Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Kündigungsschutzgesetz im Arbeitsrecht
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist das zentrale Gesetz zum Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigten Kündigungen. Es schränkt das Kündigungsrecht des Arbeitgebers erheblich ein: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist – also durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für alle Arbeitnehmer: Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet oder die Wartezeit noch nicht erfüllt hat, genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen wollen, ob sie unter das Kündigungsschutzgesetz fallen und welche Rechte sie haben, an Führungskräfte mit besonderen Kündigungsschutzfragen sowie an Arbeitgeber, die verstehen müssen, wann eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Das Wichtigste in Kürze
Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und deren Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Soziale Rechtfertigung erforderlich: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist – das heißt, sie muss durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein.
Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage: Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben – sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Besonderer Kündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen genießen über das KSchG hinaus besonderen Kündigungsschutz – etwa Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen und die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmer weiterbeschäftigen – Kriterien sind Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Abfindung nicht automatisch: Das Kündigungsschutzgesetz gewährt keinen automatischen Anspruch auf Abfindung – eine Abfindung wird in der Praxis aber häufig im Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Begriff und Abgrenzung
Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Es bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist, und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine unwirksame Kündigung gerichtlich anzugreifen.
Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung
Anwendungsbereich (Wartezeit, Betriebsgröße)
Kündigungsschutzklage und Klagefrist
Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
Abfindungsanspruch in bestimmten Fällen
Besondere Regelungen für leitende Angestellte
Abgrenzung: Allgemeiner vs. besonderer Kündigungsschutz
Das deutsche Arbeitsrecht kennt zwei Arten von Kündigungsschutz:
Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG):
Gilt für alle Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des KSchG
Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein
Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage erheben
Schutz vor willkürlicher Kündigung
Besonderer Kündigungsschutz:
Gilt für bestimmte Personengruppen zusätzlich zum allgemeinen Schutz
Kündigung nur unter erschwerten Voraussetzungen oder mit behördlicher Zustimmung
Beispiele: Schwangere, Elternzeit, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder
Geregelt in Spezialgesetzen (MuSchG, BEEG, SGB IX, BetrVG)
Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig davon, ob das KSchG anwendbar ist. Eine Schwangere in einem Kleinbetrieb genießt besonderen Kündigungsschutz, auch wenn das KSchG für sie nicht gilt.
Abgrenzung zu anderen Schutzvorschriften
Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht die einzige Vorschrift, die Arbeitnehmer vor Kündigungen schützt:
§ 242 BGB (Treu und Glauben):
Gilt auch in Kleinbetrieben und während der Wartezeit
Schutz vor treuwidriger oder sittenwidriger Kündigung
Geringeres Schutzniveau als KSchG
§ 138 BGB (Sittenwidrigkeit):
Schutz vor sittenwidrigen Kündigungen
Etwa bei Rachekündigungen oder Maßregelungen
§ 612a BGB (Maßregelungsverbot):
Verbot der Kündigung wegen zulässiger Rechtsausübung
Etwa wegen Geltendmachung von Ansprüchen
Anwendungsbereich des KSchG
Persönlicher Anwendungsbereich
Das KSchG gilt für Arbeitnehmer. Nicht geschützt sind:
Selbstständige und freie Mitarbeiter
Organe juristischer Personen (Geschäftsführer, Vorstände)
Auszubildende (für sie gilt das BBiG)
Leitende Angestellte genießen einen eingeschränkten Kündigungsschutz: Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen, auch wenn die Kündigung unwirksam ist.
Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)
Das KSchG gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Diese Wartezeit ist nicht identisch mit der Probezeit, auch wenn beide oft gleich lang sind.
Berechnung der Wartezeit:
Beginn: Erster Tag des Arbeitsverhältnisses
Ende: Nach Ablauf von sechs Monaten
Beispiel: Beginn am 1. Januar → Wartezeit erfüllt ab 2. Juli
Was zählt zur Wartezeit:
Auch Zeiten ohne Arbeitsleistung (Krankheit, Urlaub)
Vorherige Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber können angerechnet werden
Kündigung während der Wartezeit:
KSchG gilt noch nicht
Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein
Aber: Schutz vor sittenwidriger oder treuwidriger Kündigung
Betriebsgröße – Kleinbetriebsklausel (§ 23 KSchG)
Das KSchG gilt nur in Betrieben, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz.
