schränkt das Kündigungsrecht des Arbeitgebers erheblich ein: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist – also durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für alle Arbeitnehmer: Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet oder die Wartezeit noch nicht erfüllt hat, genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen wollen, ob sie unter das Kündigungsschutzgesetz fallen und welche Rechte sie haben, an Führungskräfte mit besonderen Kündigungsschutzfragen sowie an Arbeitgeber, die verstehen müssen, wann eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist.



Das Wichtigste in Kürze


  • Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und deren Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

  • Soziale Rechtfertigung erforderlich: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist – das heißt, sie muss durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein.

  • Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage: Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben – sonst gilt die Kündigung als wirksam.

  • Besonderer Kündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen genießen über das KSchG hinaus besonderen Kündigungsschutz – etwa Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.

  • Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen und die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmer weiterbeschäftigen – Kriterien sind Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

  • Abfindung nicht automatisch: Das Kündigungsschutzgesetz gewährt keinen automatischen Anspruch auf Abfindung – eine Abfindung wird in der Praxis aber häufig im Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart.




Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Begriff und Abgrenzung


Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?


Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Es bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist, und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine unwirksame Kündigung gerichtlich anzugreifen.

Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:


  • Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung

  • Anwendungsbereich (Wartezeit, Betriebsgröße)

  • Kündigungsschutzklage und Klagefrist

  • Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

  • Abfindungsanspruch in bestimmten Fällen

  • Besondere Regelungen für leitende Angestellte


Abgrenzung: Allgemeiner vs. besonderer Kündigungsschutz


Das deutsche Arbeitsrecht kennt zwei Arten von Kündigungsschutz:


Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG):

  • Gilt für alle Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des KSchG

  • Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein

  • Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage erheben

  • Schutz vor willkürlicher Kündigung


Besonderer Kündigungsschutz:

  • Gilt für bestimmte Personengruppen zusätzlich zum allgemeinen Schutz

  • Kündigung nur unter erschwerten Voraussetzungen oder mit behördlicher Zustimmung

  • Beispiele: Schwangere, Elternzeit, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder

  • Geregelt in Spezialgesetzen (MuSchG, BEEG, SGB IX, BetrVG)


Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig davon, ob das KSchG anwendbar ist. Eine Schwangere in einem Kleinbetrieb genießt besonderen Kündigungsschutz, auch wenn das KSchG für sie nicht gilt.


Abgrenzung zu anderen Schutzvorschriften


Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht die einzige Vorschrift, die Arbeitnehmer vor Kündigungen schützt:


§ 242 BGB (Treu und Glauben):

  • Gilt auch in Kleinbetrieben und während der Wartezeit

  • Schutz vor treuwidriger oder sittenwidriger Kündigung

  • Geringeres Schutzniveau als KSchG


§ 138 BGB (Sittenwidrigkeit):

  • Schutz vor sittenwidrigen Kündigungen

  • Etwa bei Rachekündigungen oder Maßregelungen


§ 612a BGB (Maßregelungsverbot):

  • Verbot der Kündigung wegen zulässiger Rechtsausübung

  • Etwa wegen Geltendmachung von Ansprüchen




Anwendungsbereich des KSchG


Persönlicher Anwendungsbereich


Das KSchG gilt für Arbeitnehmer. Nicht geschützt sind:


  • Selbstständige und freie Mitarbeiter

  • Organe juristischer Personen (Geschäftsführer, Vorstände)

  • Auszubildende (für sie gilt das BBiG)


Leitende Angestellte genießen einen eingeschränkten Kündigungsschutz: Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen, auch wenn die Kündigung unwirksam ist.



Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)


Das KSchG gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Diese Wartezeit ist nicht identisch mit der Probezeit, auch wenn beide oft gleich lang sind.


Berechnung der Wartezeit:


  • Beginn: Erster Tag des Arbeitsverhältnisses

  • Ende: Nach Ablauf von sechs Monaten

  • Beispiel: Beginn am 1. Januar → Wartezeit erfüllt ab 2. Juli


Was zählt zur Wartezeit:


  • Auch Zeiten ohne Arbeitsleistung (Krankheit, Urlaub)

  • Vorherige Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber können angerechnet werden


Kündigung während der Wartezeit:


  • KSchG gilt noch nicht

  • Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein

  • Aber: Schutz vor sittenwidriger oder treuwidriger Kündigung



Betriebsgröße – Kleinbetriebsklausel (§ 23 KSchG)


Das KSchG gilt nur in Betrieben, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz.