Berechnung der Arbeitnehmerzahl:
Beschäftigungsumfang | Zählwert |
Mehr als 30 Stunden/Woche | 1,0 |
20–30 Stunden/Woche | 0,75 |
Bis 20 Stunden/Woche | 0,5 |
Nicht mitgezählt werden:
Auszubildende
Geschäftsführer und Vorstände
Der zu kündigende Arbeitnehmer selbst
Beispiel:
8 Vollzeitkräfte (8 × 1,0 = 8,0)
4 Teilzeitkräfte mit 25 Stunden (4 × 0,75 = 3,0)
Summe: 11,0 → KSchG gilt
Übergangsregelung für "Alt-Arbeitnehmer":
Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2004 im Betrieb beschäftigt waren, gilt die alte Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern – allerdings nur, solange noch mindestens fünf dieser "Alt-Arbeitnehmer" im Betrieb sind.
Soziale Rechtfertigung der Kündigung
Grundsatz
Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die nicht durch Gründe bedingt ist, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse.
Drei Kündigungsgründe
Das KSchG kennt drei Kategorien von Kündigungsgründen:
1. Personenbedingte Kündigung
Der Arbeitnehmer kann die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten dauerhaft nicht mehr erbringen.
Beispiele:
Langzeiterkrankung ohne Aussicht auf Genesung
Häufige Kurzerkrankungen mit negativer Prognose
Verlust der Arbeitserlaubnis
Entzug der Fahrerlaubnis (bei Berufskraftfahrern)
Fehlende fachliche Eignung
2. Verhaltensbedingte Kündigung
Der Arbeitnehmer verletzt schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
Beispiele:
Arbeitsverweigerung
Diebstahl oder Betrug
Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
Unentschuldigtes Fehlen
Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz
Verstoß gegen Verhaltensregeln
Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich.
3. Betriebsbedingte Kündigung
Der Arbeitsplatz entfällt aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
Voraussetzungen:
Unternehmerische Entscheidung (z.B. Rationalisierung, Standortschließung)
Dringlichkeit (keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit)
Keine anderweitige Beschäftigung möglich (auch nicht zu geänderten Bedingungen)
Ordnungsgemäße Sozialauswahl
Darlegungs- und Beweislast
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Er muss im Kündigungsschutzprozess konkret darlegen und beweisen, dass ein Kündigungsgrund vorliegt.
Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl
Grundsätze
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Er darf nicht frei wählen, wen er kündigt, sondern muss soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.
Vergleichbare Arbeitnehmer
Die Sozialauswahl erfolgt unter vergleichbaren Arbeitnehmern. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die:
Auf derselben Hierarchieebene arbeiten
Austauschbar sind (nach Arbeitsvertrag und Qualifikation)
Im selben Betrieb beschäftigt sind
Sozialkriterien (§ 1 Abs. 3 KSchG)
Das Gesetz nennt vier Kriterien, die bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen sind:
1. Dauer der Betriebszugehörigkeit
Je länger beschäftigt, desto schutzwürdiger
Typisches Gewicht: 1 Punkt pro Jahr
2. Lebensalter
Ältere Arbeitnehmer haben es am Arbeitsmarkt schwerer
Aber: Keine reine Bevorzugung Älterer (Diskriminierungsverbot)
3. Unterhaltspflichten
Verheiratete, Arbeitnehmer mit Kindern
Typisches Gewicht: Punkte pro unterhaltsberechtigter Person
4. Schwerbehinderung
Schwerbehinderte und Gleichgestellte
Zusätzlicher Schutz durch SGB IX
Punktesysteme
In der Praxis werden oft Punktesysteme verwendet:
Kriterium | Beispielhafte Punktevergabe |
Betriebszugehörigkeit | 1 Punkt pro Jahr |
Lebensalter | 1 Punkt pro 2 Jahre (ab 25) |
Unterhaltspflichten | 5 Punkte pro Person |
Schwerbehinderung | 5 Punkte |
Der Arbeitnehmer mit der niedrigsten Punktzahl ist am wenigsten schutzwürdig und wird zuerst gekündigt.
Ausnahmen von der Sozialauswahl
Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer von der Sozialauswahl ausnehmen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt:
Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur
Leistungsträger
Diese Ausnahmen werden von den Arbeitsgerichten streng geprüft.
Kündigungsschutzklage
Drei-Wochen-Frist (§ 4 KSchG)
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Folgen bei Fristversäumnis:
Die Kündigung gilt als von Anfang an wirksam
Auch wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre
Keine Heilung durch nachträgliche Klage
Ausnahme: Bei unverschuldeter Fristversäumung kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden. Die Anforderungen sind aber streng.
Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
1. Klageeinreichung
Innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht
Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
Anwaltszwang besteht nicht
2. Gütetermin (nach 3–5 Wochen)
Erster Termin vor dem Vorsitzenden allein
Ziel: gütliche Einigung
Über 80 % der Verfahren enden hier mit Vergleich
3. Kammertermin (nach 3–6 Monaten)
Nur wenn keine Einigung im Gütetermin
Vorsitzender plus zwei ehrenamtliche Richter
Beweisaufnahme, Verhandlung, Vergleich oder Urteil
4. Urteil
Kündigung wirksam oder unwirksam
Bei Unwirksamkeit: Arbeitsverhältnis besteht fort
Berufung zum LAG möglich
Weiterbeschäftigungsanspruch
Während des Kündigungsschutzverfahrens kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen:
Nach erstinstanzlichem Urteil zugunsten des Arbeitnehmers
Wenn offensichtlich unwirksame Kündigung
Bei überwiegendem Interesse des Arbeitnehmers
Besonderer Kündigungsschutz
Übersicht
Bestimmte Personengruppen genießen über das KSchG hinaus besonderen Kündigungsschutz:
Personengruppe | Schutz | Rechtsgrundlage |
Schwangere | Kündigungsverbot, behördliche Zustimmung | § 17 MuSchG |
Elternzeit | Kündigungsverbot, behördliche Zustimmung | § 18 BEEG |
Schwerbehinderte | Zustimmung des Integrationsamts | § 168 SGB IX |
Betriebsratsmitglieder | Nur außerordentliche Kündigung mit BR-Zustimmung | § 15 KSchG |
Datenschutzbeauftragte | Kündigungsschutz während und nach der Tätigkeit | § 38 BDSG |
Auszubildende | Kündigung nur aus wichtigem Grund nach Probezeit | § 22 BBiG |
Schwangerschaft und Mutterschutz
Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich – diese wird nur in Ausnahmefällen erteilt (z.B. Betriebsstilllegung).
Der Schutz gilt auch, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste. Die Schwangere muss ihre Schwangerschaft aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.
Schwerbehinderte Menschen
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob mildere Mittel möglich sind.
Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung einholen.
Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG:
Ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr danach ausgeschlossen
Außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder gerichtlicher Ersetzung
Gilt auch für Wahlbewerber und Ersatzmitglieder
Rechte und Pflichten
Rechte des Arbeitnehmers
Kündigungsschutzklage:
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
Prüfung der sozialen Rechtfertigung
Möglichkeit des Vergleichs mit Abfindung
Anhörung vor Kündigung:
Bei Betriebsrat: Anhörung nach § 102 BetrVG zwingend
Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam
Auskunftsrecht:
Anspruch auf Mitteilung der Kündigungsgründe
Bei betriebsbedingter Kündigung: Auskunft über Sozialauswahl
Pflichten des Arbeitgebers
Soziale Rechtfertigung:
Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen
Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber
Betriebsratsanhörung:
Vor jeder Kündigung zwingend erforderlich
Kündigungsgründe müssen mitgeteilt werden
Stellungnahmefrist: 1 Woche (ordentlich) / 3 Tage (außerordentlich)
Sozialauswahl:
Bei betriebsbedingter Kündigung durchzuführen
Dokumentation erforderlich
Massenentlassungsanzeige:
Bei Massenentlassungen: Anzeige bei der Agentur für Arbeit
Mindestens 30 Tage vor den Kündigungen
Optionen
Für Arbeitnehmer
Klagefrist wahren: Die wichtigste Regel: Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Versäumen Sie diese Frist, ist alles verloren – auch wenn die Kündigung rechtswidrig war.
Fehler suchen: Viele Kündigungen sind angreifbar. Typische Fehler: fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, falsche Sozialauswahl, fehlende Abmahnung, kein ausreichender Kündigungsgrund.
Vergleich verhandeln: Über 80 % der Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich. Die Klage ist Ihr Druckmittel für Abfindungsverhandlungen – auch wenn Sie gar nicht zurück in den Betrieb wollen.
Annahmeverzug geltend machen: Wenn die Kündigung unwirksam ist, schuldet der Arbeitgeber das Gehalt für die Zeit des Prozesses. Das erhöht Ihren Verhandlungshebel.
Für Führungskräfte
Auflösungsantrag bedenken: Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen – auch wenn die Kündigung unwirksam ist. Kalkulieren Sie dies ein.