Berechnung der Arbeitnehmerzahl:

Beschäftigungsumfang

Zählwert

Mehr als 30 Stunden/Woche

1,0

20–30 Stunden/Woche

0,75

Bis 20 Stunden/Woche

0,5

Nicht mitgezählt werden:

  • Auszubildende

  • Geschäftsführer und Vorstände

  • Der zu kündigende Arbeitnehmer selbst


Beispiel:

  • 8 Vollzeitkräfte (8 × 1,0 = 8,0)

  • 4 Teilzeitkräfte mit 25 Stunden (4 × 0,75 = 3,0)

  • Summe: 11,0 → KSchG gilt


Übergangsregelung für "Alt-Arbeitnehmer":

Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2004 im Betrieb beschäftigt waren, gilt die alte Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern – allerdings nur, solange noch mindestens fünf dieser "Alt-Arbeitnehmer" im Betrieb sind.



Soziale Rechtfertigung der Kündigung


Grundsatz


Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die nicht durch Gründe bedingt ist, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse.


Drei Kündigungsgründe


Das KSchG kennt drei Kategorien von Kündigungsgründen:


1. Personenbedingte Kündigung


Der Arbeitnehmer kann die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten dauerhaft nicht mehr erbringen.

Beispiele:


  • Langzeiterkrankung ohne Aussicht auf Genesung

  • Häufige Kurzerkrankungen mit negativer Prognose

  • Verlust der Arbeitserlaubnis

  • Entzug der Fahrerlaubnis (bei Berufskraftfahrern)

  • Fehlende fachliche Eignung


2. Verhaltensbedingte Kündigung


Der Arbeitnehmer verletzt schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Beispiele:


  • Arbeitsverweigerung

  • Diebstahl oder Betrug

  • Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen

  • Unentschuldigtes Fehlen

  • Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz

  • Verstoß gegen Verhaltensregeln


Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich.


3. Betriebsbedingte Kündigung


Der Arbeitsplatz entfällt aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

Voraussetzungen:


  • Unternehmerische Entscheidung (z.B. Rationalisierung, Standortschließung)

  • Dringlichkeit (keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit)

  • Keine anderweitige Beschäftigung möglich (auch nicht zu geänderten Bedingungen)

  • Ordnungsgemäße Sozialauswahl


Darlegungs- und Beweislast


Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Er muss im Kündigungsschutzprozess konkret darlegen und beweisen, dass ein Kündigungsgrund vorliegt.




Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl


Grundsätze


Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Er darf nicht frei wählen, wen er kündigt, sondern muss soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.


Vergleichbare Arbeitnehmer


Die Sozialauswahl erfolgt unter vergleichbaren Arbeitnehmern. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die:


  • Auf derselben Hierarchieebene arbeiten

  • Austauschbar sind (nach Arbeitsvertrag und Qualifikation)

  • Im selben Betrieb beschäftigt sind


Sozialkriterien (§ 1 Abs. 3 KSchG)


Das Gesetz nennt vier Kriterien, die bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen sind:


1. Dauer der Betriebszugehörigkeit

  • Je länger beschäftigt, desto schutzwürdiger

  • Typisches Gewicht: 1 Punkt pro Jahr


2. Lebensalter

  • Ältere Arbeitnehmer haben es am Arbeitsmarkt schwerer

  • Aber: Keine reine Bevorzugung Älterer (Diskriminierungsverbot)


3. Unterhaltspflichten

  • Verheiratete, Arbeitnehmer mit Kindern

  • Typisches Gewicht: Punkte pro unterhaltsberechtigter Person


4. Schwerbehinderung

  • Schwerbehinderte und Gleichgestellte

  • Zusätzlicher Schutz durch SGB IX


Punktesysteme


In der Praxis werden oft Punktesysteme verwendet:

Kriterium

Beispielhafte Punktevergabe

Betriebszugehörigkeit

1 Punkt pro Jahr

Lebensalter

1 Punkt pro 2 Jahre (ab 25)

Unterhaltspflichten

5 Punkte pro Person

Schwerbehinderung

5 Punkte

Der Arbeitnehmer mit der niedrigsten Punktzahl ist am wenigsten schutzwürdig und wird zuerst gekündigt.


Ausnahmen von der Sozialauswahl


Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer von der Sozialauswahl ausnehmen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt:


  • Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur

  • Leistungsträger


Diese Ausnahmen werden von den Arbeitsgerichten streng geprüft.



Kündigungsschutzklage


Drei-Wochen-Frist (§ 4 KSchG)


Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.


Folgen bei Fristversäumnis:


  • Die Kündigung gilt als von Anfang an wirksam

  • Auch wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre

  • Keine Heilung durch nachträgliche Klage


Ausnahme: Bei unverschuldeter Fristversäumung kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden. Die Anforderungen sind aber streng.


Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens


1. Klageeinreichung

  • Innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht

  • Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle

  • Anwaltszwang besteht nicht


2. Gütetermin (nach 3–5 Wochen)

  • Erster Termin vor dem Vorsitzenden allein

  • Ziel: gütliche Einigung

  • Über 80 % der Verfahren enden hier mit Vergleich


3. Kammertermin (nach 3–6 Monaten)

  • Nur wenn keine Einigung im Gütetermin

  • Vorsitzender plus zwei ehrenamtliche Richter

  • Beweisaufnahme, Verhandlung, Vergleich oder Urteil


4. Urteil

  • Kündigung wirksam oder unwirksam

  • Bei Unwirksamkeit: Arbeitsverhältnis besteht fort

  • Berufung zum LAG möglich


Weiterbeschäftigungsanspruch


Während des Kündigungsschutzverfahrens kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen:


  • Nach erstinstanzlichem Urteil zugunsten des Arbeitnehmers

  • Wenn offensichtlich unwirksame Kündigung

  • Bei überwiegendem Interesse des Arbeitnehmers




Besonderer Kündigungsschutz


Übersicht


Bestimmte Personengruppen genießen über das KSchG hinaus besonderen Kündigungsschutz:

Personengruppe

Schutz

Rechtsgrundlage

Schwangere

Kündigungsverbot, behördliche Zustimmung

§ 17 MuSchG

Elternzeit

Kündigungsverbot, behördliche Zustimmung

§ 18 BEEG

Schwerbehinderte

Zustimmung des Integrationsamts

§ 168 SGB IX

Betriebsratsmitglieder

Nur außerordentliche Kündigung mit BR-Zustimmung

§ 15 KSchG

Datenschutzbeauftragte

Kündigungsschutz während und nach der Tätigkeit

§ 38 BDSG

Auszubildende

Kündigung nur aus wichtigem Grund nach Probezeit

§ 22 BBiG

Schwangerschaft und Mutterschutz


Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich – diese wird nur in Ausnahmefällen erteilt (z.B. Betriebsstilllegung).

Der Schutz gilt auch, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste. Die Schwangere muss ihre Schwangerschaft aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.


Schwerbehinderte Menschen


Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob mildere Mittel möglich sind.

Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung einholen.


Betriebsratsmitglieder


Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG:


  • Ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr danach ausgeschlossen

  • Außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder gerichtlicher Ersetzung

  • Gilt auch für Wahlbewerber und Ersatzmitglieder




Rechte und Pflichten


Rechte des Arbeitnehmers


Kündigungsschutzklage:

  • Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung

  • Prüfung der sozialen Rechtfertigung

  • Möglichkeit des Vergleichs mit Abfindung


Anhörung vor Kündigung:

  • Bei Betriebsrat: Anhörung nach § 102 BetrVG zwingend

  • Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam


Auskunftsrecht:

  • Anspruch auf Mitteilung der Kündigungsgründe

  • Bei betriebsbedingter Kündigung: Auskunft über Sozialauswahl



Pflichten des Arbeitgebers


Soziale Rechtfertigung:

  • Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen

  • Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber


Betriebsratsanhörung:

  • Vor jeder Kündigung zwingend erforderlich

  • Kündigungsgründe müssen mitgeteilt werden

  • Stellungnahmefrist: 1 Woche (ordentlich) / 3 Tage (außerordentlich)


Sozialauswahl:

  • Bei betriebsbedingter Kündigung durchzuführen

  • Dokumentation erforderlich


Massenentlassungsanzeige:

  • Bei Massenentlassungen: Anzeige bei der Agentur für Arbeit

  • Mindestens 30 Tage vor den Kündigungen



Optionen


Für Arbeitnehmer


Klagefrist wahren: Die wichtigste Regel: Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Versäumen Sie diese Frist, ist alles verloren – auch wenn die Kündigung rechtswidrig war.


Fehler suchen: Viele Kündigungen sind angreifbar. Typische Fehler: fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, falsche Sozialauswahl, fehlende Abmahnung, kein ausreichender Kündigungsgrund.


Vergleich verhandeln: Über 80 % der Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich. Die Klage ist Ihr Druckmittel für Abfindungsverhandlungen – auch wenn Sie gar nicht zurück in den Betrieb wollen.


Annahmeverzug geltend machen: Wenn die Kündigung unwirksam ist, schuldet der Arbeitgeber das Gehalt für die Zeit des Prozesses. Das erhöht Ihren Verhandlungshebel.



Für Führungskräfte


Auflösungsantrag bedenken: Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen – auch wenn die Kündigung unwirksam ist. Kalkulieren Sie dies ein.


Höhere Abfindung: Führungskräfte haben oft bessere Verhandlungspositionen. Längere Kündigungsfristen, höhere Gehälter und der Wunsch nach diskreter Lösung erhöhen den Abfindungsspielraum.



Für Arbeitgeber


Sorgfältige Vorbereitung: Die häufigsten Fehler sind Betriebsratsanhörung und Sozialauswahl. Dokumentieren Sie jeden Schritt sorgfältig.


Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung: Bei Pflichtverletzungen ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Kündigen Sie nicht vorschnell.


Interessenausgleich mit Namensliste: Bei Betriebsänderungen kann ein Interessenausgleich mit Namensliste die Sozialauswahl vereinfachen und Prozessrisiken reduzieren.


Abfindung nach § 1a KSchG: Bieten Sie in der Kündigung eine Abfindung von 0,5 Gehältern pro Jahr an. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Klage, entsteht ein Abfindungsanspruch – Sie haben Rechtssicherheit.




Fristen im Überblick

Frist

Dauer

Rechtsfolge bei Versäumnis

Wartezeit KSchG

6 Monate

Kein allgemeiner Kündigungsschutz

Kündigungsschutzklage

3 Wochen nach Zugang

Kündigung gilt als wirksam

Betriebsratsanhörung

1 Woche (ordentlich)

Kündigung unwirksam

Zustimmung Integrationsamt

Vor Kündigung

Kündigung unwirksam

Massenentlassungsanzeige

30 Tage vor Kündigung

Kündigung unwirksam



Wirtschaftliche Aspekte


Abfindung im Kündigungsschutzprozess


Das Kündigungsschutzgesetz gewährt keinen automatischen Anspruch auf Abfindung. In der Praxis enden aber über 80 % der Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich, der eine Abfindung vorsieht.

Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr


Faktoren für höhere Abfindung:

  • Offensichtlich unwirksame Kündigung

  • Lange Betriebszugehörigkeit

  • Höheres Alter

  • Fehler bei Sozialauswahl oder Betriebsratsanhörung

  • Finanzstarker Arbeitgeber



Abfindung nach § 1a KSchG


Eine Besonderheit ist der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG: Bietet der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an und verzichtet der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage, entsteht ein verbindlicher Abfindungsanspruch.



Annahmeverzug


Ist die Kündigung unwirksam, schuldet der Arbeitgeber das Gehalt für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses (Annahmeverzug). Bei langen Verfahren können erhebliche Nachzahlungen entstehen – ein starkes Druckmittel für Vergleichsverhandlungen.



Prozesskosten


Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig vom Ausgang. Die Gerichtskosten trägt der Verlierer. Bei Vergleich entfallen die Gerichtskosten.



Sie haben eine Kündigung erhalten?


Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung:


☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de


Wir prüfen Ihre Kündigung auf Fehler, erheben fristwahrend Kündigungsschutzklage und verhandeln die bestmögliche Lösung für Sie. Ob Weiterbeschäftigung oder Abfindung – wir setzen Ihre Interessen durch. Die Drei-Wochen-Frist läuft – handeln Sie jetzt!


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Kündigungsschutzverfahren erfolgreich geführt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!



Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 22.1.2026





DR. THORN Rechtsanwälte

PartG mbB

Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

Telefon: 089 3801990

thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ – Kündigungsschutzgesetz

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Sie, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern genießen Sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz – wohl aber Schutz vor sittenwidriger oder treuwidriger Kündigung.

Was bedeutet "sozial gerechtfertigt"?

Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z.B. Krankheit), im Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. Pflichtverletzung) oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (z.B. Stellenabbau) bedingt ist. Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund im Prozess konkret darlegen und beweisen. Fehlt ein ausreichender Grund, ist die Kündigung unwirksam.

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?

Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wenn Sie sie versäumen, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Handeln Sie daher sofort und holen Sie sich umgehend rechtliche Unterstützung.

Was ist die Sozialauswahl und wann gilt sie?

Die Sozialauswahl gilt bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Arbeitgeber darf nicht frei wählen, wen er kündigt, sondern muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern die sozial schutzwürdigsten weiterbeschäftigen. Kriterien sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Fehler bei der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam.

Habe ich bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf Abfindung?

Nein, das Kündigungsschutzgesetz gewährt keinen automatischen Abfindungsanspruch. In der Praxis enden aber über 80 Prozent der Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, der eine Abfindung vorsieht. Die Faustformel liegt bei 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr – bei guter Verhandlungsposition und Fehlern des Arbeitgebers ist oft deutlich mehr möglich.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Geschäftsfrau

Kündigung

Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung.

Vertrag Papier Signing

Aufhebungsvertrag

Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung.

Verwendung der Laptop-Tastatur

Bewertungen

Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen.

bottom of page