Höhere Abfindung: Führungskräfte haben oft bessere Verhandlungspositionen. Längere Kündigungsfristen, höhere Gehälter und der Wunsch nach diskreter Lösung erhöhen den Abfindungsspielraum.
Für Arbeitgeber
Sorgfältige Vorbereitung: Die häufigsten Fehler sind Betriebsratsanhörung und Sozialauswahl. Dokumentieren Sie jeden Schritt sorgfältig.
Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung: Bei Pflichtverletzungen ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Kündigen Sie nicht vorschnell.
Interessenausgleich mit Namensliste: Bei Betriebsänderungen kann ein Interessenausgleich mit Namensliste die Sozialauswahl vereinfachen und Prozessrisiken reduzieren.
Abfindung nach § 1a KSchG: Bieten Sie in der Kündigung eine Abfindung von 0,5 Gehältern pro Jahr an. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Klage, entsteht ein Abfindungsanspruch – Sie haben Rechtssicherheit.
Fristen im Überblick
Frist | Dauer | Rechtsfolge bei Versäumnis |
Wartezeit KSchG | 6 Monate | Kein allgemeiner Kündigungsschutz |
Kündigungsschutzklage | 3 Wochen nach Zugang | Kündigung gilt als wirksam |
Betriebsratsanhörung | 1 Woche (ordentlich) | Kündigung unwirksam |
Zustimmung Integrationsamt | Vor Kündigung | Kündigung unwirksam |
Massenentlassungsanzeige | 30 Tage vor Kündigung | Kündigung unwirksam |
Wirtschaftliche Aspekte
Abfindung im Kündigungsschutzprozess
Das Kündigungsschutzgesetz gewährt keinen automatischen Anspruch auf Abfindung. In der Praxis enden aber über 80 % der Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich, der eine Abfindung vorsieht.
Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Faktoren für höhere Abfindung:
Offensichtlich unwirksame Kündigung
Lange Betriebszugehörigkeit
Höheres Alter
Fehler bei Sozialauswahl oder Betriebsratsanhörung
Finanzstarker Arbeitgeber
Abfindung nach § 1a KSchG
Eine Besonderheit ist der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG: Bietet der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an und verzichtet der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage, entsteht ein verbindlicher Abfindungsanspruch.
Annahmeverzug
Ist die Kündigung unwirksam, schuldet der Arbeitgeber das Gehalt für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses (Annahmeverzug). Bei langen Verfahren können erhebliche Nachzahlungen entstehen – ein starkes Druckmittel für Vergleichsverhandlungen.
Prozesskosten
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig vom Ausgang. Die Gerichtskosten trägt der Verlierer. Bei Vergleich entfallen die Gerichtskosten.
Sie haben eine Kündigung erhalten?
Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung:
☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Wir prüfen Ihre Kündigung auf Fehler, erheben fristwahrend Kündigungsschutzklage und verhandeln die bestmögliche Lösung für Sie. Ob Weiterbeschäftigung oder Abfindung – wir setzen Ihre Interessen durch. Die Drei-Wochen-Frist läuft – handeln Sie jetzt!
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Kündigungsschutzverfahren erfolgreich geführt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 22.1.2026
DR. THORN Rechtsanwälte
PartG mbB
Clemensstrasse 30
80803 München
Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990
FAQ – Kündigungsschutzgesetz
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Sie, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern genießen Sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz – wohl aber Schutz vor sittenwidriger oder treuwidriger Kündigung.
Was bedeutet "sozial gerechtfertigt"?
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z.B. Krankheit), im Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. Pflichtverletzung) oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (z.B. Stellenabbau) bedingt ist. Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund im Prozess konkret darlegen und beweisen. Fehlt ein ausreichender Grund, ist die Kündigung unwirksam.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wenn Sie sie versäumen, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Handeln Sie daher sofort und holen Sie sich umgehend rechtliche Unterstützung.
Was ist die Sozialauswahl und wann gilt sie?
Die Sozialauswahl gilt bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Arbeitgeber darf nicht frei wählen, wen er kündigt, sondern muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern die sozial schutzwürdigsten weiterbeschäftigen. Kriterien sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Fehler bei der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam.
Habe ich bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf Abfindung?
Nein, das Kündigungsschutzgesetz gewährt keinen automatischen Abfindungsanspruch. In der Praxis enden aber über 80 Prozent der Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, der eine Abfindung vorsieht. Die Faustformel liegt bei 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr – bei guter Verhandlungsposition und Fehlern des Arbeitgebers ist oft deutlich mehr möglich.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN



